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Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 28. Juni 1841.

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Da der Gårtner Johann Franz Matthias Lewels zu Helmsdorf kürzlich ohne Hinterlassung ehelicher Kinder verstorben, so soll das von demselben und von seiner überlebenden Ehefrau Benedicta Lucia, geb. Fuhr, am 6ten Septbr. 1830 errichtete wechselseitige Testa: ment am 17ten k. M., Sonnabend nach dem 5ten Trinitatis: Sonntage, Vormittags 11 Uhr, auf dem Hofe Helmsdorf im alsdann daselbst versammelten Patrimonial: Gerichte eröffnet werden; solches wird für Alle, die dabei betheiligt zu sein glauben, nament: lich für die beiden Schwestern des Verstorbenen, von denen angeblich die Eine mit einem Kaufman Söh: rensen in Akona, die Andere mit einem Ziegler Klin: fer verheirathet, hiemit bekannt gemacht.

Lütjenburg, den 15ten Juni 1841.

Das Patrimonial: Gericht des adel. Guts
Helmsdorf.
Wyneken.

Proclamata.

No 1.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen werden alle diejenigen, welche ehemaligen Besizers von adel. Brunsholmer, Ohrfel: an die Verlaffenschaft des verstorbenen Müllers und der und Grünholzer, so wie Amts Flensburger Lande: reien, Thomas Lorenz Nissen, weiland bei Esgrus, Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, hiemit befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung die: fes Proclams, und zwar die Ausheimischen unter Be stellung gehöriger, Procuratur zu den Acten, bei der unterzeichneten Gerichtshalterschaft anzugeben, die Documente, worauf sie ihre Angaben gründen wollen, in Original zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen.

Nordskov im Justitiariat des adel. Guts Bruns: holm, den 15ten Juni 1841. C. Jasperson,^..

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Erste Bekanntmachung. Wann die Eheleute Joachim Hartwig Kröger und Catharina Maria Kröger, geb. Kröger, zu Treppe, der Lundtofts Harde, Amts Tondern, ohne Leibeserben hinterlassen zu haben, gestorben, und einige ihrer son: stigen Erben abwesend sind, so ist die Erlaffung eines Proclamatis für nöthig erachtet worden. Demnach werden Alle und Jede, welche vermöge Erbrechts, oder sonst aus irgend einem Grunde an den Nachlaß der gedachten Eheleute Joachim Hartwig und Catha: rina Maria Kröger Ansprachen und Forderungen zu haben vermeinen, insbesondere aber der Frauen Schwestersohn Christian Hartwig Küster aus Westre, Amts Tondern, welcher zur See abwesend, hiemit von Gerichtswegen ein für allemal, mithin peremto risch, bei Strafe der Präclusion und des ewigen Still: schweigens, wie auch bei Verlust ihres Rechts, ver: abladet und befehligt, die Auswärtigen unter Bestel: lung der Actenprocuratur, ihre Angaben innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dies fes Proclamatis angerechnet, beim Herrn Gerichts: schreiber Jepsen in Rinkenis zu beschaffen, die sie begründenden Documente im Öriginal zu produciren

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Wann die Tochter des weil. Hufners Asmus 20: renzen Bunde in Tombüll, Amts Tondern, Kieftine, verheirathet gewesene Kier, in Traasbull, ohne Leibes: erben verstorben, und einige ihrer sonstigen Erben ab: wesend sind, so ist die Erlassung eines Proclams für nöthig erachtet worden. Demnach werden Alle und Jede, welche vermöge Erbrechts oder sonst aus irgend einem Grunde an den Nachlaß der gedachten Kieftine Kiær Ansprüche zu haben vermeinen, insbesondere aber ihr, långer als 10 Jahre abwesender Bruder Lang oder Lorenz Asmussen Bunde aus Tombüll, welcher, wenn er noch am Leben sein sollte, das 70ste Jahr zurückgelegt haben würde, und, falls er nicht mehr lebte, feine etwanigen Erben, hiedurch von Gerichts: wegen eins für allemal, mithin peremtorisch, citirt und befehligt, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, hieselbst beim Professionsprotocoll, die Auswärtigen unter Bestellung der Actenprocuratur, zu melden, die zu ihrer Legitimation und zur Begründung ihrer An sprüche dienenden Documente im Original zu produciren und davon beglaubigté Abschriften zurückzulassen. In Entstehung dessen haben sie zu gewärtigen, Lorenz As: mussen Bunde, daß er für todt erklärt und sein Erbtheil feinen Erben ausgekehrt werden, die übrigen Erben und Gläubiger aber, welche sich nicht gemeldet hätten, daß sie präcludirt und ihnen ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden werde. Wornach 2c.

Gegeben im Hochfürstlichen Justitiariate zu Gra: venstein, den 22sten Juni 1841.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Thomsen.

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No 5.

Erste Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: storbenen Schullehrers Joachim Becker und dessen gleichfalls mit Tode abgegangenen Ehefrau Catharina Margretha, geb. Mackeprang, zu Dånschendorf aus irgend einem Grunde nicht protocollirte Rechte, An: sprüche und Forderungen zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, innerhalb 12 Wochen, nach der lesten Bekanntmachung dieses Proclams, in der hiesigen Königl. Landschreiberei rechtsgehörig anzugeben. Königl. Amthaus zu Burg, den 18ten Juni 1841. Matthiessen, conft. Matthiessen.

Pro vera copia:

No 6.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvoge Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch sämmtlichen, nicht protocollirten Gläubis gern des unlängst verstorbenen Peter Kruse, weil. in Haffenbüttel, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten der nachgelassenen Wittwe des Verstors benen, Anna Magdalena, geb. Bruhnsen, c. c. c., und des Herrn Kirchspielvogts Mohr in Wesselburen, in Obervormundschaft der nachgelassenen unmündigen Kinder desselben, alle eure an den verstorbenen Peter Kruse in Hassenbüttel habenden Forderungen und Ans sprüche, sie rühren her, woher sie wollen, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung die ses Proclams, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, in der Kirchspielschreiberei_ju Wesselburen gesetzmäßig angebet und verzeichnet lasset. Heide, den 17ten Juni 1841. (L. S.)

In fidem: In fidem copiæ:

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Germar.

Voss.

Auf desfälligen Antrag des früheren Halbhufners, jeßigen Verlehntsmanns, Jürgen Vollstedt in Ninn dorf werden Alle und Jede, welche an die ihm früher zuständige, nunmehr an Detlef Springe verkaufte

Hufe Landes zu Ninndorf cum pert. aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche Forderun gen und Ansprüche zu haben vermeinen möchten, hiemit, bei Vermeidung der Ausschließung und des Berlustes ihrer Rechte, peremtorisch citirt und befeh ligt, fich damit binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses, Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocurators, auf der Königl. Rendsburger Amtstube rechtsbehörig anzugeben.

Rendsburger Amthaus, den 24ften Juni 1841. Feddersen, abs. dom. præf.

In fidem: Feddersen.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Da der Instenkäthner und Schuster Claus Frie: drich Kiel in Gaarden hieselbst erklärt hat, daß er außer Stande sei, die ihn drängenden Gläubiger zu befriedigen, seine Habe und Güter der gerichtlichen Behandlung überlassen müsse und concursus creditorum erkannt worden ist:" als werden hiedurch von Amts: und Obrigkeitswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an die Habe und Güter des gedachten Schusters Kiel An fprüche und Forderungen zu haben vermeinen, dem Bonis: Cedenten mit Schulden verhaftet sind, oder Pfänder von ihm in Hånden haben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse, hiedurch auf: gefordert und angewiesen, daß sie sich damit inners halb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, in der Kieler Amtstube angeben, ihre desfallsigen Documente in origine produciren, Auswärtige auch procuratores ad acta bestellen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus, den 11ten Juni 1841. F. v. Reventlow. Schröder.

Pro vera copia:

N 9.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten Beikommender und mit Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts d. d. Glück: stadt den 3ten Juni 1841, werden Alle und Jede, welche aus nachstehenden, im Schuld: und Pfandpro tocolle des Amts Kiel protocollirten verloren gegange: nen Documenten, als:

1) einer am 4ten Januar 1832 von dem Legations: fecretair Kammerjunker von Thienen consensu der übrigen Folieninhaber an den Senator Witthöffet in Kiel, als Administrator des Ver: mögens des Fräuleins v. Leisching, zu 4 pCt. und halbjährige Kündigung auf 500 Cour. ausgestellten, am 4ten Juni 1832 auf dem Fo: lio des Gehöftes Bocksee protocollirten Obliga: tion;

2) einer Obligation über 333 x 16 Cour., aus: gestellt am 26sten August 1817 von den Vor: mündern der Einfeldtschen Kinder an den da maligen Segwirth Zacharias Einfeldt, protocol lirt den 15ten Juli 1824 auf dem Folio des Hufners Hans Hinrich Einfeldt in Klein:Barkau; 3) einer Obligation über 100 f Cour., ausgestellt von Hans Hinrich Einfeldt in Klein: Barkan am 10ten Juli 1825 an die Vormünder der

.

Einfeldtschen Kinder daselbst und protocollirt

den 30ften Novbr. 1825,

Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu has ben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefor: dert und befehligt, sich damit, bei Strafe des Ver: lustes ihrer Gerechtsame und ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, auf der Königl. Amt: stube zu Kiel, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Documente, zu melden, ihre Angaben zu justificiren und weitere rechtliche Verfü gung zu gewärtigen; mit der Verwarnung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Documente für mortificirt erklärt und die zuleht genannten beiden Verschreibungen im Schuld: und Pfandprotocolle des Amts Kiel werden delirt werden.

Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 15ten Juni 1841. F. v. Reventlow. Schröder.

In fidem:

N 10.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Eigenkäthner und Weber Johann Marx: sen in Barghorst, Amts Ahrensböck, erklärt hat, daß er wegen Unvermögens zur Befriedigung seiner Gläu biger die Rechtswohlthat der Güterabtretung in An spruch nehmen müsse, und demnach der Concurs der Gläubiger über seine Habe und Güter zu Recht er: kannt worden ist: so werden hiemittelst von Gerichts: wegen Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollir: ten Gläubiger), welche an den gedachten Eigenkåthner und Weber Johann Marxsen und an dessen zu Borg horst, Amts Ahrensböck, belegene Eigenkathe nebst dazu gehörigen Garten und Zubehör Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, dem selben mit Schulden verhaftet sind, oder Pfänder von ihm in Händen haben, bei Vermeidung der Aus: schließung von dieser Concursmaffe, des Verlustes ihrer Pfandrechte und sonstiger Nachtheile, aufgefor: dert und befehligt, ihre desfälligen Angaben inner: halb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt; machung dieses Proclams angerechnet, unter Vorzei: gung der ihre Ansprüche begründenden Original: Do: cumente und Zurücklassung beglaubigter Abschriften von denselben, im Actuariate zu Ahrensböck zu be schaffen, auch, soferne sie nicht im Amte Ahrensböck wohnhaft sind, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen.

Zugleich wird hiedurch bekannt gemacht, daß zum öffentlichen Verkauf der zur Concursmasse gehörigen, im Dorfe Barghorst belegenen Eigenkathenstelle nebst dabei befindlichem Garten von circa 3 Scheffel Saat: land, Termin auf Freitag den 6ten August d. J. an:

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Erste Bekanntmachung.

Die Erben der am 29ften April d. J. hieselbst verstorbenen Wittwe Catharina Margaretha Fey hies felbst haben im hiesigen Gerichte die Erklärung abges geben, daß sie den Nachlaß der Verstorbenen nicht antreten könnten und daher zur concursmåßigen Be: handlung übergeben müßten, worauf am 12ten d. M. Concurs der Gläubiger erkannt worden.

Von Gerichts: und Rechtswegen werden daher Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der proto collirten Gläubiger), welche an die verstorbene Catha rina Margaretha Fey hieselbst, namentlich auch an das zu ihrem Nachlasse gehörige, im Flecken sub No 85 belegene Haus nebst Scheune, Garten und Wischhof, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung der ihre Forderungen begründenden Documente und Zurücklas: sung beglaubigter Abschriften, auch gehöriger Procu: ratur, Bestellung, bei dem klösterlichen Professions: Protocolle zu melden und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 21ften Juni

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Erste Bekanntmachung. Die Erben des weil. Hofbesizers Johann Kahlcke in Raa haben beantragt, daß über die Verlassen: schaftsmaße ihres genannten Erblassers ein Proclam erlassen werden möge.

Von Gerichtswegen, werden demnach Alle, welche Forderungen irgend einer Art oder Erbansprüche an den Nachlaß des weil. Hofbesigers Johann Kahlcke in Raa zu haben vermeinen, bei Strafe des Aus: schlusses, befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams ab an, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden; Auswärtige haben einen Actenprocurator zu bestellen. Ranzauer Königl. Administratur, den 17ten Juni v. Stemann.

1841.

N 13.

Erste Bekanntmachung.

Die Erben der am 5ten Febr. d. J. verstorbenen Abschiederin Catharina Hachmann, geb. Ottens, in Großendorf haben erklärt, die ihnen deferirte Erb: schaft nur unter der Wohlthat des Gesetzes und Jaz ventars antreten zu wollen, wodurch die Erlassung eines Proclams erforderlich geworden ist.

Von Gerichtswegen werden demnach alle diejenis gen, welche Forderungen und Ansprüche irgend einer Art an den Nachlaß der genannten Abschiedswittwe Hachmann zu haben vermeinen, befehligt, sich damit, bei Strafe des Ausschlusses, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ab an, bei dem unterzeichneten Gericht rechtsbehörig zu melden; Auswärtige haben einen Actenprocurator zu bestellen.

Ranzauer Königl. Administratur, den 17ten Juni v. Stemann.

1841.

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Wann die Wittwe Anna Christina Petersen, geb. Lorenzen, zu Callebye, adel. Guts Nübel, ohne Hinter: lassung von Leibeserben am 7ten v. M. mit Tode abgegangen und in ihrem Nachlaß ein Testament vor: gefunden worden ist, wornach ihr Vermögen ihren und ihres schon vorher verstorbenen Mannes, des weil. Festekäthners Jürgen Petersen in Callebye, näch; sten Intestaterben zufallen soll, von diesen legteren aber nur so viel bekannt ist, daß eine Schwester des Erblaffers, Christina Marie Petersen, sich in Schwan: fen aufhalten soll und daß außerdem Kinder früher verstorbener Geschwister desselben vorhanden sein sot: len, deren Namen und Aufenthaltsort jedoch gänzlich unbekannt ist, und daher zur Ermittelung sämmtlicher Intestaterben sowohl, als zur Constatirung der Ver: laffenschaft überhaupt, die Erlassung eines Proclams für nöthig erachtet worden: so werden Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft der verstorbenen Ehe: lente Jürgen Petersen und Anna Christina Petersen, geb. Lorenzen, zu Callebye, Erb: oder sonstige Anz sprüche zu haben vermeinen, gleichwie auch diejenigen, welche denselben etwas schuldig geblieben sind, oder Pfänder von ihnen in Händen haben, hiermittelst von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich_damit, bei Strafe resp. der Ausschließung, doppelter Zahlung und des Verlustes ihrer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, im Actuariat des adel. Guts Nů bel zu Glücksburg zu melden, und wegen Producirung der ihre Forderungen etwa begründenden Original Documente und Hinterlassung beglaubigter Abschriften davon, so wie Auswärtige wegen der Procuratur:Bez stellung, das Rechtserforderliche wahrzunehmen.

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No 15.

Zweite Bekanntmachung. Auf Anhalten des Erbpächters Johann Heinrich Tamm zu Hammer um Erlaffung eines dinglichen Proclams über das von ihm verkaufte Erbpachts: gehöft Hammer nebst Zubehör, werden von Bür germeister und Nach dieser Stadt Alle und Jede, welche an das gedachte Erbpachtsgehöft Hammer nebst Zubehör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), bei Strafe der Präclusion, hiemit eins für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestel: fung eines procuratoris ad acta, spätestens inner halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer An sprüche dienenden Documente im Original produciren, und beglaubigte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Riel in curia, den 4ten Juni 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 16.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn von dem gerichtlich bestellten Curator des Altentheilers Johann Nicolaus Krahmann in Stem: warde, dem Bauervogt Hans Hinrich Hinsch in Sieck, die Erlassung eines Proclams zur Ausmittelung der Schulden seines Curanden nachgesucht ist, und diesem Ansuchen auch stattgegeben worden: als werden hie durch von Gerichts: und Obrigkeitswegen Alle und Jede, welche an obgedachten Altentheiler Johann Nicolaus Kragmann, aus welchem Grunde es auch fei, Ansprüche oder Forderungen haben oder zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, bei Vermeidung Verlustes jeglichen Rechts und Ansprüche an vorges dachten Altentheiler Johann Nicolaus Kroßmann in Stemwarde, Auswärtige unter Bestellung eines Acten: procurators, ihre desfallsigen Angaben, unter Beob achtung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Reinbeck zu beschaffen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Amthaus, Schloß Reinbeck, den 14ten Juni 1841.

No 17.

Scholtz.

Zweite Bekanntmachung. Wenn im Jahre 1839 hieselbst die Jungfrau Anne Mueß mit Tode abgegangen und als Haupt-Erbe der

in Amsterdam wohnhaft gewesene Bruder Nancke Friedrich Mueß eingesetzt, dessen dortiger Aufenthalt jedoch weder durch Privat: Erkundigungen, noch eine abseiten des Amsterdammer Magistrats ergangene Aufforderung, bisher hat ermittelt werden können: so werden nach Maaßgabe des, von der Erblasferin den 16ten Juli 1827 errichteten nnd nach ihrem Ableben publicirten Testaments, wie auch auf Antrag des Exes cutors, Herrn Obergerichtsadvocaten Stuhlmann, jus vorderst der beregte Naucke Friedrich Mueß und eventualiter deffen eheliche Descendenten, zugleich aber auch für den Fall, daß deren keine vorhanden wären, die sonstigen Blutsverwandten der Testatricin, so wie überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einem rechtlichen Grunde an diesen Nachlaß Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei Vermeidung der Ausschließung, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschrift: licher Zurücklassung der zur Begründung ihrer Ans sprüche dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen zwölf Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung die ses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 28ften October d. J., als dem peremtorischen Angabe Termine, km hiesigen Oberge: richte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altonaer Obergericht, den 10ten Juni 1841.
Ex Decreto Senatus.

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