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in der leßten Hälfte des vorigen Jahrhunderts vom festen Lande auf die hiesige Insel gekommen; weitere Auf flärungen über die Herkunft und Verwandtschaft der jeßigen Erblasferin jedoch nicht zu erlangen gewesen, hiedurch von Gerichtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme allein der protocollirten Gläubiger), welche an den übrigens nicht bedeutenden Nachlaß obgenannter Anna Maria Schumacher Erb: oder sonstige Ansprüche machen zu können vermeinen oder dahin gehörende Pfänder in Hånden haben, befehligt, sich damit, bei Vermeidung der Exclusion von dieser Masse und Ver: lust ihres Pfandrechts, binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar Auswärtige unter gehöriger Procuraturbestellung, an: hero zu melden.

Königliche Landvogtei auf Pellworm, den 10ten August 1841. C. W. Jacobsen.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Im vorigen Herbst ist auf der Hallig Hooge die Wittwe des weiland Schiffscapltains Melf Johannsen daselbst, Names Totte Johannsen, geb. Nommens, früher verheirathet gewesen mit dem weil. Hooger Küster Henning Christian Jensen, ohne Hin terlassung von Leibeserben verstorben und werden hie durch behufs Regulirung der Masse Alle und Jede (mit Ausschluß allein der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß resp. der genannten Totte Jo: hannsen oder ihrer erwähnten früheren Ehemänner Erb, oder sonstige Ansprüche machen zu können ver: meinen oder dahin gehörende Pfänder in Hånden haben, befehligt, sich damit, insoweit es noch nicht geschehen, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar Auswärtige unter gehöri ger Procuraturbestellung, bei Vermeidung der Aus: schließung von dieser Masse und Verlust ihres Pfand: rechts, anhero zu melden, und gilt dies namentlich auch für nachstehende bisher fäumige halbbürtige Ver: wandte des weiland Henning Christian Jensen, als Bartha Catharina Jensen in Stadum, Jens Christi: ansen, zuleht in Glückstadt, so wie die Kinder der weiland Anna Margaretha Sörensen in Stadum und der weiland Christina Hansen oder Fischer ebendaselbst. Königliche Landvogtei auf Pellworm, den 10ren August 1841. C. W. Jacobsen.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Da über die Haabe und Güter des hiesigen Ra Demachers Clans Jargsdorf Concurs erkannt worden, so werden von Präsident, Bürgermeister und Rath der Stadt Alle und Jede, welche nicht protocollirte For Derungenn an den gedachten Claus Jargsdorf zu ha ben glauben, so wie etwanige Pfandinhaber, hiedurch aufgefordert und angewiesen, sich, unter eventueller Procuraturbestellung, Producirung der Originaldocu mente und Zurücklasssung beglaubter Abschriften, bei Strafe der Präclusion von dieser Concursmasse und

bei Verlust des Pfandrechts, innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben und das Weitere zu gewärtigen.

Zugleich werden diejenigen, welche an ein auf dem folio des zu der Concursmasse des Claus Jargsdorf gehörigen Hauses im Schuld: und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg laut Obligation von O. T. R. 1794 an den Rendsburger Bürger und Kleinschmidt Johann Gottlieb Abramofsky, als Curator des abs wesenden Hans Christian Petersen, protocollirtes Capiz tal von 10 Cour. Ansprüche zu haben glauben, hiedurch in Gemäßheit einer Autorisation des König lichen Holsteinischen Obergerichts vom 5ten d. M. aufgefordert und angewiesen, sich innerhalb der oben: gedachten zwölfwöchigen Frist, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, im hiesigen Stadtsecretariate anzuge ben; widrigenfalls wird die Obligation mortificirt werden. Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: siegels. Rendsburg, den 11ten August 1841. L. S.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Wenn es in dem am 19ten Mai d. J. abgehal tenen Kirchen: Convente wiederholt in Anrege gebracht worden ist, daß über die Kirchenstände der St. Lau rentii: Kirche zu Jhehoe kein richtiges Register vor: handen sei, dadurch aber nach und nach Ungewißheit und Unordnungen sich eingeschlichen hätten, zu deren Beseitigung und um ein genaues und richtiges Stuhl; register anfertigen zu können, die vorgängige Erlassung eines öffentlichen Proclams erforderlich sei, die Er lassung eines solchen Proclams auch im Kirchencon vente beschlossen worden ist: so werden demzufolge vom Kirchenpatronate hiedurch Alle und Jede, welche an Kirchenstühle und Stuhlstände in der St. Laurentii: Kirche zu Ihehoe Ansprüche zu haben ver: meinen (jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche ad proclama vom 9ten Novbr. 1839 namentlich aufge: fordert und bereits wegen unterlassener Angabe pråcludirt worden), hiemittelst aufgefordert und angewiesen, des: falls binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Be kanntmachung dieses Proclams angerechnet, sich bei dem klösterlichen Protocoll in Jhehoe, bei Strafe der Ausschließung mit ihren Ansprüchen, rechtsbehörig an zugeben, die Documente, worauf ihre Ansprüche be ruhen, zu produciren und, falls sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen, demnächst weitere Ver: fügungen zu gewärtigen.

Jhehoe, den 14ten August 1841.

Das Patronat der St. Laurentii : Kirche
in Jhehoe.
No 5.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Eingesessene und Parcelist Johann Chris stian Steffen in Süsel, Amts Ahrensboeck, seine das

selbst belegenen Immobilien an den Rademacher Det: lef Ernst Friedrich Tiedge aus Roebel verkauft, und um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden, in Ge währung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die vorgedach: ten, im Amte Ahrensboeck belegenen Immobilien des Johann Christian Steffen, bestehend in

1) seiner Eigenthumsstelle im Dorfe Süfel nebst dabei befindlichen alten Ländereien von circa 854 Quadrat: Ruthen Wiesenwachs und 2382 Quadrat: Ruthen Ackerland;

2) 6 Tonnen 613 Scheffel von der Sten Süfeler Vorwerksparcele;

3) 11 Tonnen 2 Scheffel von der 11ten Süfeler Vorwerksparcele;

4) 14 Tonnen 214 Scheffel_vom Sandfelde, Broock, Süfeler Moor und Beckmoor 2c., nebst den auf diesen Grundstücken vorhandenen Ge: bäuden cum pert. dingliche Ansprüche und Forde rungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, felbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Lage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der dieselben begründenden Originaldocumente und zu rücklassung beglaubigter Abschriften davon, im Actua: riate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 13ten August 1841. Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

N 6.

Erste Bekanntmachung. Wenn die gerichtlich bestellten Vormünder der Kinder der verstorbenen Eheleute Tews zu Steenrade, Amts Ahrensboeck, zur Sicherstellung ihrer Pupillen gegen etwanige unbekannte Ansprüche, um die Ertas: fung eines Proclams über den Nachlaß der gedachten Eheleute Tews gebeten haben, so werden, in Gewäh; rung dieser Bitte, Alle und Fede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des verstorbenen Eigenkäthners Jochim Hermann Tews und seiner nach ihm mit Tode abgegangenen Ehefrau, Unna Maria Tews, gebornen Schröder, weiland zu Steenrade, Amts Ahrensboeck, und namentlich an die von Ersterem hinterlassene in Steenrade belegene Eigen: Eathenstelle c. pert. Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, felbige, bei Strafe des Verlustes der: selben und des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lesten Bekanntmachung dieses Proclams augerechnet, unter Vorzeigung der

dieselben begründenden Originaldocumente und Zurück lassung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 13ten August 1741. Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, conft.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Da nach dem neulich erfolgten Ableben des 7 Hust ners Hinrich Studt in Wackendorf, Amts Traven thal, und dessen Ehefrau, Anna Catharina, gebornen Kamm, zur Ermittelung des Bestandes der Verlassen: schaft von den Erben ein öffentliches Proclam erbeten und erforderlich befunden ist; so ergeht von Gerichts wegen hiemit ein für allemal die Aufforderung und der Befehl, daß ein Jeder, welcher rechtlich begrün dete, nicht protocollirte Forderungen an die Verlaffen schaft der genannten Verstorbenen zu machen hat, darüber innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams gerechnet, auf der Königlichen Traventhaler Amtstube eine Angabe be schaffen, dabei auch die bezüglichen Urkunden vorzei gen und davon beglaubigte Abschriften zu Protocoll legen soll, bei Unterlassung der Angabe aber die Aus schließung von der Masse und die Abweisung aller nach Ablauf der Angabefrist zu erhebenden Ansprüche und Forderungen zu gewärtigen hat.

Gegeben anf dem Königlichen Amthause für die Aemter Traventhal, Reinfeld und Rethwisch zu Tra venthal, den 11ten August 1841. (L. S.)

No 8.

In fidem:

Erste Bekanntmachung.

v. Adeler. Hansen.

Da die nachgelassene Wittwe und anderweitigen Erben des verstorbenen Hauswirths und Bauervogns Johann Christoph Cavier zu Steinrade um die Erlas sung eines proclamatis ad indagandum statum bonorum angesucht, ihrem desfälligen Antrage auch stattgegeben vorden: als werden (mit alleiniger Auss nahme der protocollirten Pfandgläubiger) alle diejent gen, welche an den ermeldeten Erblasser aus irgend einem Geschäfts; oder Handelsverhältnisse Ansprüche und Forderungen zu machen haben, oder ihm daraus aunoch mit Schulden verhaftet geblieben sind; ferner diejenigen, welche Pfänder von ihm in Händen oder Ansprüche irgend einer Art an die von ihm beseffene zu Steinrade belegenen beiden Grundstücke sam Zubehör, oder an seinen sonstigen Nachlaß zu haben glauben, hiedurch aufgefordert, sich damit, unter ducirung der Originaldocumente und Zurückla beglaubter Abschriften, Auswärtige jedoch unter Pro curatur: Bestellung, bei Strafe resp. der Ausschließunge

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Erste Bekanntmachung. Wenn Se. Majestät der König es unterm 30ften v. M. Allergnädigst genehmigt, daß derjenige Theil der der Stadt Altona aus der allgemeinen städtischen Brandcasse ausgezahlten Vergütungssumme für den außerordentlichen Beitrag zum Ersaß der Brandschå; den während der feindlichen Invasion, welcher bisher von den zur Rückforderung berechtigten Contribuenten oder deren Nachfolgern unabgefordert geblieben, nach vorhergegangener öffentlicher Aufforderung bei der Stadtcaffe zinsbar zu belegen ist und daß die Zinsen nach Abzug der Bekanntmachungs Kosten zur Vers besserung der Löschgeråthe. verwendet werden sollen; so wird diese Allerhöchste Verfügung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es werden alle diejenigen, welche an die bemeldeten Gelder Ansprüche zu haben glauben, hiemit von Gerichtswegen aufgefordert, sich mit selbigen, unter Beifügung der ihre Ansprüche be gründenden Documente, binnen 12 Wochen, a dato ul. timæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecretariat zu melden, mit der Bestimmung, daß den späteren Profitenten zwar ihre Ansprüche in quantum de jure vorbehalten bleiben, sie deren Befriedi: gung jedoch erst nach abgelaufener Kündigungsfrist aus den belegten Copialien werden gewärtigen können. Altona im Obergerichte, den 16ten August 1841. Ex Decreto Senatus.

N 10.

Zweite Bekanntmachung.

Die verwittwete Justizräthin Paysen in Plön hat c. cur. const. für sich und Namens ihrer unmůndi: gen Kinder, als Erben des verstorbenen Justizraths und Amtsverwalters, Hansvogts und Justitiarius A. P. B. Paysen, weil. in Plen, hieselbst angezeigt, daß fie zwar kein Bedenken trüge, die Verlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes anzutreten, aber wegen der vielfachen und bedeutenden, amtlichen und privati ven Geschäftsverbindungen, in welchen der Verstor: bene gestanden, um Erlassung eines landüblichen Pros clams über den Nachlaß bitten müsse.

Da nun dieser Bitte stattgegeben worden, so wer den von Obergerichtswegen Alle, welche an den Nach laß des weil. Justizraths, Amtsverwalters, Hausvogts und Justitiarius A. P. B. Paysen in Ploen, und ins besondere an das zu diesem Nachlasse gehörende, in der Stadt Plön belegene Haus nebst Hauskoppel, deffen folium im obergerichtlichen Schuld; und Pfand:

protocoll sich befindet, Ansprüche zu haben glauben (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hiedurch sub poena præclusi aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Pros clams angerechnet, sich bei dem Kanzelei: und Ober: gerichtssecretair Wriedt hieselbst zu melden, die ihre Forderungen begründenden Documente in Urschrift vorzuzeigen, beglaubigte Abschriften derselben zurück: zulassen und, falls sie Auswärtige sind, Actenprocura: toren zu bestellen.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts: Insiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gericht zu Glückstadt, den 16ten August 1840. (L. S.) v. Schirach.

No 11.

Zweite Bekanntmachung.

Veltheim.

Löck.

Auf desfällige Vorstellung und Bitte der Wittwe des Capitains von Guth, weiland in Weddinghusen, Dorothea Amalia, geb. Meßner, in Meldorf c. c. c., werden von Obergerichtswegen Alle (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des am 25sten Nov. 1836 zu Wedding husen verstorbenen Capitains Paul Heinrich von Guth aus irgend einem Grunde rechtliche Ansprüche zu ha ben glauben, hiedurch aufgefordert, bei Strafe der Ansschließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, sich bei dem Kanzelei: und Obergerichtssecretair Mar: tens hieselbst zu melden, die ihre Forderungen be: gründenden Documente in Urschrift vorzuzeigen, be: glaubigte Abschriften derselben zurückzulassen 'und, falls sie Auswärtige find, Actenprocuratoren zu bez stellen.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts: Justegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gerichte zu Glückstadt, den 16ten August 1841.

(L. S.) WV. v. Schirach. Veltheim.

No 12.

Zweite Bekanntmachung.

Wriedt.

Wenn die Ehefrau Sophia Margaretha Wich: mann, geborne Brill, früher verheirathet gewesene Stuhr, c. cur. mar. Peter Wilhelm August Wichmann, hieselbst um die Erlassung eines landüblichen Proclams über die Nachlaßmasse ihres zu Talvig in Finnmarken den Sten Juli 1834 mit Tode abgegangenen früheren Ehemannes Carl Stuhr geziemend gebeten: so werden in Deferirung dieser Bitte (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Creditoren) Alle und Jede, welche an den Nachlaß des zu Talvig in Finnmarken am 8ten Juli 1834 verstorbenen Kaufmanns Carl Stuhr aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und be fehligt, diese ihre Ansprüche, sub poena perpetui

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Nachdem der Gastwirth und Halbhufner Heinrich David Theodor Bruhn zu Wilhelminenhöhe in Gaar den um die Rechtswohlthat der Güterabtretung ge beten und darauf Concurs der Gläubiger, unter Vors behalt ihrer Einreden dagegen, für Recht erkannt wor: den, so werden von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede, welche an das Vermögen des Gastwirths und Halbhufners David Theodor Bruhn zu Wil: helminenhöhe, besonders an seine in Gaarden sub N15 belegene halbe Hufe und Wirthschaftsstelle, ‚ Wilhelminenhöhe" genannt, cum pert., aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Creditoren), hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb zwölf Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Pros clams angerechnet, unter Producirung ihrer Docu mente in Ür; und Abschrift und gehöriger Procuraturs bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

"

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 12ten August

1841.

No 14.

F. v. Reventlou.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Anhalten der präsumtiven Erben des am 13ten Juli 1771 gebornen und seit vielen Jahren abwesenden Johann Friederich Haase, wird derselbe hiedurch von Gerichts und Rechtswegen dahin aufgez fordert, sich binnen 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, zur Entgegennahme feines unter Administration genommenen Vermögens, nach darüber geführter Rechnung, unter gehöriger Legitimation persönlich zu sistiren; im widrigen er werde für verschollen und todt ertiårt und sein Nach: laß an seine rechtmäßigen Erben, die sich in der an: gegebenen Frist als solche beim hiesigen Gerichtspro: tocolle gleichfalls anzugeben und gehörig zu legitimiren haben, juris ordine werde ausgekehrt werden. Wor: nach 2c.

Wandsbecker Justitiariat, Königl. Antheils, den 25ften Juli 1841. C. VV. C. Hennings, Justitiarius.

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Extr. des Procl. des 34sten Stücks No 4. Alle und Jede, welche an die zum Concurse gedie: hene Ehefrau des Tagelöhners Peter Anckersen, Na mens Silla Anckersen hieselbst, nicht protocollirte For derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst aufgefordert, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen im Stadtsecretariate hieselbst zu melden und das Ordnungsmäßige zu beobachten. Flensburg, den 11ten August 1841. Bürgermeister und Rath.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. d 34sten Stücks M 7. Alle, welche, außer der Barbara Ranzau Armen: stiftung zu Igehoe, Ansprüche an eine ihr von Jasper Panje in Nüttel unterm 27sten November 1793 auf die Summe von 700 ertheilte, auf jeßt Marten Struve Landstelle protocollirte, verloren gegangene Obligation zu haben vermeinen, müssen sich, bei Ver meidung der Ausschließung, der Mortification und demnächstigen Tilgung des Documents, binnen 12 Wochen auf der Rendsburger Amtstube gehörig an geben.

Rendsburger Amthaus, den 11ten August 1841.
Feddersen, abs. dom. præf.
In tidem: Feddersen.

No 19.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 34sten Stücks N 8. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an die Schrammsche Hufe in Klein:Barkan dingliche oder an den verstorbenen Claus Schramm andere Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, müssen solche, bei Verlust dersel ben, innerhalb 12 Wochen, nach der lehten Bekannt: machung dieses Proclams, auf der Amtstube zu Kiel rechtsgehörig angeben. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 10ten August 1841. F. v. Reventlow.

Pro vera copia: Schröder.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 34sten Stücks No 12. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For: derungen werden Alle, welche an den Eingesessenen und Schlachter Claus Hinrich Vollborn und Ehefrau in Pinneberg, namentlich an die denselben zuständige, in Pinneberg belegene Befihung cum pert., aus ir gend einem Grunde Ansprüche und Förderungen zu haben vermeinen, hiemit citirt und aufgefordert, inner: 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung und bei Verlust ihrer Ansprüche, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich anzugeben. Pinneberger Concurs: und. Erbtheilungsgericht, den 13ten August 184k

J. F. T. Dumreicher.

No 22.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Der Schuster Claus Ohland in Wewelsfleth ist kürzlich ohne Leibeserben verstorben und hat in einem mit seiner, bereits vor ihm mit Tode abgegangenen Ehefrau Anna, geb. Mohr, errichteten wechselseitigen Testamente die nächsten beiderseitigen Verwandte zu Erben eingefeßt. Als Erben nach dem Manne haben fich ein Bruder und mehrere Bruders und Schwesters kinder gemeldet, wobei zugleich angezeigt, daß Peter

Lesemann, Sohn des Peter Lesemann und der Mar: garetha, geb. Ohland, in Wewelsfleth, seit vielen Jahren abwesend ist, ohne daß über seinen Aufenthalt etwas in Erfahrung gebracht, so wie als Erbin nach der Frau ebenfalls eine Schwestertochter sich gemeldet hat. Da es jedoch nicht hat docirt werden können, daß nicht mehrere Erben vorhanden sind, so ist die Erlassung eines Proclams erforderlich, und werden demnach Alle und Jede, welche an den Nachlaß der verstorbenen Eheleute Ohland Erbansprüche oder sons ftige Forderungen irgend einer Art zu haben glauben, jedoch mit Ausnahme der bereits bekannten Erben, hiedurch befehligt, sich innerhalb 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, in der Königl. Landschreiberei zu Wilster gehörig anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Rechte begründen, im Original, nach Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, zu produciren, und, insofern fie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen. Zugleich werden der abwesende Peter Lesemann oder deffen etwanige Leibeserben aufgefordert, binnen glei: cher Frist sich an dem gedachten Orte zu melden, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls mit dem ihm zufallenden Erbtheil verordnungsmäßig, werde verfahren werden.

Königl. Steinburger Amthaus zu Izehoe, den 29ften Juli 1841. Fabricius, abs. d. pr.

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