Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

anzugeben und weitere Verfügung zu gewärtigen. Wornach ihr euch zu achten.

Meldorf, den 3ten December 1840.

Zur Beglaubigung: Wagner.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Von dem Eingesessenen Johann Helmer Groht in Thehoe ist auf die Erlassung eines Proclams zur Er: forschung seines Vermögenszustandes angetragen wor: den. In Gewährung dieses Antrages werden daher alle, welche an den Eingesessenen Johann Helmer Groht und namentlich an die demselben zuständige, in Shehoe unter Klösterlicher Jurisdiction belegene Bestßung cum pert. und an die zu dieser Besißung sugekaufte, in der Dorfschaft Sude belegene Wurth cum pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, (mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen) hiemit aufge: fordert, diese ihre Ansprüche und Forderungen, bei Vermeidung der Ausschließung und bei Strafe des Verlustes ihrer etwanigen Ansprüche, innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, beim Klösterlichen Protocoll in Thehoe anzugeben; die, ihre Ansprüche begründenden Documente, unter Einlage beglaubter Abfchriften, vor: zuzeigen, und wenn sie Ausheimische sind, einen procurator ad acta zu bestellen; demnächst aber weitere Verfügung zu gewärtigen.

Jhehoe, den 7ten Januar 1841.

No 6.

v. Bülow.

Erie Bekanntmachung. Wenn der frühere Bürger und Gastwirth in Wis: mar, Jacob Joseph van der Velde, seine vor Kurzem erstandenen, in der Nähe des Gehöftes Ruheleben be: legenen sogenannten vordersten Sandkathen, als nåm: lich die früher Mollenhagensche Kathenstelle, genannt Bellevue, und die früher Wülfsche Kathe cum pert., wiederum anderweitig verkauft, und, zur Sicherung des Käufers, um die Erlassung eines landüblichen Realproclams gebeten hat: als werden, in Deferirung dieses Antrages, Alle und Jede, welche an die ob erwähnten Immobilien hypothecarische oder sonstige dingliche Ansprüche zu haben glauben, jedoch mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger, hiemittelst aufge: fordert und befehligt, ihre desfälligen Angaben binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses, bei Strafe der Pråclusion, auf der Königl. Amtstube zu Ploen zu beschaffen, und dabei wegen Producirung der Documente und Procuraturbestellung das Ord: nungsmäßige wahrzunehmen.

Gegeben Königl. Amthaus zu Ploeu, den 5ten Januar 1841.

Paysen, aegr. Do. Pr.
Pro vera copia: Paysen.

[ocr errors][ocr errors]

Erste Bekanntmachung.

Die Wittwe Marie Christine Morstein, geborene Mundstedt, hieselbst, als geseßliche Erbin ihres ver: storbenen Sohnes, des vormaligen hiesigen Actuariats: Gevollmächtigten Johann Friedrich Siegmund Mor stein, hat dem Klostergerichte angezeigt, daß sie zwar kein Bedenken getragen, den Nachlaß ihres genannten Sohnes unbedingt anzutreten, jedoch bei den Ge: schäftsverbindungen, in denen der Verstorbene-gestan: den, um die Erlassung eines Proclams bitten müsse. Ju Gewährung dieser Bitte werden von Gerichts: und Rechtswegen hiedurch Alle unv Jede, welche aus irgend einem Grunde an den Nachlaß des vormaligen Actuariatsgevollmächtigten Johann Friedrich Siegmund Morstein hieselbst, namentlich auch an das dazu ges hörige, im Flecken sub N 236 belegene Wohnhaus mit Zubehör, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zn haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, sich damit binnen zwölf Wochen, von der leßten Bez kanntmachung angerechnet, bei Strafe der Aus: schließung von der Nachlaßmasse, auf der hiesigen Klosterschreiberei, unter Vorzeigung der ihre Forde: rungen begründenden Urkunden und Zurücklassung be glanbigter Abschriften, ordnungsmäßig zu melden und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Gegeben im Klösterlichen Gerichte zu Preez, den 2ten Januar 1841. F. Reventlou.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Da der Agent, Doctor Bluhm, die ihm gehörige, bei Hassee belegene Ziegelei nebst Zubehör verkauft und zur Sicherung aller An: und Beisprüche um Er: lassung eines dinglichen Proclams gebeten hat: als werden, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Fede (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an diese verkaufte Ziegelei nebst Zubehör ding liche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und angewiesen, solche, bei Ver: luft derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Königlichen Cronshagener Amtstube zu Kiel gehörig anzugeben und die betreffenden Documente zu produciren. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Königl. Cronshagener Amthaus den 2ten Januar 1841. F. v. Reventlow. Pro vera copia: Schröder,

[blocks in formation]

Bitte, salvis creditorum exceptionibus, stattgege: ben worden: so werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an die gedachte Com pagnie Klein & Samson oder an einen der beiden ge nannten Compagnons Julius August Christian Klein und Aron (genannt Adolph) Samson aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von dieser Masse, hiermit ein; für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, spätestens innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadtsyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original produciren und davon beglaubte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten. Decretum Riel in curia den 5ten Jan. 1841. In fidem: Haack, vice Syndici.

No 10.

Erste Bekanntmachung.

Für nachbenannte in hiesiger Stadt neu erbaute Wohnhäuser ist Behufs Einrichtung eines Foliums im Schuld: und Pfandprotocoll die Erlassung eines Proclams beantragt worden, und zwar:

1) für das von dem Zimmermeister Carl Friedrich Trahn neu erbaute, in der Waschgrabenstraße III. Quart. sub No 126 belegene Wohnhaus c. pert.;

2) für das von demselben neu erbaute, neben der Hochthorstraße III. Quart. No 129 belegene Wohnhaus c. pert.;

3) für das von dem Weber Friedrich August Heuer neben dem Waschgraben III. Quart. No 127 neu erbaute Wohnhaus c. pert.; 4) für das ebenfalls am Waschgraben III. Quart. N 130 von dem Fischer Johann Hinr. Kröger neu erbaute Wohnhaus c. pert. Demnach werden Alle, welche an vorgenannte Jm mobilien protocollationsfähige Ansprüche und Rechte, oder gegen Bewilligung von Folien für selbige etwas zu erinnern haben, hiedurch aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicate anzus geben; widrigenfalls das erbetene Folium im Schuld: und Pfandprotocoll wird eingerichtet und auf Verlans gen Beikommender anderweitige Documente werden protocollirt werden.

Decretum Neustadt den 9ten Januar 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Rath.
Romundt.

No 11.

Zweite Bekanntmachung. Auf den Antrag der Wittwe und Erben des verstorbenen Henning Peter Matthiesen in Brendstrup und mit Bewilligung des Königlichen Schleswigschen Obergerichts werden alle diejenigen, welche an dem nachstehenden, im Schuld; und Pfandprotocolle der

adelichen Güter Gramm und Nübbel Fol, 545 sich vorfindenden Protocollate:

Eine den 14ten März 1827 protocollirte Acte, ausgestellt von Henning Peter Mathiesens Wittwe und Erben in Brendstrup den 19ten Febr. 1827, wodurch sie sich verpflichten, dem Oberkriegscom: misfair und Hardesvogt Hagedorn wegen allen Schadens, welcher aus der Geschäftsführung des Henning Peter Mathiesen als Hebungsgevollmäch: tigten entstehen möchte, mit ihrem sämmtlichen Vermögeu zu haften,

Ansprüche zu haben vermeinen, von Gerichtswegen hiemit aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im un: terzeichneten Justitiariate anzugeben, indem widrigen: falls obgedachte Cautionsacte vom 19ten Febr. 1827 für mortificirt erklärt und im Schuld; und Pfand: protocoll delirt werden wird.

Hadersleben im Gramm und Nübbel Justitiariate den 15ten December 1840.

No 12.

Schrader.

Zweite Bekanntmachung.

Wann über den Nachlaß des hieselbst verstorbenen Bäckeramtsmeisters Johann Friedrich Quistorff Con curs erkannt worden ist: so werden von Bürgermeister und Nach dieser Stadt Alle und Jede, welche an diesen Nachlaß aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Pråclusion von dieser Masse, hiermit ein: für allemal, mithin perem: torisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, fpåte: stens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadt: syndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original produci ren, und davon beglaubte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten. Decretum Kiel in curia den 29ßten December In fidem: Haack, vice Syndici.

1840.

N 13.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 2ten Stücks No 1. Alle, welche an das von dem hiesigen Bürger und Maler Georg Johann Hamrich an den hiesigen Bür ger und Amtsschlachtermeister Jürgen Friederich Schü beler verkaufte, sub No 56 im 1sten Quartier dieser Stadt am Gallberge belegene Wohnhaus cum pert. dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung and des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur Bestellung, im Stadtsecretariate ge hörig anzugeben.

Schleswig den 31sten December 1840. Bürgermeister und Rath_hieselbst. In fidem: Rohweder. No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 2ten Stücks No 2. Alle, welche an das von dem hiesigen Bürger und Höker August Heinrich Gehrkens an den hiesigen Ein: wohner und Organisten Jens Bonnichsen verkaufte, sub No 21 im 4ten Quartier dieser Stadt am großen Markt belegene Wohnhaus cum pert, dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwähren: den Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig den 31sten December 1840.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

[blocks in formation]
[merged small][merged small][ocr errors][merged small]

Extr. des Procl. des 2ten Stücks No 7. Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der Wittwe Adelheid Karstens und der Wittwe Elfabe Karstens in Sachsenbande Ansprüche irgend einer Art zu haben glauben, müssen sich innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Königl. Sachsenbander Vogtei zu Wilster, bei Vermeidung der Ausschließung und des ewigen Still: fchweigens, rechtsbehörig melden.

Gegeben auf dem Königl. Amthause zu Bordes: holm den 22sten December 1840.

F. v. Reventlau.' In fidem: Tetens.

No 19.

[ocr errors]

Dritte und legte Bekanntmachung. Wann die verwittwete Gräfin Ada Auguste von Holck, geb. Gräfin v. Hardenberg Reventlow, c. cur., den Allodial Nachlaß ihres seligen Vaters, des Gehei men Conferenzraths, Grafen v. Hardenberg Revent: low, Excellenz, nur sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen erklärt und deshalb auf die Erlassung eines Proclams über den Nachlaß ermelde: ten defuncti gebeten hat: so werden von Gerichts: wegen in Deferirnng dieser Bitte Alle und Jede, welche an den Nachlaß des Geheimen Conferenzraths Grafen v. Hardenberg: Reventlow, Excellenz, und na mentlich an dessen in Holstein belegenen Gütern Löhrs storf, Godderstorf, Claustorf, Görß, Satjewißund Großenbrode aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der pro tocollirten Gläubiger), bei Strafe der Ausschießung, hiedurch befehligt und angewiesen, sich innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, unter Producirung der ihre etwas nigen Ansprüche begründenden Documente, in Ur: und Abschrift und unter Bestellung eines procuratoris ad acta, bei dem adel. Holsteinischen Landgerichts: Notariate hieselbst gehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts: Infiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gerichte zu Glückstadt den 10ten December 1840. (L. S.) Veltheim. Schirach. Löck.

In fidem copia: Martens, const.

[blocks in formation]

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 52ften Stücks M 9. Alle, welche an die von H. J. C. Berner an Christoph Hansen verkaufte, in Ulzburg belegene halbe Hufe, imgleichen auch an eine, früher von der Stelle abgenommene, jest wieder dazu gelegte Insténkathe nebst Wiese, dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, müssen sich, und zwar Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legs ten Bekanntmachung angerechnet, im Actuariate des Concursgerichts melden.

Gegeben Segeberg im Concursgerichte den 18tenDecember 1840.

[blocks in formation]

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 52sten Stücks No 10. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For: derungen haben Alle, welche an den Eingesessenen Hans Jochim Peter Röper in Poppenbüttel, und nas, mentlich an die von demselben verkauften, daselbst belegenen beiden Besißungen cum pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leß: ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung und bei Strafe des Verlustes ihrer Ansprüche, im Actuariate des Gerichts ordnungsmäßig sich zu melden.

Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht den 15ten December 1840.

[blocks in formation]
[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
[ocr errors]

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: storbenen hiesigen Bürgers und Buchdruckergesellen Heinrich Jacob Friedrich Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen oder Sachen von demselben in Hånden haben, werden bei Vermeidung der Ausschlie: ßung und rechtlicher Nachtheile hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Documente mit Zurücklassung beglaubigter Abschriften zu produciren und insofern sie Auswärtige sind, einen Actenprocurator zu bestellen.

Signatum Glückstadt den 29sten December 1840.

(LS) Präsident, Bürgermeister und Rath.

C.

[ocr errors][merged small][merged small][merged small]

Dritte und legte Bekanntmachung.

Wenn der vormalige hiesige Auctionsverwalter Frisch bei seinem Abgange von diesem Amte dem Magi: firat eine Summe Geldes mit dem Antrage übergeben, dieselbe verwahrlich niederzulegen, indem diese Summe aus Auctionsgeldern entstanden, die feit feinem Amtsantritt, theils von denen, welche die Auction verlangt, theils von solchen, welche gerichtsseitig auf den Ertrag dieser Auctionen angewiesen worden, nicht abgefordert find, so ist dieser Bitte seiner Zeit stattgegeben, um denjenigen, welche Ansprüche an diese Auctionsgelder ha ben möchten, dieselben unter allen Umständen auch für die Zukunft zu sichern.

Da nun aber der größte Theil dieser Auctionsgelder bisher nicht zurückgefordert worden ist, so haben auf desfällige allerunterthänigste Vorstellung Se. Majestät der König unterm 16ten October d. J. allergnädigst zu genehmigen geruhet, daß diese Gelder vorläufig und bis sich Berechtigte melden möchten, zu einem nuß lichen Zwecke verwendet werden dürften. Zu dem Ende ist es verfügt worden, daß nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung und Aufforderung an die etwa Berechtigten, ihre vermeintlichen Ansprüche gel: tend zu machen, die gedachte Summe Geldes zur Erbauung einer neuen Armen und Freischule dem hiesigen Armenwesen als ein zinsenfreies Darlehn unter der Bedingung ausgekehrt werde, daß das Armenwesen jedem fich legitimirenden Berechtigten die ihm zukommende Summe auskehre.

Mit Beziehung hierauf wird das nachstehende, aus den Büchern des Auctionsverwalters Frisch extrahirte Verzeichniß der einzelnen aus seiner Dienstzeit noch unabgefordert gebliebenen Auctionsgelder hiedurch mit der Aufforderung bekannt gemacht, daß diejenigen, welche zur Erhebung dieser Gelder eine Berechtigung nach weisen zu können vermeinen, bei dem hiesigen Magistrate ihre desfallsigen Ansprüche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung, spätestens aber den 26sten April künftigen Jahrs, auch, wenn es Abwesende sein sollten, unter Bestellung gehöriger. Procuratur, geltend machen, indem widrigenfalls die nicht in Anspruch genommenen Poste ex deposito herausgenommen und an das Armenwesen werden ausgeliefert

[merged small][merged small][merged small][graphic][merged small][merged small][merged small][subsumed][subsumed][ocr errors][merged small][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][merged small][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][ocr errors][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][merged small][subsumed][subsumed][subsumed][merged small][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][merged small]
« ZurückWeiter »