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Auf Ansuchen der Erben des Erbpächters Hans Christian Lütjohann werden alle diejenigen, welche For: derungen an dessen Masse und insonderheit die von demselben besessene 14te Stolper Erbpachtsstelle zu ha ben glauben, hiedurch aufgefordert, sich mit selbigen, bei Vermeidung der sie sonst treffenden Rechtsnach: theile, innerhalb der Frist von 12 Wochen bei dem bieselbst zu eröffnenden Professionsprotocolle unter Wahrnahme des Erforderlichen zu melden.

Zugleich wird Termin zum öffentlichen Verkaufe der benannten Erbpachtstelle unter zu verlesenden Be dingungen auf den Mittwoch, als den 9ren Juni d. J., angefeßt.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Depenau, den 23sten April 1841.

No 13.

F. Boie.

Erste Bekanntmachung. Ueber die Haabe und Güter des weil. hiesigen Bürgers und Kaufmanns Hans Nicolaus Efferien und. seiner nachlebenden Wittwe Friedericke Sophie Amalie Efferien, geb. Haack, ist von Gerichtswegen der Con curs, jedoch unter Vorbehalt der Einreden der Glau biger, erkannt. Es werden daher von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede (mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an den weil. hiesigen Bürger und Kaufmann Hans Nico: laus Efferien und dessen genannte Wittwe oder an das zu dieser Concursmasse gehörige, in der hiesigen Stadt

sub M 49 im dritten Quartiere in der Langenstraße belegene Haus nebft Zubehörung, Ansprüche, Gerecht: fame und Forderungen aus irgend einem Grunde zu haben vermeinen, oder Pfänder und sonstige Sachen von derselben besißen, hiemit aufgefordert und befeh: ligt, fich damit, bei Strafe der Ausschließung von dies fer proclamirten Masse und des Verlustes ihres Pfand: rechts, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hie sigen Stadtsecretariate zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente im Originale zu produciren, davon beglaubigte Abschriften beim Professionsprotocoll zurückzulaffen, auch, sofern sie Auswärtige sind, die erforderliche Actenprocuratur unter hiesiger Stadt: jurisdiction zu bestellen.

Gegeben Ploen, den 19ten Mai 1841.
(L. S.)
Bürgermeister und Rath.
Mechlenburg.

No 14.

Erste Bekanntmachung.

Wann der hiesige Bürger und Maurermeister Jo: hann Friedrich Kähler für sein nahe bei dem Krem perthor im II. Quart. No 45 liegendes neu erbautes Wohnhaus cum pert, um ein Folium im hiesigen Schuld: und Pfandprotocoll und desfallsige Erlassung eines Proclams angesucht hat; so werden Alle, welche an befagtes Haus c. p. dingliche und protocollations: fähige Ansprüche und Fordernngen haben, hiedurch aufgefordert, solche innerhalb 12 Wochen im hiest: gen Syndicate anzugeben, widrigenfalls das nachge: suchte Folium wird eingerichtet und die Protocollation der angemeldeten Pöste ohne Berücksichtigung der son: stigen Ansprüche auf Verlangen bewilligt werden. Decretum Neustadt, den 19ten Mai 1841. (L. S.) Bürgermeister und Nath. Romundt.

N 15.

Zweite Bekanntmachung.

Der Kürschner Benjamin Schmidt, früher hiefelbst, jegt in Kiel, hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er fein sub N 231 mitten im hiesigen Flecken bele: genes Haus nebst Zubehörnngen verkauft habe und um dem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Angabeprotocoll liefern zu können, die Er: lassung eines landüblichen Proclams erbeten.

Diefemzufolge werden von Gerichts und Rechts: wegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocoliirten Gläubiger), welche an das obenbezeich; nete Haus c. p. dingliche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch aufge fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Aus schließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuro: turbestellung, bei dem hiesigen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen./

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Da die Hufenbefißerin. Christina Dorothea Wulf zu Wulfsdorf_im unverehelichten Stande und ohne Testament verstorben ist, so werden hiedurch Alle und Jede, welche an den Nachlaß derselben, namentlich die zu Wulfsdorf belegene Vollhufe c. p., Erb: oder an: dere Ansprüche haben, die protocollirten Gläubiger allein ausgenommen, so wie alle, welche derselben mit Schulden verhaftet sind, aufgefordert, sich, bei Ver: meidung der geseßlichen Strafen, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei hiesigem Gerichte auf rechtsbehörige Art zu melden.

Im Justitiariate über Röbel, Kesdorf, Gleschen: dorf, Scharbeuß und einer Hufe in Wulfsdorf, Devel: gönne, den 1sten April 1841.

No 17.

Neergaard.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 11. Diejenigen, welche an ein von dem weil. Rathsver: wandten Horst an den Gårtner Heinrich Ladiges vers Fauftes, bei dem Gerichtsberge vor dem Kronwerfer Thor zwischen dem Garten des Peter Carstens und dem Gartenlande des gedachten Heinrich Ladiges belegenes, einen Garten enthaltendes Stück Gartenland protos collationsfähige oder sonstige dingliche Ansprüche zu haben glauben; ferner diejenigen, welche aus einer auf dem Folio des Mauergesellen Hinrich Bülck im Schuld: und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg Tom. V. pag. 640 am 10ten Januar 1828 proto: collirten, unterm 5ten desselben Monats errichteten und verloren gegangenen Abtheilungsacte der Wittwe Friederica Dorothea Maria Mordhorst, geb. Scholz, und diejenigen, welche aus einer auf dem Folio des Hauses des hiesigen Bürgers Hans Hinrich Andreas Vollmers im Schuld; und Pfändprotocoll der Stadt Rendsburg Tom. I. pag. 449 am 13ten Mai 1797 protocollirten, an demselben Tage von der Wittwe Schmidten ausgestellten Cautionsnotel wegen even: tueller Restitution der ihren Kindern aus dem Nach laß des abwesenden Hans Jürgen Schmidt erblich zugefallenen 103 36 nebst Zinsen Ansprüche zu zu haben glauben, werden. hiedurch aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben. Rendsburg, den 1ften Mai 1841.

Präsident, Bürgermeister und Kath
hieselbst.
No 18.

Zweite Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 20ften Stücks No 12.
Der verschollene Johann Hinrich Peters aus Iße:
hoe, welcher seit mehr als 40 Jahren sich von hier

entfernt und gegenwärtig sein 70stes Jahr zurückges, legt hat, wird hiedurch aufgefordert, fich binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, beim klösterlichen Gerichte hierselbst an: zugeben, unter Verwarnung, daß er im Widrigen für todt erklärt und sein. Nachlaß_den_vorhandenen Erben ausgekehrt werden solle. Zugleich haben die erwanigen Leibeserben des Abwesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an das Vermögen desselben zu haben vermeinen, sich binnen gleicher Frift, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, verordnungsmäßig beim ftd: sterlichen Protocoll hierselbst anzugeben. Izehoe, den 5ten Mai 1841.

No 19.

v. Bülow.

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 20sten Stücks N 15. Alle, welche an den Nachlaß des zu Töckendorf, adel. Guts Doberstorff, verstorbenen Webers und Hauermanns Christoph Wulff Denker Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, oder zur Masse gehörige Pfandstücke besißen, werden hiedurch aufgefor: dert, sich damit, sowohl bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, als bei Verlust ihrer Pfandgerechtsame, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, welches für den Fall, daß die Erben sr. 3t. die Erbschaft ausschlagen sollten, als Concursproclam zu betrachten ist, bei dem unterzeichneten Justitiariate rechtsbehörig anzugeben.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Doberstorff, den 1sten Mai 1841.

No 21.

Wittrock.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Es hat der Käthner Claus Matthiessen seine in Hörup belegene Festekathe verkauft, und zur Sicher: stellung seines Käufers um Erlassung eines Proclams gebeten. In Gewährung dieser Bitte werden Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubis ger), welche an die gedachte Kathe Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert, sich, bei

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Strafe des Verlustes derselben, damit binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, im hiesigen Actuariate gehörig zu melden.

Zugleich werden, in Folge Autorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts, d. d. Gottorf den 26sten April 1841, Alle und Jede, welche aus einem auf dem Folio des Claus Matthiessen im Schuld: und Pfandprotocoll des hiesigen Districts den 13ten Febr. 1796 protocollirten, am selbigen Tage errichteten Con: tracte, durch welchen Jürgen Thomsen die jeßt verz kaufte Kathe an seinen Sohn Thomas Jürgensen überläßt, nach dessen Inhalt dem Abtreter Jürgen Thomsen und dessen Ehefrau, welche beide verstorben, eine Abnahme gesichert ist, und den drei Brüdern des Antreters, Jürgen Jürgensen, Hans Jürgensen und Christen Jürgensen, zusammen 50 Cour. oder 80 Rbthlr. S. M. ausbezahlt werden sollen, so wie an eine den 27sten Novbr. 1806 errichtete Acte, durch welche ein zur Bauer: Jnstenstelle des Lars Mohnsen bei Höruphaff gehöriges Landstück an den Käthner Thomas Jürgensen für 18 Cour. verhåuert wor: den, und aus der Protocollation dieser verloren gegan genen Acte, aus irgend einent Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufge: fordert und angewiesen, diese gleichfalls binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pros clams angerechnet, im hiesigen Actuariate gehörig ans zugeben, und zwar unter der ausdrücklichen Androhung, daß im Nichterscheinungsfalle resp. die Mortificirung des betreffenden Documents und die Delirung des Protocollats im Schuld: und Pfandprotocoll statthaben

werde.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Es ist der Festekäthner Claus Christensen in Sunds: marck mit Tode abgegangen. Derselbe hat als ein: zigen gefeßlichen Erben einen Halbbruder Hans Chris stensen Petersen aus Ulckebüll, geboren den 23sten Nov. 1782, welcher schon im Jahre 1806 oder 1807 nach Amerika gegangen und nach unbestimmten Nach: richten sich im Jahre 1818 auf Portorico in West: indien aufgehalten haben soll, hinterlassen. Da nun fpåter über den Aufenthalt und die Existenz dieses Hans Christensen Petersen keine Nachrichten einges gangen, so wird derselbe oder dessen unbekannte Er: ben hiemittelst ein für allemal aufgefordert und be: fehligt, sich binnen 12 Wochen; von der lehten Be: Fanntmachung dieses Proclamis angerechnet, mit ihren Erbansprüchen im hiesigen Actuariate rechtsgehörig zu melden, und zwar unter der Verwarnung, daß im Nichtgelebungsfalle über die Festekathe_sowohl, als über das dem Abwesenden zufallende Erbe den Ge: seßen gemäß werde verfügt werden.

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Dritte und letzte Bekanntmachung. Nachdem von dem mosaischen Kaufmann Jonas Samuel hieselbst, mit der Anzeige, daß er die von ihm bisher in hiesiger Stadt geführte Handlung an feinen Sohn Alexander Jonas abzutreten Willens ser, die Erlassung eines gerichtlichen Proclants zum Zweck der Auseinanderseßung mit seinem Nachfolger nach; gesucht worden, werden von Bürgermeister und Rath Alle und Jede, welche an den gedachten Jonas Sa muel nicht protocollirte Forderungen zu haben glauben, oder demselben mit Pfändern oder Schulden verhaftet sind, hiedurch, bei Vermeidung der Ausschließung und sonstiger Rechtsnachtheile, aufgefordert, sich dieserhald binnen 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses, bei dem hiesigen Stadtsecretariate, Auswärtige unter Bestellung der Actenprocuratur, rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Gegeben unter dem Stadtsiegel. Ißehoe, den 22sten April 1841.

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann über die Erben und Heimath des vor eini gen Wochen zu Hohenhain verstorbenen Vogts Friedrich Bolt hieselbst weiter nichts bekannt, als daß er dem Gerüchte zufolge aus Lauenburg sein soll, so werden alle diejenigen, welche an die nicht bedeutende Ver: lassenschaft desselben als Erben zu haben vermeinen, hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert, bei Ver: meidung der Ausschließung von dieser Maffe, inner halb 12 Wochen, und zwar Auswärtige unter Be: stellung eines Actenprocurators, bei der unterzeichneten Behörde sich zu melden.

Kiel im Juftitiariate des adel. Guts Hohenhain, den 18ten April 1841. Christensen.

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No 25.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Nachdem über die Haabe und Güter des Kauf: manns Christian Heinrich Scharffenberg in Prees Concurs der Gläubiger erkannt worden, werden von Gerichts, und Rechtswegen Alle und Jede, welche an den Kaufmann Christian Heinrich Scharffenberg aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Dos cumente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem flösterlichen Professionsprotocolle zu melden und dem: nächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Die Wittwe Maria Christine Prien, geb. Möller, zum Kreienberge bei Löptien hat unter dem Beistande ihres Curators und Assistenten in der Vormundschaft erklärt, daß sie den Nachlaß ihres verstorbenen Ehes mannes, des Pächters Claus Prien, nur unter der Rechtswohlthat des Gesetzes und Inventars antreten wolle, und zugleich für den Fall, daß die Insolvenz der Masse sich herausstellen sollte, um concursmäßige Behandlung derselben gebeten.

Demzufolge werden von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbe nen Pächters Claus Prien zum Kreienberg bei Löptien Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung von der Masse, binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung angerechnet, auf hiesiger Klosterschreiberei ordnungs mäßig zu melden, und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

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Decretum Preez, den 3ten Mai 1841.
F. v. Reventlou.

No 27.

Zweite Bekanntmachung.

Wann die Erben des in Uetersen verstorbenen Drechslermeisters Johann Peter Bartels erklärt haben, daß sie den sehr verschuldeten Nachlaß desselben nicht anders als unter der Wohlthat des Geseßes und In ventars antreten wollen: als werden Alle und Jede, welche an diesen Nachlaß unprotocollirte Forderungen und Ansprüche oder Sachen von demselben in Hånden haben, hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der Ueberlieferung angerechnet, in der Kloster: schreiberei hieselbst zu melden, widrigenfalls dieselben von dieser Masse werden ausgeschlossen und dieselbe, falls keine Abfindung mit den Creditoren getroffen werden kann, unter concursmäßiger Behandlung gezo gen werden wird..

Gegeben Uetersen, den 3ten Mai 1841.
Klösterliche Obrigkeit.

No 28

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 19ten Stücks N 3. Gläubiger und Pfandinhaber der verstorbenen Ehe: frau des Eingesessenen Johann Martens in Süderrade, Wiebke, geb. Claussen, müssen ihre an dieselbe ha: benden Forderungen, Gerechtfame und Pfandstücke, bei Verlust derselben, binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Albersdorf in gehöriger Form angeben.

Meldorf den 22ften April 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.

No 29.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Extr. des Proct. des 19ten Stücks No 4. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Haus firers Lütje Peters in Meldorf und dessen verstorbenen Ehefrau Anna Maria, geb. Wiborg, müssen ihre an dieselben habenden Forderungen, Ansprüche und Pfån: der, bei Verlust derfelben, binnen 12 Wochen nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf in gehöriger Form ans geben. Meldorf, den 24sten April 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 30.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 19ten Stücks No 8. Alle nicht protocollirten Gläubiger des Boniscedens ten Johann Friedrich Pfißner, früher Erbpåchter der Niedermühle, hiesigen Guts, haben ihre Forderungen und Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbst gehörig anzumelden. Wor nach sich zu achten.

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Gegeben Lütjenburg, den 30sten April 1841.
Das Patrimonalgericht des adel. Guts
Neudorf.

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Dritte und legte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 19ten Stücks No 11. Alle, welche an den Nachlaß des im unverehelichten Stande verstorbenen Handlungs: Commis Johann Zincke, Sohnes des weil. Peter Zincke zu Bremerlehe, als Erben, Gläubiger oder aus sonstigem rechtlichen Grunde Ansprüche oder Forderungen haben, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 6ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Altona im Obergerichte, den 22sten April 1841.

Ex Decreto Senatus.

No 33.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 4. Etwanige unbekannte Erben der verstorbenen Ehe: leute: des Hökers Nis Peter Nissen und Anna Do: rothea Nissen, geb. Hansen, hieselbst, namentlich auch der seit Jahren verschollene Bruder des Ehemannes, Namens Peter Nissen, geb. den 5ten März 1777, eventualiter dessen Leibeserben, so wie Alle und Jede, welche sonstige Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß der Eheleute Nissen machen zu können ver: meinen, haben sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährendeen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariate rechtsbehörig anzugeben und das Weitere zu gewärtigen. Flensburg, den 28sten April 1841.

Bürgermeister und Rath.

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Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 20sten Stücks N 6. Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: storbenen deputirten Bürgers und Grobschmieds An dreas Christian Andiker und dessen gleichfalls verstor: benen Wittwe Maren Andkier, geb. Jürgensdatter, hiefelbst nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, haben solche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, im hiesigen Stadtsecretariate anzumelden und wegen ét waniger Actenprocuratur das Rechtserforderliche zu beobachten.

Hadersleben, den 3ten Mai 1841.

Bürgermeister und Rath.

In fidem: Hargens. No 36.

Dritte und leste Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 7. Sämmtliche nicht protocollirte Ansprüche und For: derungen an den Nachlaß des weil. Eingesessenen

Matthias Lembke zu Bannsdorf, namentlich an die dazu gehörigen, daselbst belegenen Immobilien, find sub pœna præclusi binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, in der hiest: gen Königl. Landschreiberei gehörig anzugeben. Königl. Amthaus zu Burg, den 30ften April 1841. Matthiessen, const.

Pro vero extractu: Matthiessen.

No 37.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 17. Alle und Jede, welche an die Concursmaffe des weiland Malers Hieronymus Wiegand Schröder, ins: besondere aber an das dazu gehörige,, sub No 58 in der Neustadt Ploen belegene Wohnhaus c. p., Forderungen oder Ansprüche zu haben vermeinen (nur mit Ausnahme der protocollirten und derjenigen Gläubiger, welche sich bereits zu dem unter'm 15ten Februar d. J. erlassenen Proclam gemeldet), haben, bei Vermeidung der Aus schließung von der Concursmasse und sonstiger recht: licher Nachtheile, ihre desfälligen Angaben, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses, auf der Ploener Amtstube zu beschaffen.

Erwähntes Immobil aber wird am

Mittewochen den 16ten Junius d. J., Vormittags 11 Uhr, hieselbst öffentlich an den Meists bietenden verkauft werden.

Gegeben Königl. Amthaus zu Plön, den 1sten Mai 1841.

Rantzau. Pro vera copia: Paysen.

No 38.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 20sten Stücks M 18. Alle und Jede, welche Ansprüche und Forderungen aus irgend einem Grunde au die zur gerichtlichen Behandlung übergebene Verlassenschaft der hieselbst verstorbenen Wittwe Christine Elisabeth Pauly, geb. Warnemünde, zu haben vermeinen, oder Pfänder und andere Sachen von der Verstorbenen besigen, werden, unter der Bemerkung, daß dies Proclam eventuell gleichfalls als Concursproclam gelten solle, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihres Pfand und sonstigen Rechts, aufgefordert, sich damit innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiest: gen Stadtscretariate unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen gehörig anzugeben.

Gegeben Plön in curia, den 5ten Mai-1841.
Bürgermeister und Rath.
Mechlenburg.

(L. S.)

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