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Erste Bekanntmachung. Auf Ansuchen des Bürgers Isaac Jacobsohn in Friedrichstadt werden Alle und Jede, welche an nach benannte verloren gegangene Original: Staatsfonds: scheine:

Conto N 378, Zeichen: Esterhaz, groß 8 Rbth. S. M., dessen Original auf den Hausmann Dierck Eisen lautet;

Conto N 4477, Zeichen: Trave, groß 8 Rbth. S. M., dessen Original auf Johann Timm's Wittwe lautet;

Conto N 17,857, Zeichen: Kamaracum, groß 16 Rbth. S. M., dessen Original auf den Na men Jacob Krumpeter lautet;

Conto

18,053, Zeichen: Casquela, groß 8 Rbt. S. M., dessen Original auf den Landmesser H. H Carstens lautet, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderun gen zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und der Mortification, aufgefordert und befehligt, diese ihre vermeintlichen Ansprüche und Forderungen binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichts: Secretair Feddersen in Schleswig gehd; rig anzugeben und wegen Producirung der Documente und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahr, zunehmen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorf, den 6ten Juli 1841.

(L. S.)

Esmarch.

In fidem copiæ:

No 3.

Schmidt.

Wolfhagen. Feddersen.

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seßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger),
welche an das obberegte, sub No 137 im 7ten Quar:
tier dieser Stadt im Lollfuße belegene Wohnhaus
cum pert. aus irgend einem Grunde dingliche Rechte
und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst bei
Strafe der Ausschließung und des immerwährenden
Stillschweigens aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro
clams angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig anzu:
geben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich
ihre Angaben gründen, in der Urschrift vorzuzeigen
und beglaubigte Abschriften davon bel dem Angabe
Protocol zurückzulassen, auch, in so fern sie der hie
figen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen
Procurator zu den Acten zu bestellen.
Schleswig, den 10ten Juli 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.
Ni 4.

Erste Bekanntmachung. Wann die verwittwete Capitainin Köster, geb. v. Barnekow, hieselbst mit Tode abgegangen und der Magistrat in Folge Commissorii des Königl. Schles: wigschen Obergerichts vom 28sten v. M. mit der Re gulirung ihrer Verlassenschaft beauftragt worden, und demnach, sowie behuf Ermittelung der Erben derselben, die Erlassung eines Indagationsprotocolls erforderlich geworden ist, als werden Alle und Fede, welche Erd oder sonstige Ansprüche und Forderungen an die Ber lassenschaft der gedachten verstorbenen Capitainin Ko ster, geb. v. Barnekow, zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der etwanigen protocollirten Glan biger), bei Vermeidung der Präclusion und des ewigen Stillschweigens, so wie der sonstigen geseßlichen Nach theile, hiemittelst aufgefordert und befehligt, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ihre Forderungen im Stadtfecretatiate hieselbst anzugeben und wegen Pre ducirung der ihre Forderungen begründenden Driginal: documente, Hinterlassung von beglaubigten Abschriften und resp. Bestellung eines Actenprocurators unter bie figer Jurisdiction, das Rechtsbehörige wahrzunehmen. Apenrade, den 10ten Juli 1841.

Bürgermeister und Rath. Zur Beglaubigung: Suadicani.

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Braclams daher erforderlich ist:- so werden alle die: jenigen, welche aus irgend einem Grunde an den Nach laß des bemeldeten verstorbenen Strandzollbedienten Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hier: mit bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens aufgefordert, fothane Ansprüche und Forderungen inwendig 12 Wochen, vom Tage der dritten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in dem Actuariat der Insel Arroe hierselbst auf rechts: erforderliche Weise zu profitiren und, insofern sie der hiesigen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, unter fel: biger procuratores ad acta zu bestellen.

Urkundlich unter dem Gerichtssiegel. Königliche Landvogtei zu Arroeskidping, den 1sten Juli 1841. Carstens.

(L..S.)

J.

N 6.

Erste Bekanntmachung.

Da die abwesenden Hans Tantau aus Landkirchen und Simon und Christian Lafrenz aus Bisdorf, hie: figer Landschaft, die seit mehr als 10 Jahren ver: schollen sind und deren hiesiges Vermögen nach der Curatelrechnung pro 1840 refp. 3171 B 4, und 514 und 51 & 43 oder deren Werth in Reichsbankgeld S. M. betrug, seit geraumer Zeit ihr 70stes Lebensjahr vollendet haben, so ergeht an die felben und event. an deren etwanige Leibeserben hiedurch edictaliter die Ladung, sich binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, in der hiesigen Königl. Landschreiberei zu melden und zu legitimiren, widrigenfalls die genannten Verschollenen für todt erklärt und ihr gedachtes Vermögen ihren nächsten Erben verordnungsmäßig ausgekehrt werden wird. Zugleich werden die etwanigen Erben aufge: fordert, sich, bei Verlust ihres Erbrechts, binnen der selben Frist gehörig anzugeben.

Königl. Fehmarsches Amthaus zu Burg, den 9ten Juli 1841.

v. Moltke.

Pro vera copia: Matthiessen.

No 7.

Erste Bekanntmachung. Da der abwesende Otto Sievert aus Gahlendorf, hiesiger Landschaft, der seit mehr als 10 Jahren ver: schollen ist, und dessen hiesiges Vermögen nach der Curatelrechnung pro 1840 230 6 2 Cour. oder 122 Rbth. 84 Bß. S. M. betrug, seit dem 20sten Februar 1840 sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, so ergeht an denselben und event. an dessen etwanige Leibeserben hiedurch edictaliter die Ladung, sich bin nen 12 Wochen, nach der leßten Bekauntmachung dieses Proclams, in der hiesigen Königl. Landschreibe rei zu melden und zu legitimiren, widrigenfalls ge: nannter Otto Sievert für todt erklärt und sein ge dachtes Vermögen seinen nächsten Erben verordnungs: mäßig ausgekehrt werden wird.

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Wenn über die Haabe und Güter des Bäckers nnd Fleckners Georg Friedrich Behrens in Reinfeld unterm 8ten Juni d. J., vorbehältlich die Einwen: dungen der Gläubiger, Concurs erkannt worden, so werden Alle und Jede, welche an gedachten Georg Friedrich Behrens und an dessen Haabe, namentlich an das demselben gehörige, in Reinfeld belegene Haus mit Zubehör, Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen (mit Ausnahme der protocollirten Gläubi ger), bei Vermeidung der Ausschließung von der pros clamirten Masse, nicht minder Alle, welche Pfänder von demselben besigen, bei Verlust des Pfandrechts, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung diefes angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Rein feld zu melden. Die Profitenten haben die ihre An sprüche begründenden Originaldocumente, unter Zu rücklassung beglaubigter Abschriften, vorzuzeigen und falls sie Auswärtige, einen Actenprocurator zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben auf dem Königl. Amthause für die Aem: ter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traventhal, den 26sten Juni 1841. v. Adeler.

N 9.

In fidem: Gülich.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten der Gebrüder Moses zu Wandsbeck werden inmittelst dieses den Impetranten bewilligten rechtsgewöhnlichen Proclams alle diejenigen, welche bei ihnen Pfänder verseßt haben, ohne sie tempestive einzulösen oder die Prolongation derselben zu besorgen, von Gerichtswegen befehligt, sothane Pfandstücke ins nerhalb 12 Wochen, a dato der legten Bekannt: machung dieses Proclams, einzuldsen, oder sich auch Dieferwegen mit den Pfandinhabern gehörig abzufin den; widrigenfalls sie zu gewärtigen, daß die Pfand: güter werden öffentlich verkauft und demnächst mit ihnen 6 Wochen nach abgehaltener Auction wegen der daraus gelöseten Gelder liquidando Rechnung zugelegt werden. Wornach 2c.

Wandsbecker Juftitiariat, Königl. Antheils, den 9ten Juli 1841.

C. W. C. Hennings. Justitiarius.
N 10.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Arbeitsmann Meint Tiecken, Sohn des weil. Johann Tiecken zu Obenstrode, der Oldenburgis

schen Herrschaft Varel, kürzlich_hiefelbst mit Hinter: laffung auswärtiger Collatoral: Erben verstorben, von denen sich die beiden Geschwister Anna Margaretha, verwittwete Wagner, in Hamburg, und Geert Tiecken zu Streeck bereits gemeldet, auch 2 Kinder eines zu Schaar bei Jeverland verstorbenen Bruders Dierck Tiecken vorhanden sein sollen und der Bruder Jo: hann Tiecken, geboren den 25sten September 1763, im 20ften Jahre nach Ostindien gegangen und seit dem nichts von sich verlauten lassen: so werden auf Anhalten des Administrators, Herra Obergerichts; Advocaten Schmidt, Alle, welche als Erben oder aus einem sonstigen rechtlichen Grunde an diesen Nachlaß Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, und namentlich der bemeldete Johann Tiecken, eventualiter dessen eheliche Descendenten, sub poena resp. der Ausschließung und der Todeserklärung, von Ge: richtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklaffung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur bestellung, binnen 12 Wochen vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 1sten November d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beikom: mende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altonaer Obergericht, den 8ten Juli 1841.
Ex Decreto Senatus.

No 11.

Zweite Bekanntmachung.

Von der Erbin des verstorbenen Inspectors Lo renzen auf Gramm, der verwittweten Madame Jas cobsen, gebornen Lorenzen, zu Grammbye, ist bei der Administration der adel. Güter Gramni und Nübbel vorstellig gemacht worden, daß ihr Erblasser den Un tergehörigen der adel. Güter ihre Antheile an zweien wegen Vergütung für gehabte Einquartierung von der Districts Deputation am 22sten August 1809 auf 478 29 und 478 29 ß, zusammen 957 10 B v. Cour., ausgestellten Partialobligationen aus: bezahlt und sie darüber die nöthigen Beweise von den beikommenden Theilnehmern in Händen habe, daß sie ins deß zu ihrer Legitimation eizes desfälligen Transports von Seiten der Gutsherrschaft bedürfe. Wenn nun gleich die Administration nicht abgeneigt ist, den Um ständen nach den erbetenen Transport zu ertheilen, so hat selbige doch zu ihrer Sicherstellung gegen etwanige fünftige Ansprüche hiergegen, ein vorgängiges Proclam für erforderlich erachtet und die Erlassung desselben beim Justitiariate beantragt. Diesemnach werden hie mittelst von Gerichtswegen Alle und Jede, welche ge: gen den von der Administration der adel. Güter Gramm und Nübbel beabsichtigten Transport der beiden ob: gedachten Partial: Obligationen auf die Erbin des ver:

storbenen Inspectors Lorenzen auf Gramm, die ver: wittwete Madame Jacobsen, geborne Lorenzen, zu Grammbye, aus irgend einem Grunde Einwendungen machen zu können vermeinen, aufgefordert und befeh ligt, folche Einwendungen, bei Strafe des Verlustes ihrer Ansprüche, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige uuter Bestellung eines Procurators ad acta, im Justitiariate gehörig anzugeben und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Hadersleben im Justitiariate der adel. Güter Gramm und Nübbel, den 28sten Juni 1841. Schrader.

No 12.

Zweite Bekanntmachung.

Die Wittwe Anna Christina Schmidt, früher ver: wittwete Lüders, geborne Löptien, hieselbst, hat dem Klostergerichte angezeigt, daß sie ihr sub N 378 auf der Kronsburg hieselbst belegenes Haus cum pert. verkauft habe und zur Bewirkung eines dem Käufer zu liefernden gereinigten Professionsprotocolls um die Erlassung eines Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede (mit allei: niger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das gedachte Haus c. pert. aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert, sich damit, bei Strafe der Aus schließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be fanntmachung angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem flößterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterl. Obrigkeit zu Preeß, den 1sten Juli 1841.
F. v. Reventlou.
No 13.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn der abwesende Sohn des verstorbenen Jå gers und Holzvogts Johann Peter Schmidt und der Maria Magdalena, gebornen Dreiern, zu Gronenberg, Amts Ahrensboeck, Namens Daniel Niclas Schmidt, geboren den 30ften April 1771, welcher im Jahre 1788 bei dem Gewürzkråmer Trepkau in Lübeck in die Lehre gegeben worden und demnächst im Jahre 1792 in Desterreichische Militairdienste getreten ist, nunmehr sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat und seine Ans gehörigen feit seiner Entfernung aus Lübeck keine Nach: richten darüber, daß und wo er lebt, erhalten haben, so wird auf den Antrag derselben, um Erlassung ei nes Proclams und demnächst eventualiter Ausliefe rung feines Vermögens, der gedachte Daniel Niclas Schmidt hiemittelst aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung dieses Proclams ans gerechnet, im Actuariate zu Ahrensboeck gehörig an: zugeben und fein Vermögen von 550 4 Cour. oder 880 Rbth. 13 Bß. S. M. nach Abzug der ers wachsenen Proclams; und sonstigen Kosten in Empfang

zu nehmen, unter der Verwarnung, daß er widrigen: falls in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung vom 9ten November 1798 für todt er: klårt und fein Vermögen seinen Erben ausgekehrt werden wird.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben des Ab: wesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb: und sonstige Ansprüche an das bisher verwaltete Ver: mögen desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, fich binnen gleicher Frist, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, im Actuariate zu Ahrensboeck gehörig anzugeben, die zur Legitimation ihrer Ansprüche dienende Documente zu produciren, Ab: schriften davon zurückzulassen, und, insoferne sie Aus: wärtige find, Procuratur zu den Acten zu bestellen, so. wie demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 18ten Juni 1841.

Rantzau.

Vera copia: Dumreicher, const.

No 14.

Zweite Bekanntmachung. Wenn der vor beinahe 50 Jahren zur See ge: gangene und nicht zurückgekehrte Johann Friederich Liborius Kiekebusch, ein Sohn des weil. Hegereuters Johann Adolph Kieckebusch und der Hedewig Doro: thea Magdalena, geb. Köpern, zu Guttau im Amte Cismar, am 12ten Mai d. J. sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat, so wird derselbe in Uebereinstimmung mit der Verordnung am 9ten November 1798 aufges fordert, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten_Be: Fanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Cismarer Amtstube sich zu melden, widrigenfalls er für todt wird erklärt werden. Zugleich werden die ets wanigen Leibeserben des Abwesenden, nicht minder die Creditoren desselben, so wie überhaupt alle dieje: nigen, welche Forderungen an das bisher durch einen Curator verwaltete Vermögen zu haben vermeinen, hiemittelst angewiesen, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in gleicher Frist, uns ter Beobachtung des Erforderlichen, gehörige Angabe auf der Cismarer Amtstube zu beschaffen.

Königliches Amthaus zu Cismar, den 14ten Juni、

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Reimers.

Da die am 11ten November 1770 geborne So phia Magdalena Rahlf, Tochter des vormaligen Käthners Franz Rahlf zu Christiansfelde im Amte Traventhal, seit ihrer Jugend von hier abwesend und verschellen ist, auch deren etwanige Leibeserben nicht bekannt sind, so ergeht auf Antrag Beikommender, in Gemäßheit Allerhöchster Verordnung vom 9ten No: vember 1798, an die genannte Sophia Magdalena Rahlf und deren Erben hiemit die Aufforderung und der Befehl, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lets ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Traventhaler Amtstube sich zu melden und gehörig zu legitimiren, widrigenfalls die genannte Abs wesende für todt erklärt und mit deren seither ver waltetem Vermögen den Geseßen gemäß verfahren werden wird.

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Königliches Amthaus für die Aemter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traventhal, den 24sten Juni 1841. (L. S.)

v. Adeler. In fidem: Hansen. No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Der verschollene Johann Hinrich Brügmann aus Rethwischerdorf, welcher seit mehr als 40 Jahren sich von hier entfernt und gegenwärtig sein siebenzigstes Jahr zurückgelegt hat, wird hiedurch aufgefordert und befehligt, fich binnen 12 Wochen, vom Tage der legs ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Rethwisch anzugeben; unter der Verwarnung, daß er im Widrigen für todt erklärt und sein Nachlaß den bekannten Erben ausgekehrt werden solle. Zugleich haben die etwanigen Leibes: erben des Abwesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb oder sonstige Ansprüche an das Vermos gen desselben zu haben vermeinen, sich binnen gleicher Frift und bei Strafe der Ausschließung und des Ver: luftes ihrer Rechte ordnungsmäßig beim Profeffionss protocoll zu melden. Wornach sich zu achten.

Gegeben auf dem Königlichen Amthause für die Aemter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Travens thal, den 24sten Juni 1841.

In fidem:

v. Adeler. Michelsen.

No 18.

Zweite Bekanntmachung. Wenn die bekannten Erben des zu Steinbeck, hie: figen Amts, verstorbenen, in Hamburg gebornen, frůs her im Gute Hanerau eigenthümlich angesessenen, vor ungeführ 30 Jahren aber wegen Blödsinn vom Justi: tiariate zu Hanerau unter Curatel gefeßten Friedrich Michael Kalckberner, die Ehefrau des Advocaten Eggert Voß in Steinbeck, Catharina Elisabeth Voß, geb. Kalckberner, und die Ehefrau des Forstcandidas ten Mielcke in Pinneberg, Maria Magdalena Elisas beth Mielcke, geb. Sievers, auf die Erlassung eines Erbschaftsproclams angetragen haben und solche ihnen bewilligt worden; als werden von Gerichts; und Obrig: keitswegen Alle und Jede, welche an die Masse des vor benannten verstorbenen blödsinnigen Friedrich Michael Kalkberner Erb oder sonstige Ansprüche und Ferde: rungen haben, oder zu haben vermeinen, namentlich auch Pfänder von ihm besißen, hiedurch ein: für alle mal, bei Vermeidung der Ausschließung von dieser zu proclamirenden Masse und resp. bei Verlust des Pfands rechts, geladen und befehligt, ihre Angaben binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, Auswärtige unter Bestellung ge höriger Actenprocuratur, auf der hiesigen Königl. Amt: stube zu beschaffen und von den etwanigen Beweis: thümern beglaubte Abschriften beim Professionsproto: coll zurückzulassen. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten.

Gegeben Königliches Amthaus zu Reinbeck, den 1sten Juli 1841.

Hasse, Abs. Dom. Præf.

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Meldorf, den 25sten Juni 1841.
Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.
No 21.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Demnach der Herr Kanzeleirath Christian Friede: richsen aus Hamburg, als testamentarischer Erbe seines verstorbenen Bruders, des weiland Hufners Andreas Friedrichsen zu Weyböll, um die Erlaffung eines lands üblichen Proclams gebeten hat, so werden, in Defe rirung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weil. Hufner Andreas Friedrichsen zu Weyboll Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Prohlams angerechnet, im Actuariat der Gramm Harde zu Lindenthal bei Hadersleben ordnungsmåßig anzugeben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und des Verlustes ihrer Gerechtsame. Wornach x. Hadersleben in der Gramm: Hardesvogtei, den 22sten Juni 1841.

No 22.

Kier.

Dritte und legte Bekanntmachung. Demnach die Wittwe des verstorbenen Hofbeßißers Nicolai Lorenzen zu Refsoe, Maren Georgia, geb. Koch, nebst ihren Curatoren um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten, so werden, in Deferi rung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weiland Hof besiger Nicolai Lorenzen zu Refsoe Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst von Ge richtswegen befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, in dem Actuariat der Gramm:Harde zu Lindenthal bei Hadersleben ordnungsmäßig anzugeben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und des Ver: lustes ihrer Gerechtsame. Wornach 2c. Hadersleben in der Gramm: Hardesvogtei, den 22sten Juni 1822.

No 23.

Kier.

Dritte und legte Bekanntmachung. Alle und Jede, welche an den Boniscedenten Chri stian Jürgensen Schulz in Nustrupbeck und dessen daselbst belegene Kathe cum pert. nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer den hiemittelst von Gerichtswegen befehligt, sich dieser halb, bei Strafe der Ausschließung von der proclamirten Masse, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekannt machung dieses Concursprociams angerechnet, in dem Actuariate der Gramm: Harde zu Lindenthal bei Ha dersleben unter Vorzeigung der betreffenden Original: documente, so wie Zurücklassung beglaubigter Abschrif ten, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, gehörig anzugeben. Pfänder sind bei Strafe der Er legung des doppelten Werthes binnen gleicher Frist zur Masse zu liefern.

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