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müssen sich bei Vermeidung der Ausschließung von dieser Masse, binnen 12 Wochen, vom Tage der les ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate rechtsbehörig melden. Gegeben Plon in Curia, den 2ten Junius 1841 (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

No 35.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 25sten Stücks M 1. Alle, welche an das von der Einwohnerin Johanne Amalie Carstens cum cur. an den hiesigen Bürger und Amtshufschmidt Johann Heinrich Wilhelm Schu mann verkaufte, sub No 159 im 8ten Quartier die ser Stadt im Friedrichsberge belegene Wohnhaus cum pert, dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Aus: schließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, Auswärtige unter Procuratur : Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 12ten Juni 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 36.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 25sten Stücks M 4. Gläubiger und Pfandinhaber der im unverehelich: ten Stande verstorbenen Telsche Martens in Faren: winkel, müsse nihre an dieselbe habenden Forderungen und Pfandütücke binnen 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung dieses, bei Verlust ihreer Rechte, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf in ge höriger Form angeben.

Meldorf, den 2ten Juni 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 37.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 25ften Stücks M 7. Diejenigen, welche an die verkaufte, 72 Tonnen ent: haltende 6te Stolper Erbpachtstelle Ansprüche zu haben glauben, müssen sich mit selbigen, bei Vermeidung der Pråclusion, innerhalb 12 Wochen bei dem hieselbst zu eröffnenden Professionsprotocolle melden.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Depenau, den 10ten Juni 1841.

F. Boie.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 12. Juli 1841.

Schleswig Holstein: Lanenburgische Kanzelei. Unterm 22sten Juni d. J. haben Se. Majestät der König den bisherigen zweiten Compaftor in Neumün: ster, Julius Herrmann Christian Brandis, zum ersten Compastor daselbst, und den bisherigen Diaconus zu Albersdorf, Christian Harms, zum zweiten Compaftor in Neumünster allergnädigst zu ernennen geruht.

Unterm 30sten Juni d. J. haben Se. Majestät der König den bisherigen Amtssecretair Cai Werner Fürfen zum Hardesvogt in der Schlux: Harde, im Amte Tondern, allergnädigst zu ernennen geruht.

Bekanntmachungen.

No 1.

Die Länder, Derter und Inseln, welche nach den. hieselbst jüngst eingegangenen officiellen Berichten bis weiter als pestartig angesteckt betrachtet werden, sind: a) Tripolis, b) Alexandria, c) Damiette, d) Kon: stantinopel, e) Tunis, f) Marocco, g) Smyrna, h) die Insel Kandia.

Für verdächtige find bis weiter zu halten: a) Alle türkischen und griechischen Häfen, mit Ausnahme der oben als pestartig angesteckt bezeichneten. b) Die übrigen Hafen und Küsten der afrikanischen Barbarei. Alle andere Häfen und Inseln, in und außerhalb Europa, sind als unverdächtig anzusehen.

Welches den öffentlichen Blättern, wo dergleichen Herauskommen, einzurücken ist.

Kopenhagen, in der Königl. Direction der Qua: rantaine Anstalten, den 11ten Juni 1841.

No 2.

Daß der Hofbesiger Nicolai Volquardsen in Clix büll die Dispositionsbefugniß über sein Vermögen ent: zogen und daß sein Bruder, der Hofbesißer Carsten Bolquardsen in Krackebull, als sein Curator bestellt worden ist, solches wird hiedurch mit dem Beifügen. bekannt gemacht, daß alle das Vermögen des genann: ten Nicolai Volquardsen betreffenden Geschäfte und Handlungen nur allein von seinem Curator rechtsgül: tig vorgenommen werden können.

Leck in der Karrhardesvogtei, den 25sten Juni 1841.
Küster.

No 3.

Wenn die Verwaltung des Vermögens des in Criz minal Haft und Untersuchung gezogenen Halbhufeners Hans Jacob Meyer in Stapelfeld, hiesigen Amts, dem gerichtlich bestellten Curator, Halbhufner Johann Jacob Langhein in Stapelfeld, übertragen worden, als wird solches hiemit von Gerichtss und Obrigkeitswes gen zu jedermanns Nachricht bekannt gemacht, mit der Verwarnung, daß nur mit dem ernannten Curator, Halbhufner Johann Jacob Langhein, und von ihm rechtsgültige Geschäfte, welche das Vermögen des vor: gedachten Inculpaten, Halbhufners Hans Jacob. Meyer, angehen, abgeschlossen werden können. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten.

Gegeben Königliches Amthaus zu Reinbeck, den 30sten Juni 1841.

Hasse, Abs. Dom. Præf.

Proclamata.

No 1.

Erste Bekanntmachung.

Johann Molzen zu Emers, Guts Carlsburg, hat die Stammpflugftelle No 15, genannt Revels, verkauft und dem Käufer ein von allen dinglichen Ans sprüchen gereinigtes Professions: Protocoll versprochen. In dieser Veranlassung werden (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren) Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und Ansprüche an den gedachten Besitz zu haben glauben, hiemittelst aufgefordert, innerhalb 12 Wochen, vomi Lage der leßten Bekanntmachung ab an, in der uns terzeichneten Gerichtshalterschaft eine gehörige Angabe zu beschaffen. Bei Vermeidung der Ausschließung.

Decretum Fleckebye in der Gerichtshalterschaft des Hochfürstl. Guts Carlsburg, den 30ften Juni 1841. Posselt. No 2.

Erste Bekanntmachung.

Von der Erbin des verstorbenen Inspectors Lo: renzen auf Gramm, der verwittweten Madame Jas cobsen, gebornen Lorenzen, zu Grammbye, ist bei der Administration der adel. Güter Gramm und Nübbel vorstellig gemacht worden, daß ihr Erblaffer den Uns tergehörigen der adel. Güter ihre Antheile an zweien wegen Vergütung für gehabte Einquartierung von der

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Districts Deputation _am_22ßten Angust 1809 auf 478 29 und 478 29 ß, zusammen 957 10 B v. Cour., ausgestellten Partialobligationen aus: bezahlt und sie darüber die nöthigen Beweise von den beikommenden Theilnehmern in Hånden habe, daß sie in deß zu ihrer Legitimation eines desfälligen Transports von Seiten der Gutsherrschaft bedürfe. Wenn nun gleich die Administration nicht abgeneigt ist, den Um ständen nach den erbetenen Transport zu ertheilen, so hat selbige doch zu ihrer Sicherstellung gegen etwanige fünftige Ansprüche hiergegen, ein vorgängiges Proclam für erforderlich erachtet und die Erlassung desselben beim Justitiariate beantragt. Diesemnach werden hies mittelst von Gerichtswegen Alle und Jede, welche ge gen den von der Administration der adel. Güter Gramm und Nübbel beabsichtigten Transport der beiden obs gedachten Partial: Obligationen auf die Erbin des ver storbenen Inspectors Lorenzen auf Gramm, die ver: wittwete Madame Jacobsen, geborne Lorenzen, zu Grammbye, aus irgend einem Grunde Einwendungen machen zu können vermeinen, aufgefordert und befehs ligt, folche Einwendungen, bei Strafe des Verlustes ihrer Ansprüche, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige uuter Bestellung eines Pro: curators ad acta, im Justitiariate gehörig anzugeben und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Hadersleben im Justitiariate der adel. Güter Gramm und Nübbel, den 28sten Juni 1841.

No 3.

A

Erste Bekanntmachung.

Schrader.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: stallter Landvogt in Süderdithmarschen, euch, den nicht protocollirten Gläubigern und etwanigen Pfands inhabern des in Epenwörden verstorbenen Schmidts gesellen Barthold Nicolaus Winter aus Dingworden, Kirchspiels Gaversdorf, Amts Neuhaus an der Oste, daß ihr eure Forderungen und Faustpfänder innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekannntmachung dieses Proclams, Auswärtige nach hieselbst bestellter Procus ratur zu den Acten, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf gehörig angebet und verzeichen lasset, dem nächst aber weitere rechtliche Verfügung gewärtiget. Wornach sich jeder bei Verlust der Rechte zu achten. Meldorf, den 25sten Juni 1841.

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Wagner.

Die Wittwe Anna Christina Schmidt, früher ver: wittwete Lüders, geborne Löptien, hieselbst, hat dem Klostergerichte angezeigt, daß sie ihr sub No 378 auf der Kronsburg hieselbst belegenes Haus cum pert. verkauft habe und zur Bewirkung eines dem Käufer zu liefernden gereinigten Professionsprotocolls um die Erlassung eines Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede (mit allei: niger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das gedachte Haus c. pert. aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert, sich damit, bei Strafe der Aus: schließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be kanntmachung angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterl. Obrigkeit zu Preez, den 1sten Juli 1841.
F. v. Reventlou.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der abwesende Sohn des verstorbenen Jå: gers und Holzvogts Johann Peter Schmidt und der Maria Magdalena, gebornen Dreiern, zu Gronenberg, Amts Ahrensboeck, Namens Daniel Niclas Schmidt, geboren den 30sten April 1771, welcher im Jahre 1788 bei dem Gewürzkråmer Trepkau in Lübeck in die Lehre gegeben worden und demnächst im Jahre 1792 in Desterreichische Militairdienste getreten ist, nunmehr sein 70ftes Lebensjahr zurückgelegt hat und seine Ans gehörigen seit seiner Entfernung aus Lübeck keine Nach richten darüber, daß und wo er lebt, erhalten haben, so wird auf den Antrag derselben, um Erlassung ei nes Proclams und demnächst eventualiter Ausliefe: rung seines Vermögens, der gedachte Daniel Niclas Schmidt hiemittelst aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, im Actuariate zu Ahrensboeck gehörig an zugeben und sein Vermögen von 550 F 4 oder 880 Rbth. 13 Bß. S. M. nach Abzug der ers wachsenen Proclams: und sonstigen Kosten in Empfang zu nehmen, unter der Verwarnung, daß er widrigen: falls in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung vom 9ten November 1798 für todt er klärt und sein Vermögen seinen Erben ausgekehrt werden wird.

Cour.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben des Ab: wesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb und sonstige Ansprüche an das bisher verwaltete Ver: mögen desselben zn haben vermeinen, aufgefordert, fich binnen gleicher Frißt, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, im Actuariate zn Ahrensboeck gehörig anzugeben, die zur Legitimation ihrer Ansprüche dienende Documente zu produciren, Ab schriften davon zurückzulassen, und, insoferne sie Aus: wärtige find, Procuratur zu den Acten zu bestellen, so wie demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Wors nach sich zu achten.

Gegeben Königliches Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 18ten Juni 1841.

Rantzau. Vera copia: Dumreicher, const.

N 6.

Erste Bekanntmachung. Wenn der vor beinahe 50 Jahren zur See ge: gangene und nicht zurückgekehrte Johann Friederich Liborius Kiekebusch, ein Sohn des weil. Hegereuters Johann Adolph Kieckebusch und der Hedewig Doros thea Magdalena, geb. Köpern, zu Guttau im Amte Cismar, am 12ten Mai d. J. fein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat, so wird derselbe in Uebereinstimmung mit der Verordnung am 9ten November 1798 aufge: fordert, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten_Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Cismarer Amtstube sich zu melden, widrigenfalls er für todt wird erklärt werden. Zugleich werden die et wanigen Leibeserben des Abwesenden, nicht minder die Creditoren desselben, so wie überhaupt alle dieje: nigen, welche Forderungen an das bisher durch einen Curator verwaltete Vermögen zu haben vermeinen, hiemittelst angewiesen, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in gleicher Frist, uns ter Beobachtung des Erforderlichen, gehörige Angabe auf der Cismarer Amtstube zu beschaffen.

Königliches Amthaus zu Cismar, den. 14ten Juni

1841.

H. v. Döring. Pro copia: Reimers. No 7.

Erste Bekanntmachung. Demnach von dem Bödener Daniel Jansen zu Gosdorf feine daselbst belegene Bödenerstelle c. pert. verkauft und auf Erlassung eines landüblichen Pros clams angetragen worden, so werden in Gewährung dieser Bitte (mit alleiniger Ausnahme der Protocoll Gläubiger) Alle und Jede, welche an die besagte Bd: denerstelle hypothecarische oder dieselbe sonst realiter afficirende Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, selbige, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der Amtstube zu Cismar gehörig anzugeben und das Erforderliche wahrzunehmen.

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Königliches Amthaus zu Cismar, den 17ten Juni

1841.

H. v. Döring. Pro copia: Reimers. No 8.

Erste Bekanntmachung. Da die am 11ten November 1770 geborne So: phia Magdalena Rahlf, Tochter des vormaligen Kathners Franz Rahlf zu Christiansfelde im Amte Traventhal, feit ihrer Jugend von hier abwesend und verschollen ist, auch deren etwanige Leibeserben nicht bekannt sind, so ergeht auf Antrag Beikommender, in Gemäßheit Allerhöchster Verordnung vom 9ten Nos vember 1798, an die genannte Sophia Magdalena Rahlf und deren Erben hiemit die Aufforderung und der Befehl, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg:

ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Traventhaler Amtstube sich zu melden und gehörig zu legitimiren, widrigenfalls die genannte Ab wesende für todt erklärt und mit deren seither ver waltetem Vermögen den Gefeßen gemäß verfahren werden wird.

Königliches Amthaus für die Aemter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traventhal, den 24sten Juni 1841. (L. S.) v. Adeler. In fidem: Hansen.

Ng 9. Erste Bekanntmachung.

Der verschollene Johann Hinrich Brügmann aus Rethwischerdorf, welcher seit mehr als 40 Jahren sich von hier entfernt und gegenwärtig sein siebenzigstes Jahr zurückgelegt hat, wird hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der letz ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Rethwisch anzugeben; unter der Verwarnung, daß er im Widrigen für todt erklärt und sein Nachlaß den bekannten Erben ausgefehrt werden solle. Zugleich haben die etwanigen Leibess erben des Abwesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an das Vermö gen desselben zu haben vermeinen, sich binnen gleicher Frist und bei Strafe der Ausschließung und des Vers lustes ihrer Rechte ordnungsmäßig beim Profeffions: protocoll zu melden. Wornach sich zu achten.

Gegeben auf dem Königlichen Amthause für die Aemter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traven; thal, den 24sten Juni 1841.

v. Adeler. In fidem: Michelsen.

N 10.

Erste Bekanntmachung. Wenn die bekannten Erben des zu Steinbeck, hies sigen Amts, verstorbenen, in Hamburg gebornen, frü her im Gute Hanerau eigenthümlich angesessenen, vor ungeführ 30 Jahren aber wegen Blödsinn vom Justi: tiariate zu Hanerau unter Curatel gefeßten Friedrich Michael Kalckberner, die Ehefrau des Advocaten Eggert Voß in Steinbeck, Catharina Elisabeth Voß, geb. Kalckberner, und die Ehefrau des Forstcandida ten Mielcke in Pinneberg, Maria Magdalena Elifa: beth Mielcke, geb. Sievers, auf die Erlassung eines Erbschaftsproclams angetragen haben und solche ihnen bewilligt worden; als werden von Gerichts: und Obrig keitswegen Alle und Jede, welche an die Masse des vor: benannten verstorbenen blödsinnigen Friedrich Michaet Kalkberner Erb: oder sonstige Ansprüche und Forde: rungen haben, oder zu haben vermeinen, namentlich auch Pfänder von ihm besißen, hiedurch ein: für alle: mal, bei Vermeidung der Ausschließung von dieser zu proclamirenden Masse und resp. bei Verlust des Pfand: rechts, geladen und befehligt, ihre Angaben binnen

12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, Auswärtige unter Bestellung ge höriger Actenprocuratur, auf der hiesigen Königl. Amt: stube zu beschaffen und von den etwanigen Beweis thümern beglaubte Abschriften beim Professionsprotos coll zurückzulassen. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten.

Gegeben Königliches Amthaus zu Reinbeck, den 1sten Juli 1841.

Hasse, Abs. Dom. Præf.

No 11.

Zweite Bekanntmachung. Demnach der Herr Kanzeleirath Christian Friede: richsen aus Hamburg, als testamentarischer Erbe seines -verstorbenen Bruders, des weiland Hufners Andreas Friedrichsen zu Weybölt, um die Erlassung eines land: üblichen Proclams gebeten hat, so werden, in Defe: rirung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weil. Hufner Andreas Friedrichsen zu Weybdll Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, befebligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Prohlams angerechnet, im Actuariat der Gramms Harde zu Lindenthal bei Hadersleben ordnungsmäßig anzugeben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und des Verlustes ihrer Gerechtsame. Wornach ic. Hadersleben in der Gramm: Hardesvogtei, den 22ften Juni 1841.

No 12.

Kier.

Zweite Bekanntmachung. Demnach die Wittwe des verstorbenen Hofbesizers Nicolai Lorenzen zu Refsoe, Maren Georgia, geb. Koch, nebst ihren Curatoren um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten, so werden, in Deferi rung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weiland Hof: befißer Nicolai Lorenzen zu Refsoe Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst von Ge: richtswegen befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams an: gerechnet, in dem Actuariat der Gramm Harde zu Lindenthal bei Hadersleben ordnungsmäßig anzugeben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und des Ver: lustes ihrer Gerechtsame. Wornach ic.

Hadersleben in der Gramm: Hardesvogtei, den 22ften Juni 1822.

No 13.

Kier.

Zweite Bekanntmachung. Alle und Jede, welche an den Boniscedenten Chris ftian Jürgensen Schulz in Nustrupbeck und dessen dafelbst belegene Kathe cum pert. nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer: den hiemittelst von Gerichtswegen befehligt, sich dieser: halb, bei Strafe der Ausschließung von der proclamirten

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Wann die Frau Christina Elisabeth Biesten die von ihrem Ehemann Julius Detlef Christian Johann Biesten käuflich erstandene, zu Pemeln in diesem Gute belegene, im Erdbuch sub No 50 aufgeführte Landstelle, unter der Verpflichtung zur Gewähr ver allen Ansprüchen, wiederum verkauft und zu dem Ende um Erlassung eines Proclams angesucht hat: als wer: den alle diejenigen, welche an die zu Pemein belegene, im Erdbuch sub No 50 aufgeführte Landstelle ding liche oder dieser Stelle realiter anklebende nicht pro tocollirte Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe des Pråclusi, aufge: fordert und angewiesen, folche, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen hieselbst anzuge: ben, und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Hanerau, den 24sten Juni 1841.

No 15.

Zweite Bekanntmachung.

Jürgens.

Demnach die Kinder des früher hieselbst verstorbe nen Thonpfeifen: Fabrikanten Johannes Goebel nach dem nunmehr erfolgten Ableben dessen Wittwe den Nachlaß ihrer Aeltern zur concursmäßigen Behand: lung übergeben haben, werden mit Bewilligung des Königl. Holsteinischen Obergerichts hiedurch alle die: jenigen, welche an solchen Nachlaß aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermei nen, den genannten verstorbenen Eheleuten mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter und son: stige Sachen von denselben in Händen haben, aufge: fordert, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der lebten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und sonfiger Rechtsnachtheile, im hiesigen Stadtsecretariat unter Beobachtung des Rechtserfor: derlichen zu beschaffen und das Weitere zu gewärtigen. Urkundlich unter dem Stadtsiegel,. Gegeben Igehoe, den 21sten Juni 1841.

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Bürgermeister und Rath.

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