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Königliches Amthaus zu Cismar, den 14ten Jun

1841.

Reimers.

H. v. Döring. Pro copia: No 32.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Demnach von dem Bödener Daniel Jansen zu Gosdorf seine daselbst belegene Bödenerstelle c. pert. verkauft und auf Erlassung eines landüblichen Pro: clams angetragen worden, so werden in Gewährung dieser Bitte (mit alleiniger Ausnahme der Protocoll Gläubiger) Alle und Jede, welche an die besagte Bös Bd: denerstelle hypothecarische oder dieselbe sonst realiter afficirende Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, selbige, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der Amtstube zu Cismar gehörig anzugeben und das Erforderliche wahrzunehmen.

1841.

Königliches Amthaus zu Cismar, den 17ten Juni H. v. Döring. Reimers.

Pro copia: No 33.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Da die am 11ten November 1770 geborne So: phia Magdalena Rahlf, Tochter des vormaligen Kathners Franz Rahlf zu Christiansfelde im Amte Traventhal, feit ihrer Jugend von hier abwesend und verschollen ist, auch deren etwanige Leibeserben nicht bekannt sind, so ergeht auf Antrag Beikommender, in Gemäßheit Allerhöchster Verordnung vom 9ten No: vember 1798, an die genannte Sophia Magdalena Rahlf und deren Erben hiemit die Aufforderung und der Befehl, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Traventhaler Amtstube sich zu melden und gehörig zu legitimiren, widrigenfalls die genannte Ab: wesende für todt erklärt und mit deren, feither ver: waltetem Vermögen den Geseßen gemäß verfahren werden wird.

Königliches Amthaus für die Aemter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traventhal, den 24sten Juni 1841.

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Jahr zurückgelegt hat, wird hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leß: ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Rethwisch anzugeben; unter der Verwarnung, daß er im Widrigen für todt erklärt und sein Nachlaß den bekannten Erben ausgefehrt werden solle. Zugleich haben die etwanigen Leibes: erben des Abwesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an das Vermö gen desselben zu haben vermeinen, sich binnen gleicher Frist und bei Strafe der Ausschließung und des Ver: lustes ihrer Rechte ordnungsmäßig beim Professions: protocoll zu melden. Wornach sich zu achten.

Gegeben auf dem Königlichen Amthause für die Aemter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traven: thal, den 24sten Juni 1841. v. Adeler. In fidem: Michelsen. No 35.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Auf Anhalten der Gebrüder Moses zu Wandsbeck werden inmittelst dieses den Impetranten bewilligten rechtsgewöhnlichen Proclams alle diejenigen, welche bei ihnen Pfänder verseht haben, ohne sie tempestive einzulösen oder die Prolongation derselben zu besorgen, von Gerichtswegen befehligt, fothane Pfandstücke in: nerhalb 12 Wochen, a dato der lehten Bekannt machung dieses Proclams, einzulösen, oder sich auch dieserwegen mit den Pfandinhabern gehörig abzufin den; widrigenfalls sie zu gewärtigen, daß die Pfand guter werden öffentlich verkauft und demnächst mit ihnen 6 Wochen nach abgehaltener Auction wegen der daraus geldseten Gelder liquidando Rechnung zugelegt werden. Wornach 2c.

Wandsbecker Justitiariat, Königl. Antheils, den 9ten Juli 1841.

C. W. C. Hennings. Justitiarius.

No 36.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 28sten Stücks No 3. Gläubiger und Pfandinhaber des in Epenworden verstorbenen Schmidrögesellen Barthold Nicolaus Win ter aus Dingwörden, Kirchspiels Gaversdorf, Amts Neuhaus an der Oste, müssen ihre an denselben ha benden Forderungen und Pfänder binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf, bei Verlust ihrer Rechte, in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 25sten Juni 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

Bekanntmachungen.

No 1.

vom 9. August 1841.

Von Gerichtswegen gebiete ich, Carl Lempfert, bestallter Landvogt in Süderdithmarschen, dem zur See abwesenden Jacob Maassen aus Meldorf, am erst: kommenden Gerichtsmontage, den 6ten Septbr. d. J., Vormittags 10 Uhr, im landschaftlichen Haufe hie: selbst vor dem alsdann versammelten Süderdithmarsi: schen Gerichte zu erscheinen und zu gewärtigen, wie as s. d. 2ten Januar 1841 errichtete und in lester Gerichtssigung eröffnete Testement des verstorbenen Kaufmannes Johann Gottlieb Schröder in Meldorf werde publicirt werden; unter der Verwarnung, daß im Nichterscheinungsfalle dennoch die Publication qu. werde vorgenommen werden.

Süderdithmarsische Landvogtei zu Meldorf, den 31sten Juli 1841.

Zur Beglaubigung:

F. Lahann, beeidigt. Actuariatsgevollm.

No 2.

Nachdem die Frau Henriette Louise, früher ver: heirathet gewesene Kruse, geb. Behncke, aus Lübeck, jezt zu Neuwittenbeck, adel. Guts Warleberg, wohn; haft, freiwillig cum cur. der Verwaltung ihres Ver: mögens sich begeben und auf ihren Wunsch ihr Bru: der, der Kaufmann Herr Heinrich Wilhelm Behncke zu Lübeck, zum Curator feiner Schwester und zum Administrator des Vermögens derselben gerichtlich ist bestellt worden, so wird die Anordnung dieser Ad: ministration hiemittelst von Gerichtswegen zur öffent lichen Kunde gebracht, unter der Bemerkung, daß alle Dispositionen der gedachten Henriette Louise, verhei rathet gewesenen Kruse, geb. Behycke, fortan nur durch Zuziehung ihres Bruders, des Kaufmanns Heinrich Wilhelm Behncke in Lübeck, Gültigkeit werden erlan: gen können.

Kiel im Justitiariat des adel. Guts Warleberg, Den 8ten Juli 1841.

NNo 3.

Christensen,

Zum öffentlichen Verkauf des zur Concursmasse Des Fleckners und Bäckers Georg Friedrich Behrens gehörigen, in Reinfeld belegenen Wohnhauses mit Zubehör ist Termin auf Sonnabend den 25sten Sept. D. J. angefeßt. Kaufliebhaber wollen sich dazu Vor:

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Verkaufs: Anzeige.

Zum Verkaufe der zur Concursmasse des Claus Hinrich Schwarten gehörenden, zu Langenfelde an der Chauffee belegenen Befihung cum pert., bestehend aus einer Privat: Zubauerstelle mit einem zu zweien Wohnungen eingerichteten Gebäude, nebst dazu gehö rigem Garten, hat das Gericht einen Termin auf den 10ten Septbr., als den Freitag nach dem 13ten Trinitatis-Sonntage d. J., anberahmt.

Kaufliebhaber wollen daher an diesem Tage, Vor: mittags 11 Uhr, im Concursgerichte sich einfinden. Pinneberger Concursgericht, den 30ften Juli 1841. v. Döring. Dumreicher.

Proclamata.

1.

Erste Bekanntmachung.

Nachdem der Actuar J. G. C. Kunstmann in Jhehoe, in Vollmacht des Rittmeisters v. Holler zu Wandsbeck, als Besizers des Guts Beckdorf, hieselbst mit der Anzeige, daß sein Mandant das gedachte Gut an Johann Siemen vor Glückstadt verkauft habe, die Bitte um Erlassung eines landüblichen Proclams vers bunden hat, und dieser Bitte stattgegeben worden: so werden von Obergerichtswegen (mit Ausnahme der protollollirten Gläubiger) Alle, welche an das Kan: jeleigut Beckdorf dingliche Ansprüche zu haben glau ben, hiedurch, sub poena præclusi, aufgefordert,

innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, sich bei dem Kanzeleirath und Obergerichtssecretair v. Destinon hieselbst zu melden, die ihre Forderungen begründenden Documente in Urschrift vorzuzeigen, beglaubigte Ab: schriften derselben zurückzulassen, und, falls sie Aus: wärtige find, Actenprocuratur zu bestellen.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichtss Infiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gerichte zu Glückstadt, den 22sten Juli 1841. (L. S.) Veltheim.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Eckard.

Wriedt.

Wenn der Parcelift Georg Christian Wilhelm Haar seine in Gundelsbye belegene adel. Deher Par: celenstelle, bestehend aus einem Theil der 12ten und einem Theil der 4ten Parcele, wie auch 4 Schipp Freiland, zusammen ca. 23 Heitsch., an Peter Chri stian Cordsen in Gundelsbuy verkauft, dem Käufer auch einen von allen dinglichen Ansprüchen freien Besitz versprochen hat: so werden (mit alleiniger ge seßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die vorerwähnte Parcelen stelle nebst Zubehörungen Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, fich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, in der hiesigen Gerichtshalterschaft anzugeben.

Schleswig, im Justitiariat des adel. Guts Dehe, den 30sten Juli 1841.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Jessen.

Wenn die Erben des Hufners Detleff Ramm in Gammelbey, adel. Guts Rögen, die ihnen zugehörige Hufe verkauft und dem Käufer ein von allen ding lichen Lasten gereinigtes Professions Protocoll ver: sprochen haben: so werden hiemittelst von Rechts: und Gerichtswegen Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren), welche dingliche Ansprüche und Forderungen an die von den Erben des Declesf Ramm verkaufte, in Gammelbye belegene Hufe zu haben glauben, aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung ab an, in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft eine gehörige An gabe zu beschaffen, auch, wenn sie Auswärtige sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen; bei Strafe der Ausschließung.

Fleckebye in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Rögen, den 28sten Juli 1841. Posselt.

Ni 4.

Erste Bekanntmachung.

Die Erben des weiland Pastors Knigge zu Wande: rup, der Probstei Flensburg, welcher im Jahre 1733 von der Kirche zu Wanderup die Hälfte des f. g. Vor: oder Leichenhauses, unter Verpflichtung der baulichen Imstandehaltung desselben, zu einem Erbbegräbniß für sich und seine Nachkommen eigenthümlich erworben hat, werden hiedurch in Veranlassung einer Haupt: reparatur der Kirche zu Wanderup, welche sich auch auf das Vorhaus der Kirche erstrecken wird, von uns aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, a dato der les ten Bekanntmachung, ihre etwanigen Ansprüche an besagtes Erbbegräbniß bei uns anzumelden.

Würde sich binnen besagter Frist niemand bei uns melden, so werden die in dem Begräbniß befindlichen Sarge an der Stelle, wo felbige stehen, versenkt, und das Begräbniß wird, als der Kirche zurückgefallen, angesehen und zu deren Nußen verwandt werden. Kirchen: Visitatorium der Probstei Flensurg zu Flens: burg, den 26sten Juli 1841. Volquardts.

v. Rumohr.

No 5.

Erste Bekanntmachung. Nachbezeichnete im hiesigen Schuld; und Pfand; Protocoll protocollirt stehende Documente:

1) die zufolge Consenses yom 26sten März 1837 unterm 29sten f. M. Fol. 3517 auf den Na: men des Capitains v. Lange, bisherigen Be: sizers des speciell verpfändeten Wohnhauses Qu. 4 No 3, protocollirte, unterm 22sten Sept. 1832 errichtete außergerichtliche Theilungsact über den Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau Margaretha Hedwig v. Lange, geb. Hanssen, wornach den beiden Töchtern desselben, Caroline Elisabeth Henriette und Margaretha Johanna Elisabeth Henriette, außer der Alimentation und standesmäßigen Erziehung, an mütterlichem Erbtheil die Summe von 3961 24 ß Schlesw. Holst. Courant oder 6338 Rbthlr. 38 Bß. ver: sichert worden;

2) die unterm 20ften September 1777 Fol. 1371 protocollirte Obligation des Bürgers und Bäckers Berend Hinrich Thiessen an seinen Vater Be rend Matthias Thiessen zu Mohrberg auf 100 Schlesw. Holst. Courant, wovon delirt den Gren Juli 1780 110 † 121 ß;

3) die unterm 26sten November 1798 Fol. 1804 protocollirte, unterm 19ten f. M. errichtete ge richtliche Theilungsacte über den Nachlaß des weiland Bürgers und Fuhrmanns Johann Fries drich Jansen, wornach dem Sohne Johann Jansen an väterlichem Vermögen versichert wird 198 101 oder nach den jeßigen Münzfuß 104 Röthlr. 90 Bß., welche unterm 24sten Juli 1819 an Detlef Peter Kock in Bor

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bye cedirt worden, der Tochter Maria Marga: retha Johanna Jansen aber 99 † 5 ß § 、 oder jest 52 Rbthlr. 45 Bß. competiren, cedirt den 20sten December 1820 an den Lootsen Peter Lorenzen hieselbst;

4) eine uuterm 25sten Januar 1838 Fol. 3118 protocollirte Obligation vom 26sten f. M., nach welcher H. Christ. Meyer der hiesigen Tischler: zunft die Summe von 100 Schlesw. Holst. Courant oder 160 Rbthlr. S. M. sub hypotheca seines Hauses Qu. 1 No 41 schuldigt; find abhanden gekommen und ist bei uns Bürgermeis fter und Rath auf die Erlassung des erforderlichen Mortifications: Proclams angetragen worden.

Nach eingegangener Auctorisation des Königlichen Schleswigschen Obergerichts auf Gottorf vom 27sten d. M. werden daher Alle und Jede, welche an die vorbezeichneten Documente irgend Rechte und An fprüche zu haben vermeinen, peremtorisch hiedurch aufgefordert und angewiesen, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecretariate hieselbst rechtsbehd germaaßen zu melden, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls die obgedachten Original Documente für mortificirt und erloschen werden erklärt, auch die sub No 2 und 3 benannten im Schuld; und Pfand: Pro: tocoll delirt, die Documente sub M 1 und 4 aber für die Impetranten durch beglaubigte Abschriften derselben aus den Nebenbüchern mit Beziehung auf dieses Proclam stellvertretend werden erseht werden. Wornach x.

Gegeben Eckernförde, den 30sten Juli 1841.
Bürgermeister und Rath.
Bong-Schmidt.

No 6.

Erste Bekanntmachung.

:

Der Schuster Claus Ohland in Wewelsfleth ist kürzlich ohne Leibeserben verstorben und hat in einem mit seiner, bereits vor ihm mit Tode abgegangenen Ehefrau Anna, geb. Mohr, errichteten wechselseitigen Testamente die nächsten beiderseitigen Verwandte zu Erben eingefeßt. Als Erben nach dem Manne haben fich ein Bruder und mehrere Bruders und Schwester: kinder gemeldet, wobei zugleich angezeigt, daß Peter Lesemann, Sohn des Peter Lesemann und der Mar: garetha, geb. Ohland, in Wewelsfleth, seit vielen Jahren abwesend ist, ohne daß über seinen Aufenthalt etwas in Erfahrung gebracht, so wie als Erbin nach der Frau ebenfalls eine Schwestertochter sich gemeldet hat. Da es jedoch nicht hat docirt werden können, daß nicht mehrere Erben vorhanden sind, so ist die Erlassung eines Proclams erforderlich, und werden demnach Alle und Jede, welche an den Nachlaß der verstorbenen Eheleute Ohland Erbansprüche oder sons ftige Forderungen irgend einer Art zu haben glauben, jedoch mit Ausnahme der bereits bekannten Erben, hiedurch befehligt, sich innerhalb 12 Wochen, von der

leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerewiret, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, in der Königl. Landschreiberei zu Wilster gehörig anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Rechte begründen, im Original, nach Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, zu produciren, und, insofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen. Zugleich werden der abwesende Peter Lesemann oder deffen etwanige Leibeserben aufgefordert, binnen glei cher Frist sich an dem gedachten Orte zu melden, unter der Verwarnung, daß widrigenfalls mit dem ihm zufallenden Erbtheil verordnungsmäßig werde verfahren werden.

Königl. Steinburger Amthaus zu Ihehoe, den 29sten Juli 1841. Fabricius, abs. d. pr.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Es hat der Anbauer Hans Hinrich Kruse auf die Erlassung eines Proclams zur Errichtung eines Folii im Schuld: und Pfand-Protocoll über die ihm zufolge allerhöchster Resolution vom 25sten October 1840 ur Anlegung einer Familienstelle überlassenen 100 Tonnen Land aus der Hasbecker Gemeinheit angetragen.

In Deferirung dieser Bitte werden hiemit von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an die im Has: becker Erdbuche mit Littr. E. bezeichneten, an der Neumünsterschen Scheide belegenen, mit 100 Tonnen, die Tonne zu 300 Quadrat Ruthen, abgemessenen und dem gedachten Kruse überlassenen Landstücke, Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des beständigen Stillschweigens, aufgefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, beim Profes: sions:Protocoll auf der hiesigen Königl. Amtstube zu melden.

Königl. Amthaus zu Neumünster, den 28sten Juli 1841.

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v. Brockdorff.

In fidem: Kellermann.

Ni 8.

Erste Bekanntmachung.

Der Hufner Johann Matthias Hauschildt in Pohnsdorf hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er die zu seiner daselbst sub No 2 belegenen Hufe gehd rige ausgebauete Stelle,,Neuwühren“ mit dabei be: findlichen Ländereien verkauft habe, und zur Bewir kung des seinem Käufer versprochenen gereinigten Professions: Protocolls, als auch Behuf Trennung der verkauften ausgebauten Stelle Neuwihren von seiner Hufe Ne 2 in Pohnsdorf, auf Erlassung eines land: üblichen Proclams angetragen.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts- und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus:

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nahme der protocollirten Gläubiger), welche an die obgedachte Hufe cum pert. aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben oder gegen die beabsichtigte Trennung der ausgebaueten Stelle Neuwühren von der Hufe Einsprüche erheben wollen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich das mit, bei Strafe der Ausschließung und Verlust ihres Einspruchsrechts, innerhalb 12 Wochen, von der leß: ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur Bestellung, bei dem klösterlichen Profes: sions:Protocolle zu melden und demnächst weitere Ver: fügung zu gewärtigen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 31sten Juli

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Erste Bekanntmachung. Wenn der Erbpachtshufner Peter Göttsch zu Scharn: hagen, adel. Guts Eckhoff, seine daselbst belegene Erbpachtshufe c. p. verkauft und gegen feinen Kău: fer die Verpflichtung übernommen, die ihm verkaufte Erbpachtshufe frei von allen dinglichen Ansprüchen zu überliefern, zu diesem Behufe auch um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten hat, welchem Antrage gerichtsfeitig deferirt worden: als werden vom Patri: monialgerichte des adel. Guts Eckhoff hiemittelst Alle und Jede, welche an die von dem Erbpachtshufner Peter Gottsche verkaufte, zu Scharnhagen, adel. Guts Eckhoff, belegene Erbpachtshufe aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Glâu: biger), hiemittelst ein für allemal, mithin peremto risch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert und geladen, sich mit ihren etwanigen Ansprüchen innerhalb der gefeßlich vorgeschriebenen Frist von 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei der unterzeichneten Gerichtshalterschaft des adel. Guts Eckhoff, Auswärtige unter gehöriger Procuratur: bestellung, zu melden, die zur Begründung ihrer An: sprüche dienenden Documente im Original zu produciren und beglaubigte Abschriften derselben beim Professions: protocolle zurückzulassen, demnächst aber weitere recht: liche Verfügung zu gewärtigen.

Kiel in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Eckhoff, den 3ten Juli 1841.

N 10.

Karstens.

Erste Bekanntmachung. Auf Anhalten der Erben des weil. hiesigen Kauf: mannes Christian Ludwig Volckmar um Erlassung eines dinglichen Proclams über ihr hieselbst vor dem Fischerthore sub Ne 140 belegenes, jest von ihnen verkauftes Packhaus, Behufs der Erlangung eines Folii im Stadt Schuld; und Pfandprotocolle für das felbe; werden von Bürgermeister und Rath diefer Stadt

Alle und Jede, welche an das hieselbst vor dem Fischer: thore sub No 140 belegene Volckmarsche Backhaus aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche zu haz ben vermeinen, bei Strafe der Präclusion, hiermit ein: für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ud acta, spätestens innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dies fes Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig an: geben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente im Original produciren und davon be glaubigte Abschriften bei den Acten zurücklaffen. Wornach sich zu achten.

Decretum Kiel in curia, den 27sten Juli 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 11.

Erste Bekanntmachung.

Demnach der hiesige Bäcker Christian Hinrich Muufs die bisher zu seinem in der Königstraße im 3ten Quartier No 89 belegenen Hause gehörige Scheune verkauft und um solche schuldenfrei abzuliefern, um Erlassung eines Proclams angesucht hat: so werden Alle, welche gegen einen separaten Verkauf etwas einzuwenden, oder an befagte Scheune dingliche Rechte und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und Verlust ihrer Rechte, auf gefordert, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syn: dicat zu melden und weitere Verfügung zu gewår: tigen. Decretum Neustadt, den 27sten Juli 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Romundt, No 12.

Erste Bekanntmachung.

Auf geziemendes Ansuchen des Schmidts Franz Hinrich Meyer in Fehrenbötel werden Alle und Fede, welche an die demselben bisher zuständig gewesene zwölftel Hufe cum pert. dingliche Ansprüche zu ha: ben vermeinen, von den protocollatis aber zufolge Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts vom 22sten d. M. diejenigen, welche an nachbenannte im Schuld: und Pfandprotocolle offenstehende Pößte, als:

1) an die laut Hausbriefes vom 3ten Febr. 1778 und spåterer Cession dem Bauervogt_Hans Spahr in Hamdorf zugestandenen 100; 2) an den in dem am 10ten Januar 1808 prot. Contracte des Jürgen Mohr, dem Jacob Mohr und dessen Ehefrau verschriebenen Altentheil; 3) an die laut prot. Hausbriefs vom 8ten Juli 1769 der Trincke Kahlen verschriebene Verpfle gungs und Wohnungsverbindlichkeit; Ansprüche machen zu können glauben, hiedurch aufge fordert und befehliget, sich, und zwar Auswärtige unter Procuratur Bestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet,

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