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Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen, euch, den Erben und nament: lich den abwesenden Claus Früchtenicht aus Marne, Den nicht protocollirten Gläubigern und etwanigen Pfandinhabern des verstorbenen Hökers Claus Peters & Trennewurth und dessen nach ihm verstorbenen Bittwe Margaretha, geb. Früchtenicht.

etwanige Pfandstücke, bei Strafe des Verlustes der
Rechte, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be
kanntmachung dieses Proclams, Auswärtige nach vor:
gängiger Procuratur:Bestellung, in der Königl. Kirch
spielschreiberei zu Meldorf gehörig angebet und vers
zeichnen lasset, demnächst aber weitere rechtliche Vers
fügung gewärtiget. Wornach ihr euch zu achten.
Meldorf, deu 2ten November 1841.
Zur Beglaubigung: Wagner.

N 6.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen, euch, den Gläubigern und Pfandinhabern der Boniscedentin, Wittwe des weil. Bürgers und Kunstdrechslers Johann Hoffmeister in Meldorf und des vorverstorbenen gedachten Eheman nes derselben.

Da die Wittwe des weil. Bürgers und Kunst: drechslers Johann Hoffmeister hieselbst, welche mittelst eines mit ihrem Ehemanne errichteten Kaufcontracts, dessen sämmtliche Activa und Passiva übernommen, hieselbst ihre Zahlungsunfähigkeit angezeigt und um die Rechtswohlthat der Güterabtretung und Erkennung des Concurses über ihr Vermögen gebeten hat, die; sem Gesuche auch, verbehältlich der Einwendungen der Gläubiger, stattgegeben und demnach genereller Concurs über das Vermögen derselben erkannt ist, so habe ich nunmehr auf Instanz des bestellten Güters pflegers dieses Proclam bewilligt.

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Da der Höker Clans Peters zu Trennewurth und Påter, dessen Wittwe Margaretha, geb. Früchtenicht, nit Tode abgegangen sind, und ich auf Instanz des m curator massæ bestellten Hans Ehlers die Ex: abirung eines Proclams bewilligt habe, so ergehet at euch, den Erben, den nicht protocollirten Creditos ren und den etwanigen Pfandinhabern, hiemittelst der Daß ihr daher eure resp. Forderungen und Pfand: Befehl, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Be: rechte sowohl an den verstorbenen Kunstdrechsler Jo kanntmachung dieses Proclams, eure Gerechtsame, hann Hoffmeister, als an dessen nachgelassene Wittwe, Forderungen und Pfandstücke, bei Verlust derselben, resp. bei Strafe des Ausschließens von dieser Con in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Marne, die cursmasse und bei Verlust des Pfandrechts, die Aus; Auswärtigen nach vorgängig bestellter Actenprocuraturwärtigen nach vorgängiger Actenprocuratur in diesem in Diesem Gerichtsbezirk, anzugeben; an euch, dem abwesenden Claus Früchtenicht, aber der Befehl, eure Gerechtsame innerhalb derselben Frist und bei dersel: ben Behörde anzugeben, im Widrigen in Gemäßheit der Gefeße mit eurem etwanigen Erbtheil verfahren werden wird. Wornach ihr euch Alle zu achten. Meldorf, den 28sten October 1841. Zur Beglaubigung:

No 5.

Wagner.

Erste Bekanntmachung. Bon Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich, Carl Lempfert, Königl. Landvogt von Süderdithmarschen, euch, den nicht protocollirten Gläubigern und etwanigen Pfandinhabern des weis land Zieglers und Einwohners Johann Friedrich Christopher Pito und dessen gleichfalls verstorbenen Ehefrau Maria, geb. Binder, in Meldorf, daß ihr die an die obbenannten verstorbenen Eheleute euch zu: ftehenden nicht protocollirten Forderungen, desgleichen

Gerichtsbezirk, innerhalb 12 Wochen, von der leßten
Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der
Königlichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf angebet
und demnächst das Weitere gewärtiget. Wornach ihr
euch zu achten.

Meldorf, den 2ten Novbr. 1841.
Zur Beglaubigung:

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Wenn der Eigenkåthner Claus Friedrich Pries zu Sieblin, Amts Ahrensboeck, seine daselbst belegene Eigenkathenstelle nebst den ihm gehörigen Ahrensboecker Vorwerksländereien, und dem auf dem Siebliner Felde belegenen, ihm gehörenden sogenannten Armens lande verkauft, und, um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines Folium liefern zu kön nen, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger),

welche an die gedachten Immobilien cum pert. des Claus Friedrich Pries in Sieblin dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst auf gefordert und befehligt, felbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzei: gung der ihre Ansprüche begründenden Originaldo: cumente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensboeck anzuge ben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohn: haft sind, einen procurator ad acta daselbst zu be stellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 29ften October 1841. Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten Beikommender und mit Genehmi gung des Königlich Holsteinischen Obergerichts werden Alle, welche an nachbenannte verloren gegangene Do cumente, als:

1) den Contract zwischen Johann Jacob Norden und dessen Sohn Johann Jochim Norden in Wedel vom 14ton Juli 1810, aus welchem für ersteren und dessen Ehefrau annoch ein Ab; schied protocollirt steht;

2) die Subhastations und Adjudications: Acte vom 14ten März 1817, der zufolge Hans Hinrich Biesterfeld in Spizerdorf Eigenthümer der Be: Sigung des Johann Harm Struckmeyer in We: del geworden und aus welcher für die Kinder des Harm Hinrich Körner daselbst annoch pro resto 590 12 Cour. oder 315 Röthlr. 6 Bß., welche nach vormundschaftlicher Schluß: rechnung vom 22ften October 1830 dem Franz Hinrich Körner eigenthümlich angewiesen und wofür Simon Struckmeyer in Wedel die Bürgs schaft übernommen, protocollirt stehen; 3) die Zuschreibungs: Acte vom 16ten März 1803, wornach Hans Jochim Hester Eigenthümer der Besigung des Jürgen Christian Stange in We: del geworden, aus welcher annoch 11735 4 Cour. als pro resto Kaufgelder protocollirt stehen, wofür Hans Hinrich Haartje in Schulau die Bürgschaft übernommen; 4) an die bei einer Feuersbrunft verloren gegangene, unterm 17ten April 1825 von Johann Linde: mann in Blankenese an die dortige Dorfs: oder Fischer: Ever: Caffe ausgestellte protocollirte Ob: ligation auf 500 Cour. oder 266} Rbthlr.; 4 5) den Contract zwischen Johann Christopher Schuldt nebst Ehefrau Catharina, geb. Meyer, und de: ren Sohn Hans Hinrich Schuldt vom 13ten April 1808, aus welchem für die Schwester des legteren, Maria Elisabeth Schuldt, später ver:

ehelichte Reincke, in Hamburg, annoch 500 Cour., für Johann Christopher Schuldt und Ehefrau der Abschied und für Catharina Elsabe Schuldt, später verehelichte Puls, das als Aus: steuer Verschriebene, so wie für den Sohn Jo hann Christopher Schuldt event. ein Abschied annoch protocollirt stehen;

6) den Contract zwischen Hans Hinrich Ellerbrock und dessen Sohn erster Ehe Hans Ellerbrock in Niendorf vom 16ten Februar 1796, aus welchen für ersteren und dessen Ehefrau annoch ein schied, so wie für die Tochter Anna Margare tha eine Aussteuer protocollirr stehen; 7) den Contract zwischen Hans Eggers nebst Ehe frau und Jürgen Hell nebst Ehefrau in Ehingen vom 25sten März 1812, aus welchem für eri ren pro resto noch 1000 Cour., wofür Je hann Hinrich Langeloh zu Glinde die selbstschul dige Bürgschaft übernommen, so wie für Hard Eggers und dessen Ehefrau, die beide versor ben, ein Abschied noch protocollirt stehen; 8) den Contract zwischen Peter Groth und Hans Hinrich Evers cum sponsa in Oftorf vom 28ften März 1831, aus welchem für ersteren und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth, geb. Denker, ein Abschied protocollirt steht; irgend einem Grunde Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, so wie ferner, da im Schuld: und Pfandprotocoll auf dem Folio des Hans Jo chim Hester

aus

seit dem Jahre 1798 eine Vormundschaft für Hans
Jürgen Peter Inselmann's Kinder,
seit dem 22sten October 1805 eine Vormundschaft
für Hans Hinrich Diercks in Wedel Kinder und
feit dem 18ten Febr. 1815 eine Vormundschaft

des Husaren Cord Lange in Wedel Tochter, und auf dem Folio der jest dem Carl Friederich Bil helm Burow in Niendorf zuständigen Befihung seit dem 20sten März 1799 eine Vormundschaft für

von Anckeln in Eidelstedt Kinder und seit dem Sten Nobbr. 1800 eine Vormundschaft für

Jochim Dieckmann in Niendorf Kinder erster Che noch ungetilgt stehen, die Kinder des Hans Jürge Peter Inselmann, des Hans Hinrich Diercks und des Cord Lange aus Wedel, des von Anckeln aus Eidel 'stedt und des Jochim Dieckmann in Niendorf, event, deren Erben, sowie auch die Erben des Johann Chr stopher Schuldt und Ehefrau in Ostorf wegen de denselben nach Contract vom 13ten April 1808 ver schriebenen Abschiedes und die Erben des Hans Hi rich Ellerbrock in Niendorf wegen des denselben aus dem Contracte vom 11ten Februar 1796 verschriebe nen Abschiedes, deren Aufenthalt unbekannt ist, fall diefelben aus den protocollirten Vormundschafts un Abschiedsverpflichtungen annoch Ansprüche und Forde rungen zu haben vermeinen sollten, hiedurch peremts risch geladen, damit, bei Verlust ihrer Ansprüche,

nerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu melden, die et: wanigen, zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente vorzuzeigen und beglaubte Abschriften da: von beim Angabeprotocoll zurückzulassen, mit der Ver: warnung, daß widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist nicht nur die namhaft gemachten Documente für mor: tificirt erklärt, sondern auch die aus denselben proto: collirten Forderungen und Verpflichtungen, auf An: halten Beikommender, wie auch die Vormundschaften von Amtswegen auf den betreffenden Folien werden getilgt werden.

Pinneberger Concurs: und Erbtheilungsgericht, den 27ften October 1841.

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Erste Bekanntmachung.

Wenn Johann Hinrich Gottlieb Schlüter, Sohn des weiland hiesigen Lohgårbers Johann Anton Schlü ter, in einer Reihe von Jahren Hebungs: Gevollmäch tigter auf dem Gute Hanerau und seitdem hieselbst privatisirend, zu Anfang des vorigen Monats mit Tode abgegangen und abseiten der Ädministration seiz nes Vermögens um ein Proclam ad indagandum statum bonorum gebeten worden; so werden, bei Deferirung dieser Bitte, Alle, die außer den bereits legitimirten Collaterals Erben an den Nachlaß des be: meldeten Defuncti aus irgend einem Grunde An sprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, von Gerichtswegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stllschweigens, aufgefordert, selbige, nebst den zur Begründung dienenden Documenten, binnen zwölf Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dies ses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 14ten Februar künftigen Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte gehörig anzugeben. Wonach Beis kommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfü: gung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte,_den_1ften November 1841.
Ex Decreto Senatus.

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rators, Herrn Advocaten Lübbes, wie auch nach Maaßgabe der die Rechte der Abwesenden normirenden Verordnung vom 9ten November 1798, bemeldeter Friedrich Christian Otto Behn, eventualiter dessen Erben und überhaupt Alle, welche an das für den bemeldeten Abwesenden hieselbst administrirte, circa 11000 Cour. betragende Vermögen aus rechtlichem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, von Gerichts: wegen hiemit aufgefordert und citirt, sich damit bin nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung des Proclams anzurechnen, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 14ten Februar künftigen Jahres, als dem peremtorischen Angabetermine, vor der unters zeichneten Behörde, und zwar als Erben unter ur schriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklas fung der ihre Ansprüche begründenden Documente, ge; hörig zu melden, mit der Verwarnung, daß widrigens falls wegen des Abwesenden die Todeserklärung und in Betreff seiner etwanigen Leibes: oder sonstigen Er ben die Präclusion werde ausgesprochen und über das administrirte Vermögen den Rechten gemäß werde verfügt werden. Wonach Beikommende sich zu ach: ten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 1sten Novbr. 1841.
Ex Decreto Senatus.

M 11.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten des Schiffsmessers Wördemann, als Administrators der Verlassenschaft des im September d. J. zur See verunglückten und ums Leben gekom menen Hans Hofeldt, eines Sohnes von weil. Jürgen Hofeldt und Tabbel Dorothea Hofeldt, geb. Wilder, werden zur Constatirung der Masse Alle, welche an selbige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeis nen, von Gerichtswegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, sich da mit, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschrift: licher Zurücklassung der ihre Forderungen begründen: den Documente, als Auswärtige zugleich unter gehd: riger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtfecrétariate und spätestens am 21ften Februar künftigen Jahrs, als dem perem: torischen Angabetermine, vor dem hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 1ften Rovbr. 1841.

Ex Decreto Senatus.

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keine Nachrichten eingegangen sind, ein Capital von 200 Cour. oder 320 Rbth. S. M. uuter vormund: schaftlicher Verwaltung ist; so werden auf Anhalten der Seitenverwandten und in Folge der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 §. 2 und 3 der gedachte ab: wesende Nis Maßen, eventualiter deffen etwanige Leibeserben, von Gerichtswegen aufgefordert, sich bins nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Actuariate ordnungsmåßig zu melden und zu legitimiren, widri: genfalls zu gewärtigen, daß besagter Abwesende für todt erklärt und mit seinem hiesigen Vermögen in Gemäßheit der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 verfahren werde. - Zugleich werden, mit Ausnahme der hiesigen präsumtiven Erben, welche sich bereits gemeldet haben, Alle und Jede, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an vorberegtes Vermögen zu heben vernreinen, hiemittelst sub poena præclusi aufgefor: dert und geladen, gleichfalls binnen obiger Frist im hiesigen Actuariate ihre Angaben ordnungsmäßig zu beschaffen und ferneres rechtliches Verfahren zu ges wärtigen.

Königliche Norburger Hardeŝvogtei, den 25sten Octbr. 1841.

No 13.

Zweite Bekanntmachung.

Steffens.

Wenn der Großkåthner Claus Diedrich Landschoof in Dahme seine daselbst belegene Großkäthnerstelle c. p., namentlich mit dem dabei befindlichen Parcelenlande, verkauft, und um Erlassung eines Prociams zur Er: forschung etwaniger hypothecarischer Ansprüche gebeten hat: so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Fede, welche dingliche, nicht vrotocollirre Ansprüche irgend einer Art an die benannten Immobilien c. pert. zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert, diese An sprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Be: kanntmachung angerechnet, bei Strafe der Aus schließung, auf der Cismarer Amtstube anzumelden, ihre desfallsigen Verschreibungen dabei in Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon zurück: zulassen, auch, dafern sie Auswärtige sind, Actenpro curatur zu bestellen.

Königl. Amthaus zu Cismar, den 23sten Oct. 1841. H. v. Döring.

Pro copia: Reimers.

No 14.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 45sten Stücks No 1. Alle, welche an die Concursinasse des weil. hiest: gen Bürgers und Amtsschlössermeisters Detlef Schöne wandt, namentlich an das dazu gehörende, sub No 35 im 8ten Quartier dieser Stadt im Friedrichsberge be legene Wohnhaus c. pert., Ansprüche und Forderungen zu haber vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse, aufgefordert, sich

innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im Stadtsecretariate ge; hörig anzugeben.

Schleswig, den 30ften October 1841.
Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder,

No 15.

Zweite Bekanntinachung.

Extr. des Procl. des 45sten Stücks M 2. Alle, welche an den äußerst geringfügigen Nachlaß des weil. hiesigen Bürgers und Maurergesellen Jürgen Christian Hinrichsen und dessen vor ihm verstorbenen Ehefrau Margaretha Catharina Christiane Hinrichsen, geb. Johannsen, Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Auss schließung und des immerwährenden Stiüschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Lage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, Auswärtige unter Procuratur Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben.

Schleswig, den 30sten October 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 45sten Stücks No 8. Wer gegen die Einrichtung neuer Folien im Schuld: und Pfandprotocoll für nachbezeichnete Grundstücke: 1) für das im Flecken Barmstedt belegene neu zu gebaute Wohnhaus nebst Arbeitshaus und Bau: plaß von 47 Quadrat: Ruthen Ranzauer Maaß, welchen der Eingesessene Casper Pohlmann in Barmstedt laut Contracts d. d. Ranzau den 27sten März 1830 von der Stelle des Simon Scheelcke, jest Johann Harder, in Großendorf gekauft und unterm 11ten August 1838 wieder an Jürgen Hinrich Pohlmann verkauft hat; 2) für die Hälfte des auf dem Mühlenkamp bei Elmshorn belegenen Hauses nebßt der westlichen Seite des dazu gehörenden Gartens von 43 Fuß Breite und 38 Fuß Långe, welche der Maurer: meister Johann Timm laut Kaufcontracts vom 23sten Febr. 1839 an den Böttchermeister Jür: gen Mohr verkauft hat;

3) für den von Jochim Hinrich Rosendahl in Elms: horn laut Kaufcontracts vom 21sten März 1840 an Johann Friedrich Meinert daselbst verkauften, am Sandberge belegenen Garten, an der Straße 47 Fuß, in der Mitte 38 Fuß, hinteu 39 Fuß breit und 83 Fuß lang;

4) für die auf der Reichenreihe zu Herzhorn beles gene Kathe, welche bisher im Besiz des Detlef Blunck gewesen, nunmehr aber von diesem sammt dem dazu gehörigen Garten an Jochim Michel Schumacher in Herzhorn verkauft ist; Einwendungen machen zu können glaubt, oder Ansprüche an die Grundstücke zu haben vermeint, muß sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams ab an, bei Strafe des Aus: schlusses, bei dem unterzeichneten Gericht melden.

Ranzauer Königl. Administratur und Intendantur, den 29ften Octbr. 1841.

N 20.

von Stemann.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn der zum Curator des wegen Wahnsinns in der Irrenanstalt in Schleswig zur Cur befindlichen Johann Hinrich Christopher Roever gerichtlich bestellte Hiesige Bürger Johann Joachim Christ hierselbst an: gezeigt, daß die Güterverhältnisse seines Curanden fehr verwickelter Art seien und er nicht zu beurtheilen vermöge, ob die vorhandene Masse zur Bezahlung der Schulden werde ausreichend sein, er daher um die

Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum cum eventuali beneficio cessionis bonorum bitten müsse, so werden in Deferirung dieser Bitte von uns Präsident, Bürgermeister und Rath Alle und Jede, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen an die Güter des obge: dachten Johann Htnrich Christopher Roever zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Creditoren), hiermittelst peremtorisch aufgefordert und befehligt, sich mit diesen ihren Ansprüchen und Fors derungen, resp. bei Verlust derselben, oder des Aus: schlusses von der Masse, binnen 12. Wochen, a dato der letten Bekanntmachung dieses Proclams, bei dem hiesigen Stadtsecretariate gehörig anzugeben, etwanige ihre Ansprüche begründende Documente bei demselben zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zu rückzulassen, auch, insofern sie Auswärtige sind, wegen Procuraturbestellung das Gehörige wahrzunehmen. Friedrichstadt, den 27sten October 1841.

(4) Präsident, Bürgermeister und Ráth.

In fidem: Davids.

No 21.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 44sten Stücks No 1. Alle diejenigen, welche an den verstorbenen Häuer: ling Peter Ohen in Struxdorf, jeßt dessen Erben, persönliche oder den Nachlaß desselben betreffende dings liche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, müssen sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf gehörig angeben.

Auf dem Königlichen Amthause vor Gottorf, den 16ten Octbr. 1841.

v. Scheel. Zur Beglaubigung: U. E. Fries. N 22.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 44sten Stücks No 2. Alle, welche Erb; und sonstige Ansprüche und Fors derungen an den Nachlaß der hieselbst verstorbenen Jungfer Anna Christine Laussen zu haben vermeinen, oder Pfänder und andere zur Masse gehörigen Gegen: stände besißen, oder derselben mit Schulden verhaftet find, haben sich deshalb, bei Vermeidung der Aus: schließung und sonstiger rechtlicher Nachtheile, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmuchung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecretariate hie selbst anzugeben.

Apenrade, den 18ten October 1841.

Bürgermeister und Rath.
Zur Beglaubigung: Suadicani.
NNo 23.

Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 44sten Stücks No 3.

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver:

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