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Sicherung gegen alle Ans und Beisprüche um Erlassung eines Proclams gebeten haben; als werden, in Defes rirung dieser Bitte, Alle und Jede (jedoch mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachten Kathenstellen nebst Zubehör dingliche An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegn aufgefordert und angewiesen, solche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Amt: stube zu Kiel gehörig anzugeben und die betreffenden Documente in origine zu produciren. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 25sten Juni 1841. F. v. Reventlow.

Pro vera copia: Schröder.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Es hat der Käthner Detlev Hinrich Vollstedt in Schinckelhütten seine Kathenstelle c. p., unter Re: servation der bis dahin zu selbiger gehörigen Scheune mit circa 3 Tonnen Moorland, an den Käthner Jacob Otte in Schinkel verkauft und behuf Lieferung eines von allen dinglichen Ansprüchen gereinigten Professions: protocolls und Einrichtung eines eigenen Folii für die refervirten Theile, so wie Trennung der leßteren von der dergestalt verkauften Stelle, um Erlassung des erforderlichen Proclams gebeten.

Es werden daher Alle und Jede, welche dingliche Ansprüche an die verkaufte Kathenstelle c. p. und Ein: wendungen gegen die Trennung der refervirten Theile von der Kathenstelle zu haben vermeinen (mit Aus: nahme jedoch der protocollirten Creditoren), hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, binnen 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, sich mit diesen ihren Ansprüchen und Einwendungen, bei Vermeidung der Ausschließung, rechtsgehöriger Art im unterzeichneten Justitiariat zu melden.

Cronshagen im Justitiariat des adel. Guts Rosen: Franz, den 16ten Juni 1841.

N 10.

C. Rahtlev.

Erste Bekanntmachung.

Da der Bruder und einzige Erbe des im Flecken Ahrensboeck verstorbenen vormaligen Besizers der Stammparcele Hohenhorst, Johann Christian Engern, erklärt hat, den Nachlaß seines Bruders nicht antre: ten zu wollen, und demnach die Erlassung eines Con: cursproclams erforderlich geworden ist, so werden nach eingeholter Genehmigung des Königlichen Holsteinis fchen Obergerichts hiemittelst Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten Johann Christian En: gern Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu Haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet find, oder Pfänder von dem Verstorbenen in Händen

haben, resp. bei Vermeidung der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, des Verlustes ihrer Pfands rechte und sonstiger Nachtheile, hiemittelst aufgefordert und befehligt, ihre desfälligen Angaben innerhalb sechs Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzeigung der ihre Ans sprüche begründenden Originaldocumente und Zurück laffung beglaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensboeck zu beschaffen, auch, soferne sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus auf dem Schlosse zu Ploen, den 11ten Juni 1841.

Rantzau. Vera copia: Dumreicher, const.

No 11.

Erfte Bekanntmachung.

Auf geziemendes Ansuchen des Casper August Chri stian Boeckmann, als gegenwärtigen Besizers des aus 2 Hufen bestehenden, in Kistorf belegenen sogenannten Herrenhofes und in Folge ertheilter Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts vom 11ten d. M., werden Alle und Jede, welche an nachstehende, auf dem Folio des Hofes undelirt stehende Pöfte, als: 1) an den unterm 25sten Mai 1769 protocollirten

Contract des Hinrich Asmus, worin ein Abschied für Hans Thies und dessen Ehefrau und für deren Erben 200 offen stehen;

2) aus der von Hans Thies für Timm Panzer in Wackendorf uneheliches Kind laut prot. tutorii voin 8 Juli 1769 geführten Vormundschaft; 3) aus der von demselben für des verst. Insten Ties, Asmus unmündige Kinder geführten Bor: mundschaft;

4) an die nach dem am 12ten Mår: 1788 proto: collirten Hausbriefe des Casper Ties dessen Aeltern verschriebenen Abschiedsleistungen; › 5) an die nach dem am 21sten April 1802 proto: collirten Contracte des Timm Lentfer dem Cas per Ties zugestandenen 1000

;

6) an die nach dem am 11ten November 1808 prot. Hausbriefe des William Jacobs für Timm Lentfer offenstehenden 500 $;

7) aus dem am 5ten Febr. 1830 prot. Pachtcon: tracte des Anton Friedrich Koyen;

8) an den unterm 29sten Juli 1798 prot. Contrat

des Johann Andreas Lenckersdorff, aus irgend einem Grunde Ansprüche machen zu können vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, in nerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung angerechnet, im Actuariate des Concursges: richts zu melden, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienlichen Documente im Original zu produciren, bes glaubigte Abschriften davon zurückzulassen und weitere

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Erste Bekanntmachung.

Es hat der Viertelhufner Johann Christian Lembke in Bühnstorf die Anzeige gemacht, daß er bei dem •Verkauf seiner Viertelhufe cum pert. und des dabei befindlichen Erbpachtslandes seinem Käufer einen von dinglichen Ansprüchen freien Besit versprochen habe, und um Erlassung eines landüblichen Proclams ge: beten. In Stattgebung dieser Bitte werden daher (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die vorgedachte, zu Bühnstorf, Amts Reinfeld, belegene Viertelhufe c. p. fammt dem dabei befindlichen Erbpachtslande aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befeh: ligt, fich damit, bei Vermeidung der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Reinfeld zu melden, die ihre Forderungen begrün denden Urkunden zu produciren und beglaubigte Ab: schriften beim Professions: Protocoll zurückzulassen, wo bei die Auswärtigen einen Actenprocurator zu bestel len haben. Wornach sich zu achter.

Gegeben auf dem Königl. Amthause für die Aem: ter Traventhal, Reinfeld, Rethwisch zu Traventhal, den 18ten Juni 1841. v. Adeler. Gülich.

In fidem:

No 13.

Erste Bekanntmachung. Ueber die Habe und Güter des Eingesessenen Cord Körner in Schenefeldt ist, unter Vorbehalt der Gläu: biger Gerechtsame, der Concurs zu Recht erkannt worden. Es werden daher (mit alleiniger Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen) Alle, welche an den genannten Cord Körner und dessen Ehefrau und an die zur Concursmasse gehörende, zu Schene feldt belegene Privat Zubauerstelle c. pert. aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit citirt und aufgefordert, bei Vorzeigung der ihre Angabe begründensen Documente, von welchen dem Angabeprotocolle beglaubte Abschrift ten anzulegen, und, wenn sie Ausheimische sind, bei Bestellung der erforderlichen Actenprocuratur, inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams, im Actuariate des Gerichts fich zu melden; mit der Verwarnung, daß nach Ab: lauf dieser Frist das Angabeprotocoll geschlossen und

wider die sich nicht Gemeldeten die Ausschließung von der Concursmasse werde erkannt werden. Pinneberger Concursgericht, den 23ften Juni 1841. v. Döring. Dumreicher.

No 14.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der, laut gerichtlicher Bekanntmachung vom 9ten November v. J. unter Curatel des Herrn Ober: gerichts Advocaten Lempfert gestellte hiesige Bürger Tönnies Behn, in Anleitung eines mit Claus Timm hieselbst verabredeten Alimentations, Contracts cum dicto curatore, zur genauen Ermittelung seines Ver: mögenszustandes um Erlassung eines Proclams ge: beten: so werden Alle, die an bemeldeten Tönnies Behn aus irgend einem rechtlichen Grunde unprotos collirte Forderungen oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, bei Vermeidung der Ausschließung und des ewigen_Stillschweigens, von Gerichtswegen auf gefordert, sich, und zwar als Auswärtige unter gehö riger Procuratur & Bestellung, binnen 12 Wochen im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 11ten October d. J., als dem peremtorischen Angabe ; Ters mine, im hiesigen Obergerichte gehörig zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. Altonaer Obergericht, den 17ten Juni 1841. Ex Decreto Senatus.

No 15.

Zweite Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen werden alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft des verstorbenen Müllers und ehemaligen Besizers von adel. Brunsholmer, Ohrfels der und Grünholzer, so wie Amts Flensburger Lånde: reien, Thomas Lorenz Nissen, weiland bei Esgrus, Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, hiemit befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung die: ses Proclams, und zwar die Ausheimischen unter Be stellung gehöriger Procuratur zu den Acten, bei der unterzeichneten Gerichtshalterschaft anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Angaben gründen wollen, in Original zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen.

Nordskov im Justitiariat des adel. Guts Bruns: holm, den 15ten Juni 1841. C. Jaspersen.

No 16.

Zweite Bekanntmachung. Wann die Eheleute Joachim Hartwig Kroger und Catharina María Kröger, geb. Kröger, zu Treppe, der Lundtoft: Harde, Amts Tondern, ohne Leibeserben hinterlassen zu haben, gestorben, und einige ihrer son: stigen Erben abwesend sind, so ist die Erlassung eines Proclamatis für nöthig erachtet worden. Demnach werden Alle und Jede, welche vermöge Erbrechts,

oder sonst aus irgend einem Grunde an den Nachlaß der gedachten Eheleute Joachim Hartwig und Catha: rina Maria Kroger Ansprachen und Forderungen zu haben vermeinen, insbesondere aber der Frauen Schwestersohn Christian Hartwig Küster aus Westre, Amts Tondern, welcher zur See abwesend, hiemit von Gerichtswegen ein für allemal, mithin peremto: risch, bei Strafe der Präclusion und des ewigen Stills schweigens, wie auch bei Verlust ihres Rechts, ver: abladet und befehligt, die Auswärtigen unter Bestel lung der Actenprocuratur, ihre Angaben innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung die fes Proclamatis angerechnet, beim Herrn Gerichtss schreiber Jepsen in Rinkenis zu beschaffen, die sie begründenden Documente im Original zu produciren und davon beim Professions:Protocoll beglaubigte Ab schriften zurückzulassen. Wornach re.

Gegeben in der Lundtoft:Hardesvogtei zu Graven: stein, den 21sten Juni 1841.

No 17.

Thomsen.

Zweite Bekanntmachung. Wann die Tochter des weil. Hufners Asmus Lo: renzen Bunde in Tombüll, Amts Tondern, Kieftine, verheirathet gewesene Kier, in Traasbull, ohne Leibes: erben verstorben, und einige ihrer sonstigen Erben ab wesend sind, so ist die Erlassung eines Proclams für nöthig erachtet worden. Demnach werden Alle und Jede, welche vermöge Erbrechts oder sonst aus irgend einem Grunde an den Nachlaß der gedachten Kieftine Kiær Ansprüche zu haben vermeinen, insbesondere aber ihr, långer als 10 Jahre abwesender Bruder Lauß oder Lorenz Asmussen Bunde aus Tombüll, welcher, wenn er noch am Leben sein sollte, das 70ste Jahr zurückgelegt haben würde, und, falls er nicht mehr lebte, seine etwanigen Erben, hiedurch von Gerichts: wegen ein für allemal, mithin peremtorisch, citirt und befehligt, fich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, hieselbst beim Professionsprotocoll, die Auswärtigen inter Bestellung der Actenprocuratur, zu melden, die zu ihrer Legitimation und zur Begründung ihrer An sprüche dienenden Documente im Original zu produciren and davon beglaubigte Abschriften zurückzulassen. In Entstehung dessen haben sie zu gewärtigen, Lorenz As: Imussen Bunde, daß er für todt erklärt und sein Erbtheil feinen Erben ausgekehrt werden, die übrigen Erben und Gläubiger aber, welche sich nicht gemeldet hätten, Daß sie pracludirt und ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden werde. Wornach xc.

Gegeben im Hochfürstlichen Justitiariate zu Graz venstein, den 22sten Juni 1841.

No 18.

Zweite Bekanntmachung.

Thomsen.

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: ftorbenen Einwohners Hinrich Maas zu Sulsdorf

aus irgend einem Grunde nicht protocollirte Rechte, Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, wer den hiedurch aufgefordert und befehligt, sich dieser: wegen, bei Strafe der Präclusion, binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, in der hiesigen Königl. Landschreiberei rechtsgehörig an: zugeben.

Königl. Fehmarsches Amthaus zu Burg, den 11ten Juni 1841. Matthiessen, const.

Pro vera copia: Matthiessen.

No 19.

Zweite Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: storbenen Schullehrers Joachim Becker und dessen gleichfalls mit Tode abgegangenen Ehefrau Catharina Margretha, geb. Mackeprang, zu Dånschendorf aus irgend einem Grunde nicht protocollirte Rechte, An: sprüche und Forderungen zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, innerhalb 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses Proclams, in der hiesigen Königl. Landschreiberei rechtsgehörig anzugeben. Königl. Amthaus zu Burg, den 18ten Juni 1841 Matthiessen, const. Pro vera copia: Matthiessen.

N 20.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Anhalten Beikommender und mit Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts d. d. Glück: stadt den 3ten Juni 1841, werden Alte und Jede, welche aus nachstehenden, im Schuld; und Pfandpro tocolle des Amts Kiel protocollirten verloren gegange nen Documenten, als:

1) einer am 4ten Januar` 1832 von dem Legations: secretair Kammerjunker von Thienen consensu der übrigen Folieninhaber an den Senator Witthöffet in Kiel, als Administrator des Ver: mögens des Fräuleins v. Leisching, zu 4 pCt. und halbjährige Kündigung auf 500 Cour. ausgestellten, am 4ten Juni 1832 auf dem Fo lio des Gehöftes Bocksee protocollirten Obliga: tion;

2) einer Obligation über 333 x 16ß Cour., aus: gestellt am 26sten August 1817 von den Vor: mündern der Einfeldtschen Kinder an den da: maligen Segwirth Zacharias Einfeldt, protocol: lirt den 15ten Juli 1824 auf dem Folio des Hufners Hans Hinrich Einfeldt' in Klein-Barkau; 3) einer Obligation über 100 Cour., ausgestellt von Hans Hinrich Einfeldt in Klein Barkau am 10ten Juli 1825 an die Vormünder der Einfeldtschen Kinder daselbst und protocollirt den 30ften Novbr. 1825,

Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu ha; ben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefor dert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Ver: lustes ihrer Gerechtsame und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, auf der Königl. Amts stube zu Kiel, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Documente, zu melden, ihre Angaben zu justificiren und weitere rechtliche Verfür gung zu gewärtigen; mit der Verwarnung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente für mortificirt erklärt und die zulegt genannten beiden Verschreibungen im Schuld: und Pfandprotocolle des Amts Kiel werden delirt werden.

Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 15ten Juni 1841.

F. v. Reventlow. Schröder.

In fidem:

N 21.

Zweite Bekanntmachung.

Die Erben der am 29sten April d. J. hieselbst verstorbenen Wittwe Catharina Margaretha Fey hies selbst haben im hiesigen Gerichte die Erklärung abges geben, daß sie den Nachlaß der Verstorbenen nicht antreten könnten und daher zur concursmåßigen Be: handlung übergeben müßten, worauf am 12ten d. M. Concurs der Gläubiger erkannt worden.

Von Gerichts und Rechtswegen werden daher Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der proto: collirten Gläubiger), welche an die verstorbene Catha: rina Margaretha Fey hieselbst, namentlich auch an das zu ihrem Nachlasse gehörige, im Flecken sub No 85 belegene Haus nebst Scheune, Garten und Wischhof, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung der ihre Forderungen begründenden Documente und Zurücklas: fung beglaubigter Abschriften, auch gehöriger Procu: ratur Bestellung, bei dem klösterlichen Professions: Protocolle zu melden und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 21sten Juni

1841.

No 22.

F. Reventlou.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 26sten Stücks No 6. Sämmtliche, nicht protocollirte Gläubiger des ver: storbenen Peter Kruse, weil. in Haffenbüttel, müssen fich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams, bei Strafe der Ausschlies: sung und des ewigen Stillschweigens, in der Kirch: Spielschreiberei zu Wesselburen gefeßmäßig angeben.

Heide, den 17ten Juni 1841.
(L. S.)

In fidem:
In fidem copiæ:

No 23.

Zweite Bekanntmachung.

Germar.

Voss.

Extr. des Procl. des 26ften Stücks M 7.

Alle, welche an die früher dem jeßigen Verlehnts: mann Jürgen Vollstedt in Ninndorf zuständige, nun: mehr an Detlev Springe verkaufte dortige Hufe Landes nichtprotocollirte dingliche Forderungen und An sprüche haben, müssen sich, bei Vermeidung der Aus: schließung und des Verlustes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen auf der Rendsburgen Amtstube rechtsbe: hörig angeben.

Rendsburger Amthaus, den 24sten Juni 1841.
Feddersen, abs. dom. præf.

In fidem: Feddersen. No 24.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 26sten Stücks No 8.

Alle und Jede, welche an die Haabe und Güter des zum Concurs gekommenen Schusters Kiel in Gaar: den Ansprüche und Forderungen haben oder dem Bo niscedenten mit Schulden verhaftet sind, haben sich, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Amtstube zu Kiel anzugeben. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus, den 11ten Juni

1841.

F. v. Reventlow.

Pro vera copia: Schröder.

Ng 25.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 26sten Stücks No 10. Alle, welche an den zum Concurs gekommenen Eigenkäthner und Weber Johann Marxsen und an dessen zu Barghorst, Amts Ahrensböck, belegene Eigen: kathe nebst dazu gehörigen Garten und Zubehör For: derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet sind, oder Pfänder von ihm in Händen haben, werden, bei Vermeidung der Aus: schließung von dieser Concursmasse, des Verlustes ihrer Pfandrechte und sonstiger Nachtheile, aufgefor: dert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Aus wärtige unter Procuratur Bestellung, im Actuariate zu Ahrensböck anzugeben.

Zugleich wird hiedurch bekannt gemacht, daß zum öffentlichen Verkauf der zur Concursmasse gehörigen, im Dorfe Barghorst belegenen Eigenkathenstelle nebsi dabei befindlichem Garten von circa 3 Scheffel Saat: land, Termin auf Freitag den 6ten August d. J. ans beraumt worden ist, an welchem Tage Kaufliebhaber

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Auf Anhalten des Erbpächters Johann Heinrich Tamm zu Hammer um Erlassung eines dinglichen Proclams über das von ihm verkaufte Erbpachts: gehöft Hammer nebst Zubehör, werden von Bür: germeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an das gedachte Erbpachtsgehöft Hammer nebst Zubehör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), bei Strafe der Präclusion, hiemit ein für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestel: lung eines procuratoris ad acta, spätestens inners halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer An sprüche dienenden Documente im Original produciren, und beglaubigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Riel in curia, den 4ten Juni 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 29.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Wenn von dem gerichtlich bestellten Curator des Altentheilers Johann Nicolaus Krahmann in Stem: warde, dem Bauervogt Hans Hinrich Hinsch in Sieck, die Erlassung eines Proclams zur Ausmittelung der Schulden seines Curanden nachgesucht ist, und diesem Ansuchen auch stattgegeben worden: als werden hie: durch von Gerichts: und Obrigkeitswegen Alle und Jede, welche an obgedachten Altentheiler Johann Nicolaus Kragmann, aus welchem Grunde es auch sei, Ansprüche oder Forderungen haben oder zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, bei Vermeidung Verlustes jeglichen Rechts und Ansprüche an vorges dachten Altentheiler Johann Nicolaus Kragmann in Stemwarde, Auswärtige unter Bestellung eines Acten: procurators, ihre desfallfigen Angaben, unter Beob achtung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Reinbeck zu beschaffen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Amthaus, Schloß Reinbeck, den 14ten Juni 1841.

No 30.

Scholtz.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn im Jahre 1839 hieselbst die Jungfrau Anne Mueß mit Tode abgegangen und als Haupt:Erbe der in Amsterdam wohnhaft gewesene Bruder Nancke Friedrich Mueß eingesetzt, dessen dortiger Aufenthalt jedoch weder durch Privat: Erkundigungen, noch eine abseiten des Amsterdammer Magistrats ergangene Aufforderung, bisher hat ermittelt werden können: so werden nach Maaßgabe des, von der Erblasserin den 16ten Juli 1827 errichteten nnd nach ihrem Ableben publicirten Testaments, wie auch auf Antrag des Exe: cutors, Herrn Obergerichtsadvocaten Stuhlmann, ju vorderst der beregte Nancke Friedrich Mueß und eventualiter deffen eheliche Descendenten, zugleich aber auch für den Fall, daß deren keine vorhanden wären, die sonstigen Blutsverwandten der Teftatricin, so wie überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einer rechtlichen Grunde an diesen Nachlaß Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei Vermeidung der Ausschließung, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschrift: licher Zurücklassung der zur Begründung ihrer An: sprüche dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dies ses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 28sten October d. J., als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Oberge richte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. Altonaer Obergericht, den 10ten Juni 1841.

Ex Decreto Senatus.

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