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Unterm 15ten Mai d. J. ist dem Doctor der Rechte und Untergerichtsadvocaten Georg Carl Müller in Kiel eine Concession zur Treibung von Notariats: geschäften in den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg ertheilt worden.

Unterm 19ten desselben Monats haben Se. Maje: ståt der König den Pastor Johann Christian Gazert zu Büsum, in der Probstei Norderdithmarschen, auf desfallsiges Ansuchen, von seinem Amte in Gnaden z entlassen geruht.

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Mühlenverpachtung.

Da nach Verfügung der Königl. Rentekammer über die Wiederpachtung der am 1 Mai 1842 außer Pacht tretenden herrschaftlichen Kornwassermühle mit der dazu gehörenden Kornwindmühle in Rendsburg, alternative auf 3 und 6 Jahre, eine Licitation abge: halten werden soll, so werden alle, welche zu dieser Pachtung geneigt find, aufgefordert, am 2ten Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Königl. Amts Hause zu erscheinen, die Pachtbedingungen zu vernel: men, zu bieten und überzubieten und als meistbietend nach zuvor bestellter genügsamer Bürgschaft für die Erfüllung aller Bedingungen, der Zuschlag, mit Vor: behalt der Genehmigung der Königl. Rentekammer, entgegen zu nehmen. Die Pachtbedingungen können Die Pachtbedingungen können vorher auf der hiesigen Amtstube eingesehen werden; auch haben die Pachtliebhaber daselbst spätestens 8 Tage vor dem Termin die Güte ihrer Bürgschaft unter: suchen zu lassen.

Rendsburger Amthaus, den 18ten Mai 1841.
Feddersen, abs. dom. præf.
In fidem: Feddersen.

Edictal Citation.

Extract der Edictal:Citation des 21sten Stücks N 1. Der Schiffer John Newmann Farwell von Cons den 4ten October d. J. vor dem Londerschen Consis cord zu Massachussets in den Vereinigten Staaten hat storio zu erscheinen, um auf die Klage seiner Ehefrau Catharina Farwell, gebornen Zimmermann, zu Wyck auf der Insel Föhr, betreffend, Aufhebung des zwischen ihr und ihm bestehenden Ehebandes, zu antworten, mit der Verwarnung, daß, er erscheine oder nicht, er: kannt werden wird, was den Rechten gemäß ist. · Tondern, den 14ten Mai 1841. v. Krogh.

Ahlmann, In fidem: Fischer.

Proclamatą.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wenn die Wittwe des weil. Kriegsassessors König, Louise Christiane Jacobine, geb. Moller, cum cur. in Schleswig, als alleinige Erbin des weit. Oberge richtscopisten Peter Conrad Möller daselbst, um Ér: lassung eines Mortificationsproclams über eine ihr abhanden gekommene Bankhaft: Interims: Quitung hie selbst nachgesucht hat, so werden, in Deferirung dieser Bitte, Alle und Jede, welche die den 11ten October 1813 dem weiland Obergerichtscopiisten Peter Conrad Mót: ler über von demselben für sein, damals in Besitz habendes Haus sub N 26 im 3ten Quartier der Stadt Schleswig abbezahlte Bankhaft von 124 Roth. 77 Bß. S. M. sub No 3364 ertheilte, der Suppli cantin abhanden gekommene Interimsquitung in Hản: den haben möchten, hiedurch aufgefordert und befeh; ligt, ihre Ansprüche an dieselbe, unter Producirung des Originals und Zurücklaffung einer beglaubigten Abschrift, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrath und Obergerichtssecretair Feddersen in Schles: wig anzugeben, widrigenfalls die gedachte Interimsquiz tung für mortificirt und erloschen erklärt werden wird.

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Erfte Bekanntmachung. Wenn die Erben und Testamentsexecutoren nach dem verstorbenen Erbpåchter Johann Ludolph Oußen auf Sollwighoff, zur Constatirung der Masse desselben um die Erlassung eines landüblichen Proclams hie: selbst nachgesucht haben, so werden in Deferirung dies fer Bitte Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den Gesammt nachlaß des weil. Erbpächters Johann Eudolph Oußen auf Sollwighoff, im Amte_Tondern, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver meinen, hiemittelst aufgefordert und befehligt, diese ihre Ansprüche und Forderungen, bei Strafe der Aus; schließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei dem Justizrach und Obergerichtssecretair Feddersen in Schleswig gehörig anzugeben und wegen Producirung der Originaldocumente, so wie wegen Procuratur bestellung das Vorschriftsmäßige wahrzunehmen. Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergerichte auf Gottorf, den 27sten Mai 1841. (L. S.) v. Ahlefeld.

v. Moltke. Claussen,

In fidem copiæ: Feddersen.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Wann die Wittwe Christine Margaretha Timm, geb. Carstens, hieselbst mit Hinterlassung eines Aller: höchst bestätigten Testaments mit Tode abgegangen ist und der hiesige Bürger und Bildhauer Johann Schmädl, als Testamentsvollzieher derselben, Behuf der Reguli: rung dieses Nachlasses, um die Erlassung eines land; üblichen Proclams gebeten: so werden, in Deferirung dieser Bitte, von Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der instituirten Testamentserben und Legatare, so wie der etwanigen protocollirten Gläubiger, welche an den Nachlaß der hieselbst verstorbenen Wittwe Christine Margaretha Timm, geb. Carstens, aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben ver: meinen, hiemittelst bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecres tariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Ver: schreibungen, worauf sich ihre Angaben gründen, in

der Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, auch, insoferne sie der hiesigen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen find, einen Procurator zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 29sten Mai 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst. In fidem: Rohweder. No 4.

Erste Bekanntmachung.

Nachdem der weil. Seefahrende und Eingeseffene Jacob Reinert aus Tinnum, hiesiger Landschaft, vor einigen Jahren verstorben, ist nunmehr auch dessen Wittwe, Erckel, geb. Ohm, mit Tode abgegangen und zwar zu Schottburg, der Frösharde, Amts Haders; leben.

Der den Kindern bestellte Vormund trägt Beden: ken, unbedingt diese unbedeutende Verlassenschaft an: zutreten, und auf desfallsigen Antrag werden daher durch dies eventuelle Concursproclam alle nicht_pro trcollirte Gläubiger der weil. Eheleute Jacob Reinerg und Erckel, geb. Ohm, aus Tinnum, peremtorisch hie: mit, bei Strafe Rechtens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, auf ge; seßmäßige Art beim hiesigen Professionsprotocolle zu melden und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Königl. Sylter Laudvogtei, den 25sten Mai 1841.
Lassen.

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belegene Erbe insbesondere, unprotocollirte Forderun, gen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit von Gerichtswegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, felbige, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurück: laffung der, ihre Ansprüche begründenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, a dato ultimae publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecre tariate, und spätestens am 16ten Sept. d. J., als dem peremtorischen Angabetermine, vor dem hiesigen Obergerichte zu profitiren. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona, im Obergerichte, den 27sten Mai 1841.
Ex Decreto Senatus.

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Da über den Nachlaß der verstorbenen Wittwe des Mauermanns Andreas Meyer, Namens Maria Christina Meyer, in Süder:Sct. Jürgen bei Flens: burg, der Concurs der Gläubiger erkannt worden ist: so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubi ger) Alle und Jede, welche an die Verstorbene und an deren Nachlaß Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Rechts: und Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, deshalb innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermei dung der Ausschließung von der Concursmasse und fonstiger rechtlicher Nachtheile, im Hospitalssecretariate hieselbst sich zu melden und gehörige Angabe zu machen, ihre Documente in Urschrift vorzuzeigen und beglau: bigte Abschriften davon zurückzulassen, auch, soweit sie Auswärtige sind, die Procuratur zu den Acten zu bestellen.

Flensburg im Hospitals: Gerichte, den 14ten Mai

1841.

Ex Commissione. Johannsen, Secretair.

No 8.

Zweite Bekanntmachung.

Da über den Nachlaß des verstorbenen Flensbur gischen Hospitals: Untergehörigen und Wittwers, vor: maligen Kaufmanns in Flensburg, nachherigen Ein: wohners in Norder:Sct. Jürgen bei Flensburg, Jür gen Carstensen Feldstedt, der Concurs der Gläubiger erkannt worden ist: so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Fede, welche an den Verstorbenen und dessen Nachlaß Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Rechts: und Ge: richtswegen aufgefordert und befehligt, deshalb inner: halb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermeidung der Ausschließung von der Concursmasse und sonstiger rechtlicher Nach: theile, im Hospitalssecretariate hieselbst sich zu melden

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Wann der hiesige Bürger und Maurermeister Jo: hann Friedrich Kähler für sein nahe bei dem Krem perthor ini II. Quart. No 45 liegendes neu erbautes Wohnhaus cum pert. um ein Folium im hiesigen Schuld: und Pfandprotocoll und desfallsige Erlassung eines Proclams angesucht hat; so werden Alle, welche an befagtes Haus c. p. dingliche und protocollations: fähige Ansprüche und Fordernngen haben, hiedurch, aufgefordert, solche innerhalb 12 Wochen im hiesi gen Syndicate anzugeben, widrigenfalls das nachge fuchte Folium wird eingerichtet und die Protocollation der angemeldeten Pöste ohne Berücksichtigung der son: stigen Ansprüche auf Verlangen bewilligt werden. Decretum Neustadt, den 19ten Mai 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Romundt.

M 10.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 21ften Stücks No 1. Alle diejenigen, welche an die von dem deputirten Bürger und Schlachteramtsmeister Georg Gottfried Bey reis in Eckernförde an den Halbhufener Friedrich Wilhelm Johannsen in Borbye verkaufte halbe Hufe No 6 da: selbst hypothekarische oder dingliche Ansprüche haben, müssen sich (mit Ausnahme der protocollirten Gläubi ger) binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, ordnungsmåßig im Hüttener Actuariat

melden.

Gegeben auf dem Königl. Hüttener Amthause zu Schleswig, den Sten Mai 1841.

Zur Beglaubigung: Chr, A. Brockenhuus.

No 11.

Zweite Bekanntmachung

Extr. des Procl. des 21ften Stücks N 2.

Alle und Jede, welche an den Nachlaß der vers storbenen Eheleute Christopher Einsberg und Anna Maria Einsberg, geb. Schuberg, hieselbst nicht proto: collirte Ansprüche und Forderungen zu haben vermei: nen, haben felbige, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, welches, falls die Erben demnächst die Erbschaft aus: schlagen sollten, zugleich als Concursproclam anzusehen ist, angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate rechts: behörig anzugeben.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 22sten Stücks No 1. Alle, welche an das von dem hiesigen Bürger und Amtsschustermeister Heinrich Jürgen Bartels an den Arbeitsmann Claus Andreas Lorenzen hieselbst vers Faufte, sub N 197 im 2ten Quartier dieser Stadt auf dem Stadtfelde belegene Wohnhaus cum pert. dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, sich inner halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Pro curatur Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzu: geben.

Schleswig, den 22sten Mai 1841.

Bürgermeister und Rath_hiefelbst.
In fidem: Rohweder.

N 14.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 22sten Stücks No 4. Diejenigen, welche Eigenthums: oder nicht proto: collirte dingliche Ansprüche an den im Besiz des vor: maligen Bürgers und Kaufmanns Peter Bennick Han: fen in Apenrade, jeht in Svendborg, sich befindenden, zu 3 Tonnen catastrirten Theil der im Süderholz bei Apenrade belegenen Eigenthnmskoppel,,Peter Krog mann's Lykke" genannt, zu haben vermeinen, werden aufgefordert, selbige innerhalb 6 Wochen im Actuariat der Riesharde in Apenrade bei Vermeidung der ans gedrohten Nachtheile, unter Beobachtung des Erforder: lichen hinsichtlich resp. der Ansprüche und der Acten procuratur, anzugeben.

Königl. Rieshardesvogtei zu Apenrade, den 19ten Mai 1841. Wardenburg.

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Extr. des Procl. des 22sten Stücks No 8. Diejenigen, welche an den Nachlaß der Charlotte Amalie Wilhelmine von Schwabe Erbansprüche oder. sonstige nicht protocollirte Forderungen zu haben glau ben, so wie etwanige Pfandinhaber, werden hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben.

Rendsburg, den 13ten Mai 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath hiefelbst.

No 19.

"Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 22sten Stücks No 9. Die nicht protocollirten Gläubiger und Pfandinhas ber des verstorbenen hiesigen Schustermeisters Hans Carstens werden hiedurch aufgefordert und angewie

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Brocl. des 22ften Stücks No 10. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren), welche an den Nachlaß des hiesigen Bür: gers und Tischlermeisters Joh. H. Puck, des Gast: wirths Otto Burmeister, des Küpers Hinrich Möller und an die Concursmasse des hiesigen Bürgers und Schlössermeisters Andreas Nielsen Forderungen zu hos ben vermeinen, oder Pfänder und sonstige Sachen von denselben in Hånden haben, müssen sich damit inner: halb 6 Wochen, von der leßten Bekanntmachung die ses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtfecretas riate melden, die ihre Forderungen begründenden Dos cumente, unter Zurücklassung beglaubigter Abschriften, produciren, und insofern sie Auswärtige sind, einen Actenprocurator bestellen.

Signatum Glückstadt, den 21ften Mai 1841.

(LS) Präsident, Bürgermeister und Nath.

C.

No 21.

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Extr. des Procl. des 22ften Stücks No 13. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an die zum Concurse gediehene Haabe und Güter des weil. hiesigen Bürgers und Kaufmanns Hans Nicolaus Efferien und seiner nach: lebenden Wittwe Friedericke Sophie Amalie Efferien, geb. Haack, oder an das zu dieser Concursmasse ge: hörige in der hiesigen Stadt sub No 49 im dritten Quartiere in der Langenstraße belegene Haus nebst Zubehörung, Ansprüche, Gerechtsame und Forderungen irgend einer Art zu haben glauben, oder Pfänder und Sonstige Sachen von denselben besißen, werden, bei Vermeidung gefeßlicher Nachtheile, hiemit aufgefor dert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate unter Beob achtung des Rechtserforderlichen gehörig anzugeben. Gegeben Ploen, den 19ten Mai 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

No 24.

Dritte und lehte Bekanntmachung.

Es hat der Einwohner Peter Callsen in Cappeln fein allda im 4ten Quartier sub Ne 57 belegenes Wohnhaus c. p. verkauft und seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Protocoll_ver: sprochen, weshalb er um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden demnach Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das gedachte Wohnhaus c. p. dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des immer: währenden Stillschweigens, aufgefordert und befehligt, diese ihre Rechte und Ansprüche innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung des Proclams, be dem im Actuariat zu Cappeln abzuhaltenden Angabei protocolle gehörig zu melden, die Documente, worauf sie ihre Ansprüche begründen, in Urschrift zu produci ren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und,

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