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Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 22sten Stücks M 11. Diejenigen, welche an den verloren gegangenen, von dem Herrn Oberauditeur und Auscultanten Lin denhan in blanco indossirten, folgendermaaßen lau: tenden Wechsel: Pa. Bco 960.

Prima.
Coburg, den 26sten Sept. 1840.

Nach Sicht belieben Sie gegen diesen Prima-
Wechsel zu bezahlen an die Ordre des
Herrn Oberauditeur Lindenhan die Summe
von Neun Hundert und Sechszig Mark
Banco; den Werth erhalten und solche in
Rechnung zu bringen, laut Bericht.

Gut für Neun Hundert Sechszig
Mark Banco.

Carl Friedr. Franck.

Herrn Guilhaumann & Co. in Hamburg. N 7251. Ansprüche zu haben vermeinen, werden von Präsident, Bürgermeister und Rath hiedurch befehligt und auf: gefordert, sich mit selbigen innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams anges rechnet, unter Producirung des Original: Wechsels im hiesigen Stadtfecretatiate zu melden; widrigenfalls der gedachte Wechsel für mortificirt erklärt werden wird.

Signatum Glückstadt, den 23sten Mai 1841.

(L.) Präsident, Bürgermeister und Rath.

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Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 22sten Stücks No 13.

Alle und Fede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die zum Concurfe gediehene Haabe und Güter des weil. biesigen Bürgers und Kaufmanns Hans Nicolaus Efferien und seiner nach: lebenden Wittwe Friedericke Sophie Amalie Efferien, geb. Haack, oder an das zu dieser Concursmaffe ge: hörige in der hiesigen Stadt sub No 49 im dritten Quartiere in der Langenstraße belegene Haus nebsi Zubehörung, Ansprüche, Gerechtsame und Forderungen irgend einer Art zu haben glauben, oder Pfänder und sonstige Sachen von denselben besigen, werden, bei Vermeidung gefeßlicher Nachtheile, hiemit aufgefor: dert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate unter Beob achtung des Rechtserforderlichen gehörig anzugeben. Gegeben Ploen, den 19ten Mai 1841.

(L. S.)

Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 21. Juni 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei. Unterm 9ten Juni d. J. haben Se. Majestät der König den Oberauditeur und Auditeur bei dem Leib, regiment der Königin, wie auch Auscultanten bei dem Holsteinischen Obergericht, Gustav Adolph Lindenhan, zum Stadtpräsidenten in Glückstadt allerhöchst zu er nennen, und den bisherigen Chef des Revisions; und Brandversicherungs: Comptoirs der Kanzelei, Justiz rath Friedrich Schmidt, so wie auch den Kanzelisten in dem gedachten Comptoir, Hans Christiansen, vom 1sten Januar 1842 an gerechnet, ihres Amts in Gna: den und mit Wartgeld zu entlassen geruht.

Unterm 10ten selbigen Monats haben Se. Maje: ftåt der König den Präsidenten des Schleswig Hol: stein Lauenburgischen Oberappellationsgerichts, Johann Paul Hopp, zum Geheimen Conferenzrath mit dem Range N 13 in der ersten Classe der Rangverord: nung vom 12ten August 1808, so wie auch den Bros feffor an der Kieler Universität, Doctor der Rechte, Marcus Tonsen, den Justizrath und Cassirer bei der Schleswig Holsteinischen Hauptcasse zu Rendsburg, Heinrich Laß Johann Goldbeck, den Justizrath und Landcommissair Thomas Prehn und den Stadthaupt: mann und Bürgermeister zu Möln, wie auch Präses des Möllnschen Criminalgerichts, Doctor der Rechte, Friedrich August von Wickede, zu Etatsråthen mit dem Range N 9 in der 3ten Classe der Rangverord; nung allerhöchst zu ernennen geruht.

Bekanntmachung.

Wann der Hufner Claus Thede II. zu Hamdorf in der Hohner Harde sich der fernern Verwaltung feines Vermögens freiwillig begeben hat und demfel: ben der Viertelhufner Peter Ohm daselbst als Curator gerichtlich zugeordnet ist: so wird solches hiedurch mit dem Beifügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß alle, das Vermögen des genannten Claus Thede be: treffenden Geschäfte und Handlungen ohne Zuziehung des bestellten Curators als null und nichtig anzusehen find.

Königl. Hüttener Amthaus zu Schleswig, den 15ten Juni 1841.

C. Reventlow. Zur Beglaubigung: Chr. A. Brockenhuus.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann die Einwohnerin Johanne Amalie Carstens Quartier dieser Stadt im Friedrichsberge belegene cum cur, das ihr zugehörige, sub No 159 im Sten Wohnhaus cum pert. an den hiesigen Bürger und Amtshufschmidt Johann Heinrich Wilhelm Schumann verkauft und sich verbindlich gemacht hat, ihrem ge nannten Käufer freie Gewähr für alle das verkaufte Befißthum dinglich afficirenden Ansprüche zu leisten, daher sie c. cur. um die Erlassung eines landüblichen Bitte, von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Proclams gebeten: so werden, in Deferirung dieser Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obberegte, sub No 159 im 8ten Quartier dieser Stadt im Friedrichsberge belegene Wohnhaus cum pert. aus irgend einem Grunde dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stills schweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig anzus geben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Angaben gründen, in der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabe: protocoll zurückzulassen, auch, sofern sie der hiesigen Stadtjurisdiction nicht unterworfen sind, einen Pro curator zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 12ten Juni 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

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sen aufhalten soll und daß außerdem Kinder früher verstorbener Geschwister desselben vorhanden sein sols len, deren Namen und Aufenthaltsort jedoch gänzlich unbekaunt ist, und daher zur Ermittelung sämmtlicher Intestaterben sowohl, als zur Constatirung der Vers lassenschaft überhaupt, die Erlassung eines Proclams für nöthig erachtet worden: so werden Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft der verstorbenen Ehe: leute Jürgen Petersen und Anna Christina. Petersen, geb. Lorenzen, zu Callebye, Erbs oder sonstige Ans sprüche zu haben vermeinen, gleichwie auch diejenigen, welche denselben etwas schuldig geblieben sind, oder Pfänder von ihnen in Hånden haben, hiermittelst von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe resp. der Ausschließung, doppelter Zahlung und des Verlustes ́ihrer Rechte, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pros clams angerechnet, im Actuariat des adel. Guts Nus bel zu Glücksburg zu melden, und wegen Producirung der ihre Forderungen etwa begründenden Originals Documente und Hinterlassung beglaubigter Abschriften davon, so wie Auswärtige wegen der Procuratur:Be: stellung, das Rechtserforderliche wahrzunehmen. Glücksburg im Königl. Justitiariat des adelichen Guts Nübel, den 8ten Juni 1841.

v. Berger.

In fidem: Carstens. No 3.

Erste Bekanntmachung. Wann der Festekåthner Thomas Henningsen in Iskiaersand seine daselbst belegene Kathenstelle, unter Vorbehalt des Consenses des Königl. Amthauses, ver: kauft, und, um seinem Käufer ein von allen ding: lichen Ansprüchen gereinigtes Professions:Protocoll lie: fern zu können, die Erlassung eines landüblichen Pro clams hiefelbst beantragt hat: so werden, in Deferis rung dieser Bitte, Alle und Jede, welche an die gedachte Kathenstelle dingliche, nicht protocollirte An: sprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hier: mittelst von Gerichtswegen anfgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, innerhalb zwölf Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams ange: rechnet, unter Producirung ihrer Original: Documente, Zurücklassung beglaubigter Abschriften davon, und, in: fofern sie Auswärtige find, unter Procuratur: Bestel: lung, beim Professions:Protocoll im hiesigen Actuariate zu melden.

Glücksburg in der Königl. Munkbrarup; Hardes: vogtei, den 8ten Juni 1841.

v. Berger.

In fidem: Carstens. Ni 4.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: stallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom

Dannebrog, euch, den nicht protocollirten Gläubigern und etwanigen Pfandinhabern der im unverehelichten Stande verstorbenen Telsche Martens in Farnewinkel, daß ihr eure an die Verstorbene euch zustehenden Fors derungen, desgleichen etwanige Pfandstücke, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, Auswärtige nach zuvor biefelbst bes stellter Actenprocuratur, bei Verlust der Rechte, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf gehörig angebet und verzeichnen lasset, demnächst aber weitere rechtliche Verfügung gewärtiget. Wornach ihr euch zu achten.

Meldorf, den 2ten Juni 1841.

Zur Beglaubigung:
Ni 5.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Wenn auf geschehene Insolvenz, Erklärung über die Habe und Güter der Wittwe Anna Struve in Süderau und deren daselbst verstorbenen Ehemannes Paul Struve Concurs der Gläubiger, unter Vorbehalt derer etwanigen Einreden, erkannt worden ist:_so werden Alle und Jede, welche Forderungen und Ans fprüche an diese Masse und namentlich an das dazu gehörige, im Kirchdorfe Süderau belegene Haus und Garten haben (jedoch mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hiedurch, bei Strafe der Ausschließung von dieser Maffe, aufgefordert und befehligt, sich bin: nen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, in der Königl. Lands schreiberei zu Crempe mit ihren Forderungen gehörig zu melden, und zwar Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocurators.

Königl. Steinburger Amthaus zu Ihehoe, den 4ten, Juni 1841. v. Kardorff.

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No 6.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten des Erbpächters Johann Heinrich Tamm zu Hammer um Erlassung eines dinglichen Proclams über das von ihm verkaufte Erbpachts: gehöft Hammer nebst Zubehör, werden von Bür: germeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an das gedachte Erbpachtsgehöft Hammer nebst Zubehör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), bei Strafe der Präclusion, hiemit eins für allemal, mithin peremtorisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestel lung eines procuratoris ad acta, spätestens inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams, im hiesigen Stadtfyndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer An: sprüche dienenden Documente im Original produciren, und beglaubigte Abschriften bei den Acten zurücklass en. Wornach sich zu achten.

Decretum Riel in curia, den 4ten Juni 1841.
In fidem: Haack, vice Syndici.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Auf Ansuchen des Erbpächters August Friedrich Lüttjohann, betreffend die Erlaffung eines Proclams über die von seinem Vater erstandene, 72 Tonnen enthaltende 6te Stolper Erbpachtstelle, werden alle diejenigen, welche an das beregte Grundstück c. pert. Forderungen zu haben glauben, hiedurch von Gerichts: wegen aufgefordert, sich mit solchen bei dem von der unterzeichneten Behörde zu eröffnenden Professions: Protocolle innerhalb der Frist von 12 Wochen, unter Wahrnahme des Erforderlichen, zu melden; unter der Androhung, daß im Unterlassungsfalle keine weitere Rücksicht auf ihre Ansprüche werde genommen werden. Kiel im Justitiariate des adel. Guts Depenau, den 10ten Juni 1841.

M 8.

F. Boie.

Erste Bekanntmachung. Wenn von dem gerichtlich bestellten Curator des Altentheilers Johann Nicolaus, Kraßmann in Stem: warde, dem Bauervogt Hans Hinrich Hinsch in Sieck, die Erlassung eines Proclams zur Ausmittelung der Schulden seines Curanden nachgesucht ist, und diesem Ansuchen auch stattgegeben worden: als werden hie: durch von Gerichts: und Obrigkeitswegen Alle und Jede, welche an obgedachten Altentheiler Johann Nicolaus Kraßmann, aus welchem Gründe es auch sei, Ansprüche oder Forderungen haben oder zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, bei Vermeidung Verlustes jeglichen Rechts und Ansprüche an vorges dachten Altentheiler Johann Nicolaus Krahmann in Stemwarde, Auswärtige unter Bestellung eines Actens procurators, ihre desfallsigen Angaben, unter Beobs, achtung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses angerechnet, auf der Königl. Amtstube zu Reinbeck zu beschaffen. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Amthaus, Schloß Keinbeck, den 14ten Juni 1841.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

Scholtz.

aus den auf dem Folio, Neues Schuld: und Pfand: protocoll No 6 Fol. 35, noch ungetilgt stehenden Vor: mundschaften, nemlich:

1) für Hinrich Brannemann's Kinder in Quickborn, seit dem 15ten Febr. 1775;

2) für Hinrich Hagen's zur Bilsener Brücke Kin der, seit dem 20sten Juli 1781;

3) für Jasper Kühl in Quickborn Kinder, seit dem 25sten Oct. 1797, und

4) für weil. Hans Münster am Bache in Quick born Kinder, seit dem 7ten August 1809, Ansprüche geltend machen zu können vermeinen sollten, namentlich die Kinder des Hinrich Brannemann, des Hinrich Hagen, des Jasper Kühl und des Hans Münster, event, deren Erben, deren Aufenthalt unbe kannt ist, hiemit citirt und aufgefordert, damit, bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer etwanigen Ansprüche und Forderungen, inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts sich zu melden, die ihre Angaben bes gründenden Documente, wovon dem Angabe:Protocoll beglaubte Abschriften anzulegen sind, vorzuzeigen und, wenn sie Ansheimische sind, einen Procurator zu bez stellen; mit der Verwarnung, daß nach Ablauf dieser Frist die gedachten Vormundschaften ex officio wer: den getilgt werden.

Pinneberger Concurs: und Erbtheilungsgericht, den 11ten Juni 1841. v. Döring.

No 10.

Dumreicher.

Erste Bekanntmachung.

Wenn im Jahre 1839 hieselbst die Jungfrau Anne Mueß mit Tode abgegangen und als Haupt:Erbe der in Amsterdam wohnhaft gewesene Bruder Nancke Friedrich Mueß eingesetzt, deffen dortiger Aufenthalt jedoch weder durch Privat: Erkundigungen, noch eine abseiten des Amsterdammer Magistrats ergangene Aufforderung, bisher hat ermittelt werden können: so werden nach Maaßgabe des, von der Erblasserin den 16ten Juli 1827 errichteten nnd nach ihrem Ableben publicirten Testaments, wie auch auf Antrag des Exer

Nachdem der Eingesessene Anton Friedrich Hinrich_cutors, Herrn Obergerichtsadvocaten Stuhlmann, ju; Kelling in Quickborn seine daselbst belegene Besißung cum pert. verkauft, ist auf Erlassung eines Proclams angetragen, da er dem Käufer ein reines Folium zu liefern sich verpflichtet.

In Gewährung dieses Antrages werden daher (mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Fordes rungen) Alle, welche an die dem Eingesessenen Anton Friedrich Hinrich Kelling zuständige und von demsel ben verkaufte, in Quickborn belegene Besißung cum pert., bestehend in einem vollen Bauhofe, aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, so wie, nach dazu erhaltener Autorisation des Königl. Obergerichts, Alle, welche

vorderst der beregte Nancke Friedrich Mueß und eventualiter deffen eheliche Descendenten, zugleich aber auch für den Fall, daß deren keine vorhanden wären, die sonstigen Blutsverwandten der Testatricin, so wie überhaupt alle diejenigen, welche aus irgend einem rechtlichen Grunde an diesen Nachlaß Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, bei Vermeidung der Ausschließung, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher, Vorzeigung und abschrift: licher Zurücklaffung der zur Begründung ihrer An sprüche dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen zwölf Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dies

fes Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 28sten October d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Oberge: richte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen

haben.

Altonaer Obergericht, den 10ten Juni 1841.
Ex Decreto Senatus.
No 11.

Zweite Bekanntmachung. Wann beim hypothekarischen Verfolg der Güter der Wittwe Susanna Johanna Maria Meyer, geb. Roggemann, in Wandsbeck, concursus creditorum über dieselben erkannt werden müssen; als werden hierdurch Alle und Jede (mit Ausnahme der proto: collirten Creditoren), welche an die gedachte Susanna Johanna Maria Meyer, geb. Roggemann, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, sub poena praeclusi et amisi juris aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb 12 Wochen, a dato des leßten Proclams, beim Wandsbecker Ju flitiariat zum Professionsprotocolle anzugeben, von ih ren Documenten und Rechnungen beglaubigte Ab: schriften zurückzulassen und, insoferne sie Auswärtige find, Acten: Procnratoren zu bestellen.

In Uebereinstimmung mit den protocollirten Credis toren ist der Verkauf des zur Concursmasse gehörigen Wohnerbes cum pert., belegen im 3ten Quartier N 65, auf den 14ten Juli d. J. angefeßt und haben fich die Kaufliebhaber am besagten Tage, Nachmittas 5 Uhr, im Gasthofe des Herrn Krogmann einzufinden, die Conditionen, welche auch 8 Tage vor dem Ter mine beim curator massae, Herrn Paul Heinrich Hilbrandt hieselbst, einzusehen sind, zu vernehmen und den Handel zu versuchen.

Wandsbecker Justitiariat, Königl. Antheils, den 26sten Mai 1841.

1

C. W. C. Hennings, Juftitiarius. No 12.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 24sten Stücks No 1. Sämmtliche Creditoren und Erben des zu Molde: nit verstorbenen, angeblich aus dem Hannoverschen herstammenden U. H. Wiepking müssen sich, resp. bei Strafe der Ausschließung und anderweitiger Dispo: fition über den Nachlaß, binnen 12 Wochen im Ac: tuariate des Amts Gottorf zu Schleswig gehörig an geben.

Auf dem Königl. Umthause vor Gottorf, den 2ten Juni 1841. v. Scheel.

In fidem extr.: U. E. Fries.

No 13.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 24sten Stücks M 2. Alle, welche an die Verlassenschaft der verstorbenen Wittwe des Carsten Lorenzen in D. Bordelum, Nas mens Catharina, geb. Thomsen, Ansprüche und For: derungen zu haben vermeinen, werden hiedurch auf gefordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, bei Strafe der Ausschließung von der Masse und des ewigen Stillschweigens, im hiesigen Actua: riate, und zwar Auswärtige unter Procuratur: Be: stellung, gehörig anzugeben.

Bredstedt in der Königl. Landvogtei, den 1sten Juni 1841. F. A. Adler. In fidem: Markoc.

No 14.

Zweite Bekanntmachung. Extract

aus dem von dem Königl. Amthause zu Rendsburg
über mehrere verloren gegangene Documente un
term 1ften Juni 1841 erlassenen, p. 210, No 24
dieser Zeitung ausführlich inserirten Proclam.
Alle, welche aus den in dem p. 210, No 24 dieser
Zeitung ausführlich inserirten Proclam sub 1 bis
No
15 specificirien Documenten oder an die daraus pro-
tocollirten Pöfte irgend einige Ansprüche zu haben ver:
meinen, müssen sich nach näherer Ausweisung des
Hauptproclams, bei Vermeidung der Ausschließung
und der Mortification und Tilgung der Documente,
binnen zwölf Wochen auf der Rendsburger Amtstube
gehörig angeben.

Rendsburger Amthaus, den 1ften Juni 1841.
Feddersen, abs, dom. præf.
In fidem: Feddersen.

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