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Erste Bekanntmachung. Auf Anhalten des Töpfers und Käthners Eduard Ferdinand Emil Zornig im Flecken Bramstedt ist über dessen habe und Güter concursus creditorum, salvis tamen eorum exceptionibus, zu Recht er: kannt worden.

Mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Glåu biger werden demnach Alle und Jede, welche an den obbenannten Cridar, in specie an dessen im Flecken Bramstedt belegene Kathenstelle c. pert., aus irgend einem Grunde Ausprüche zu haben vermeinen, im gleichen dessen etwanige Pfandinhaber, hiedurch auf: gefordert und befehliget, sich, und zwar Auswärtige unter Procuratur Bestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung angerechnet, im Actuariate des Concursgerichts zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente in Original zu produciren, beglaubte Abschriften davon zurückzu: laffen und weitere Verfügung zu gewärtigen, im Aus: bleibungsfalle aber zu erwarten, daß sie resp. von der proclamirten Masse pråcludiret und ihrer Pfand: rechte verlustig erklärt werden.

Gegeben Segeberg im Concnrsgerichte, den 13ten August 1841.

(L..S.)

J.

Präses und Assessores Judicii.

No 11.

Erie Bekanntmachung. Auf Anhalten der präsumtiven Erben des am 13ten Juli 1771 gebornen und seit vielen Jahren abwesenden Johann Friederich Haase, wird derselbe hiedurch von Gerichts: und Rechtswegen dahin aufge: fordert, sich binnen 12 Wochen, a dato der lesten Bekanntmachung dieses Proclams, zur Entgegennahme feines unter Administration genommenen Vermögens, nach darüber geführter Rechnung, unter gehöriger Legitimation persönlich zu sistiren; im widrigen er werde für verschollen und todt erklärt und fein Nach: laß an seine rechtmäßigen Erben, die sich in der an gegebenen Frist als solche beim hiesigen Gerichtspro: tocolle gleichfalls anzugeben und gehörig zu legitimiren haben, juris ordine werde ausgekehrt werden. Wor: nach x.

Wandsbecker Juftitiariat, Königl. Antheils, den 25ften Juli 1841. C. VV. C. Hennings, Justitiarius.

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12.

Erste Bekanntmachung.

'Von dem Eingefeffenen und Schlachter Claus Hinrich Vollborn in Pinneberg ist auf die Erlassung eines Proclams zur Erforschung des Vermögens: Zu standes mit eventueller Güterabtretung angetragen worden.

In Gewährung dieses Antrags werden daher (mit alleiniger Ausnahme der Gläubiger protocollirter For derungen) Alle, welche an den Eingesessenen Claus Hinrich Vollborn und Ehefrau in Pinneberg und na: mentlich an die denselben zuständige, im Flecken Pinneberg belegene Besißung cum pert. aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit cititt und aufgefordert, bei Ver: meidung der Ausschließung und bei Verlust ihrer etwanigen Ansprüche, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts sich zu mels den, die ihre Angaben begründenden Documente, wo: von dem Angabeprotocoll beglaubte Abschriften anzus legen kind, vorzuzeigen, wenn sie Ausheimische sind, einen Procurator ad acta zu bestellen und demnächst zur Justification_ihrer Angaben sich bereit zu halten. Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht, den 13ten August 1841.

J. F. T. Dumreicher.

No 13.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn von dem Hardesvogt Kier, R. v. D., in Hadersleben, als Testamentsvollzieher des verstorbenen Consistorialraths, Kirchenpropsten und Hauptpredigers Strootmann, weiland daselbst, auf die Erlassung eines landüblichen Proclams über die gedachte Verlassen: schaft hierselbst angetragen worden ist, so werden in Deferirung dieser Bitte alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde an die Verlassenschaft des weil. Consistorialraths, Kirchenpropsten und Hauptpaftors Heinrich Adolph Strodtmann in Hadersleben An sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweis gens, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßs ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig anzugeben und wegen der Pros ducirung der etwanigen Documente, so wie der Pro curaturbestellung das Vorschriftsmäßige zu beobachten. Gegeben im Königlichen Schleswigschen Oberges richte auf Gottorf, den 27sten Juli 1841. (L. S.)

Esmarch. Schmidt.

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Zweite Bekanntmachung. Wenn der Seefahrende Jürgen Detlef Waack für sein neben der Burgstraße im I. Quartier sub No 72 neu erbautes Wohnhaus c. pert. um ein Folium im hie figen Schuld und Pfandprotocoll und desfallsige Er: laffung eines Proclams augesucht hat: so werden Alle, welche an besagtes Haus c. pert. dingliche und pro tocollationsfähige Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch aufgefordert, solche innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicate anzugeben, widrigenfalls das nach: gesuchte Folium wird eingerichtet und die Protocolla: tion der angemeldeten Pöste ohne Berücksichtigung der sonstigen Ansprüche auf Verlangen wird bewilligt

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Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 33ften Stücks No 2. Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft der ohne Leibeserben, jedoch unter Zurücklaffung eines allerhöchft confirmirten Testaments, wornach die bei: derseitigen Intestaterben erbberechtigt sind, verstorbe nen Eheleute Christen Jacobsen Jep und Catharina Jep, geb. Christensen, zu Wiebyetoft im Dorfe Wie: bye, Amts Sonderburg, Erb: oder sonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, müssen sich dieferwegen, bei Strafe der gefeßlichen Nachtheile, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei dem Hrn. Kriegsrath Riegels zu Fechtenburg bei Norburg, als Actuar der Süder: Harde, ordnungsmäßig melden. Königl. Süder: Hardesvogtei zu Sonderburg, den 5ten August 1841.

N 17.

Langreuter.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 33ften-Stücks No 5. Alle und Jede, welche an die Concursmasse des Bürgers und Kaufmanns Christian Friedrich Moris Claussen hieselbst Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, haben solche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecre tariate rechtsbehörig anzugeben. Hadersleben, den 7ten August 1841. Bürgermeister und Rath. In fidem:

N 20.

Zweite Bekanntmachung.

Hargens.

Extr. des Procl, des 33ften Stücks N 6. Erben, Gläubiger, Schuldner, Pfand und Sachen. inhaber der Nachlaßmassen der hieselbst kürzlich Ver storbenen, als:

1) des Bürgers und Viehhändlers Hans Carsten David und

2) der verwittweten Pastorin Elisabeth Martha Dorothea Jochimsen, geb. Petersen, haben sich, bei Strafe der Ausschließung, der doppel ten Zahlung und des Verlustes ihrer resp. Erb: und sonstigen Ansprüche, Forderungen, Pfand: und Com: pensationsrechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Königl. Stadtsecretariate hieselbst gehörig a geben und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Husum in Curia, den 28sten Juni 1841.

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Bürgermeister und Rath. In fidem: V. Kaup, Stadtfecretair.

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Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 33sten Stücks M 8. Alle, welche rechtliche Ansprüche an die auf dem Hemmingstedter Kirchhofe belegenen Begräbnißpläße, Grabstätten oder sonstigen Pläße und Gegenstände zu haben vermeinen, müssen solche, bei Strafe des Ver: luftes und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Kö: nigl. Kirchspielschreiberei zu Hemmingstedt, unter Be: obachtung des Erforderlichen, gehörig melden.

Meldorf und Eddelack, den 1ften August 1841.
Zur Beglaubigung des Auszugs:

F. Lahann, beeidigt. Actuariatsgevollm.

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No 25.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 33ften Stücks No 13. Alle und Jede, welche an den verstorbenen Alten: theiler Hinrich Friederich Appel, weiland in Eichede, über dessen Nachlaß Concurs erkannt worden, Forde: rungen haben, oder Pfänder von ihm in Hånden haz ben, müssen, bei Vermeidung der Ausschließung von der Masse und Verlust des Pfandrechts, selbige inner: halb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung des Concursproclams, bei der Königl. Amtstube zu Trittau gehörig angeben.

Gegeben Königliches Trittauer Amthaus, den 6ten August 1841.

Wiedemann, A. D. Pr. No 26.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 33ften Stücks No 14. Mit Ausschluß der protocollirten Creditoren wer: den alle die, welche an das zum Concurs gekommene, im Gute Wellingsbüttel belegene Wirthschafts:Gewese, der Grünejåger genannt, hypothecarische und son stige Ansprüche und Forderungen haben, bei Strafe der Pråclusion befehligt, ihre Angabe zum Professions: Protocolle innerhalb 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, rechtsbehörig zu beschaffen.

Zum Verkauf dieses Geweses cum pert. ift Ter: min auf den 1ften Sept. 1841 Morgens 10 Uhr an beraumt und haben die Kaufliebhaber sich zur bes stimmten Zeit auf dem Grünenjäger einzufinden. Die Conditionen sind daselbst und im Justitiariate einzus sehen. Wornach 2c.

Wandsbeck im Wellingsbütteler Justitiariate, Königl. Antheils, den 26sten Juli 1841.

C. VV. C. Hennings, Justitiarins.

No 27

Dritte und lebte Bekanntmachung.

Nachdem der Actuar J. G. C. Kunstmann in Jhehoe, in Vollmacht des Rittmeisters v. Holler zu Wandsbeck, als Besizers des Guts Beckdorf, hieselbst mit der Anzeige, daß sein Mandant das gedachte Gut an Johann Siemen vor Glückstadt verkauft habe, die Bitte um Erlassung eines landüblichen Proclams ver: bunden hat, und dieser Bitte stattgegeben worden: so werden von Obergerichtswegen (mit Ausnahme der protollollirten Gläubiger) Alle, welche an das Kan zeleigut Beckdorf dingliche Ansprüche zu haben glau ben, hiedurch, sub poena præclusi, aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, sich bei dem Kanzeleirath und Obergerichtssecretair v. Destinon hieselbst zu melden, die ihre Forderungen begründenden Documente in Urschrift vorzuzeigen, beglaubigte Ab: schriften derselben zurückzulassen, und, falls sie Aus: wärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen.

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Auf Anhalten der Wittwe Anna Lensch, geb. Troh, c. cur. und ihres einzigen Sohnes Johann Hinrich Lensch in Esperehm, als alleinige Erben des verstor: benen Halbhufners und Wuhrtzettullagsbesizers Thies Lensch, weil. daselbst, werden (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger) alle diejenigen, welche an den Nachlaß des verstorbenen Thies Lensch, insonders an die dazu gehörige halbe Hufe nebst Wurthzettullag, hypothecarische, dingliche oder sonstige Ansprüche, so wie auch alle diejenigen, welche an die vorbesagte Wittwe Lensch und deren Sohn Johann Hinrich Lensch hypothecarische, dingliche oder sonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst auf: gefordert und befehligt, diese ihre etwanigen Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still: schweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Herrn Klosterverwalter Koyen auf dem St. Johannis: Kloster gehörig anzugeben, und wegen Production der Documente und Procuratur: Bestellung das Ordnungs: mäßige wahrzunehmen.

Auf dem adel. St. Johannis: Kloster vor Schles: wig, den 20ften Juli 1841. (L. S.)

Klösterliche Obrigkeit.
Iu lidem copia: Koyen.

No 29.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn der Parcelist Georg Christian Wilhelm Christian___~Wilhelm Haar seine in Gundelsbye belegene adel. Deher Par: celenstelle, bestehend aus einem Theil der 12ten und einem Theil der 4ten Parcele, wie auch 4 Schipp Freiland, zusammen ca. 23 Heitsch., an Peter Chri: stian Cordfen in Gundelsbuy verkauft, dem Käufer auch einen von allen dinglichen Ansprüchen freien Besiz versprochen hat: so werden (mit alleiniger ge feglichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die vorerwähnte Parcelenstelle nebst Zubehörungen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, in der hiesigen Gerichtshalterschaft anzugeben.

Schleswig, im Juftitiariot des adel. Guts Dehe, den 30sten Juli 1841.

Jessen.

N 30.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Die Erben des weiland Pastors Knigge zu Wande rup, der Probstei Flensburg, welcher im Jahre 1733 von der Kirche zu Wanderup die Hälfte des s. g. Vor oder Leichenhauses, unter Verpflichtung der baulichen Imstandehaltung desselben, zu einem Erbbegräbniß für sich und seine Nachkommen eigenthümlich erworben reparatur der Kirche zu Wanderup, welche sich auch hat, werden hiedurch in Veranlassung einer Haupt auf das Vorhaus der Kirche erstrecken wird, von uns aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, a dato der leg ten Bekanntmachung, ihre etwanigen Ansprüche an besagtes Erbbegräbniß bei uns anzumelden.

Würde sich binnen besagter Frist niemand bei uns melden, so werden die in dem Begräbniß befindlichen Sarge an der Stelle, wo felbige stehen, versenkt, und das Begräbniß wird, als der Kirche zurückgefallen, angesehen und zu deren Nußen verwandt werden. burg, den 26sten Juli 1841. Kirchen-Visitatorium der Probstei Flensurg zu Flens,

v.、Rumohr.

No 31.

Volquardts.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Es hat der Anbauer Hans Hinrich Kruse auf die Erlassung eines Proclams zur Errichtung eines Fol allerhöchster Resolution vom 25ften October 1840 zur im Schuld: und Pfand:Protocoll über die ihm zufolge Land aus der Hasbecker Gemeinheit angetragen. Anlegung einer Familienstelle überlassenen 100 Tonnen

In Deferirung dieser Bitte werden hiemit ven Gerichtswegen Alle und Jede, welche an die im hat becker Erdbuche mit Littr. E. bezeichneten, an der Neumünsterschen Scheide belegenen, mit 100 Tonnen, die Tonne zu 300 Quadrat Ruthen, abgemessenen und dem gedachten Kruse überlassenen Landstücke, Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des beständigen Stillschweigen aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, nac der lezten Bekanntmachung dieses Proclams, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, beim Brofe sions:Protocoll auf der hiesigen Königl. Amtstube zu melden.

Königl. Amthaus zu Neumünster, den 28sten Jul

1841.

v. Brockdorff. In fidem: Kellermann. No 32.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Nachdem der Gastwirth Carl Friedrich Tagg Preeß sein in der Mühlenstraße sub No 46 belegenes Haus c. pert. verkauft und zur Bewirkung eines dem Käufer von allen dinglichen Ansprüchen zu liefernden gereinigten Professionsprotocolls um die Erlaffung eines Proclams gebeten hat: so werden in Gewährung die. ser Bitte von Gerichts: und Rechtswegen Alle und

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Dritte und legte Bekanntmachung. Im hiesigen gerichtlichen Verwahrsam befinden fich nachfolgende Geldpößte und Sachen, deren Eigen: thümer aus den darüber vorhandenen archivarischen Nachrichten nicht ermittelt werden können, als:

1) ein Paket mit 50 in alten dänischen Schil: lingen, und der Aufschrift: „Vom Herrn Bür: germeister Bay";

2) ein Beutel mit 31 % 9 ß, größtentheils alter dänischer Schillinge, welche Hinrich Schlabkohl in Schönberg und Trienke Lage auf Anhalten des Ludwig Kleno am 16ten Februar 1774 ad depositum eingeliefert haben;

3) ein Beutel mit 24 16 ß, meistentheils alter dänischer Schillinge, welche muthmaaßlich um das Jahr 1750 von einem Claus Friedrich Wille hieselbst für die Erben seiner verstorbenen Stief: mutter, als Claus Friedrich Dancker und Abel Christina Stellmann zu Pülsen, ausbezahlt und deponirt sind;

4) ein Paket mit 11 8 vom Schuster Jansen in feiner Proceßfache mit dem Schuster Stols tenberg am 21ften August 1801 deponirt; 5) ein Paket mit 6 und der Aufschrift: „Von der Wittwe Hoycken aus dem gelegten Arreste des Schusters Jansen";

6) ein Paket mit 2 und der Aufschrift:,,Von Barmissen Prot. Ang.";

7) ein Paket mit 4 P. 3ß und der Aufschrift:
Stutenmeistersche Auctionsgelder, als Antheil
des abwesenden Erben";

8) ein Paket mit 16 ß aus dem Nachlasse des hie:
selbst am Sten Juli 1811 verstorbenen Behrend
Bertram Frohbös für dessen Sohn Hinrich, an:
geblich Ziegler zu Negenharie;
9) ein Paket init 2 10ß in Silber und 24 Rbt.
in Reichsbankgeld aus dem Nachlasse der Wittwe
Anna Margaretha Schmidt in Preeß für deren
unbekannt abwesenden Sohn, den Schusterges
fellen Gottfried Schmidt;

10) ein Buch in hebräischer Schrift, mit ledernem Einband und silbernen Haken, so wie ein ver: goldetes Pettschaft, leßteres angeblich dem aus

dem Kopenhagener Zuchthause entwichenen Hin; rich Lamp gehörig;

11) ein Beutel mit 48 31 B aus dem Nachlasse des in Preez verstorbenen Malers Martin Gott: lieb Salomon für dessen unbekannt abwesenden Bruder Christian Samuel Salomon. Es werden demnach, mit höherer Genehmigung, Alle und Jede, welche an vorbezeichnete, unter M 1. 2. 4. 5. 6 und 10. aufgeführte Depositen Ansprüche zu haben vermeinen, imgleichen die Erben der unter M 3. 7. 8. 9 und 11. bezeichneten, im gerichtlichen Vers wahrsam genommenen Erbtheile, namentlich Christian Samuel Salomon oder deffen etwanige unbekannte Erben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich bin nen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, mit ihren resp. Ansprüchen und Erbge: rechtsamen auf hiesiger Klosterschreiberei ordnungs: mäßig zu melden, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß nach Ablauf dieser Frist die unter No 1. 2. 4, 5. 6 und 10 aufgeführten Depositen dem klösterlichen Fiscus werden zugesprochen, mit den unter 3. 7. 8. 9. und 11 bezeichneten Erbtheilen nach Vorschrift 2 und 9 der Verordnung vom 9ten Nov. 1798, betreffend die Rechte der Abwesenden in Absicht ihres zurückge: lassenen und des ihnen angefallenen Vermögens, werde verfahren werden.

Gegeben im klösterlichen Gerichte zu Preez, den 20ften Juli 1841. F. v. Reventlou.

No 34.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Der Hufner Johann Matthias Hauschildt__in Pohnsdorf hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er die zu seiner daselbst sub No 2 belegenen Hufe gehd: rige ausgebauete Stelle,,Neuwähren“ mit dabei be: findlichen Ländereien verkauft habe, und zur Bewire kung des seinem Käufer versprochenen gereinigten Professions: Protocolls, als auch Behuf Trennung der verkauften ausgebauten Stelle Neuwühren von seiner Hufe No 2 in Pohnsdorf, auf Erlassung eines land: N üblichen Proclams angetragen.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an die obgedachte Hufe cum pert. aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben oder gegen die beabsichtigte Trennung der ausgebaueten Stelle Neuwühren von der Hufe Einsprüche erheben wollen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich da: mit, bei Strafe der Ausschließung und Verlust ihres Einspruchsrechts, innerhalb 12 Wochen, von der leß: ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Profes: fions:Protocolle zu melden und demnächst weitere Ver: fügung zu gewårtigen.

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