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für die Landinsten des adel. Guts Depenau unter fol. 9 aufgeführten Erbpachtsstelle und daß er dem Käufer diese Stelle frei von dinglichen Ansprüchen zu liefern versprochen und damit verbundenes Ansuchen um Er: laffung eines landüblichen Proclams, werden diejenis gen, welche dingliche Ansprüche an die bezeichnete Erbpachtsstelle nebst Zubehör zu haben glauben, hie durch von Gerichtswegen aufgefordert, sich mit selbi: gen innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, unter Einliefer rung ihrer Documente und Procuraturbestellung, bei dem im unterzeichneten Justitiariate zu eröffnenden Profes: sionsprotocolle anzugeben, unter der Androhung, daß sie mit ihren Forderungen werden ausgeschlossen werden. Kiel im Justitiariate des adel. Guts Depenau, den 15ten Juli 1841.

No 8.

Graba, const.

Erste Bekanntmachung.

Da Johann Heinrich Tamm zu Hammer das ihm gehörige Erbpachtsgehöft nebst der im Amte Kiel be: legenen sogenannten Hammerwiese verkauft und zur Sicherung gegen alle An: und Beisprüche um Er lassung eines dinglichen Proclams gebeten hat;_als werden, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachte Hammerwiese dingliche An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hie: durch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, solche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Amtstube zu Kiel gehörig anzugeben und die betreffenden Documente in origine zu produciren. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 20sten Juli 1841.

F. v. Reventlow.

Pro vera copia: Schröder.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Nachdem der Gastwirth Carl Friedrich Tagg in Preeß sein in der Mühlenstraße sub No 46 belegenes Haus c. pert. verkauft und zur Bewirkung eines dem Käufer von allen dinglichen Ansprüchen zu liefernden gereinigten Professionsprotocolls um die Erlassung eines Proclams gebeten hat: so werden in Gewährung dies ser Bitte von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obenbezeichnete Haus c.. pert. aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei Dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

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Erste Bekanntmachung.

Im hiesigen gerichtlichen Verwahrsam befinden. sich nachfolgende Geldpößte und Sachen, deren Eigen; thümer aus den darüber vorhandenen archivarischen Nachrichten nicht ermittelt werden können, als:

1) ein Paket mit 508 in alten dänischen Schil lingen, und der Aufschrift:,,Vom Herrn Bür: germeister Bay";

2) ein Beutel mit 31 9 ß, größtentheils alter dänischer Schillinge, welche Hinrich Schlabkohl in Schönberg und Trienke Lage auf Anhalten des Ludwig Kleno am 16ten Februar 1774 ad depositum eingeliefert haben;

3) ein Beutel mit 24 f 16 ß, meistentheils alter dänischer Schillinge, welche muthmaaßlich um das Jahr 1750 von einem Claus Friedrich Wille hieselbst für die Erben seiner verstorbenen Stief mutter, als Claus Friedrich Dancker und Abel Christina Stellmann zu Pülsen, ausbezahlt und deponirt sind;

4) ein Paket mit 11 8 ß vom Schuster Jansen in seiner Proceßsache mit dem Schuster Stol: tenberg am 21sten August 1801 deponirt;

5) ein Paket mit 6 und der Aufschrift:,,Von der Wittwe Hoycken aus dem gelegten Arreste des Schusters Jansen";

6) ein Paket mit 2 und der Aufschrift:,,Von Barmissen Prot. Ang.";

7) ein Paket mit 4 f. 3

und der Aufschrift: Stutenmeistersche Auctionsgelder, als Antheil des abwesenden Erben":

8) ein Paket mit 16 ß aus dem Nachlasse des hies selbst am 8ten Juli 1811 verstorbenen Behrend Bertram Frohbds für dessen Sohn Hinrich, an: geblich Ziegler zu Negenharie;

9) ein Paket mit 2 10 in Silber und 24 Rbt. in Reichsbankgeld aus dem Nachlasse der Wittwe Anna Margaretha Schmidt in Preeß für deren unbekannt abwesenden Sohn, den Schusterge fellen Gottfried Schmidt;

10) ein Buch in hebräischer Schrift, mit ledernem Einband und silbernen Haken, so wie ein ver: goldetes Pettschaft, leßteres angeblich dem aus dem Kopenhagener Zuchthause entwichenen Hin: rich Lamp gehörig;

11) ein Beutel mit 48 31 ß aus dem Nachlasse des in Preez verstorbenen Malers Martin Gott: lieb Salomon für dessen unbekannt abwesenden Bruder Christian Samuel Salomon.

Es werden demnach, mit höherer Genehmigung, Alle und Jede, welche an vorbezeichnete, unter 1. 2. 4. 5. 6 und 10. aufgeführte Depositen Ansprüche zu haben vermeinen, imgleichen die Erben der unter No 3.

7. 8. 9 und 11. bezeichneten, im gerichtlichen Ver: wahrsam genommenen Erbtheile, namentlich Christian Samuel Salomon oder dessen etwanige unbekannte Erben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich bin. nen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung angerechnet, mit ihren refp. Ansprüchen und Erbge: rechtsamen auf hiesiger Klosterschreiberei ordnungs: mäßig zu melden, widrigenfalls aber zu gewärtigen, daß nach Ablauf dieser Frist die unter No 1. 2. 4. 5. 6 und 10 aufgeführten Depositen dem klösterlichen Fiscus werden zugesprochen, mit den unter 3. 7. 8. 9. und 11 bezeichneten Erbtheilen nach Vorschrift 2 und 9 der Verordnung vom 9ten Nov. 1798, betreffend die Rechte der Abwesenden in Absicht ihres zurückges lassenen und des ihnen angefallenen Vermögens, 'werde verfahren werden.

Gegeben im klösterlichen Gerichte zu Preez, den 20ften Juli 1841.

N 11.

F. v. Reventlou.

Erste Bekanntmachung.
Alle und Jede, welche
1) an das von dem hiesigen Bürger und Schmiede:
amtsmeister Jacob Christopher Kruse an seinen
Sohn, den hiesigen Bürger und Schmiedeamts:
meister. Johann Jacob Heinrich Kruse verkaufte,
in der hiesigen Stadt sub No 161 im Sten
Quartier am Gånsemarkte belegene, mit der
Schmiedegerechtigkeit versehene halbe Haus nebst
Schmiede, dazu gehöriger Hauskoppel und dem
beim Hause befindlichen Vierschillingsgarten;
2) an das von demselben an denselben verkaufte,
auf dem hiesigen Stadtfelde auf dem Hohen:
berge belegene, sub No 19 der Charte verzeich;
nete Stück Kaufland

aus irgend einem Grunde dingliche Rechte, Ansprüche
und Forderungen zu haben vermeinen, werden (mit
alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger) hie:
mittelst aufgefordert und befehligt, sich damit, bei
Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz
gens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten
Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hie:
figen Stadtsecretariate zu melden, die zur Begründung
ihrer Ansprüche dienenden Documente im Original zu
produciren, davon beglaubigte Abschriften beim Pro:
feffionsprotocolle zurückzulassen, auch, sofern sie Aus:
wärtige find, die erforderliche Actenprocuratur
hiesiger Stadtjurisdiction zu bestellen.
Gegeben Ploen in Curia, den 17ten Juli 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Rath.
Mechlenburg.

No 12.

Erste Bekanntmachung.

allen dinglichen Ansprüchen reines folium liefern zu können, um die Erlassung eines Realproclams gebeten hat, so werden, in Gewährung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die vorhin erwähnten, bei Curau belegenen Immobilien des Ludwig Ernst Roeper, nämlich: drei Dreiviertelhufen, No 9, 10 und 11 und eine Viertelhufe No 12 nebst darauf vorhandenen Gebäuden, cum pert., genannt der Curauer Hof, dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, felbige, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, vom Lage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzei: gung der dieselben begründenden Originaldocumente und Zurücklaffung beglaubigter Abschriften davon, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, auch, falls sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach' sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 16ten Juli 1841. v. Rantzau. Vera copia: Dumreicher, consi. No 13.

Erste Bekanntmachung.

Demnach die Wittwe und Geschwister des in Wel denhorn verstorbenen Eingesessenen Conrad Christoph Daniel Lohff den Nachlaß ihres verstorbenen Eheman: nes und Bruders der concursmåßigen Behandlung übergeben haben, so werden alle diejenigen, welche an folchen Nachlaß aus irgend einem Grunde An sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, dem verstorbenen C. C. D. Lohff mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter und sonstige Sachen von ihm in Hånden haben, obrigkeitlich aufgefordert und be fehligt, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und sonstiger Rechtsnachtheile, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, hieselbst zu bes schaffen und das Weitere zu gewärtigen.

Zum Verkauf des zu dieser Masse gehörigen, in Woldenhorn belegenen Wohnhauses mit Zubehör wird terminus auf den Freitag nach dem 12ten Trin. den 3ten September d. J. angefeßt und können Kauflieb: haber sich an diesem Tage Morgens 11 Uhr im Ge unterrichtshause zu Ahrensburg einfinden, auch daselbst, wie hier, 14 Tage ante terminum die Bedingungen einsehen.

Wenn der Besißer dreier Dreiviertelhufen und einer Viertelhufe in Curau, genannt der Curauer Hof, Namens Ludwig Ernst Roeper, seine gedachten Jm: mobilien verkauft, und um seinem Käufer ein von

Gegeben Segeberg im Juftitiariate des adel. Guts
Ahrensburg, den 19ten Juli 1841.
Balemann-Hojer.

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Leibeserben zu hinterlassen und ohne, daß sonstige Er: ben desselben bekannt sind.

Von Gerichtswegen und nach erfolgter Autorisas tion des Königlichen Holsteinischen Obergerichts wers den demnach Alle (jedoch mit Ausnahme der protos collirten Gläubiger), welche Erbrechte oder sonst An: fprüche irgend einer Art an den geringfügigen Nach: laß des genannten Simon Carl Struve, insbesondere an die dazu gehörige, zur Zeit unbebaute Kathenstelle in Siethwende zu haben vermeinen, befehligt, sich damit binnen 6 Wochen, vom Tage der letzten Bes kanntmachung dieses Proclams ab an, bei dem unter: zeichneten Gericht zu melden, und zwar bei Strafe des Ausschlusses; Auswärtige haben einen Actenpro: curator zu bestellen.

Ranzauer Königl. Intendantur, den 23ften Juli v. Stemann.

1841.

No 15. Erste Bekanntmachung.

Alle diejenigen, welche an die geringfügigen Massen nachstehender Personen:

1) des verstorbenen, zu Büßfleth im Hanndverschen
gebürtigen Dienstmädchens Adelheid Rieper,
2) des abwesenden, den 22sten Sept. 1770 hieselbst
gebornen Johann Conrad Matthias Grabau,
3) des entwicheuen Postgevollmächtigten Carl Eduard
Niebuhr,

4) des verstorbenen hiesigen Tischlermeisters Martin
Carl Schlüter,

als Erben, Gläubiger oder aus einem sonstigen Grunde Ansprüche oder Forderungen zu haben ver: meinen, werden hiemittelst von Gerichtswegen, sub pona præclusi et perpetui silentii, aufgefordert und befehligt, diese ihre Ansprüche oder Forderungen binnen 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 15ten November d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu profitiren, die betreffenden Documente urschriftlich vorzuzeigen und abschriftlich zurückzulassen, auch als Auswärtige Procuratur zu den Acten zu bestellen. Wonach Beikommende sich zu ach ten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 22sten Juli 1841.
Ex. Decreto Senatus.

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richts: und Rechtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, auf hie: figer Klosterschreiberi ordnungsmäßig zu melden und ihre Gerechtsame wahrzuehmen.

Gegeben im klösterlichen Gerichte zu Preez, den 15ten Juli 1841. F. v. Reventlou.

No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn im December vorigen Jahrs hieselbst in unverehelichtem Stande Margaretha Magdalene Marie Meyer, Tochter des anno 1824 zu Stade verstorbe: nen Chirurgi Johann Peter Meyer, mit Tode abge: gangen und als legitimirte Intestat: Erben

den sich in New York als Musikus aufhaltenden Bruder August Meyer,

zwei Kinder des zu Horneborg als Assistenz: Wund: arzt verstorbenen Bruders Nicolaus Daniel Meyer

hinterlassen; so werden zur Constatirung der Masse, auf Anhalten des Administrators, hiesigen Kämmerei: boten Eggers, Alle, welche an selbige aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, hiemit von Gerichts: wegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzei: gung und abschriftlicher Zurücklassung der, zur Be: gründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Be stellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ers sten Stadtsecretariate und spätestens am 1sten Novem ber d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beis kommende sich zu achten und fernere rechtliche Ver: fügungen zu gewärtigen haben.

Altona, im Obergerichte, den 8ten Juli 1841.
Ex Decreto Senatus.

No 18.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 30sten Stücks No 1. Die vor vielen Jahren als Tischlergesellen in die Fremde gegangenen Brüder Eberhard und Peter Chri stian Wacker von Nordscheide, so wie event. deren. etwanige Leibeserben, und überhaupt alle diejenigen, welche Ansprüche an den Nachlaß der gedachten beis den Brüder zu haben vermeinen, müssen sich, bei Strafe resp. der Todeserklärung, Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf gehörig angeben. Auf dem Königl. Amthause vor Gottorf, den 5ten Juli 1841.

v. Scheel. In fidem extr.: U. E. Fries.

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Zweite Bekanntmachung.

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Extr. des Procl. des 30sten Stücks No 3. Gläubiger und Schuldner, so wie Sachen: und Pfandinhaber der, nur bedingt angetretenen Verlassen: schaft des in Loit Kirkebye verstorbenen Hufners und Insten Christian Friedrich Lesemann, früher in Ror: fier, Amts Hadersleben, nachher in Lunderup, Amts Apenrade, werden angewiesen, innerhalb 6 Wochen gehörige Angabe im Actuariat der Riesharde zu Apen: rade, unter Beobachtung des Erforderlichen in. An fehung ihrer Documente und der Acten: Procuratur, zu beschaffen, bei Vermeidung gefeßlicher Nachtheile. Königl. Rieshardesvogtei zu Apenrade, den 13ten Juli 1841.

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Klösterliche Obrigkeit. No 26.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 30sten Stücks No 10. Dingliche Ansprüche und Forderungen an die von dem Erbpächter Cai Wilhelm Schlüter unlängst ver: kaufte, in Achterwehr belegene Erbpachtstelle cum pert. find binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung, im unterzeichneten Ju stitiariat anzugeben.

Cronshagen im Justitiariat des adel. Guts her henschulen, den 12ten Juli 1841.

No 27

C. Rahtlev.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 30sten Stücks M 11. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For: derungen haben Alle, welche an den Boniscedenten Johann Joachim Radloff und dessen zu Langenfelde belegene Besißung cum pert. Ansprüche und Forde rungen zu haben vermeinen, bei Vermeidung der Aus schließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der les

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No 29.

Dumreicher.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann der Strandzollbediente Ohle Lund in Marstall am 26sten v. M. mit Hinterlassung einer Wittwe und mehrerer unmündigen Kinder mit Tode abgegangen, und die Wittwe Hertha Lund für sich und ihre Kinder erklärt hat, daß sie den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns wegen der darauf haftenden Schulden nicht antreten könne, daher genöthigt sei, solche zur gericht: lichen Behandlung zu übergeben, die Erlassung eines Praclams daher erforderlich ist: so werden alle die: jenigen, welche aus irgend einem Grunde an den Nachs laß des bemeldeten verstorbenen Strandzollbedienten Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hier: mit bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens aufgefordert, sothane Ansprüche und Forderungen inwendig 12 Wochen, vom Tage der dritten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in dem Actuariat der Insel Arroe hierselbst auf rechts: erforderliche Weise zu profitiren und, insofern sie der hiesigen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, unter sel: biger procuratores ad acta zu bestellen.

Urkundlich unter dem Gerichtssiegel. Königliche Landvogtei zu Arroeskiöping, den 1ften Juli 1841. Carstens. J.

(L. S.)

No 30.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn der abwesende Sohn des verstorbenen Jå: gers und Holzvogts Johann Peter Schmidt und der Maria Magdalena, gebornen Dreiern, zu Gronenberg, Amts Ahrensboeck, Namens Daniel Niclas Schmidt, geboren den 30ften April 1771, welcher im Jahre 1788 bei dem Gewürzkråmer Trepkau in Lübeck in die Lehre gegeben worden und demnächst im Jahre 1792 in Oesterreichische Militairdienste getreten ist, nunmehr

fein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat und seine Ans gehörigen seit seiner Entfernung aus Lübeck keine Nach: richten darüber, daß und wo er lebt, erhalten haben, so wird auf den Antrag derselben, um Erlassung ei nes Proclams und demnächst eventualiter Ausliefe: rung seines Vermögens, der gedachte Daniel Niclas Schmidt hiemittelst aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, im Actuariate zu Ahrensboeck gehörig an zugeben und sein Vermögen von 550 8 4 Cour. oder 880 Rbth. 13 Bß. S. M. nach Abzug der er: wachsenen Proclams: und sonstigen Kosten in Empfang zu nehmen, unter der Verwarnung, daß er widrigen: falls in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung vom 9ten November 1798 für todt er: klärt und sein Vermögen seinen Erben ausgekehrt werden wird.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben des Ab; wesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb und sonstige Ansprüche an das bisher verwaltete Vers mögen desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, fich binnen gleicher Frist, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, im Actuariate zu Ahrensboeck gehörig anzugeben, die zur Legitimation ihrer Ansprüche dienende Documente zu produciren, Ab schriften davon zurückzulassen, und, insoferne sie Aus; wärtige sind, Procuratur zu den Acten zu bestellen, so wie demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Wor nach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 18ten Juni 1841.

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

M 31.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Wenn der vor beinahe 50 Jahren zur See ge: gangene und nicht zurückgekehrte Johann Friederich Liborius Kiekebusch, ein Sohn des weil. Hegereuters Johann Adolph Kieckebusch und der Hedewig Doro thea Magdalena, geb. Köpern, zu Guttau im Amte Cismar, am 12ten Mai d. J. sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat, so wird derselbe in Uebereinstimmung mit der Verordnung am 9ten November 1798 aufges fordert, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bes kanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Cismarer Amtstube sich zu melden, widrigenfalls er für todt wird erklärt werden. Zugleich werden die et wanigen Leibeserben des Abwesenden, nicht minder die Creditoren desselben, so wie überhaupt alle dieje: nigen, welche Forderungen an das bisher durch einen Curator verwaltete Vermögen zu haben vermeinen, hiemittelst angewiesen, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in gleicher Frist, un ter Beobachtung des Erforderlichen, gehörige Angabe auf der Cismarer Amtstube zu beschaffen.

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