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2) der am 3ten Decbr. 1794 auf demselben Folio für die Kinder des vormaligen Halbhufners Johann Friedrich Einfeldt in Bussee über 200 Cour. protocollirten und in Betreff eines Restes von 50 Cour. noch undelirten Obligation; Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu has ben vermeinen, hierdurch von Gerichtswegen aufge: fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Ver: lustes ihrer Gerechtsame und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Cronshagener Amtstube zu Kiel zu melden, ihre Angaben zu justifi: ciren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen; mit der Verwarnung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente und Forderungen für mortis ficirt erklärt und im Schuld: und Pfandprotocoll werden delirt werden.

Zugleich werden alle diejenigen, welche an die von Hans Jürgen Hinrich Köpke in Sardorf von feiner daselbst belegenen, durch einen am 12ten Jan. 1824 mit der Ehefrau Catharina Maria Brocks, früher verwittweten Wulff und den Vormündern des Hinrich Wulff abgeschlossenen Kaufcontract erworbenen Kathenstelle an die Ehefrau Kühl zu Demühlen vers Fauften, zu jener Kathenstelle gehörenden 2 Koppeln, Surfroog genannt, mit einem Areal von 3 Tonnen, dingliche Ansprüche oder Einwendungen gegen die Ab: schreibung der gedachten Koppeln von dem Folio des Käthners Köpke und deren Zuschreibung auf das Fo: lium der Eheleute Kühl zu Demühlen zu haben der: meinen sollten, hierdurch von Gerichtswegen aufgefor: dert, folche, sub poena præclusi, innerhalb zwölf Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, auf der Cronshagener Amtstube su Kiel anzugeben, die ihre Ansprüche begründenden zu Documente in origine zu produciren und, insofern sie Auswärtige find, procuratores ad acta zu be: stellen.

Gegeben Königl. Cronshagener Amthaus zu Bor: desholm, den 23sten August 1841.

C. v. Reventlow.
Schröder.

Pro vera copia:

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1) seiner Eigenthumsstelle im Dorfe Süfel nebst dabei befindlichen alten Ländereien von circa 854 Quadrat: Ruthen Wiesenwachs und 2382 Quadrat: Ruthen Ackerland;

2) 6 Tonnen 61 Scheffel von der 3ten Süfeler Vorwerksparcele;

3) 11 Tonnen 2 Scheffel von der 11ten Süfeler Vorwerksparcele;

nebst den auf diesen Grundstücken vorhandenen Ge: 4) 14 Tonnen 214 Scheffet vom Sandfelde, Broock, bäuden cum pert. dingliche Ansprüche und Forde: Süseler Moor und Beckmoor 2c., und befehligt, selbige, bei Verlust derselben, innerhalb rungen zu' haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung rücklassung beglaubigter Abschriften davon, im Actua: riate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im dieselben begründenden Originaldocumente und Zu Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. zu achten. Wornach sich

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 13ten August 1841.

Rantzau.
Vera copia: Dumreicher, conft.

No 8.

Zweite Bekanntmachung.

Kinder der verstorbenen Eheleute Tews zu Steenrade, Amts Ahrensboeck, zur Sicherstellung ihrer Pupillen Wenn die gerichtlich bestellten Vormünder der gegen etwanige unbekannte Ansprüche, um die Erlas: fung eines Proclams über den Nachlaß der gedachten Eheleute Tews gebeten haben, so werden, in Gewäh rung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Eigenkäthners Jochim Hermann Tews und seiner nach ihm mit Tode abgegangenen Ehefran Anna Maria Tews, gebornen Schröder, weiland zu Steenrade, Amts Ahrensboeck, und namentlich an die von Ersterem hinterlassene in Steenrade belegene Eigen: fathenstelle c. pert. Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung und befehligt, selbige, bei Strafe des Verlustes der selben und des ewigen Stillschweigens, innerhalb dieselben begründenden Originaldocumente und Zurück lassung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate. dieses Proclams augerechnet, unter Vorzeigung der zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator Schlosse zu Ploen, den 13ten August 1741. ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, conft.

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N 9.

Zweite Bekanntmachung.

Da nach dem neulich erfolgten Ableben des Hufs ners Hinrich Studt in Wackendorf, Amts Traven: thal, und dessen Ehefrau, Anna Catharina, gebornen Ramm, zur Ermittelung des Bestandes der Verlassen: schaft von den Erben ein öffentliches Proclam erbeten und erforderlich befunden ist; so ergeht von Gerichts: wegen hiemit ein für allemal die Aufforderung und der Befehl, daß ein Jeder, welcher rechtlich begrüns dete, nicht protocollirte Forderungen an die Verlassen: schaft der genannten Verstorbenen zu machen hat, darüber innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams gerechnet, auf der Königlichen Traventhaler Amtstube eine Angabe be schaffen, dabei auch die bezüglichen Urkunden vorzeis gen und davon beglaubigte Abschriften zu Protocoll legen foll, bei Unterlassung der Angabe aber die Aus schließung von der Masse und die Abweisung aller nach Ablauf der Angabefrist zu erhebenden Ansprüche und Forderungen zu gewärtigen hat.

Gegeben anf dem Königlichen Amthause für die Aemter Traventhal, Reinfeld und Nethwisch zu Tra: venthal, den 11ten August 1841.

(L. S.)

In fidem:

v. Adeler. Hansen.

N 10.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn Se. Majestät der König es unterm 30ften v. M. Allergnädigst genehmigt, daß derjenige Theil der der Stadt Altona aus der allgemeinen städtischen Brandcasse ausgezahlten Vergütungssumme für den außerordentlichen Beitrag zum Ersaß der Brandschå den während der feindlichen Invasion, welcher bisher von den zur Rückforderung berechtigten Contribuenten oder deren Nachfolgern unabgefordert geblieben, nach vorhergegangener öffentlicher Aufforderung bei der Stadtcaffe zinsbar zu belegen ist und daß die Zinsen nach Abzug der Bekanntmachungs: Kosten zur Vers besserung der Löschgeräthe verwendet werden sollen; so wird diese Allerhöchste Verfügung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es werden alle diejenigen, welche an die bemeldeten Gelder Ansprüche zu haben glauben, hiemit von Gerichtswegen aufgefordert, sich mit selbigen, unter Beifügung der ihre Ansprüche bes gründenden Documente, binnen 12 Wochen, a dato ultimæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtfecretariat zu melden, mit der Bestimmung, daß den späteren Profitenten zwar ihre Ansprüche in quantum de jure vorbehalten bleiben, sie deren Befriedi: gung jedoch erst nach abgelaufener Kündigungsfrist aus den belegten Copialien werden gewärtigen können.

Altona im Obergerichte, den 16ten August 1841.
Ex Decreto Senatus.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. deß 35ften Stücks No 2. Alle und Jede (mit Ausschluß der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß der weil. Totte Johannsen, geb. Nommens, auf Hooge, oder den ihrer frühern Ehemänner Melf Johannsen und Hen: ning Christian Jensen ebendaselbst Érb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder dahin gehörende Pfänder in Hånden haben, müssen sich damit binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermeidung rechtlicher Nachtheile, ges hörig anhero melden.

Königliche Landvogtei auf Pellworm, den 10ten August 1841. C. W. Jacobsen.

No 13.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 35ften Stücks No 3. Die nicht protocollirten Gläubiger und Pfand inhaber des zum Concurs gekommenen hiesigen Rade machers Claus Jargsdorf haben ihre Ansprüche, bei Strafe der Präclusion von dieser Concursmasse und bei Verlust des Pfandrechts, innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben.

Zugleich werden diejenigen, welche an ein auf dem folio des zu der Concursmasse des Claus Jargsdorf gehörigen Hauses im Schuld: und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg laut Obligation von O. T. R. 1794 an den Rendsburger Bürger und Kleinschmidt Johann Gottlieb Abramofsky, als Curator des ab wesenden Hans Christian Petersen, protocollirtes Capi tal von 10 Cour. Ansprüche zu haben glauben, hiedurch in Gemäßheit einer Autorisation des König lichen Holsteinischen Obergerichts vom 5ten d. M. aufgefordert und angewiesen, sich innerhalb der oben gedachten zwölfwöchigen Frist im hiesigen Stadtsecre tariate anzugeben.

Rendsburg, den 11ten August 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath hieselbst.

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Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 35ften Stücks Ne 8. Alle diejenigen (protocollirte Pfandgläubiger aus genommen), welche an die Nachlaßmasse des verstors benen Bauervogts Johann Christoph Cavier zu Stein: rade aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forde: rungen zu haben glauben, auch diejenigen, welche an den Erblasser aus einem Geschäfts: oder Handels: verhältnisse annoch Forderungen haben, oder ihm dar: aus mit Schulden verhaftet geblieben, oder Pfänder von ihm in Händen haben, müssen sich damit binnen 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung ange rechnet, bei Vermeidung gefeßlich bestimmter Nach theile und unter Beobachtung gefeßlicher Vorschriften, vor dem unterzeichneten Juftitiariate melden.

Stockelstorf im Juftitiariat von Steinrade, den 19ten August 1841.

No 16.

Dose.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn von dem Hardesvogt Kier, R. v. D., in Hadersleben, als Testamentsvollzieher des verstorbenen Consistorialraths, Kirchenpropsten und Hauptpredigers Strodtmann, weiland dafelbft, auf die Erlassung eines landüblichen Proclams über die gedachte Verlassen: schaft hierselbst angetragen worden ist, so werden in Deferirung dieser Bitte alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde an die Verlassenschaft des weil. Consistorialraths, Kirchenpropsten und Hauptpastors Heinrich Adolph Strodtmann in Hadersleben Ans sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig anzugeben und wegen der Prosducirung der etwanigen Documente, so wie der Pros curaturbestellung das Vorschriftsmäßige zu beobachten.

Gegeben im Königlichen Schleswigschen Oberge: richte auf Gottorf, den 27sten Juli 1841. Esmarch. Schmidt.

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(L, S.)

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Dritte und letzte Bekanntmachung. Nachdem der Gastwirth und Halbhufner Heinrich David Theodor Bruhn zu Wilhelminenhöhe in Gaars den um die Rechtswohlthat der Güterabtretung ge beten und darauf Concurs der Gläubiger, unter Vor: behalt ihrer Einreden dagegen, für Recht erkannt wor: den, so werden von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Fede, welche an das Vermögen des Gastwirths und Halbhufners David Theodor Bruhn zu Wil helminenhöhe, besonders an seine in Gaarden sub Ne 15 belegene halbe Hufe und Wirthschaftsstelle, Wilhelminenhöhe" genannt, cum pert,, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Creditoren), hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb zwölf clams angerechnet, unter Producirung ihrer Docu Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolte zu mente in Urz und Abschrift und gehöriger Procuraturs melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 12ten August F. v. Reventlou. N 18.

1841.

Dritte und legte Bekanntmachung. Auf Anhalten der pråsumtiven Erben des am 13ten Juli 1771 gebornen und seit vielen Jahren abwesenden Johann Friederich Haase, wird derselbe hiedurch von Gerichts; und Rechtswegen dahin aufge: fordert, sich binnen 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, zur Entgegennahme seines unter Administration genommenen Vermögens, nach darüber geführter Rechnung, unter gehöriger Legitimation persönlich zu fistiren; im widrigen er werde für verschollen und todt erklärt und sein Nach: laß an seine rechtmäßigen Erben, die sich in der ans gegebenen Frist als solche beim hiesigen Gerichtspro tocolle gleichfalls anzugeben und gehörig zu legitimiren haben, juris ordine werde ausgekehrt werden. Wor: nach 2c.

Wandsbecker Justitiariat, Königl. Antheils, den 25sten Juli 1841. C. VV. C. Hennings, Justitiarius.

No 19.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 33ften Stücks M 3. Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß der verstorbenen Wittwe Gyde Elifabeth Vogel und deren

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Brocl. des 33ften Stücks No 5. Alle und Jede, welche an die Concursmasse des Bürgers und Kaufmanns Christian Friedrich Morig Claussen hieselbst Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, haben solche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecre: tariate rechtsbehörig anzugeben.

Hadersleben, den 7ten August 1841.
Bürgermeister und Rath.
In fidem: Hargens.
No 22.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 33sten Stücks No 6. Erben, Gläubiger, Schuldner, Pfand; und Sachen: inhaber der Nachlaßmassen der hiefelbst kürzlich Ver: storbenen, als:

1) des Bürgers und Viehhändlers Hans Carsten Dávid und

2) der verwittweten Pastorin Elisabeth Martha Dorothea Jochimsen, geb. Petersen, haben sich, bei Strafe der Ausschließung, der doppel: ten Zahlung und des Verlustes ihrer resp. Erbe und sonstigen Ansprüche, Forderungen, Pfand: und Com: pensationsrechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet,

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8.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 33ften Stücks Alle, welche rechtliche Ansprüche an die auf dem Hemmingstedter Kirchhofe belegenen Begräbnißpläge, Grabstätten oder sonstigen Pläge und Gegenstände zu haben vermeinen, müssen solche, bei Strafe des Ver: lustes und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses, in der Kö nigl. Kirchspielschreiberei zu Hemmingstedt, unter Be obachtung des Erforderlichen, gehörig melden.

Meldorf und Eddelack, den isten August 1841.
Zur Beglaubigung des Auszugs:
F. Lahann,
beeidigt. Actuariatsgevollm.
No 25.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 33sten Stücks No 12. Die Gläubiger des verstorbenen Gårtners Carl Philip Ludwig Hübener in Bramstedt müssen sich, und zwar Auswärtige unter Procuratur Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt machung angerechnet, sub poena præclusi, im Actu ariate. des Concursgerichts melden.

Gegeben Segeberg im Concursgerichte, den 4ten August 1841. Präses und Asseffores Judicii.

(LS.)

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No 2.

Jessen. Gardthausen.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Schmidtgefelle Christian Wellmann in Münsterdorf und dessen Braut, die Wittwe Marga: retha Borchers, geborne Struve, daselbst, vermittelst Wenn die gerichtlich geschiedene Ehefrau des Hein: Ehepacten felgesteht haben, daß die nach Land und rich Nissen, Metta Nissen, geb. Jebsen, unter Hin Marschrecht als Folge der Ehe sonst eintretende Güterlassung eines zur See abwesenden unmündigen tergemeinschaft unter ihnen nicht stattfinden solle, viet: mehr ein Jeder von ihnen auch nach vollzogener Ehe das alleinige Eigenthum und die alleinige Disposition über sein gesammtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen behalten wolle; so wird solches von Ge: richtswegen zu Jedermanns Nachricht hiedurch bekannt gemacht.

Breitenburg im Justitiariat der Herrschaft Breiz tenburg, den 14ten August 1841.

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J. M. Dahl.

Erste Bekanntmachung. Wann die Erben der unlängst verstorbenen Wittwe Wilhelmine Thiel, geb. Goos, weil. in Cappeln, die Verlassenschaft dieser ihrer Erblasserin zur gerichtlichen Behandlung übergeben und um Erlassung eines land: üblichen Proclams gebeten haben: so werden hiedurch (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die, Verlassenschaft der benann ten Wilhelmine Thiel, namentlich an das im 3ten Quartier No 11 des Fleckens belegene Wohnhaus cum pert, aus irgend einem Grunde Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, diese ihre Rechte und Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, von der leßten

Sohnes mit Tode abgegangen, und behuf der Regu lirung ihres Nachlasses die Erlassung eines Proclams erforderlich geworden ist: als werden (mit Ausnahme der etwanigen protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft der gedachten Ehefrau Metta Nissen, geb. Jebsen, Forderungen und An: fprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Vermeis dung der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, aufgefordert und befehligt, felbige innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung die: ses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtfecreta: riate anzugeben, und wegen Producirung der Originals Documente, Hinterlassung von beglaubigten Abschriften und resp. Bestellung eines Actenprocurators unter hiesiger Jurisdiction das Rechtsbehörige wahrzuneh

men,

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