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Zweite Bekanntmachung.

Die Erben des zu Seekamp verstorbenen Pächters Cart Christian Friedrich Jörns haben dem Gerichte angezeigt, wie sie zwar kein Bedenken trügen, die Erbmasse anzutreten, fie aber zu ihrer Sicherstellung gegen etwanige unbekannte Ansprüche um die Erlas, fung eines Proclams über diesen Nachlaß bitten müß ten. In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weiland Pächters Carl Christian Friedrich Jörns zu Seekamp Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, oder der Masse schuldig find, hiemittelst aufgefordert und befehligt, folche, bei Strafe des Verlustes derselben und des ewigen Stills schweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Original: documente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften davon, hieselbst anzugeben, auch, falls sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen, und weitere recht: liche Verfügung zu gewärtigen.

Gegeben Segeberg, im Justitiariate der adel. Güter Seedorff und Hornstorff, den 11ten Septbr. 1841. Balemann-Hojer.

M 21.

Zweite Bekanntmachung.

Da Johann Steffens, ein Sohn des Johann Pe: ter Steffens vor dem Glückstädter Neuthor, geb. den 5ten April 1771,

Johann Heydorn, ein Sohn des Hans Heydorn zu Klevendeich, geb. den 31ften Mai 1771, Martin Niemeyer, ein Sohn des Johann Christian Niemeyer in Efingen, geb. den 20sten Mai 1767, und

Dittmer und Johann Hinrich Brauer, Söhne des Dittmer Brauer in Wedel, geboren resp. den 10ten März 1768 und den 27sten März 1771,

seit länger als 30 Jahren abwesend gewesen, ohne eine Nachricht von sich mitgetheilt zu haben, und jeßt ihr 70stes Lebensjahr zurückgelegt haben würden, so werden nicht allein die genannten Abwesenden, son: dern auch namentlich die Leibes: oder sonstigen Er: ben des Johann Steffens und Johann Heydorn, so wie alle, welche an das bisher für diese beiden in Ver: waltung gestandene Vermögen von resp. 369 8

oder 197 Rbthlr. 63 Bß. und 230 8 ß oder 123 Rbthlr. 11 Bf. Erb; oder sonstige Ansprüche, so wie Alle, welche an die Curatoren der leßtgenannten drei Abwesenden, für welche kein Vermögen in Ver: waltung gewesen, aus irgend einem Grunde Ansprüche machen zu können vermeinen, von Gerichtswegen hie durch vorgeladen und aufgefordert, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams, im Actuariate des Gerichts- ordnungsmäßig sich zu melden, widrigenfalls dieselben zu gewärtigen, daß nach Ablauf dieser Frist die Abwesenden für todt erklärt, wider eie sich nicht Gemeldeten Präclusion erkannt, mit dem Vermögen der erstgenannten beiden Abwesenden den Rechten gemäß werde verfahren, und daß die Curatelen ex officio werden getilgt werden. Pinneberger Concars: uhd Erbtheilungsgericht, den 7ten Septbr. 1841.

v. Döring.

No 22.

Dumreicher.

Zweite Bekanntmachung.

Der feit vielen Jahren abwesende Hans Piening, Sohn der weil. Eheleute Jürgen und Margaretha Piening aus Herzhorn, dessen Vermögen seit dem 13ten Novbr. 1789 gerichtlich verwaltet worden ist hat seit dem 25sten Äpril d. J. sein 70stes Lebens: jahr zurückgelegt.

Auf Antrag Beikommender werden der genannte Hans Piening oder dessen etwanige Leibeserben von Gerichtswegen befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigen Falls der verschollene Hans Piening für todt erklärt und sein Vermögen den bekannten Seitenerben deffel ben, derentwegen es feiner Angabe auf dieses Pro clam bedarf, ausgekehrt werden wird.

Ranzauer Königliche Intendantur, den 10en Septbr. 1841.

No 23.

v. Stemann.

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Zweite Bekanntmachung.

Thomsen.

Extr. des Procl. des 38ften Stücks No 2. Alle, welche an den Nachlaß der hieselbst verstors benen Eheleute, des weil. deputirten Bürgers und Holzhandlers Claus Schütt und dessen Ehefrau Geesche Schütt, geb. Cornils, Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Aus: schließung von dieser Masse, aufgefordert, daß sie fich, und zwar die Auswärtigen unter gehöriger Pro: curaturbestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage Der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, im Stadtsecretariate hieselbst angeben. Tonning, den 11ten September 1841. (L. S.)

Bürgermeister und Rath.

No 27

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 38sten Stücks No 3. Sämmtliche nicht protocollirte Gläubiger des Züchtlings Jürgen Christopher Ludwig Ohlof aus Luns den, insonderheit auch diejenigen, die an das zu dessen Vermogensmasse gehörende, im Flecken Lunden bele: gene Wohnhaus Ansprüche zu haben vermeinen, müs: fen sich binnen 12 Wochen, von der legten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, in der Kirch: spielschreiberei zu Lunden, bei Strafe der Ausschließung, gefeßmäßig angeben.

Heide, den 27sten August 1841.
(L. S.)

In fidem:
In fidem copiæ:

Germar.

Petersen.

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Extr. des Procl. des 38ftèn Stücks No 5. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Claus Behrens auf dem St. Mich. Donn müssen ihre an denselben habenden Forderungen und Pfandrechte bins nen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dies fes, bei Verlust derselben, in der Königl. Kirchspiel: schreiberei zu Marne in gehöriger Form angeben. Meldorf, den 29sten August 1841. Zur Beglaubigung des Auszugs:

F. Lahann, beeid. Actuariatsgevollm.
Ng 30.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 38ften Stücks No 6. Erben, Gläubiger und Pfandinhaber des verstor: benen Hans Hinrich Rudolph vom St. Mich. Down, und dessen verstorbenen Wittwe Dorothea Sophia, geb. Hauer, verwittweten Kiesewetter, müssen ihre an die felben habenden Erbrechte, Forderungen und Pfand stücke, bei Verlust derselben, binnen 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Marne in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 9ten Sept. 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs:

F. Lahann, beeid. Actuariatsgevollm.

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No 32.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Wenn die Wittwe des weil. Justizraths und vor maligen Amtsverwalters Bahnsen in Schleswig c. c. erklärt hat, daß sie den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes nur sub beneficio legis et inventarii antrete und demnach die Erlassung eines Broclams ad indagandum statum bonorum erforderlich ge: worden ist, so werden (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weil. Justizraths und vormaligen Amtsverwalters Bahnsen in Schleswig aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, ihre etwanigen Ansprüche und Forderungen, bei Vermei: dung der Ausschließung von der Masse, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Ober: gerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig an: zugeben und wegen Producirung der Originaldocu inente und Procuraturbestellung das Vorschriftsmäßige wahrzunehmen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorf, den 23sten August 1841. (L. S.) v. Ahlefeld.

In fidem copiæ:

No 33.

Esmarch.

Claussen.
Feddersen.

Dritte und lehte Bekanntmachung. In Gewährung der geziemenden Bitte des Gast: wirths Heinrich Christian Paulsen zu Esgrus, um Erlassung eines Proclams über seine daselbst belegene, jegt verkaufte privilegirte Land und Krugstelle, um seinen Käufer gegen alle etwanige Ansprüche anderer zu sichern, werden alle diejenigen, welche an die, dem obgedachten Heinrich Christian Paulsen zugehörige, bezeichnete Stelle aus irgend einem Grunde unproto collirte Forderungen und Ansprüche zu haben vermei nen, hiedurch aufgefordert, solche innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung die ses Proclams angerechnet, bei Verlust derselben, und zwar die Auswärtigen unter gehöriger Bestellung der Procuratur zu den Acten, in der unterzeichneten Ge richtshalterschaft anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Angaben gründen wollen, in Original zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zurück zulassen.

Nordskov, im Justitiariat des adel. Guts Bruns: holm, den 27sten August 1841.

N SA.

C. Jaspersen.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Da die anwesenden Erben des verstorbenen Flens burgischent Hospitals: Untergehörigen und Schiffers

Boy Bune in Norder St. Jürgen bei Flensburg und der bestellte Courator des abwesenden Sohnes und Miterben, des Matrosen Andreas Bune, auf ein Proclam über den Nachlaß des Verstorbenen und auf eine Edictal Citation an den genannten Abwesenden angetragen haben: so werden in Gemäßheit dieses An: trages hiedurch Alle nud Jede, welche (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) an den Nachlaß des ge nannten Schiffers Boy Bune Ansprüche und Forde rungen zu haben vermeinen, von Rechts: und Gerichts wegen aufgefordert und befehligt, deshalb innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermeidung der Ausschließung von jenem Nachlasse und sonstiger rechtlicher Nachtheile, im Hospitals: Secretariate hieselbst sich zu melden und gehörige Angabe zu machen, ihre Original: Documente vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon zurúð ulassen, auch, soweit sie Auswärtige sind, die Procu ratur zu den Acten zu bestellen.

Zugleich wird der seit einigen Jahren von Ham: burg zur See gegangene abwesende Sohn des verstor benen Schiffers Boy Bune in Norder St. Jürgen bei Flensburg, der daselbst gebürtige, jezt ungefähr 25 Jahre alte Matrose Andreas Bune, welcher in der lehten Zeit zwischen England und Nord-Amerika auf fremden Schiffen gefahren haben soll, hiemittels citirt und befehligt, binnen der vorbenannten Frist sich hieselbst zu melden und seine Erbgerechtsame nach dem verstorbenen Vater wahrzunehmen, mit der Verwar nung, daß widrigenfalls die für ihn zu gewärtigende Erbportion nach den geseßlichen Vorschriften über das Vermögen Abwesender von Obrigkeitswegen werde be handelt werden.

1841.

Flensburg im Hospitals: Gerichte, den 24sten Aug.
Im Auftrage:

F. Johannsen, Secretair.
Ag 35.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche an einen Kirchenstuhl oder ein Begräbniß in der Petersdorfer Kirche oder an ein Begräbniß auf dem dortigen Kirchhofe Ansprüche machen zu können oder in der gedachten Rücksicht irgend ein Recht zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen binnna einer Angabefrist von 12 Wochen, nach der lesten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in der hiesigen Königl. Landschreiberei rechtsbehörig anzu geben.

Königl. Fehmarsches Amthaus zu Burg, den 29sten August 1841.

v. Mottke.

Pro vera copia: Matthiessen.

No 36.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Alle und Jede, welche an ein Begräbniß auf dem Bannsdorfer Kirchhofe oder in der dortigen Kirche Ansprüche machen zu können, oder in der gedachten Rücksicht irgend ein Recht zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen binnen einer Angabefrist von 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in der hiesigen Königl. Landschreiberei rechtsgehörig an zugeben.

Königl. Fehmarsches Amthaus zu Burg, 29ften August 1841. v. Moltke.

Pro vera copia: Matthiessen.

No 37.

den

Dritte und legte Bekanntmachung. Auf Anhalten Beikommender und mit Autorisa: tion des Königl. Holsteinischen Obergerichts werden Alle und Jede, welche aus nachstehenden, im Schuld: und Pfandprotocolle des Amts Cronshagen protocol: lirten Forderungen und Documenten:

1) der am 3ten Juni 1791 protocollirten, von dem derzeitigen Erbpachtsmüller Franz Bertram Ewers zu Demühlen an seine Geschwister über die Gesammtsumme von 789 f 157 ausge: stellten und rücksichtlich der für seine beiden Schwestern Dorothea und Elisabeth Ewers ver: schriebenen 178 29 ß noch undelirten Opli: gation;

2) der am 3ten Decbr. 1794 auf demselben Folio für die Kinder des vormaligen Halbbufners Johann Friedrich Einfeldt in Bussee über 200 Cour. protocollirten und in Betreff eines Restes von 50 Cour. noch undelirten Obligation; Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haz ben vermeinen, hierdurch von Gerichtswegen aufge fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Ver: lustes ihrer Gerechtsame und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Cronshagener Amtstube zu Kiel zu melden, ihre Angaben zu justifi ciren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen; mit der Verwarnung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente und Forderungen für morti ficirt erklärt und im Schuld und Pfandprotocoll werden delirt werden.

Zugleich werden alle diejenigen, welche an die von Hans Jürgen Hinrich Köpke in Sardorf von seiner daselbst belegenen, durch einen am 12ten Jan. 1824- mit der Ehefrau Catharina Maria Brocks, früher verwittweten Wulff und den Vormündern des Hinrich Wulff abgeschlossenen Kaufcontract erworbenen Kathenstelle an die Ehefrau Kühl zu Demühlen vers

kauften, zu jener Kathenstelle gehörenden 2 Koppeln, Surkroog genannt, mit einem Areal von 3 Tonnen, dingliche Ansprüche oder Einwendungen gegen die Ab: schreibung der gedachten Koppeln von dem Folio des Käthners Köpke und deren Zuschreibung auf das Fo lium der Eheleute Kühl zu Demühlen zu haben vers meinen sollten, hierdurch von Gerichtswegen aufgefor: dert, solche, sub poena præclusi, innerhalb zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, auf der Cronshagener Amtstube zu Kiel anzugeben, die ihre Ansprüche begründenden Documente in origine zu produciren und, insofern sie Auswärtige find, procuratores ad acta ju be stellen.

Gegeben Königl. Cronshagener Amthaus zu Bor: desholm, den 23ften August 1841.

C. v. Reventlow. Pro vera copia: Schröder,

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Dritte und lehte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 36ften Stücks No 5. Alle, welche Ansprüche an den zwischen Claus Claus: sen in Bufenwurth und Dierk Blunk in Barlt unterm 29ften März 1800 getroffenen, und s. d. 12ten Aug. f. J. an Claus Scheel in Barlt cedirten, annoch auf 290 undelirt lautenden Kaufcontract zu haben vers meinen, müssen solche binnen 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses, bei Strafe der Prå clusion, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Barlt in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 16ten August 1841. ·
Zur Beglaubigung des Auszugs:

F. Lahann, beeidigt. Actuariatsgev.

N 40.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 37sten Stücks No 1. Alle, welche an die Verlassenschaft der verstorbe nen Wittwe Wilhelmine Thiel, geb. Goos, weil. in

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12 Wochen beim hiesigen Protocolle vorschriftsmäßig sich zu melden.

Sylt, in der Königl. Landvogtei, den 28sien Au gust 1841. Lassen.

No 43.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 37sten Stücks No 8. Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der ver: storbenen beiden Eheleute Claus Lahann und Anna Magdalena Lahann, geb. Wulff, in Ihehoe, Ansprüche zu haben vermeinen, dem Nachlaß mit Schulden ver haftet sind, oder dazu gehörige Pfänder besigen, haben fich, sub pœna præclusi, dupli et amissi juris, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, Auswärtige unter Bestellung der Actenprocuratur, gehörig beim klösterlichen Gerichts protocoll in Izehoe anzugeben. Jhehoe, den 3ten Sept. 1841.

Klösterliche Obrigkeit.

No 44.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 37sten Stücks No 10. Alle dingliche nicht protocollirte Rechte, Ansprüche und Forderungen an das dem verstorbenen hiesigen Bürger und Viehschneider Johann Gottfried Laage gehörig gewefene, jeßt von dem hiesigen Bürger-und Fuhrmann Hans Hinrich Benthien gekaufte, in der hiesigen Stadt sub N 11 im zweiten Quartier in der Klostergasse belegene Vollhaus nebst Zubehörungen, müssen binnen 12 Wochen, vom Tage der legten B kanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Stre der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, in hiesigen Stadtsecretariate gehörig angemeldet werden. Gegeben Ploen in Curia, den 31sten August 1841. Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

(L. S.)

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