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No 3.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen, euch, den nichtprotocollirten Gläubigern und etwanigen Pfandinhabern der vers storbenen Wittwe des weil. Ties Hinrichs, Telsche, gebornen Claussen, in Wollmersdorf, daß ihr die an die Verstorbene euch zustehenden Forderungen, des: gleichen etwanige Pfandstücke, innerhalb 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Strafe des Verlustes, in der Königlichen Kirchspiel: schreiberei zu Meldorf, Auswärtige nach hieselbst be: stellter Actenprocuratur, gehörig angebet und verzeich nen laffet, demnächst aber weitere rechtliche Verfügung gewärtiget. Wornach ihr euch zu achten. ・・ Meldorf, der 18ten Novbr. 1841. Zur Beglaubigung:

Ni 4.

Wagner.

Erste Bekanntmachung. Da die Erben des weiland Großherzogl. Mecklen: burg Schwerinschen Consuls Johann Friedrich Chris ftian Borchert, früher in Rendsburg, angezeigt haben, daß sie die zu dem Nachlaß ihres Erblassers gehörige, in der Stadt Rendsburg auf dem Damm belegene Dels, Graupen, Grüß und Gersten: Maht: Mühle verkauft und dem Käufer ein reines Folium im Schuld: und Pfandprotocolle der Stadt Rendsburg und ein reines Professionsprotocoll versprochen hätten: so wer den Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto collirten Gläubiger), welche an die gedachte Mühle Ansprüche zu haben glauben, hiedurch von Präsident, Bürgermeister und Rath aufgefordert und angewiesen, ihre Forderungen, unter Producirung der Originals documente, Zurücklaffung beglaubigter Abschriften und eventueller Procuraturbestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben. Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: fiegels. Rendsburg, den Sten Novbr. 1841.

(L.S.)

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gebäuden verkauft, und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines foliumi liefern zu können, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachten Immobilien des Johann Gotthard Diedrich Bungenhagen im Flecken Uhrens boeck dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, sel bige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche de gründenden Originaldocumente und Zurücklaffung de glaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus ani dem Schlosse zu Ploen, deu 12ten Novbr. 1841. Rantzau. Vera copia: Dumreicher, confi.

N 6.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten der Erben des weil. Apotheker! Julius Theodor Lorenzen in Oldesloe werden Alle und Jede, welche an die zu dessen Nachlaß gehörigen, hie selbst belegenen, an den Apotheker Paulsen verkauf ten Grundstücke dingliche Ansprüche (mit Ausnahme der protollirten Gläubiger), so wie überhaupt Ulle, welche an den Verstorbenen und dessen Nachlaß ans irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufge fordert und befehligt, bei Vermeidung der Präclujiet, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der legte Bekanntmachung dieses angerechnet, im Stadtfecreta riate hieselbst gehörig, nud zwar Auswärtige un Bestellung eines Actenprocurators, zu melden und die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente unter Zurücklafsung beglaubter Abschriften davon j produciren.

Gegeben Oldesloe in Curia, den 12ten Nov. 1841.
S.

(L.) Bürgermeister und Rach hiefelbf.

C.

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Auf Anhalten der Wittwe und Kinder des hieselbst verstorbenen Schiffszimmermeisters Joachim Gottfried Frahm, resp. cum cur. et assist., um Erlassung eines Proclams über den Nachlaß des Verstorbenen zur Sicherung gegen etwanige Ansprüche wegen der mancherlei Geschäftsverbindungen, worin derselbe ge: standen,

werden von Bürgermeister und Kath dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachtennen, des Ehemannes, die andere ihren, der Ehefrau, Schiffszimmermeisters Joachim Gottfried Frahm aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von diesem Nachlasse, hies mit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadtsyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche die: nenden Documente in Original produciren und davon beglaubigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Riel in Curia, den 5ten Növbr. 1841. In fidem: Haack, vice Syndici. No 9.

Zweite Bekanntmachung. Auf Anhalten des Senators Lorenzen hieselbst, als derzeitigen alleinigen Executors des Testaments der Eheleute Johann Heinrich Willms und Anna Chris frina Willms, geb. Willms, weil. hieselbst, um Er: laffung einer Edictalladung an die nächsten Intestat: erben der beiden_Erblasser,

werden von Bürgermeister und Kath_dieser Stadt Alle und Jede, welche an das belegte Capitalvermo: gen der gedachten Eheleute Johann Heinrich Willms und Anna Christina Willms, geb. Willms, als deren nächste Intestaterben zur Zeit des am 13ten Septbr. D. J. erfolgten Ablebens der Tochter derselben, der Wittwe Lütgens, Erbansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von diesem Capitalvermd: gen, hiermit ein für allemal, mithin peremtorisch, geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams, im hiesigen Stadtsyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche ienenden Documente in Original produciren und da: bon beglaubigte Abschriften bei den Acten zurück: affen. Wornach sich zu achten.

Decretum Riel in Curia, den 5ten Novbr. 1841. In fidem: Haack, vice Syndici. No 10.

Zweite Bekanntmachung. Wann ein unterm 16ten April 1816 errichtetes gegenseitiges Testament des im Jahre 1829 hieselbst verstorbenen Graupenmüllers Johann Rudolph Lüt:

gens und seiner am 13ten Septbr. 1841 gleichfalls mit Tode abgegangenen Ehefrau Christina Margare tha Lütgens, gebornen Willms, die Bestimmung ents hält, daß nach ihrem beiderseitigen Ableben, falls nicht der Längstlebende von ihnen, wie ihm freigestellt worden, bis auf die Hälfte des im Besiße gehabten ganzen gemeinschaftlichen Vermögens anderweitig auf den Todesfall disponirt habe (was nicht geschehen), das alsdann vorhandene Gesammtvermögen in zwei gleiche Theile getheilt nnd die eine Hälfte davon seis zu der Zeit lebenden nächsten Blutsfreunden zufallen und unter denselben nach Kopfzahl getheilt werden solle, und zur Ausmittelung dieser erbberechtigten Personen von dem Ober: und Landgerichts: Advocaten Dr. Balemann_hieselbst, als Testamentsvollstrecker und gerichtlich bestellten Curator für die Verlassen: schaft der weil. Eheleute Johann Rudolph Lütgens und Christina Margaretha Lütgens, geb. Willms, auf die Erlassung einer Edictalcitation angetragen, und dieser Bitte stattgegeben worden: als werden von Bürgermeister und Rath_dieser Stadt Alle und Jede, welche in Folge der gedachten leßtwilligen Bestimmung der Erblasser Johann Rudolph Lütgens und Christina Margaretha Lütgens, geb. Willms, als nächste Blutss freunde des einen oder der andern zur Zeit des am 13ten Septbr. dieses Jahrs erfolgten Ablebens der Ehefrau Lütgens, Erbansprüche an den gemeinschaft: lichen Nachlaß zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von dieser Erbmasse, hiermit ein für alle mal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Pro clams, im hiesigen Stadtsyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Do cumente im Original produciren und davon beglau bigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wor: nach_sich zu achten.

Decretum Riel in Curia, den 5ten Novbr. 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 11.

Zweite Bekanntmachung,

Die Erben des verstorbenen Käthners und Webers Jochim Schnoor in Elmschenhagen haben dem Klos stergerichte angezeigt, daß sie ihre daselbst sub N 2 belegene Schattkathe nebst dazu gehörigen 7 Tonnen Ländereien an den Bauervogt Hans Hinrich Reimer in Elmschenhagen verkauft håtten, und um dem Kåu: fer ein gereinigtes Professionsprotocoll liefern zu kön, nen, die Erlassung eines landüblichen Proclams er: beten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede (mit allei: niger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die obbezeichnete verkaufte Kathe nebst Ländereien

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Zweite Bekanntmachung. Alle und Jede, welche

1) an das von dem Briefträger Andreas Fried: rich Wachtmann in Preeß verkaufte, im Gar tenforb sub No 348 hieselbst belegene Haus cum pert., und

2) an das von dem Buchbinder Christopher Jeppe hieselbst verkaufte, in der Schellhörnerstraße sub No 268 hiefelbst belegene Haus cum pert., aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufge: fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Aus: fchließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Pro: ducirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem kldsterlichen Professionsprotocolle ordnungsmäßig zu melden und ihre Gerechtsame wahr: zunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preeß, den 9ten Novem; ber 1841.

No 13.

F. v. Reventlou.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn der Volhufner Hans Hinrich Meyer in Barghorst, Amts Ahrensboeck, seine daselbst belegenen Grundstücke, nämlich seine Vollhufenstelle und seine Zweiachtelhufenstelle, verkauft, und, um seinen Kau: fern ein von allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Real: proclams gebeten hat, so werden in Gewährung dies ser Bitte Alle und Jede (mit Ausnahme der protos collirte Gläubiger), welche an die gedachten Grund: stücke des Hans Hinrich Meyer in Barghorst ding: liche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, selbige, bei Vers lust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Originals documente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wor: nach sich zu achten.

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Zweite Bekanntmachung.

Wann die nachgelassene Wittwe weil. Hausbessers Franz Scheniestådt in Fackenburg c. c. c. für sich und ihre Kinder um die Erlassung eines öffentlichen Proclamatis zur Feststellung der Nachlaßmasse defunci angehalten hat:

als werden alle diejenigen, welche an den Nach laß des weil. Franz Scheniestädt zu Fackenburg eder an das von ihm daselbst besessette, nunmehr verkaufte Grundstück cum pertin. (protocollirte Pfandgläubiger allein ausgenommen) aus irgend einem Grunde För derungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und schuldig erkannt, sich, unter Beeb achtung gefeßlicher Vorschriften, damit binnen 12 chen, von der legten Bekanntmachung angerechnet. bei Vermeidung der Ausschließung, vor hiesigem Ju ftitiariat zu melden.

Stockelstorf im Justitiariat von Mori, den li November 1841.

No 15.

Zweite Bekanntmachung.

Dose.

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1) den Contract zwischen. Johann Jacob Nordes und dessen Sohn Johann Jochim Norden is Wedel vom 14ton Juli 1810, aus welchem fr ersteren und dessen Ehefrau annoch ein schied protocollirt steht;

2) die Subhastations; und Adjudications: Acte ve 14ten März 1817, der zufolge Hans Hinri Biesterfeld in Spißerdorf Eigenthümer der Se Sigung des Johann Harm Struckmeyer in del geworden und aus welcher für die Kinder des Harm Hinrich Körner daselbst annoch pro resto 590 12 Cour. oder 315 Roth 6 Bß., welche nach vormundschaftlicher Schluß rechnung vom 22ften October 1830 dem Fra Hinrich Körner eigenthümlich angewiesen und wofür Simon Struckmeyer in Wedel die Bare schaft übernommen, protocollirt stehen; 3) die Zuschreibungs: Acte vom 16ten März 1803 wornach Hans Jochim Hefter Eigenthümer der Besißung des Jürgen Christian Stange in del geworden, aus welcher annoch 1173 $5 4 Cour. als pro resto Kaufgelder protocolli stehen, wofür Hans Hinrich Haartje in Schulan die Bürgschaft übernommen;

4) an die bei einer Feuersbrunst vertoren gegangent

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unterm 17ten April 1825 von Johann Lindes mann in Blankenese an die dortige Dorfs: oder Fischer: Ever Caffe ausgestellte protocollirte Ob:, ligation auf 500 & Cour. oder 2663 Rbthlr.; 5) den Contract zwischen Johann Christopher Schuldt nebst Ehefrau Catharina, geb. Meyer, und des ren Sohn Hans Hinrich Schuldt vom 13ten April 1808, aus welchem für die Schwester des lesteren, Maria Elisabeth Schuldt, später vers ehelichte Reincke, in Hamburg, annoch 500 Cour., für Johann Christopher Schuldt und Ehefrau der Abschied und für Catharina Elsabe Schuldt, später verehelichte Puls, das als Aus: steuer Verschriebene, so wie für den Sohn Jo: hann Christopher Schuldt event. ein Abschied annoch protocollirt stehen;

6) den Contract zwischen Hans Hinrich Ellerbrock und dessen Sohn erster Ehe Hans Ellerbrock in Niendorf vom 16ten Februar 1796, aus welchem für ersteren und dessen Ehefrau annoch ein Ab: schied, so wie für die Tochter Anna Margare: tha eine Aussteuer protocollirt stehen; 7) den Contract zwischen Hans Eggers nebst Ehes frau und Jürgen Hell nebst Ehefrau in Efingen vom 25sten März 1812, aus welchem für erste: ren pro resto noch 1000 & Cour., wofür Jos hann Hinrich Langeloh zu Glinde die selbstschuls dige Bürgschaft übernommen, so wie für Hans Eggers und dessen Ehefrau, die beide verstor: ben, ein Abschied noch protocollirt stehen; 8) den Contract zwischen Peter Groth und Hans Hinrich Evers cum sponsa in Ostorf vom 28sten März 1831, aus welchem für ersteren und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth, geb. Denker, ein Abschied protocollirt steht; aus irgend einem Grunde Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, so wie ferner, da im Schuld: und Pfandprotocoll auf dem Folio des Hans Jos chim Hester

feit dem Jahre 1798 eine Vormundschaft für Hans Jürgen Peter Inselmann's Kinder, seit dem 22sten October 1805 eine Vormundschaft

für Hans Hinrich Diercks in Wedel Kinder und seit dem 18ten Febr. 1815 eine Vormundschaft für des Husaren Cord Lange in Wedel Tochter, und auf dem Folio der jest dem Carl Friederich Wil: helm Burow in Niendorf zuständigen Besitzung

seit dem 20sten März 1799 eine Vormundschaft für von Anckeln in Eidelstedt Kinder und seit dem Sten Novbr. 1800 eine Vormundschaft für Jochim Dieckmann in Niendorf Kinder erster Ehe noch ungetilgt stehen, die Kinder des Hans Jürgen Peter Inselmann, des Hans Hinrich Diercks und des Cord Lange aus Wedel, des von Anckeln aus Eidel stedt und des Jochim Dieckmann in Niendorf, event. deren Erben, sowie auch die Erben des Johann Chris stopher Schuldt und Ehefrau in Ostorf wegen des

denselben nach Contract vom 13ten April 1808 vers schriebenen Abschiedes und die Erben des Hans Hins rich Ellerbrock in Niendorf wegen des denselben aus dem Contracte vom 11ten Februar 1796 verschriebe: nen Abschiedes, deren Aufenthalt unbekannt ist, falls dieselben aus den protocollirten Vormundschafts: und Abschiedsverpflichtungen annoch Ansprüche und Forde: rungen zu haben vermeinen sollten, hiedurch peremto risch geladen, damit, bei Verlust ihrer Ansprüche, in: nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu melden, die et: wanigen, zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente vorzuzeigen und beglaubte Abschriften da: von beim Angabeprotocoll zurückzulassen, mit der Ver: warnung, daß widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist nicht nur die namhaft gemachten Documente für mor tificirt erklärt, sondern auch die aus denselben proto collirten Forderungen und Verpflichtungen, auf An halten Beikommender, wie auch die Vormundschaften von Amtswegen auf den betreffenden Folien werden getilgt werden.

Pinneberger Concurs und Erbtheilungsgericht, den 27sten October 1841.

v. Döring. No 16.

Dumreicher.

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Carl Theodor Jensen daselbst und der Eheleute Joachim Hinrich und Catharina Margaretha Huusmann in Halstenbeck, namentlich an das dem Ersteren gehörige Landstück,„,Haßmarkhof oder Meierhof" genannt, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderun gen zu haben vermeinen, mit Ausnahme der proto collirten Gläubiger des Hans Hinrich Krohn, werden hiemit citirt und aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung und bei Verlust ihrer Ansprüche, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu melden.

Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht, den 5ten Novbr. 1841.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Da der Eingesessene Christian Johannsen Haas berg auf Troßenburg, im Kirchspiele Humtrup, hie selbst angezeigt hat, daß er sich nicht im Stande fühle, sein Vermögen ferner selbst zu verwalten und sich daher dieser Berwaltung gänzlich begebe, aud auf sein Anhalten der Kirchspielvogt Andreas Hein sen in Humtrup und der Sandmann Carsten Lorenzen in Uphusum als Curatoren seines Vermögens anges ordnet und bestellt worden sind, so wird dieses ven Gerichtswegen mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß alle, das Vermögen des genannten Christian Jo hannsen Haasberg auf Troßenburg betreffenden Ge schäfte nur mit dessen Curatoren rechtsgültig abge chlossen werden können.

Zugleich werden auf desfallsigen Antrag der ge nannten Curatoren des C. J. Haasberg Alle und Jede (mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen), welche an den vorgedachten Christian Johannsen Haasberg auf Troßenburg aus irgend einem Grunde Ansprüche oder Forderungen zu haben ver: meinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, diese ihre Forderungen und Ansprüche, be Strafe des Verlustes derselben, binnen 12 Wochen von dem Tage der leßten Bekanntmachung diese Proclams angerechnet, im Actuariate der Karrharde hieselbst gehörig anzugeben und demnächst fernere recht liche Verfügung zu gewärtigen.

Leck, in der Karr: Hardesvogtei, den 27sten Octbr.

1841.

Küster. In fidem: Schrader. No 24.

Dritte und legte Bekanntmachung. Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land vogtei, euch den Erben und sämmtlichen nicht prote collirten Gläubigern des verstorbenen Mauermannes Hans Vett in Norddeich, namentlich dem Miterden Claus Vett, dessen Aufenthalt uubekannt ist, event.

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