Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

cumente und gehöriger Procuratur:Bestellung, bei dem flösterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 8ten Novem: ber 1841. F. v. Reventlou.

N-10.

Erste Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche

1) an das von dem Briefträger Andreas Fried rich Wachtmann in Preeß verkaufte, im Gar: tenkorb sub N 348 hieselbst belegene Haus cum pert., und

2) an das von dem Buchbinder Christopher Jeppe hieselbst verkaufte, in der Schellhörnerstraße sub No 268 biefelbst belegene Haus cum pert., aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufge: fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Aus: schließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Pro: ducirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem kldsterlichen Professionsprotocolle ordnungsmäßig zu melden und ihre Gerechtsame wahr: zunehmen.

1

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 9ten Novem: ber 1841. F. บ. Reventlou. No 11.

Erfte Bekanntmachung. Wann die nachgelassene Wittwe weil. Hausbesizers Franz Scheniestådt in Fackenburg c. c. c. für sich und hre Kinder um die Erlassung eines öffentlichen Proclamatis zur Feststellung der Nachlaßmasse defuncti Angehalten hat:

als werden alle diejenigen, welche an den Nach: Laß des weil. Franz Schenießtädt zu Fackenburg oder an das von ihm daselbst beseffene, nunmehr verkaufte Grundstück cum pertin. (protocollirte Pfandgläubiger allein ausgenommen) aus irgend einem Grunde For: derungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und schuldig erkannt, sich, unter Beob: achtung gefeßlicher Vorschriften, damit binnen 12 Wo chen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung, vor hiesigem Jus ftitiariat zu melden.

Stockelstorf im Justitiariat von Mori, den 1ften November 1841,

No 12.

Dose.

Erste Bekanntmachung. Wenn der Vollhufner Hans Hinrich Meyer in Barghorst, Amts Ahrensboeck, seine daselbst belegenen Grundstücke, nämlich seine Vollhufenstelle und seine Zweiachtelhufenstelle, verkauft, und, um seinen Kau: fern ein von allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Real:

proclams gebeten hat, so werden in Gewährung dies ser Bitte Alle und Jede (mit Ausnahme der proto collirte Gläubiger), welche an die gedachten Grund, stücke des Hans Hinrich Meyer in Barghorst dings liche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, felbige, bei Vers lust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Originals documente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Künigl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schloffe zu Plön, den 2ten November 1841. Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const. No 13.

Erste Bekanntmachung.

Da die Erben

1) des verstorbenen Abschieders und Wittwers Hans Hinrich Krohn in Rellingen,

2) des im unverehelichten Stande verstorbenen Carl Theoder Jensen daselbst, und

3) der verstorbenen Eheleute Jochim Hinrich und Catharina Margaretha Huusmann in Halsten: beck,

den im Ganzen geringfügigen Nachlaß ihrer Erb: lasser resp. nur sub beneficio legis et inventarii angetreten oder ganz ausgeschlagen und zur gericht: lichen Behandlung übergeben haben und demnach die Erlassung eines Proclams für nothwendig erachtet worden: so werden Alle, welche an die obgenannten Erblasser Hans Hinrich Krohn_und_Carl Theodor Jensen in Rellingen, so wie an die Eheleute Huuss mann in Halstenbeck (mit Ausnahme jedoch der pro tocollirten Gläubiger des Hans Hinrich Krohn) aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, namentlich an das dem leßteren gehörige Landstück,,,Haßmark: Hof oder Meierhof" genannt, hiemit citirt und aufgefordert, bei Vermei dung der Ausschließung und bei Verlnst ihrer etwas nigen Ansprüche, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, im Actuariate des Gerichts sich zu melden, die ihre Angaben begründenden Documente, unter Zurücklaffung beglaubter Abschriften, vorzuzeigen und, wenn sie Ausheimische sind, einen procurator ad acta zu bestellen.

Pinneberger Concurs: und Erbtheilungsgericht, den 5ten Novbr. 1841.

v. Döring.

Dumreicher.

N 14. Erste Bekanntmachung.

Wann dem Eingesessenen und Lumpenhåndler Matthias Martens in Uetersen auf sein Ansuchen die

[blocks in formation]

Zweite Bekanntmachung.

Da der Eingesessene Christian Johannsen Haas: berg auf Troßenburg, im Kirchspiele Humtrup, hie: selbst angezeigt hat, daß er sich nicht im Stande fühle, fein Vermögen ferner selbst zu verwalten und sich daher dieser Berwaltung gänzlich begebe, auch auf sein Anhalten der Kirchspielvogt Andreas Hein: fen in Humtrup und der Sandmann Carsten Lorenzen in Uphusum als Curatoren seines Vermögens anges ordnet und bestellt worden sind, so wird dieses von Gerichtswegen mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß alle, das Vermögen des genannten Christian Jo: hannsen Haasberg auf Troßenburg betreffenden Ge: schäfte nur mit dessen Curatoren rechtsgültig abges chlossen werden können.

Zugleich werden auf desfallßigen Antrag der ges nannten Curatoren des C. J. Haasberg Alle und Jede (mit Ausnahme der Gläubiger_protocollirter Forderungen), welche an den vorgedachten Christian Johannsen Haasberg auf Troßenburg aus irgend einem Grunde Ansprüche oder Forderungen zu haben vers meinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, diese ihre Forderungen und Ansprüche, bei Strafe des Verlustes derselben, binnen 12 Wochen, von dem Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate der Karrharde hieselbst gehörig anzugeben und demnächst fernere recht: liche Verfügung zu gewärtigen.

Leck, in der Karr: Hardesvogtei, den 27sten Octbr. 1841.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

Zweite Bekanntmachung.

Wenn der Eigenkäthner Claus Friedrich Pries ju Sieblin, Amts Ahrensboeck, seine daselbst belegene Eigenkathenstelle nebst den ihm gehörigen Ahrensboeder Vorwerksländereien, und dem auf dem Siebliner Felde belegenen, ihm gehörenden sogenannten Armen gehörenden_fogenannten lande verkauft, und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines Folium liefern zu for nen, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachten Immobilien cum pert, des Claus Friedrich Pries in Sieblin dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst auf: gefordert und befehligt, selbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorze gung der ihre Ansprüche begründenden Originalde cumente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensboeck anzuge ben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wehn haft sind, einen procurator ad acta daselbst zu be stellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 29sten October 1841.

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, cont

No 18.

Zweite Bekanntmachung. Da Friedrich Christian Otto Behn, ein Sohn des vormaligen Controlleurs Hinrich Behn in Blankenese geboren zu Waale, der Probstei Jarlsberg in Norwe gen, im März 1770, wenn annoch lebend, sein 70hits Jahr zurückgelegt hat, so werden auf Antrag seiner angeblichen Schwester Alexandrine Elisabeth Holter geb. Behn, des Lehnsmannes Elling Holter zu Numens dahl, gedachter Probstei Jarlsberg, Ehefrau und des dem Abwesenden, wegen eines demselben nach des weiland hiesigen Rathsverwandten Hieronymus Bedr zugefallenen Vermögens, gerichtlich zugeordneten C rators, Herrn Advocaten Lübbes, wie auch nach Wass gabe der die Rechte der Abwesenden normirende:

Verordnung vom 9ten November 1798, bemeldeter Friedrich Christian Otto Behn, eventualiter dessen Erben und überhaupt Alle, welche an das für den bemeldeten Abwesenden hieselbst administrirte, circa 11000 Cour. betragende Vermögen aus rechtlichem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, von Gerichts: wegen hiemit aufgefordert und citirt, sich damit bins nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung des Proclams anzurechnen, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 14ten Februar künftigen Jahres, als dem peremtorischen Angabetermine, vor der unter: zeichneten Behörde, und zwar als Erben unter_ur: schriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklas: fung der ihre Ansprüche begründenden Documente, ge hörig zu melden, mit der Verwarnung, daß widrigens falls wegen des Abwesenden die Todeserklärung und in Betreff seiner etwanigen Leibes: oder sonstigen Er: ben die Präclusion werde ausgesprochen und über das administrirte Vermögen den Rechten gemäß werde verfügt werden. Wonach Beikommende sich zu ach: ten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 1sten Novbr. 1841.
Ex Decreto Senatus.
N 19.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 46sten Stücks No 2. Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger müss sen Alle, welche creditorische Forderungen und Ans sprüche, namentlich aber aus Bürgschaftsverpflichtun gen, an den Nachlaß des Carsten Timm, weil. in Seeth, zu haben vermeinen, bei Strafe der Aus: fchließung, des ewigen Stillschweigens und Verlustes ihrer Gerechtsame, innerhalb 12 Wochen, vom Tage 2 der leßten Bekanntmachung angerechnet, im Actuas riate der Landschaft Stapelholm sich angeben.

Königliche Stapelholmer Landvogtei zu Südersta: pel, den 4ten Novbr. 1841.

[blocks in formation]

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 46sten Stücks No 4. Erben, namentlich der abwesende Claus Früchte nicht aus Marne, Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Höfers Claus Peters zu Trennewurth und dessen verstorbenen Wittwe Margaretha, geb. Früchtenicht, müssen ihre an die Verstorbenen haben: den Erbrechte, Forderungen und Pfänder, bei Vers lust derselben, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspiels schreiberei zu Marne gehörig angeben, der abwesende Clans Früchtenicht aber mit der Warnung, daß im Widrigen mit seinem Erbtheil in Gemäßheit der Ges sege werde verfahren werden.

Meldorf, den 28ften October 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.

[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
[ocr errors]

schaftlicher Verwaltung ist; so werden auf Anhalten der Seitenverwandten und in Folge der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 §. 2 und 3 der gedachte ab wesende Nis Magen, eventualiter, deffen etwanige Leibeserben, von Gerichtswegen aufgefordert, sich bin nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Actuariate ordnungsmåßig zu melden und zu legitimiren, widri: genfalls zu gewärtigen, daß besagter Abwesende für todt erklärt und mit seinem hiesigen Vermögen in Gemäßheit der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 verfahren werde. - Zugleich werden, mit Ausnahme der hiesigen pråsumtiven Erben, welche sich bereits gemeldet haben, Alle und Jede, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an vorberegtes Vermögen zu haben vermeinen, hiemittelst sub poena præclusi aufgefors dert und geladen, gleichfalls binnen obiger Frist im hiesigen Actuariate ihre Angaben ordnungsmäßig zu beschaffen und ferneres rechtliches Verfahren zu ges wärtigen.

Königliche Norburger Hardesvogtei, den 25sten Octbr. 1841.

No 26.

Steffens.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Wenn der Großkåthner Claus Diedrich Landschoof in Dahme seine daselbst belegene Großkäthnerstelle c. p., namentlich mit dem dabei befindlichen Parcelenlande, verkauft, und um Erlassung eines Proclams zur Er forschung etwaniger hypothecarischer Ansprüche gebeten hat: so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Jede, welche dingliche, nicht protocollirte Ansprüche irgend einer Art an die benannten Immobilien c. pert. zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert, diese An: sprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bes fanntmachung angerechnet, bei Strafe der Aus schließung, auf der Cismarer Amtstube anzumelden, ihre desfallsigen Verschreibungen dabei in Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon zurück zulassen, auch, dafern sie Auswärtige sind, Actenpros curatur zu bestellen.

Königl. Amthaus zu Cismar, den 23sten Oct. 1841.
H. v. Döring.
Pro copia: Reimers.

[blocks in formation]

legene Wohnhaus c. pert., Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im Stadtsecretariate ge hörig anzugeben. Schleswig, den 30sten October 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst. In fidem: Rohweder. No 28.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 45ften Stücks No 2. Alle, welche an den åußerst geringfügigen Nachlaß des weil. hiesigen Bürgers und Maurergesellen Jürgen Christian Hinrichsen und dessen vor ihm verstorbenen Ehefrau Margaretha Catharina Christiane Hinrichsen, geb. Johannsen, Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Aus schließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angered; net, Auswärtige unter Procuratur ; Bestellung, im Stadtfecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 30ften October 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

[blocks in formation]
[blocks in formation]

1

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

Bekanntmachung.

vom 29. November 1841.

Der von dem Schiffer Hakan Sidstrom aus Carls: hamn in Schweden geführte, 463 dänische Commerz: lasten trächtige, und von Carlshamn nach Flensburg bestimmte Schoner,,Enigheten" ist am 28sten vori: gen Monats bei Puttgaarden, hiesiger Landschaft, ges strandet, und die in Balken, Brettern und Stabholz bestehende Ladung unter Leitung der Strandvogte Mackeprang, Wilder und Haltermann nebst dem In: ventar größtentheils geborgen worden.

Es werden daher die rechtmäßigen Eigenthümer hiedurch aufgefordert, sich behuf Entgegennahme des Geborgenen innerhalb 12 Wochen, nach lester Be fanntmachung dieses, persönlich oder durch hinreichend Bevollmächtigte hieselbst zu melden und gehörig zu legitimiren, widrigenfalls mit dem nicht reclamirten Strandgut verordnungsmäßig wird verfahren werden. Königl. Amthaus zu Burg auf Fehmarn, den 9ten Novbr. 1841.

Edictal Citation.

v. Moltke.

Auf die den Iffen d. M. hieselbst eingereichte Vor: stellung und Bitte der Anna Maria Clausen, geb. Ohlsen, in Gravenstein c. c., wider ihren bisherigen Ehemann Hans Hinrich Clausen aus Nalmaybrück, Guts Gravenstein, hauptsächlich betreffend die zu tren: nende Ehe wegen lebensgefährlicher Behandlung und böslicher Verlassung f. w. d. a., jest um öffentliche Ladung f. w. d. a., ergehet an den Citaten hiemittelst Citation fammt. Befehl, ein: für allemal, mithin per: emitorisch, in dem nach Neujahr k. J. hieselbst zu hal: renden Landoberconsistorialgerichte nach Ordnung des catalogi causarum legali modo u erscheinen, den Antrag der Citantin anzuhören, darauf zu antworten und nach verhandelter Sache rechtliche Entscheidung zu gewärtigen. Mit der ausdrücklichen Verwarnung, Daß, derselbe erscheine alsdann oder nicht, nichts desto weniger auf des erscheinenden Theils Anhalten in der Sache ergehen solle, was den Rechten gemäß.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Oberconsiste rium auf Gottorf, den 4ten Novbr. 1841.

[blocks in formation]

v. Ahlefeld.

v. Moltke. Feddersen.

In fidem copia: Feddersen.

Proclamata. No 1.

Wenn der unverheirathete Landmesser Carsten Cars stens in Ahrenvidt mit Hinterlassung zum Theil ab: wesender und unbekannter Collateralerben mit Tode abgegangen und nicht nur deshalb, sondern auch zur Erforschung des reinen Massebestandes die Erlassung eines landüblichen öffentlichen Proclams für nöthig erachtet worden ist; so werden hiemittelst von Gerichts: wegen Alle und Jede, welche entweder als Erben, oder aus irgend einem sonstigen Grunde an den Nach; laß des in Ahrenvidt verstorbenen Landmessers Car: sten Carstens Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet sind, Sachen und Pfänder von ihm in Hånden haben und mit ihm in Rechnung und Gegenrechnung stehen, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und des Verlustes ihrer Gerechtsame, aufgefordert und befeh: ligt, ihre Erb oder sonstigen Ansprüche binnen zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Bestellung gehöriger Procuratur zu den Acten, auf der Königl. Husumer Amtskammer anzugeben, die diesel; ben begründenden Documente, unter Zurücklassung bes glaubigter Abschriften; im Original zu produciren, dem: nächst ihre Angaben gehörig zu justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach 2c. Königl. Husumer Landvogtei, den 17ten Nov. 1841. H. Fr. Kramer. In fidem: Setzer. No 2.

Erste Bekanntmachung. Auf Anfuchen des diesjährigen Stadtcafsirers ift wider die hiesigen Hauseigenthümer Andreas Truelsen und Johann Hamm wegen nicht berichtigter Königl. und Stadtgefälle per decretum vom 17ten d. M. die Subhastation verfügt und der öffentliche Verkauf der den Subhastanten gehörigen, im 3ten Quartier N 31 und 6ten Quartier M 41 belegenen Häuser auf den 4ten Febr. f. J. anberahmt worden.

Judem dieses zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden alle diejenigen, welche ein Vorzugsrecht vor dem Subhastaten zu haben vermeinen, oder etwa Einwendungen gegen die beabsichtigte Subhastation zu machen gedenken, sub poena juris, hiemit auf: gefordert, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen

« ZurückWeiter »