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Dritte und legte Bekanntmachung. Wann die Frau Christina Elisabeth Biesten die von ihrem Ehemann Julius Detlef Christian Johann Biesten käuflich erstandene, zu Pemeln in diesem Gute belegene, im Erdbuch sub No 50 aufgeführte Landstelle, unter der Verpflichtung zur Gewähr vor allen Ansprüchen, wiederum verkauft und zu dem Ende um Erlassung eines Proclams angesucht hat: als wer; den alle diejenigen, welche an die zu Pemeln belegene, im Erdbuch sub No 50 aufgeführte Landstelle ding: liche oder dieser Stelle realiter anklebende nicht pros tocollirte Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe des Pråclusi, aufge fordert und angewiesen, solche, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen hieselbst anzuge: ben, und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Hanerau, den 24sten Juni 1841.

No 25.

Jürgens.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Demnach die Kinder des früher hieselbst verstorbe: nen Thonpfeifen: Fabrikanten Johannes Goebel nach dem nunmehr erfolgten Ableben dessen Wittwe den Nachlaß ihrer Aeltern zur concursmäßigen Behand: lung übergeben haben, werden mit Bewilligung des Königl. Holsteinischen Obergerichts hiedurch alle die: jenigen, welche an solchen Nachlaß aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermei: nen, den genannten verstorbenen Eheleuten mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter und son: ftige Sachen von denselben in Hånden haben, aufge: fordert, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Ausschließung von Dieser Masse und sonstger Rechtsnachtheile, im hiesigen Stadtsecretariat unter Beobachtung des Rechtserfor: Derlichen zu beschaffen und das Weitere zu gewärtigen. Urkundlich unter dem Stadtfiegel. Gegeben Jßehoe, Den 21sten Juni 1841.

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Bürgermeister und Rath.

No 26.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Auf Anhalten Beikommender und mit Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts d. d. Glück: stadt den Sten Juni 1841, werden Alle und Jede, welche aus nachstehenden, im Schuld: und Pfandpro: rocolle des Amts Kiel protocollirten verloren gegange nen Documenten, als:

1) einer am 4ten Januar 1832 von dem Legations: fecretair Kammerjunker von Thienen consensu der übrigen Folieninhaber an den Senator

Witthöfftt in Kiel, als Administrator des Ver: mögens des Fräuleins v. Leisching, zu 4 pCt. und halbjährige Kündigung auf 500 Cour. ausgestellten, am 4ten Juni 1832 auf dem Fo. lio des Gehoftes Bocksee protocollirten Obligas tion;

2) einer Obligation über 333 f 16 Cour., aus: gestellt am 26sten August 1817 von den Vor: mündern der Einfeldtschen Kinder an den da: maligen Segwirth Zacharias Einfeldt, protocols lirt den 15ten Juli 1824 auf dem Folio des Hufners Hans Hinrich Einfeldt in Klein:Barkau; 3) einer Obligation über 100 Cour., ausgestellt von Hans Hinrich Einfeldt in Klein: Barkau am 10ten Juli 1825 an die Vormünder der Einfeldtschen Kinder daselbst und protocollirt den 30sten Novbr. 1825, Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haz ben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefor: dert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Vers lustes ihrer Gerechtsame und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, auf der Königl. Amt: stube zu Kiel, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Documente, zu melden, ihre Angaben zu justificiren und weitere rechtliche Verfü gung zu gewärtigen; mit der Verwarnung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente für mortificirt erklärt und die zulegt genannten beiden Verschreibungen im Schuld: und Pfandprotocolle des Amis Kiel werden delirt werden.

Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 15ten Juni 1841.

F. v. Reventlow. Schröder.

In fidem:

No 27.

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sprüche haben, müssen sich, bei Vermeidung der Aus schließung und des Verlustes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen auf der Rendsburgen Amtstube rechtsbe: hörig angeben.

Rendsburger Amthaus, den 24ften Juni 1841.
Feddersen, abs. dom. præf.

In fidem: Feddersen.. No 29.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 26sten Stücks M 8. Alle und Jede, welche an die Haabe und Güter des zum Concurs gekommenen Schufters Kiel in Gaars den Ansprüche und Forderungen haben oder dem Bos niscedenten mit Schulden verhaftet sind, haben sich, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Amtstube zu Kiel anzugeben. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus, den 11ten Juni 1841.

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den Nachlaß des verstorbenen hiesigen Bürgers und Bootführers Carl Kaufmann sind, bei Vermeidung der gefeßlichen Nachtheile, innerhalb 12 Wochen, a dato der legten Bekanntmachung dieses Proclams, unter Beobachtung des Ordnungsmåßigen, im Stadtsecreta: riate hieselbst anzugeben.

Apenrade, den 26ften Juni 1841.

Bürgermeister und Rath. Zur Beglaubigung: Suadicani.

No 33.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 27ften Stücks No 5. Wer etwa aus einer von des weiland Steff. Pes ters in Tönning Wittwe an des weil. Joh. Jürgen Asmus Wittwe daselbst über 500 vorm. C. oder f 800 Rbth. am 12ten Jan. 1831 ausgestellten, proto collirten Verschreibung Ansprüche zu haben vermeint, muß dieselben binnen 12 Wochen hieselbst gehörig an: geben, oder gewärtigen, daß dieselbe mortificirt und der Posten im Schuld; und Pfandprotocoll getilgt wird. Königl. Landschreiberei zu Garding, den 16ten Juni 1841. Eckermann.

No 34.

.Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 27ften Stücks M8. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an die von den Erben des verstorbenen Käthners und Gastwirths Graafe in Schönkirchen verkauften beiden Kathenstellen dingliche Ansprüche und Forderungen zn haben vermeinen, müssen solche bei Verlust derselben innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Amtstube zu Kiel rechtsbehörig angeben. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthans zu Bordesholm, den 25sten Juni 1841.

F. v. Reventlow. Pro vera copia: Schröder.

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der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

• vom 26. Juli 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei. Unterm 5ten Mai d. J. haben Se. Majestät der König den Oberlehrer am Gymnasium zu Stralsund, Doctor der Philosophie, Herrmann Köster, vom 1sten Juni d. J. angerechnet, zum Rector an der Gelehr tenschule in Flensburg allergnädigst zu ernennen geruht.

Bekanntmachungen.

N 1.

Daß der Hofbefizer Nicolai Volquardsen in Elix: büll die Dispositionsbefugniß über sein Vermögen ent: zogen und daß sein Bruder, der Hofbefizer Carsten Volquardsen in Krackebüll, als sein Curator bestellt worden ist, solches wird hiedurch mit dem Beifügen bekannt gemacht, daß alle das Vermögen des genann ten Nicolai Volquardsen betreffenden Geschäfte und Handlungen mir allein von seinem Curator rechtsgül tig vorgenommen werden können.

Leck in der Karrhardesvogtei, den 25sten Juni 1841.
Kiister.

No 2.

Nachdem die Frau Henriette Louise, früher ver: heirathet gewesene Kruse, geb. Behncke, aus Lübeck, jest zu Neuwittenbeck, adel. Guts Warieberg, wohn haft, freiwillig cum cur. der Verwaltung ihres Vers mögens sich begeben und auf ihren Wunsch ihr Brus der, der Kaufmann Herr Heinrich Wilhelm Behncke zu Lübeck, zum Curator feiner Schwester und zum Administrator des Vermögens derfelben gerichtlich ist bestellt worden, so wird die Anordnung dieser Ad: ministration hiemittelst von Gerichtswegen zur offents lichen Kunde gebracht, unter der Bemerkung, daß alle Dispositionen der gedachten Henriette Louise, verhei: rathet gewesenen Kruse, geb. Behncke, fortan nur durch Zuziehung ihres Bruders, des Kaufmanns Heinrich Wilhelm Behncke in Lübeck, Gültigkeit werden erlan: gen können.

Kiel im Juftitiariat des adel. Guts Warleberg, den Sten Juli 1841.

No 3.

Christensen.

Wenn die Verwaltung des Vermögens des in Cri: minal-Haft und Untersuchung gezogenen Halbhufeners Hans Jacob Meyer in Stapelfeld, hiesigen Amts, dem gerichtlich bestellten Curator, Halbhufner Johann

Jacob Langhein in Stapelfeld, übertragen worden, als wird folches hiemit von Gerichts und Obrigkeitswe gen zu jedermanns Nachricht bekannt gemacht, mit der Verwarnung, daß nur mit dem ernannten Curator, Halbbufner Johann Jacob Langhein, und von ihm rechtsgültige Geschäfte, welche das Vermögen des vor: gedachten Inculpaten, Halbhufners Hans Jacob Meyer, angehen, abgeschlossen werden können. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten.

Gegeben Königliches Amthaus zu Reinbeck, den 30sten Juni 1841. Hasse, Abs. Dom. Præf.

Proclamata.

No 1.

Erste Bekanntmachung.

Demnach die vor vielen Jahren als Tischlergesellen in die Fremde gegangenen Brüder Eberhard Wacker und Peter Christian Wacker, Söhne des weiland Co lonisten Hans Georg Wacker zu Nordscheide, von des ren Leben und Aufenthalt seitdem keine Nachricht hie

selbst eingegangen, als daß sie vor mehr als 30 Jahs ren in Königsberg gearbeitet, Lehterer sich auch daselbst verehelicht haben soll, seit mehreren Jahren ihr 70ftes Lebensjahr erfüllt haben, fo werden diefelben hiemits telst auf den Antrag ihrer anwesenden Seitenver: wandte von Gerichtswegen aufgefordert, fich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Umts Gottorff gehörig anzugeben, widrigenfalls dieselbeu für todt erklärt und mit dem, ihnen hieselbst erblich zus gefallenen Nachlaß von ursprünglich 1902 v. Cour. den Rechten gemäß ferner verfahren werden wird. Zugleich werden auf den Fall der Todeserklärung die etwanigen Leibeserben, so wie überhaupt alle diejeni gen, welche Forderungen und Ansprüche an besagten Nachlaß zu haben vermeinen, hiedurch befehligt und angewiesen, desfalls, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, iu gleicher Frist vors schriftsmäßige Angabe daselbst zu beschaffen.

Auf dem Königl. Amthause vor Gottorf, den 5ten Juli 1841.

v. Scheel. In fidem copiæ: U. E. Fries.

No 2.

Erste Bekanntmachung. Wann auf Anhalten eines Gläubigers, unter Vor: behalt der Rechte der übrigen Gläubiger, über die Haabe und Güter der Wittwe des weit. hiesigen Bürgers und Rademachers Marquard Andresen heute der Concurs erkannt worden ist, so werden (mit ge seßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Fede, welche an die gedachte Gemeinschuldnerin Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu ha: ben vermeinen, oder Pfänder von ihr in Hånden has ben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Cons cursmasse und Verlust des Pfandrechts, peremtorisch geladen und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung an, im Stadtsecretariate hieselbst zu melden, ihre des falls in Hånden habenden Documente urschriftlich vorzuzeigen und abschriftlich zurückzulassen, auch, in sofern sie Auswärtige fiud, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewår: tigen.

Flensburg, den 15ten Juli 1841.
Bürgermeister und Rath.

No 3.

Holm, Stadtfecr.

Erste Bekanntmachung. Vou Gerichtswegen werden diejenigen, welche an die von den Erbeu nur bedingt angetretene, event. zur concursmåßigen Behandlung gestellte Verlassen: schaft des vor kurzem in Loit: Kirkebye verstorbenen Hufners und Insten Christian Friedrich Lesemann, früher in Rörkier, Amts Hadersleben, nachher in Lunderup, Amts Apenrade, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zn haben vermeinen, der: felben mit Schulden verhaftet sind oder Sachen und Pfänder von dem Verstorbenen in Hånden haben, hiemit: telst angewiesen, innerhalb 6 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, desfällige Angaben (unter Ausschluß protocollirter Forderungen, derent: wegen es nur einer Anzeige etwa rückständiger Zinsen `bedarf), im Actuariate der Riesharde in Apenrade zu beschaffen, dabei die, die Ansprüche begründenden Docus mente urschriftlich vorzuzeigen und abschriftlich zurück: zulassen, auch, in Ansehung Auswärtiger, Procuratur zu den Acten unter hiesiger Gerichtsbarkeit zu bestellen, bei Vermeidung resp. der Ausschließung von dieser Masse und Verlustes des Pfandrechts. Wornach 2c. Königl. Rieshardeŝvogtei zu Apenrade, den 13ten Juli 1841.

Ni 4.

Wardenburg.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Lands vogtei, euch sämmtlichen nicht protocollirten Gläubi: gern der verstorbenen Wittwe des Timm Kröger, weil.

in Bargen, Caroline, geb. Würgern, bei nachstehender Warnung: Daß ihr auf Anhalten des Herrn Kirch: spielvogts Nissen in Lunden, als Ortsobrigkeit, alle eure an die verstorbene Wittwe des Timm Kröger, weil. in Bargen, Caroline, geb. Würgern, habenden Forderungen und Ansprüche, fie rühren her, woher sie wollen, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, in der Kirchspielschreiberei zu Lunden gefeßmäßig angebet und verzeichnen laßt.

Heide, den 10ten Juli 1841.
(L. S.)
In fidem:
In 'fidem copiæ:

No 5.

Germar.

Erste Bekanntmachung.

Petersen.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebietz ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be stallter Landvogt in Süderdithmarschen, euch, den nicht protocollirten Gläubigern, Pfandinhabern und Rech nungsverwandten des verstorbenen Gehrt Wümpelmann in Fahrstedt.

Demnach der Einwohner Gehrt Wümpelmann in Fahrstedt verstorben, so habe ich auf Ersuchen der Wittwe desselben, Antje, geb. Lange, c. c. c. ein Pro: clam bewilligt.

Daß ihr daher alle an den Nachlaß des gedachten Gehrt Wümpelmann in Fahrstedt euch zustehenden Rechte und nicht protocollirte Forderungen, bei Strafe des Verlustes derselben, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerech; net, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Marne, Auswärtige unter gehöriger Procuraturbestellung in diesem Gerichtsbezirk, angebet, demnächst aber das Weitere gewärtigt. Wornach ihr euch zu achten. Meldorf, den 9ten Juli 1841.

Zur Beglaubigung: Wagner.
N 6.

Erste Bekanntmachung.

Auf desfälligen Antrag des bisherigen Hufners Detlev Vierth in Krogaspe werden Alle und Jede, welche an die ihm seither zuständige, jest mit der Verpflichtung zur Lieferung eines gereinigten Profess fionsprotocols verkaufte volle Hufe Landes zu Krog aspe c. p. aus irgend einem Grunde nicht proto collirte Forderungen und Ansprüche zu haben vermei nen, hiemittelst, bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, peremtorisch citirt und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, nach der lez ten Bekanntmachung dieses, Auswärtige unter Be stellung eines Actenprocurators, auf der hiesigen K niglichen Amtstube rechtsbehörig anzugeben. Rendsburger Amthaus, den 17ten Juli 1841. Feddersen, abs. dom. præf.

In fidem: Feddersen.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Wenn die Ehefrau des klösterlichen Eingesessenen Peter Detlev Hinrich Petersen in Jhehoe, mit Namen Cicilia, geb. Pahlen, ohne Leibeserben verstorben, deren nächste Verwandte unbekannt; so werden auf Ansuchen des nachgelassenen Ehemannes hiedurch alle diejenigen, welche an den geringfügigen Nachlaß derselben Erb oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, sich, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Ansprüche, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, ge: hörig beim Elösterlichen Protocoll in Izehoe anzuge: ben, die ihre Ansprüche begründenden Documente oriPaginaliter zu produciren, und, insofern sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen.

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Igehoe, den 15ten Juli 1841.

Klösterliche Obrigkeit.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Auf desfallsige Erklärung der nachgelassenen Wittwe des in Izehoe ohne Leibeserben verstorbenen klöster: lichen Eingesessenen Johann Detlev Schlichting, Na: mens Maria Chatharina, gebornen Schmoock, c. cur., daß der Nachlaß ihres verstorbenen Mannes mit so bedeutenden Schulden beschwert, daß sie solchen für ihre Person nicht antreten könne und denselben zur gerichtlichen Behandlung übergeben müsse; demnach um die Erlassung eines öffentlichen Proclams, mit Rücksicht darauf, daß ihr die Erben ihres verstorbenen Mannes nicht genau bekannt, bitte; werden alle die: jenigen (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche Erb: oder sonstige Ansprüche an den Nachlaß des hieselbst verstorbenen Johann Detlev Schlichting zu haben vermeinen, aufgefordert, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Ansprüche, binnen 12 Wochen, nach der lezten Bes fanntmachung dieses Proclams, gehörig beim flöfter: lichen Protocoll in Jhehoe anzugeben, etwa in Hån: den habende Documente zu produciren, und, wenn sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen. Shehoe, den 17ten Juli 1841. Klösterliche Obrigkeit.

No 9.

Erste Bekanntmachung. Alle und Jede, welche an den unter gerichtlicher Behandlung befindlicheu Nachlaß der hieselbst verstor: benen Amalia Christina Dorothea Stadler, geschiede: nen Wieghorst, namentlich an das dazu gehörige, im hiesigen Flecken unter No 221 belegene Wohnhaus mit Zubehör, Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, werden hiedurch von Ge: richts: und Rechtswegen aufgefordert und befehligt, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, auf hie:

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figer Klosterschreiberi ordnungsmäßig zu melden und ihre Gerechtsame wahrzuehmen.

Gegeben im Eldsterlichen Gerichte zu Preez, den 15ten Juli 1841. F. v. Reventlou.

N 10.

Erste Bekanntmachung.

Es hat der Erbpächter Cai Wilhelm Schlüter zu Achterwehr angezeigt, daß er bei dem Verkauf seiner Erbpachtstelle c. p. an den Herrn Hofjägermeister von Cronstern, Erbherrn auf Hohenschulen 2c., seinem Herrn Käufer einen von allen dinglichen Ansprüchen freien Besig versprochen habe und um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten hat. In Stattgebung dieser Bitte werden daher Alle und Jede, welche an die vorgedachte, in Achterwehr belegene Erbpachtstelle c. p. aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen oder Servituten zu haben vermeinen, hiedurch, und zwar Ausheimische unter Bestellung ges höriger Procuratur zu den Acten, aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Vermeidung der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt: machung angerechnet, im unterzeichneten Justitiariat zu melden, die ihre Forderungen begründenden Urfun: den zu produciren und beglaubigte Abschriften davon bei den Acten zurückzulassen.

Cronshagen im Justitiariat des adel. Guts Ho; henschulen, den 12ten Juli 1841. C. Rahtlev.

No 11.

Erfte Bekanntmachung.

Dem Eingesessenen Johann Joachim Radloff zu Langenfelde ist die Rechtswohlthat der Güterabtretung, unter Vorbehalt der den Gläubigern dagegen zustehen: den Einreden, bewilligt und über seine Haabe und Güter der Concurs zu Recht erkannt. Es werden daher (mit alleiniger Ausnahme der Gläubiger pros tocollirter Forderungen) Alle, welche an den genannten Johann Joachim Radloff und an die zur Concursmasse gehörende, zu Langenfelde belegene Besißung cum pert. aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und For derungen zu haben vermeinen, hiemit citirt und auf gefordert, bei Vorzeigung der ihre Angabe begründen: den Documente, von welchen dem Angabe: Protocolle beglaubte Abschriften anzulegen, und, wenn sie Aus; heimische sind, bei Bestellung der erforderlichen Acten: procuratur, innerhalb 12 Wochen, von Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts sich zu melden; mit der Ver: warnung, daß nach Ablauf der präfigirten Frist das Angabe: Protocoll geschlossen und wider die sich nicht Gemeldeten Ausschließung von der Concursmasse werde erkannt werden.

Pinneberger Concursgericht, den 15ten Juli 1841. v. Döring. Dumreicher.

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