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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 25sten Stücks No 1. Alle, welche an das von der Einwohnerin Johanne Amalie Carstens cum cur. an den hiesigen Bürger und Amtshufschmidt Johann Heinrich Wilhelm Schu mann verkaufte, sub No 159 im 8ten Quartier die ser Stadt im Friedrichsberge belegene Wohnhaus cum pert, dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Aus schließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerech: net, Auswärtige unter Procuratur : Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 12ten Juni 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

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ten Stande verstorbenen Telsche Martens in Faren: winkel, müsse nihre an dieselbe habenden Forderungen und Pfandstücke binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, bei Verlust ihreer Rechte, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf in ge höriger Form angeben.

Meldorf, den 2ten Juni 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 24.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 25ften Stücks No 5. Mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger wer den Alle, welche an die Concursmasse der Wittwe Anne Struve in Süderau und deren daselbst verstor: benen Ehemannes Paul Struve Forderungen haben, hiedurch befehligt, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams an, sich mit ihren Forderungen in der Königl. Landschreiberei zu Krempe gehörig zu melden, bei Vermeidung der Aus schließung von dieser Masse.

Königl. Steinburger Amthaus zu Ißehoe, den 4ten Juni 1841.

No 25.

v. Kardorff.

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Extr. des Procl. des 25sten Stücks No 9. Mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter For derungen werden Alle, welche an die von Anton Frie drich Hinrich Kelting verkaufte, in Quickborn belegene Besigung cum pert. dingliche Ansprüche und Forde rungen, so wie Alle, welche aus den auf dem folio ungetilgt stehenden Vormundschaften für Hinrich Bran nemaun's in Quickborn Kinder seit dem 15ten Febr. 1775, für Hinrich Hagen's Kinder zur Bilsener Brücke seit dem 20sten Juli 1781, für Jasper Kühl's zu Quickborn Kinder seit dem 25ften Oct. 1797, und für Hans Münster am Bache in Quickborn Kinder seit dem Sten August 1809 aus irgend einem Grunde An sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit citirt und aufgefordert, damit, bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Ansprüche, in: nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams an, im Actuariate des Ge richts ordnungsmäßig sich zu melden, mit der Ver

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn die Wittwe des weil. Kriegsassessors König, Louise Christiane Jacobine, geb. Moller, cum cur. in Schleswig, als alleinige Erbin des weil. Oberge: richtscopüisten Beter Conrad Möller daselbst, um Er: laffung eines Mortificationsproclams über eine ihr abbanden gekommene Bankhaft: Interims: Quitung hie: felbst nachgesucht hat, so werden, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede, welche die den 11ten October 1813 dem weiland Obergerichtscopiißten Peter Conrad Möl ler über von demselben für sein, damals in Besitz habendes Haus sub No 26 im 3ten Quartier der Stadt Schleswig abbezahlte Bankhaft von 124 Rbth. 77 &. C. 52. sub J 3364 ertDeilte, Der Suppli: cantin abhanden gekommene Interimsquitung in Hản: den haben möchten, hiedurch aufgefordert und befeh ligt, ihre Ansprüche an dieselbe, unter Producirung des Originals und Zurücklassung einer beglaubigten Abschrift, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schles: wig anzugeben, widrigenfalls die gedachte Interimsquis tung für mortificirt und erloschen erklärt werden wird. Gegeben im Königlichen Schleswigschen Oberge: richt auf Gottorf, den 17ten Mai 1841. (L. S.) v. Ahlefeld.

In fidem copiæ:

No 28

v. Moltke.

Wolfhagen, Feddersen.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn die Erben und Testamentsexecutoren nach dem verstorbenen Erbpächter Johann Ludolph Qußen auf Sollwighoff, zur Constatirung der Masse desselben um die Erlassung eines landüblichen Proclams hie: selbst nachgesucht haben, so werden in Deferirung die fer Bitte Alle und Fede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Gesammt: nachlaß des weil. Erbpächters Johann Ludolph Oußen auf Sollwighoff, im Amte Tondern, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, diese ihre Ansprüche und Forderungen, bei Strafe der Aus: fchließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig anzugeben und wegen Producirung der Originaldocumente, so wie wegen Procuraturs bestellung das Vorschriftsmäßige wahrzunehmen.

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Alle diejenigen (protocollirte Pfandgläubiger aus: genommen), welche an den seither von Asmus Hinrich Fischer zu Schwinkenrade besessenen, daselbst beleges nen, und nunmehr von ihm verkauften Eigenkathen cum pert. Dingliche Ansprüche und Forderungen has ben, werden hiemit aufgefordert und schuldig erkannt, sich damit binnen 12 Wochen, von der letzten Be kanntmachung angerechnet, unter Beobachtung gefeß: licher Vorschriften und bei Strafe der Ausschließung, beim Justitiariat hieselbst zu melden.

Stockelstorf im Justitiariat über Böbs, den 17ten Sai 1841.

No 30.

Dose.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann beim hypothekarischen Verfolg der Güter der Wittwe Susanna Johanna Maria Meyer, geb. Roggemann, in Wandsbeck, concursus creditorum über dieselben erkannt werden müssen; als werden hierdurch Alle und Jede (mit Ausnahme der proto: collirten Creditoren), welche an die gedachte Susanna Johanna Maria Meyer, geb. Roggemann, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, sub poena praeclusi et amisi juris aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb 12 Wochen, a dato des leßten Proclams, beim Wandsbecker Ju ftitiariat zum Professionsprotocolle anzugeben, von ih ren Documenten und Rechnungen beglaubigte Ab schriften zurückzulassen und, insoferne sie Auswärtige find, Acten: Procnratoren zu bestellen.

In Uebereinstimmung mit den protocollirten Credi toren ist der Verkauf des zur Concursmasse gehörigen Wohnerbes cum peri., belegen im 3ten Quartier No 65, auf den 14ten Juli d. J. angefeßt und haben sich die Kaufliebhaber am besagten Tage, Nachmittas 5 Uhr, im Gasthofe des Herrn Krogmann einzufinden, die Conditionen, welche auch 8 Tage vor dem Ter mine beim curator massae, Herrn Paul Heinrich Hilbrandt hieselbst, einzusehen sind, zu vernehmen und den Handel zu versuchen.

Wandsbecker Justitiariat, Königl. Antheils, den 26sten Mai 1841. C. W. C. Hennings, Justitiarius.

No 31.

Dritte und legte Bekanntmachung. Zufolge der von den Beneficial-Erben der Anne Margaretha Kaufmann, geb. Ĵörst, früher des Jo:

tigen.

1

Königl. Sylter Landvogtei, den 25ften Mai 1841,
Lassen.

No 34.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 24sten Stücks No 2. Alle, welche an die Verlassenschaft der verstorbenen Wittwe des Carsten Lorenzen in D. Bordelum, Nas mens Catharina, geb. Thomsen, Ansprüche und For derungen zu haben vermeinen, werden hiedurch auf: gefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, bei Strafe der Ausschließung von der Masse und des ewigen Stillschweigens, im hiesigen Actua riate, und zwar Auswärtigé unter Procuratur : Be stellung, gehörig anzugeben.

hann Andreas Sander, zuleßt des Johann Christian. und demächst weitere rechtliche Verfügung zu gewȧrs Kaufmann Wittwe, eingereichten Erkläruug, daß sie den Nachlaß nur unter der Rechtswohlthat der Ge: seße und eines Inventars anzutreten gedächten, und auf Antrag des hierauf ernannten Administrators, Herrn Obergerichtsadvocaten Stoppel, werden diejeni nigen, welche an den bemeldeten Nachlaß überhaupt und an das dazu gehörige, an der Breitenstraße M 18 belegene Erbe insbesondere, unprotocollirte Forderun: gen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit von Gerichtswegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, selbige, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurück laffung der, ihre Ansprüche begründenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur Bestellung, binnen 12 Wochen, a dato ultimae publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecre: tariate, und spätestens am 16ten Sept. d. J., als dem peremtorischen Angabetermine, vor dem hiesigen Obergerichte zu profitiren. Wonach Beikommende fich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona, im Obergerichte, den 27sten Mai 1841.

Ex Decreto Senatus.

No 32.

Dritte und legte Bekanntmachung Extr. des Procl. des 23sten Stücks No 3. Alle, mit Ausnahme der instituirten Testamentser: ben und Legatare, so wie der etwanigen protocollirten Gläubiger, welche an den Nachlaß der hieselbst ver: storbenen Wittwe Christine Margaretha Timm, geb. Carstens, Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, werden hiemittelst bei Strafe der Ausschlies: fung und des immerwährenden Stillschweigens aufge: fordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, im Stadt: secretariate gehörig anzugehen.

Schleswig, den 29sten Mai 1841.

Bürgermeister und Rath hiefelbst.
In fidem: Rohweder.

No 33.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 23sten Stücks No 4. Mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Glau biger werden Ale, welche Ansprüche irgend einer Art an den unbedeutenden Nachlaß der weil. Eheleute Jacob und Erckel Reinert aus Tinnum, hiesiger Land: schaft, haben, peremtorisch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen auf gesetzmäßige Art hieselbst zu melden

Bredstedt in der Königl. Landvogtei, den 1sten Juni 1841.

F. A. Adler. In fidem: Markoe. N 35.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Extract

aus dem von dem Königl. Amthause zu Rendsburg
über mehrere verloren gegangene Documente un
term 1sten Juni 1841 erlassenen, p. 210, No 24
dieser Zeitung ausführlich inserirten Proclam.
Alle, welche aus den in dem p. 210, No 24 dieser
Zeitung ausführlich inserirten Proclam sub No 1 bis
15 specificirien Documenten oder an die daraus pro:
tocollirten Pöste irgend einige Ansprüche zu haben, vers
meinen, müssen sich nach näherer Ausweisung des
Hauptproclams, bei Vermeidung der Ausschließung
und der Mortification und Tilgung der Documente,
binnen zwölf Wochen auf der Rendsburger Amtstube
gehörig angeben.

Rendsburger Amthaus, den 1sten Juni 1841.
Feddersen, abs. dom. praf.
In dem: Feddersen.
No 36.

Dritte und leßte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 24sten Stücks No 5.
Alle, welche an des Johann Martens zu Todten:
büttel verkaufte dortige Hufe nichtprotocollirte ding:
liche Forderungen und Ansprüche haben, müssen sich
bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes
ihrer Rechte binnen 12 Wochen auf der Rendsburger
Amtstube rechtsbehörig angeben.

Rendsburger Amthaus, den 4ten Juni 1841.
Feddersen, abs, dom. praef.
In fidem: Feddersen.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

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vom 5. Juli 1841.

Wann der Hufner Claus Thede II. zu Hamdorf in der Hohner Harde sich der fernern Verwaltung feines Vermögens freiwillig begeben hat und demfel ben der Viertelhufner Peter Ohm daselbst als Curator gerichtlich zugeordnet ist: so wird solches hiedurch mit dem Beifügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß alle, das Vermögen des genannten Claus Thede be treffenden Geschäfte und Handlungen ohne Zuziehung des bestellten Curators als null und nichtig anzusehen find.

Königl. Hüttener Amthaus zu Schleswig, den 15ten Juni 1841.

C. Reventlow.

Zur Beglaubigung: Chr. A. Brockenhuus.

No 2. Da der Gärtner Johann Franz Matthias Lewels zu Helmsdorf kürzlich ohne Hinterlassung ehelicher Kinder verstorben, so soll das von demselben und von seiner überlebenden Ehefrau Benedicta Lucia, geb. Fuhr, am 6ten Septbr. 1830 errichtete wechselseitige Testa: ment am 17ten f. M., Sonnabend nach dem 5ten Trinitatis: Sonntage, Vormittags 11 Uhr, auf dem Hofe Helmsdorf im alsdann daselbst versammelten Patrimonial: Gerichte eröffnet werden; solches wird für Alle, die dabei betheiligt zu sein glauben, nament: lich für die beiden Schwestern des Verstorbenen, von denen angeblich die Eine mit einem Kaufman Sdh: rensen in Altona, die Andere mit einem Ziegler Klin: fer verheirathet, hiemit bekannt gemacht.

Lütjenburg, den 15ten Juni 1841.

Das Patrimonial: Gericht des adel. Guts
Helmsdorf.
Wyneken.

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sprüche und Forderungen an die Verlassenschaft des gedachten Carl Kaufmann zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der etwanigen protocollirten Gläu biger), bei Vermeidung der Präclusion und des ewiz gen Stillschweigens, so wie der sonstigen geseglichen Nachtheile, hiemittelst aufgefordert und befehligt, inner: halb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Peoclams angerechnet, ihre Forderungen im Stadtsecretariat hieselbst anzugeben und wegen Pros ducirung der ihre Forderungen begründenden Driginal: documente, Hinterlassung von beglaubigten Abschriften und resp. Bestellung eines Actenprocurators unter hie siger Jurisdiction das Rechtsbehörige wahrzunehmen. Apenrade, den 26sten Juni 1841.

Bürgermeister und Rath. Zur Beglaubigung: Suadicani.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Demnach der Herr Kanzeleirath Christian Frieder richsen aus Hamburg, als testamentarischer Erbe seines verstorbenen Bruders, des weiland Hufners Andreas Friedrichsen zu Weybdll, um die Erlassung eines lands üblichen Proclams gebeten hat, so werden, in Defes rirung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weil. Hufner Andreas Friedrichsen zu Weybdul Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Prohlams angerechnet, im Actuariat der Gramm Harde zu Lindenthal bei Hadersleben ordnungsmåßig anzugeben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und des Verlustes ihrer Gerechtsame. Wornach 2c. Hadersleben in der Gramm: Hardesvogtei, den 22sten Juni 1841.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Kier,

Demnach die Wittwe des verstorbenen Hofbeßißers Nicolai Lorenzen zu Refsoe, Maren Georgia, geb. Koch, nebst ihren Curatoren um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten, so werden, in Deferi: rung dieser Bitte, Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weiland Hofs besiger Nicolai Lorenzen zu Refsoe Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst von Ger 27

richtswegen befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams an: gerechnet, in dem Actuariat der Gramm Harde zu Lindenthal bei Hadersleben ordnungsmäßig anzugeben, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und des Ver: lustes ihrer Gerechtsame. Wornach c. Hadersleben in der Gramm: Hardesvogtei, den 22ften Juni 1822.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Kier.

Alle und Jede, welche an den Boniscedenten Chri: stian Jürgensen Schulz in Nustrupbeck und dessen daselbst belegene Kathe cum pert. nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer: den hiemittelst von Gerichtswegen befehligt, sich dieser: halb, bei Strafe der Ausschließung von der proclamirten Masse, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekannts machung dieses Concursproclams angerechnet, in dem Actuariate der Gramm: Harde zu Lindenthal bei Ha dersleben unter Vorzeigung der betreffenden Original: documente, so wie Zurücklassung beglaubigter Abschrif ten, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, gehörig anzugeben. Pfänder sind bei Strafe der Er: legung des doppelten Werthes binnen gleicher Frist zur Masse zu liefern.

Hadersleben in der Gramm-Hardesvogtei, den 22sten Juni 1841.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Kier.

Des weiland Steffen Peters in Tönning Wittwe ist an des weil. Jürgen Asmus Wittwe daselbst 500 vorm. Cour. oder 800 Rbth. schuldig geworden, derent: wegen die unter dem 12ten Januar 1831 ausgestellte Verschreibung am folgenden Tage im Schuld; und Pfandprotocoll des Westertheils von Eiderstedt proto: collirt, nochmals aber dadurch hinfällig geworden ist, daß die genannte Gläubigerin ihre vormalige Schuld: nerin selbst beerbt hat. Die zu dem Nachlaß von des Steff. Peters Wittwe gehörig gewefenen Grundstücke sind von des Johann Jürgen Asmus Wittwe verkauft, und um dieselben anspruchsfrei auf den Käufer übertragen zu können, liegt es der Verkäuferin ob, jenen Schuld: posten tilgen zu lassen; welches auf die gewöhnliche Weise zu bewerkstelligen sie jedoch nicht vermag, weil die darüber ausgestellte Verschreibung ihr abhanden gekommen ist. Auf ihr Ansuchen werden daher, nach deshalb zuvor erwirkt gewordener Genehmigung des Königl.SchleswigschenObergerichts, von uns, Oberstaller und Staller, v. Krogh und Ingwersen, hiedurch Alle und Jede, welche an die erwähnte Schuld von 500 x oder 800 Rbth. aus der verloren gegangenen Vers schreibung irgend einige Ansprüche zu haben vermeinen möchten, ausdrücklich aufgefordert und angewiesen, mit denselben in der Königlichen Landschreiberei zu Garding binnen 12 Wochen sich gehörig anzugeben,

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Wann die Frau Christina Elisabeth Biesten die von ihrem Ehemann Julius Detlef Christian Johann Biesten käuflich erstandene, zu Pemeln in diesem Gute belegene, im Erdbuch sub No 50 aufgeführte Landstelle, unter der Verpflichtung zur Gewähr vor allen Ansprüchen, wiederum verkauft und zu dem Ende um Erlassung eines Proclams angesucht hat: als wer: den alle diejenigen, welche an die zu Pemeln belegene, im Erdbuch sub No 50 aufgeführte Landstelle ding: fiche oder dieser Stelle realiter anklebende nicht pro tocollirte Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe des Präclusi, aufges fordert und angewiesen, solche, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen hieselbst anzuge: ben, und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Hanerau, den 24sten Juni 1841.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Jürgens.

Demnach die Kinder des früher hieselbst verstorbe nen Thonpfeifen-Fabrikanten Johannes Goebel nach dem nunmehr erfolgten Ableben dessen Wittwe den Nachlaß ihrer Aeltern zur concursmåßigen Behand lung übergeben haben, werden mit Bewilligung des Königl. Holsteinischen Obergerichts hiedurch alle die: jenigen, welche an solchen Nachlaß aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermei: nen, den genannten verstorbenen Eheleuten mit Schulden verhaftet sind, oder Pfandgüter und sons stige Sachen von denselben in Hånden haben, aufge: fordert, innerhalb 6 Wochen, vom Tage der lezten. Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und sonstger Rechtsnachtheile, im hiesigen Stadtsecretariat unter Beobachtung des Rechtserfor: derlichen zu beschaffen und das Weitere zu gewärtigen. Urkundlich unter dem Stadtsiegel. Gegeben Jßehoe, den 21sten Juni 1841.

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