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Zweite Bekanntmachung.

Der Hufner Jochim Christian Loeptien in Post: feldt hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er von dem Bauervogte Hinrich Christian Heick in Nettelsee dessen daselbst sub N 1 belegene Bauervogtshufe mit allen auf derselben haftenden Lasten und Be schwerden käuflich erstanden habe, und, um vor allen etwanigen unbekannten Ansprüchen sich sicher zu stel len, um die Erlassung eines landüblichen Proclams geziemend bitten müsse.

In Gewährung dieser Bitte werden hiemittelst von Gerichts: und Rechtswegen Alle (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die in Nettel: fee sub N 1 belegene Bauervogtshufe dingliche Ans sprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, beim klösters lichen Professions:Protocolle ordnungsmäßig zu melden und weitere Verfügung zu gewärtigen. Decretum Preeß den 14ten December 1840. F. Reventlou.

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belegene Kathe nebst Zubehör verkauft und seinem Käufer die Entwährung von allen dinglichen An: sprüchen vertragsmáßig zugesagt habe, die Bitte um Erlassung eines landüblichen Proclams verbunden.

In Gewahrung dieser Bitte werden hiedurch von Rechts: und Gerichtswegen Alle (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die von Claus Hinrich Erbs verkaufte, in Schönberg unter Num: mer 18 belegene Kathe mit Zubehör dingliche Forde: rungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, sich dannit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, don der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf der hie sigen Klosterschreiberei zu melden, etwanige Urkunden urschriftlich, unter Zurücklaffung beglaubigter Abschrif ten, vorzuzeigen und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Gegeben im Klostergerichte zu Preeß den 15ten December 1840. F. Reventlou.

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 52ften Stücks No 1.

Alle, welche an die Concursmasse des hiesigen Bür: gers und Lohgårbers Friederich Lorenzen und dessen Ehefrau, mit Inbegriff des dazu gehörenden, sub N 17 et 18 im 6ten Quartier dieser Stadt auf dem Holm belegenen Wohnhauses cum pert., Ansprüche telft, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse, und Forderungen zu haben vermeinen, werden hiemit: aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, Auswärtige unter Procuratur Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig den 19ten December 1840.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

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Extr. des Procl. des 52sten Stücks No 11. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For: derungen haben Alle, welche an den Eingesessenen Dittmer Jürgs in Wedel und an seine daselbst bele: gene Befihung cum pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, in: nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeis dung der Ausschließung und bei Strafe des Verlustes ihrer Ansprüche, im Actuariate des Gerichts ord: nungsmäßig sich zu melden.

Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht den 17ten December 1840. v. Döring.

No 22.

Dumreicher.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Wenn die verwittwete Kammerherrin von Warn: stedt, geb. Matthiesen, cum curat. die adel. Güter Loitmark und Espenis an des Herrn Herzogs Carl zu Schleswig-Holstein: Sonderburg: Glücksburg Durch; laucht verkauft und zur Sicherung des Herrn Kau fers gegen dingliche Ansprüche um die Erlassung eines landüblichen Evictions Proclams gebeten hat: so werden in Deferirung dieser Bitte (mit alleiniger Ausnahme der Inhaber protocollirter Forderungen und der in den Gütern Loitmark und Espenis vors handenen Erb; und Zeitpächter, insoweit die Leßteren feine andere und mehrere Ansprüche machen, als ihnen in den mit ihnen urkundlich errichteten und bestehenden Contracten zugesichert worden sind) Alle und Jede, welche an die von der Supplicantin cum curat, mit obervormundschaftlicher Genehmigung an des Herrn Herzogs Carl zu Schleswig Holstein: Son: derburg Glücksburg Durchlaucht verkauften adel. Güs ter Loitmark und Espenis cum pert., desgleichen an die mitverkaufte, zu Ellenberg unter dem adel. Gute Loitmark belegene Erbpachtsfährstelle c. pert. dings liche, die besagten adel. Güter realiter afficirenden

And befehl

Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefor: diese ihre vermeintlichen Ansprüche, bei Strafe des Verlustes derselben und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Schleswigschen Landgerichts:Notariate gehörig an geben, die Urkunden und Documente, worauf sich ge dachte Ansprüche etwa begründen möchten, unter Zurücklassung von Abschriften, im Original zu produ; ciren und wegen Bestellung der Actenprocuratur das Vorschriftsmäßige wahrzunehmen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf den 30sten November 1840. (L. S.) v. Ahlefeld. Schmidt.

Feddersen.

In fidem copiæ: Feddersen.

No 23.

Dritte und letzte Bekanntmachung. Die Wittwe des bereits im Jahre 1834 verftor: benen hiesigen Bürgers und Kürschners Andreas Schwensen, Namens Botilla Catharina Schwensen, geb. Petersen, ist_unlångst hieselbst mit Tode abge: gangen und zum Zweck der Regulirung der Erbmasse dieser Eheleute die Erlaffung eines Proclams für er: forderlich erachtet worden. Es werden demnach, da die Erben auf der Ehefrau Seite bekannt, von den Erben des Ehemannes aber bis jeht nur die Wittwe Christine Petersen, geb. v. Barm, hieselbst sich gemel: det hat, die etwanigen unbekannten Erben des weil. Andreas Schwensen, so wie Alle und Jede, welche an den Nachlaß der Eheleute Schwensen sonst nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch geladen und befeh: ligt, resp. ihre Erb und sonstigen Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, von der les ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtfecretariat rechtsgehörig anzugeben, die zu ihrer Legitimation und zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Urschrift vorzuzei: gen und abschriftlich zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen, dem nächst aber das Weitere zu gewärtigen. Flensburg den 30ften November 1840. Bürgermeister und Rath.

No 24.

Holm, Stadtfecr.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Die Wittwe des vor ungefähr 6 Jahren verftor: benen hiesigen Bürgers und Schiffers Hans Hansen Holst, Namens Anna, geb. Nielsen, früher verehelicht gewesen mit dem weil. Schiffer Peter Decken, ist hie:

selbst am 22sten v. M. iit Tode abgegangen, und zufolge des von ihr mit ihrem leßten Ehemanne am 15ten Septbr. 1804 errichteten, unterm 25sten Octbr, 1834 allerhöchst confirmirten Testaments ihr Nachlaß nunmehr unter die zur Zeit ihres Todes noch leben: den nächsten Seitenverwandte ihres leßten Ehemannes und ihre Kinder erster Ehe oder deren Leibeserben gesetzmäßig zu theilen. Ob noch Seitenverwandte des weit. Hans Hansen Holst am Leben seyn midch ten, ist hieselbst nicht bekannt. Von zweien Kindern der Wittwe Holst erster Ehe sind hieselbst mehrere Leibeserben vorhanden, zwei andere Kinder, nament lich Christian Decken und Peter Decken, resp. im Jahre 1810 und 1799 von hier nach Amerika gereist, find seitdem ohne Nachricht abwesend. Unter den vorangeführten Umständen ist die Erlassung eines Proclams für nöthig erachtet worden, und werden demnach sowohl die unbekannten Erben des weiland Hans Hansen Holst, als auch die genannten beiden abwesenden Kinder der Wittwe Holst erster Ehe, eventualiter deren Leibeserben, so wie Alle und Jede, welche sonst unprotocollirte Forderungen und Ansprüche irgend einer Art an den Nachlaß der Eheleute Helst zu haben vermeinen, hiemittelst geladen und befehligt, ihre Erb, und sonstigen Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweiz gens, innerhalb 12 Wochen, von der lehten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate rechtsgehörig anzugeben, die zu ihrer Legitimation oder zur Begründung ihrer Forderungen dienenden Documente in Urschrift vorzuzeigen und abschriftlich zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen, demnächst aber das Weitere zu gewärtigen.

Flensburg den 30ften November 1840.
Bürgermeister und Nath.

No 25.

Holm, Stadtsecretair.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Demnach der Käthner Christen Dall in Deddis: bramdrup, auf dessen Folium sich zwei ältere undelirte Protocolle befinden, nämlich:

1) ein Protocollat vom 13ten Juli 1756, wornach der damalige Besißer Jürgen Mogensen_zum Vormunde für Hans Sörensen's Tochter, Ellen, constituirt worden, und

2) ein unterm 17ten Septbr. 1763 protocollirter Contract vom 16ten f. M., aus dem des der: zeitigen Besitzers Jens Sörensen's Schwager, Christen Petersen, 20 an mütterlichem Erbe ohne Zinsen zu fordern hat, Vermögen zur Concursbehandlung übergeben hat: als werden, und zwar hinsichtlich der gedachten beis den Protocollata zufolge Autorisation des Königl.

sein

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Obergerichts vom 30sten Nov. d. J., Alle und Jede, welche aus mehrgedachten Protocollaten oder aus son: ftigen nicht protocollirten Forderungen an den BonisCedenten Christen Dall oder an dessen in Oeddis: bramdrup belegene Käthnerstelle Ansprüche zu erheben gesonnen sind, hiemittelst, und zwar was die mehr: genannten zwei Protocollate betrifft, bei Strafe der Pråclusion ihrer Ansprüche und der Delirung jener im Schuld: und Pfandprotocolle, sonst aber bei Strafe der Ausschließung von der proclamirten Masse, von Gerichtswegen befehligt, sich binnen 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams ange rechnet, in dem Actuariat der Gramm-Harde zu Ha dersleben, unter Vorzeigung der betreffenden Original: Documente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften, gehörig anzugeben; Auswärtige haben wegen Procu: ratur: Bestellung das Nöthige wahrzunehmen. Wor: nach 2c.

Hadersleben in der Gramm ; Hardesvogtei den 7ten December 1840.

No 26.

Thomsen.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann die Administratoren des von Eyndtschen Fideicommisses vorgestellt haben, daß ein unterm 12ten November 1791, zwischen den Executoren des Testa: ments der Frau Generalmajorin von Eyndten und Johann Asmus Junge über ein in der Danneddel: straße hieselbst belegenes Wohnhaus cum pert. er: richteter Kaufcontract, aus welchem annoch 500 v. Cour. an Kaufgeld reftiren, verloren gegangen sei und daher ein Mortificationsproclam erforderlich ge: worden: so werden, auf erfolgte Auctorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts, alle diejenigen, welche an besagten Kaufcontract annoch Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch befehligt und aufgefordert, fich mit selbigen innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, unter Producirungs Original: Kaufcontracts, im hiesigen Stadtsecretariate zu mel den; widrigenfalls der gedachte Kaufcontract für mor: tificirt erklärt und im hiesigen Schuld; und Pfand: protocoll wird delirt werden.

Signatum Glückstadt den 10ten December 1840.
L.S.

(LS) Präsident, Bürgermeißter und Rath.

C.

No 27.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Der abwesende Detlef Wrage von Hahnenkamp im Uetersener Patrimonialgute Horst, dessen Verms: gen bisher unter Curatel gestanden, ist am 16ten October 1770 geboren, mithin würde er jeßt sein 70stes Lebensjahr überschritten haben. Auf Antrag des Curators wird daher gedachter Detlef Wrage und werden Alle und Jede, welche an dessen Vermögen

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dem auf dem Hörster Felde belegenen Boißfieh dings
liche oder protocollationsfähige Ansprüche zu haben
glauben, werden hiedurch aufgefordert und angewies
fen, solche innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadt:
secretariat anzugeben.

Rendsburg den Sten December 1840.
Präsident, Bürgermeister und Rath
hieselbst.

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Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 51ften Stücks M 8.
Alle und Jede, welche an das von dem hiesigen
Bürger und Kupferschmidt Heinrich Jacob Christian
Hagelstein verkaufte, hieselbst unter N 202 belegene
Halbbürgerhaus mit Zubehör dingliche Rechte und
Ansprüche haben, müssen sich, bei Verlust derselben,
binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung
dieses, im hiesigen Stadtfyndicate ordnungsmäßig an
geben.
Gegeben Oldenburg in Holstein den 10ten Des
cember 1840.

Bürgermeister und Rath hiefelbst.
In fidem: d'Aubert.

N 36.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 51sten Stücks No 9. Alle, welche an den Schiffer Johann Hinrich Kdr ner in Wedel, namentlich an das demselben zustän dige Fracht: Everfahrzeug, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer den hiemit citirt und aufgefordert, innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung des Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Auss schließung und bei Verlust ihrer Ansprüche, im Actua: riate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu melden. Pinneberger Concurs: und Erbtheilungsgericht den 10ten December 1840. Dumreicher.

v. Döring,

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