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Erste Bekanntmachung. Auf Antrag von Claus Hinrich Jacob Lüthje aus Schlamersdorf, jest zu Bargfeld, werden Alle und Jede, welche an die von ihm dem Joachim Heinrich Friedrich Burmeister zu Elmenhorst abgekaufte, zu Bargfeld belegene Hufenstelle c. p. aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche Ansprüche zu has ben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefor: dert, solche Ansprüche, und zwar bei Vermeidung der Ausschließung derselben von dem proclamirten Grund: stücke, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, hieselbst gehörig anzugeben, auch, sofern sie Ausheimische sind, ordnungsmäßige Actenprocuratur zu bestellen. Decretum Ahrensburg, im Justitiariat des adel. Guts Jersbeck, den 29sten Juli 1841.

(L. S.)

No 14.

Huss.

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Erste Bekanntmachung. Demnach Barthold Kistenmacher seine in Bram: feld belegene Viertelhufe verkauft und dem Käufer derselben ein von allen andern als den übernommenen dinglichen Lasten freies Eigenthum versprochen, auch in solcher Veranlaffung um Abgebung eines landüb: lichen Proclams gebeten hat; so werden in Statt: gebung dieser Bitte Alle und Jede, welche an besag: ter 4 Hufenstelle nebst Zubehör in Bramfeld dingliche Ansprüche und Forderungen haben oder zu haben vers meinen, solche rühren her, aus welchem Grunde sie wollen (die protocollirten allein ausgenommen), hie: mit eins für allemal, mithin peremtorisch aufgefordert und befehligt, selbige, bei Verlust jeglichen Rechts an das verkaufte Immobile fammt Zubehör, Auswärtige unter Bestellung von Actenprocuratur, auf der Königl. Amtstube zu Trittau innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses angerechnet, anzus melden, die in ihren Hånden befindlichen, ihre Forde: rungen begründenden Documente zu produciren und beglaubigte Abschriften davon beim Professionsproto: colle_zurückzulaffen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Trittauer Amthaus, den 28sten Juli 1841.

N. v. Thaden, A. D. Pr.

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No 15.

Erste Bekanntmachung.

Wenn Johann Jürgen Maack zu Sassel seine das selbst belegene Käthnerstelle cum pert. verkauft und dem Käufer ein von allen andern als den protocollir? ten Schulden freien Besitz versprochen und deshalb um Erlassung eines Proclams, so wie auch darum gebeten hat, daß über einen unterm Tren Sept. 1774 für die Stieffinder des Schäfers, nachherigen Käth ners Johann Jürgen Maack, die leiblichen Kinder des weil. Schäfers Hans Prons zu Sassel, auf dem Folio dieser Stelle protocollirten, spåter abhanden ge kommenen Protocoll: Extract auf 50 f v. Cour., 2 Unterbetten und 2 Pfühlen ein Mortifications: Pro: clam erlassen werde: so werden, resp. zufolge Autori: sation des Königl. Holsteinischen Obergerichts, von Gerichts und Obrigkeitswegen Alle und Jede, welche an besagte zu Saffel belegene Käthnerstelle cum pert. Dingliche Ansprüche und Forderungen has ben oder zu haben vermeinen, folche rühren her, aus welchem Grunde sie wollen (die protocollirten allein ausgenommen), so wie ferner Alle und Jede, welche an obberegten Extract Ansprüche irgend einer Art haben oder zu haben vermeinen, hiedurch ein für allemal, mithin peremtorisch aufgefordert, ihre Ans sprüche und Forderungen an die gedachte Kathenstelle cum perf. fowohl, als an den erwähnten Extract, bei Vermeidung des Verlustes ihrer Ansprüche und resp. der Mortificirung des Protocoll:Extracts sowohl, als der Tilgung des Protocollats, Auswärtige unter Bestellung erforderlicher Actenprocuratur, auf der Königl. Amtstube zu Trittau innerhalb 12 Wochen, on der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, anzumelden, die in ihren Händen befindlichen, ihre Forderungen begründenden Documente, namentlich den mehrerwähnten Extract in Original zu produciren und beglaubigte Abschriften davon beim Professions Protocoll zurückzulassen. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Trittauer Amthaus, den 30ften Juni 1841. N. v. Thaden, A. D. Pr. M 16.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Anhalten der Wittwe Anna Lensch, geb. Trdh, c. cur. und ihres einzigen Sohnes Johann Hinrich Lensch in Esperehm, als alleinige Erben des verstor benen Halbhufners und Wuhrtzettullagsbesizers Thies Lensch, weil daselbst, werden (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger) alle diejenigen, welche an den Nachlaß des verstorbenen Thies Lensch, insonders an die dazu gehörige halbe Hufe nebst Wurthzettullag, hypothecarische, dingliche oder sonstige Ansprüche, fo wie auch alle diejenigen, welche an die vorbesagte Wittwe Lensch und deren Sohn Johann Hinrich Lensch hypothecarische, dingliche oder sonstige Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufs

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 21ften Juli

gefordert und befehligt, diese ihre etwanigen Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still: -1841. schweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Herrn Klosterverwalter Koyen auf dem St. Johannis: Kloster gehörig anzugeben, und wegen Production der Documente und Procuratur: Bestellung das Ordnungs: mäßige wahrzunehmen.

Auf dem adel. St. Johannis: Kloster vor Schles: wig, den 20sten Juli 1841. (L. S.)

Klösterliche Obeigkeit. lu fidem copiæ: Koyen.

No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Da über den Nachlaß der verstorbenen Wittwe des vormaligen Flensburgischen Hospitals Untergehd: rigen und Hausbesizers Adam Fessel, Namens Chris fina Fessel, in Süder: St. Jürgen bei Flensburg, der Concurs der Gläubiger erkannt worden ist: so wer: den (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die Verstorbene und an deren Nach laß. Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Rechts und Gerichtswegen aufgefordert und befeh: ligt, deshalb innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermeidung der Ausschließung von der Concursmasse und sonsti: ger rechtlicher Nachtheile, im Hospitals Secretariate hieselbst sich zu melden und gehörige Angabe zu machen, ibre Documente in Urschrift vorzuzeigen und beglaus bigte Abschriften__davon zurückzulassen, auch, so weit fie Auswärtige find, die Procuratur zu den Acten zu bestellen. Flensburg im Hospitals: Gerichte, den 16ten Juli Im Auftrage: J. Johannsen, Secretair.

1841.

N 18.

Zweite Bekanntmachung.

Nachdem der Gastwirth Carl Friedrich Tagg in Preeß sein in der Mühlenstraße sub No 46 belegenes Haus c. pert. verkauft und zur Bewirkung eines dem Käufer von allen dinglichen Ansprüchen zu liefernden gereinigten Professionsprotocolls um die Erlassung eines Proclams gebeten hat: so werden in Gewährung die: ser Bitte von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obenbezeichnete Haus c. pert. aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden and ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

N 19.

F. v. Reventlou.

Zweite Bekanntmachung.

Im hiesigen gerichtlichen Verwahrsam befinden sich nachfolgende Geldpöfte und Sachen, deren Eigen: thümer aus den darüber vorhandenen archivarischen Nachrichten nicht ermittelt werden können, als:

1) ein Paket mit 50 in alten dänischen Schil: lingen, und der Aufschrift: „Vom Herrn Bür: germeister Bay";

2) ein Beutel mit 31 † 9 ß, größtentheils alter dänischer Schillinge, welche Hinrich Schlabfohl in Schönberg und Trienke Lage auf Anhalten des Ludwig Kleno am 16ten Februar 1774 ad depositum eingeliefert haben;

3) ein Beutel mit 24 16 B, meistentheils alter dänischer Schillinge, welche muthmaaßlich um das Jahr 1750 von einem Claus Friedrich Wille hieselbst für die Erben seiner verstorbenen Stief mutter, als Claus Friedrich Dancker und Abel Christina Stellmann zu Pülsen, ausbezahlt und deponirt sind;

ein Paket mit 11 8 vom Schufter Jansen in seiner Proceßfache mit dèm Schuster. Stols tenberg am 21ften August 1801 deponirt;

5) ein Paket mit 6 und der Aufschrift: „Von der Wittwe Hoycken aus dem gelegten Arreste des Schusters Jansen";

6) ein Paket mit 2 und der Aufschrift:,,Von Barmissen Prot. Ang.";

7) ein Paket mit 4 f. 3 ß und der Aufschrift: Stutenmeistersche Auctionsgelder, als Antheil des abwesenden Erben";

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8) ein Paket mit 16 ß aus dem Nachlasse des hie: selbst am 8ten Juli 1811 verstorbenen Behrend Bertram Frohbds für dessen Sohn Hinrich, an: geblich Ziegler zu Regenharie;

9) ein Paket mit 2 10 in Silber und 21 Rbt. in Reichsbankgeld aus dem Nachlasse der Wittwe Anna Margaretha Schmidt in Preeß für deren unbekannt abwesenden Sohn, den Schusterge: fellen Gottfried Schmidt;

10) ein Buch in hebräischer Schrift, mit ledernem Einband und filbernen Hafen, so wie ein ver goldetes Pettschaft, leßteres angeblich dem aus dem Kopenhagener Zuchthause entwichenen Hin rich Lamp gehörig;

11) ein Beutel mit 48 31 ß aus dem Nachlasse des in Preez verstorbenen Malers Martin Gort: lieb Salomon für dessen unbekannt abwesenden Bruder Christian Samuel Salomon.

Es werden demnach, mit höherer Genehmigung, Alle und Fede, welche an vorbezeichnete, unter M 1. 2. 4. 5. 6 und 10. aufgeführte Depositen Ansprüche zu

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\e haben vermeinen, imgleichen die Erben der unter No 3. 7. 8. 9 und 11. bezeichneten, im gerichtlichen Vers wahrsam genommenen Erbtheile, namentlich Christian Samuel Salomon oder dessen etwanige unbekannte Erben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich bin: nen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, mit ihren resp. Ansprüchen und Erbge: rechtsamen auf hiesiger Klosterschreiberei ordnungs: mäßig zu melden, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß nach Ablauf dieser Frist die unter No 1. 2. 4. 5. 6 und 10 aufgeführten Depositen dem klösterlichen Fiscus werden zugesprochen, mit den unter 3. 7. 8. 9. und 11 bezeichneten Erbtheilen nach Vorschrift 2 und 9 der Verordnung vom 9ten Nov. 1798, betreffend die Rechte der Abwesenden in Absicht ihres zurückge lassenen und des ihnen angefallenen Vermögens, werde verfahren werden.

Gegeben im klöfterlichen Gerichte zu Preez, den 20sten Juli 184].

N 20.

F. v. Reventlou.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn der Besißer dreier Dreiviertelhufen und einer Viertelhufe in Curau, genannt der Curauer Hof, Namens Ludwig Ernst Roeper, seine gedachten Im mobilien verkauft, und um seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die vorhin erwähnten, bei Curau belegenen Immobilien des Ludwig Ernst Roeper, nämlich: drei Dreiviertelhufen, No 9, 10 und 11 und eine Viertel hufe No 12 nebst darauf vorhandenen Gebäuden, cum pert., genannt der Curauer Hof, dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst auf gefordert und befehligt, selbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Lage der legten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzei: gung der dieselben begründenden Originaldocumente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 16ten Juli 1841. v. Rantzau. Vera copia: Dumreicher, const.

N 21.

Zweite Bekanntmachung. Demnach die Wittwe und Geschwister des in Wol: denhorn verstorbenen Eingesessenen Conrad Christoph Daniel Lohff den Nachlaß ihres verstorbenen Eheman: nes und Bruders der concursmäßigen Behandlung

übergeben haben, so werden alle diejenigen, welche an solchen Nachlaß aus irgend einem Gründe An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, dem verstorbenen C. C. D. Lohff mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter und sonstige Sachen von ihm in Hånden haben, obrigkeitlich aufgefordert und be: fehligt, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und sonstiger Rechtsnachtheile, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, hieselbst zu be: schaffen und das Weitere zu gewärtigen.

Zum Verkauf des zu dieser Masse gehörigen, in Woldenhorn belegenen Wohnhauses mit Zubehör wird terminus auf den Freitag nach dem 12ten Trin. den 3ten September d. J. angefeßt und können Kauflieb: haber sich an diesem Tage Morgens 11 Uhr im Ge richtshause zu Ahrensburg einfinden, auch daselbst, wie hier, 14 Tage ante terminum die Bedingungen einsehen.

Gegeben Segeberg im Justitiariate des adel. Guts Ahrensburg, den 19ten Juli 1841. Balemann-Hojer.

No 22. Zweite Bekanntmachung.

Alle diejenigen, welche an die geringfügigen Massen nachstehender Personen:

1) des verstorbenen, zu Büßfleth im Hanndverschen gebürtigen Dienstmädchens Adelheid Rieper, 2) des abwesenden, den 22sten Sept. 1770 hieselbst gebornen Johann Conrad Matthias Grabau, 3) des entwicheuen Postgevollmächtigten Carl Eduard Niebuhr,

4) des verstorbenen hiesigen Tischlermeisters Martin Carl Schlüter,

als Erben, Gläubiger oder aus einem sonstigen Grunde Ansprüche oder Forderungen zu haben vers meinen, werden hiemittelst von Gerichtswegen, sub poena præclusi et perpetui silentii, aufgefordert und befehligt, diese ihre Ansprüche oder Forderungen binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 15ten November d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu profitiren, die betreffenden Documente urschriftlich vorzuzeigen und abschriftlich zurückzulassen, auch als Auswärtige Procuratur zu den Acten zu bestellen. Wonach Beikommende sich zu ach; ten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 22sten Juli 1841. Ex Decreto Senatus. No 23.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl, des 31sten Stücks No 3. Erben, Gläubiger und Pfandinhaber des verstor: benen Johann Peters im Brunsbüttler Koege müssen

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 31sten Stücks No 8. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an die verkaufte, zum Erb: pachtsgehöfte Hammer gehörige Hammerwiese ding: liche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, müssen solche, bei Verlust derselben, innerhalb zwölf Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams, auf der Amtstube zu Kiel rechtsbehörig an geben. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 20sten Juli 1841. F. v. Reventlow. Pro vera copia: Schröder.

No 29.

Zweite Bekanntmachung.

Ertr. des Brocl. des 31ßten Stücks No 11. Alle dingliche, nicht protocollirte Rechte, Ansprüche und Forderungen an das von dem hiesigen Bürger und Schmiedeamtsmeister Jacob Christopher Kruse an seinen Sohn, den hiesigen Bürger und Schmiedeamts: meister Johann Jacob Heinrich Kruse verkaufte, in der hiesigen Stadt sub M 161 im 8ten Quartier am Gänsemarkt belegene mit der Schmiedegerechtig feit versehene halbe Haus nebst Schmiede, dazu ge höriger Hauskoppel und dem dabei befindlichen Vier: schillingsgarten, so wie an das von demselben an den felben ebenfalls verkaufte, auf dem hiesigen Stadtfelde auf dem Hohenberge belegene, sub No 19 der Charte verzeichnete Stück Kaufland, müssen binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Bro: clams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, im hiesigen Stadtsecreta: riate gehörig angemeldet werden.

Gegeben Ploen in Curia, den 17ten Juli 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

N 30.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 31sten Stücks No 14. Wer Erbrechte oder sonstige nicht protocollirte Un sprüche an den geringen Nachlaß des weil. Käthners Simon Carl Struve zu Siethwende zu haben ver meint, muß sich binnen 6 Wochen, von der leßten Be kanntmachung dieses Proclams ab an, bei dem unte zeichneten Gericht melden, und zwar bei Strafe des Ausschlusses.

Ranzauer Königl. Intendantur, den 23sten Juli

1841.

v. Stemann.

No 31.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Wenn nach dem Ableben der mit Hinterlassung eines allerhöchst confirmirten Testaments verstorbenen Wittwe des meil. Majors v. Zoch, Sophia Dorothea, geb. Junghans, in Husum, Behuf der näheren Er: mittelung der bei deren Erbmasse in Betracht kom: inenden Erben, so wie zur Constatirung der Masse, die Erlassung eines Proclams erforderlich geworden, so werden hiemittelst und zwar mit alleiniger Aus: nahme der etwanigen protocollirten Gläubiger alle Diejenigen, welche an den Nachlaß der zu Husum verstorbenen Majorin Sophia Dorothea Zoch, geb. Junghans, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, ihre desfälligen Ansprüche binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig anzugeben, insbesondere aber werden nachbenannte, in dem Testament der Erblas; ferin eingefeßte Erben:

1) Dorthe Kirstine Junghans, geb. Glönfeld, Wittwe des weil. Predigers zu Anast und Gilsten, Cas: per Friedrich Junghans;

2) die mit Dorothea Sophia Junghans, geb. Kem: nis, gezeugten beiden Kinder des Majors Jo: hann Ludwig Junghans;

3) die beiden Kinder des verstorbenen Tonnes Just Junghans;

4) die mit dem weil. Wågemeister Christian Way:
demann zu Colding gezeugten vier Kinder der
verstorbenen Johanna Catharina Waydemann,
geb. Junghans;

5) die mit dem weil. Pastor Christian Warning zu
Weile gezeugten vier Kinder der verstorbenen
Metra Maria Warning, geb. Junghans;
6) Dorthe Catharina Jürgensen, geb. Junghans,
Ehefrau des Kirchenfängers Jens Jürgensen zu
Rödding und Skrave, event. deren Kinder;
7) Anna Margaretha Junghans, verwittwete...
Schwester der Erblasserin;

8) Hedewig Charlotte Glörsen, geb. Junghans,
Wittwe des weil. Obersten Jürgen Glörsen in
Apenrade, event. deren Kinder,

so wie event. die Descendenten der sub No 2, 3, 4, 5, 6 und 8 erwähnten Kinder, aufgefordert und be: fehligt, sich binnen der genannten Frist und unter der Verwarnung, daß widrigenfalls mit dem ihnen hin: terlassenen Erbtheil den Gesetzen gemäß werde ver fahren werden, beim Professionsprotocolle zu legitimis ren. Uebrigens haben sämmtliche Profitenten wegen Producirung der resp. ihre Forderungen und Erbrechte Begründenden Documente, so wie wegen Procuratur: Bestellung das Ordnungsmåßige wahrzunehmen.

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Dritte und leßte Bekanntmachung.

Auf Ansuchen des Bürgers Isaac Jacobsohn in Friedrichstadt werden Alle und Jede, welche an nach; benannte verloren gegangene Original: Staatsfonds: scheine:

Conto N 378, Zeichen: Esterhaz, groß 8 Rbth. S. M., dessen Original auf den Hausmann Dierck Eisen lautet;

Conto No 4477, Zeichen: Trave, groß 8 Rbth. S. M., dessen Original auf Johann Timm's Wittwe lautet;

Conto N 17,857, Zeichen:

Kamaracum, groß 16 Rbth. S. M., dessen Original auf den Na: men Jacob Krumpeter lautet; Conto N 18,053, Zeichen: Casquela, groß 8 Rbt. S. M., dessen Original auf den Landmesser H. H Carstens lautet,

aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderun gen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und der Mortification, aufgefordert und befehligt, diese ihre vermeintlichen Ansprüche und Forderungen binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichts: Secretair Feddersen in Schleswig gehd rig anzugeben und wegen Producirung der Documente und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahrs zunehmen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorf, den 6ten Juli 1841. (L. S.)

Esmarch.

In fidem copiæ:

M 33.

Schmidt. Wolfhagen. Feddersen.

Dritte und lehte Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche an den unter gerichtlicher Behandlung befindlicheu Nachlaß der hieselbst verstor benen Amalia Christina Dorothea Stadler, geschiede: nen Wieghorst, namentlich an das dazu gehörige, im hiesigen Flecken unter No 221 belegene Wohnhaus mit Zubehör, Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, werden hiedurch von Ge richts und Rechtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, auf hier figer Klosterschreiberi ordnungsmäßig zu melden und ihre Gerechtsame wahrzuehmen.

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