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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 20ften Stücks No 10. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Niels Lahrsen Landberg in Feddringen müssen ihre an denselben und dessen bisher in Gemeinschaft gebliebe: nent Wittwe und Erben habenden Ansprüche und Faust: pfänder binnen 12 Wochen, nach der legten Bekannt: machung, bei Strafe des Verlustes, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Henstedt in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 1sten Mai 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.
N30.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 20ften Stücks No 14. Der verschollene Jacob Cords, Sohn des Jacob Cords und der Trina, geb. Dibbern, geboren in der Bülowschen Wildniß den 21sten April 1771, oder dessen etwanige Leibeserben, haben sich bei Vermeidung der Todeserklärung und der Auslieferung des Ver: mögens an die bekannten muthmaaßlich nächsten Er: ben, binnen 12 Wochen, von lehter Bekanntmachung dieses, hierselbst zu melden.

Gegeben Glückstadt im Justitiariate der Bülowschen Wildniß, den 24sten April 1841.

No 31.

v. Destinon.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 20ften Stücks N 17. Alle und Jede, welche an die Concursmasse des weiland Malers Hieronymus Wiegand Schröder, ins besondere aber an das dazu gehörige, sub No 58 in der Neustadt Ploen belegene Wohnhaus c. p., Forderungen oder Ansprüche zu haben vermeinen (nur mit Ausnahme der protocollirten und derjenigen Gläubiger, welche sich bereits zu dem unter'm 15ten Februar d. J. erlassenen Proclam gemeldet), haben, bei Vermeidung der Aus: schließung von der Concursmasse und sonstiger rechts licher Nachtheile, ihre desfälligen Angaben, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, binnen 12 Wochen,

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Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 18. Alle und Jede, welche Ansprüche und Forderungen aus irgend einem Grunde an die zur gerichtlichen Behandlung übergebene Verlassenschaft der hieselbst verstorbenen Wittwe Christine Elisabeth Pauly, geb. Warnemünde, zu haben vermeinen, oder Pfänder und andere Sachen von der Verstorbenen besißen, werden, unter der Bemerkung, daß dies Proclam eventuell gleichfalls als Concursproclam gelten solle, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihres Pfand und sonstigen Rechts, aufgefordert, sich damit innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der lehten Be kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiest gen Stadtfcretariate unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen gehörig anzugeben.

Gegeben Plön in curia, den 5ten Mai 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

No 33.

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Altona im Obergerichte, den 6ten Mai 1841. Ex Decreto Senatus.

No 35.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 23. Alle, welche an die Concursmasse des hiesigen Bürgers und Eingesessenen Conrad Ferdinand Schell: horn Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiedurch, sub poena præclusionis, aufgefor: dert, sich damit binnen 12 Wochen, a dato ultima publicationis hujus proclamatis, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 16ten September d. J., als dem perem torischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Öberge: richte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 6ten Mai 1841.
Ex Decreto Senatus.

No 36.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche 1) an das von dem hiebevorigen Apotheker Georg Christian Dißer an die hiesigen Bürger, den Handelsmann David Levy und den Tabacks: fabrikanten Matthias David Levy, käuflich über: lassene, in hiesiger Stadt in der Hamburger Straße sub 114 a belegene Wohnhaus mit Nebengebäuden, Garten und Budenländereien, so wie

2) an die von demselben an den Apotheker Carl Heinrich Thun verkaufte, daneben belegene Apo: thefe N 114 b mit Hofplah, Nebengebäuden, Garten und einer Parcele im sogenannten Schwiendiek,

Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer den (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Cre ditoren) hiemittelst aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Pråclusion, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter urschriftlicher Vorzeigung und ab: schriftlicher Zurücklaffung der ihre Ansprüche und Fors derungen begründenden Documente, im hiesigen Stadt: secretariate zu melden und, sofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur unter hiesiger Stadtjurisdiction zu be: stellen.

Decretum Segeberg in Curia, den 23sten April

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Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 18ten Stücks No 5. Alle und Jede, welche an die zum Concurfe ge diehene Verlassenschaft des weil. hiesigen Bürgers und Schusteramtsmeisters Johann Gottfried Wilhelm Rohlff Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen oder Pfänder von solcher oder der nachlebenden Wittwe in Händen haben, müssen sich, bei Vermeidung der ge seßlichen Rechtsnachtheile, damit binnen 12 Wochen. vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate, unter Be obachtung des Rechtserforderlichen, melden.

Zum öffentlichen Verkauf des zu dieser Concurs: masse gehörigen Hauses c. pert. ist Termin auf den 16ten Juni d. J. anberahmt.

Decretum Segeberg in Curia, den 22sten Avril

1841.

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der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 31. Mai 1841.

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Wenn der Altentheiler Johann Nicolaus Kraßmann zu Stemwarde, hiesigen Amts, sich unter Curatel be: geben und für die Zukunft aller eigenen Disposition über sein Vermögen entsagt und darin gewilligt hat, daß fünftig fein Vermögen lediglich von dem ihm be: stellten Curator verwaltet werde und wenn ihm in dieser Anleitung der Bauervogt und Vollhufner Hans Hinrich Hinsch in Sieck als Curator bestellt worden, so wird solches hiemit zu jedermanns Nachricht be: Fannt gemacht, mit der bedrohenden Verwarnung, daß der ernannte Curator nur allein die Befugniß habe, mit Bestand Rechtens für den Curanden Kraßmann zu contrahiren, Vermögensgeschäfte abzumachen, ́im gleichen daß Jeder, der mit dem Curanden Kraßmann contractliche und Vermögensgeschäfte zu machen habe, folche bestehen, worin sie wollen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, sich deshalb lediglich an den bestellten Cu: rator H. H. hinsch zu wenden und mit diesem solche zu behandeln und zu erledigen habe. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten.

Gegeben Königl. Amthaus, Schloß Reinbeck, den 4ten Mai 1841. Scholtz.

Mühlenverpachtung.

Da nach Verfügung der Königl. Rentekammer Pacht tretenden herrschaftlichen Kornwassermühle mit über die Wiederpachtung der am 1 Mai 1842 außer der dazu gehörenden Kornwindmühle in Rendsburg, alternative auf 3 und 6 Jahre, eine Licitation abge: halten werden soll, so werden alle, welche zu dieser Pachtung geneigt sind, aufgefordert, am 2ten Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Königl. Amt: hause zu erscheinen, die Pachtbedingungen zu verneh men, zu bieten und überzubieten und als meistbietend nach zuvor bestellter genügsamer Bürgschaft für die Erfüllung aller Bedingungen, der Zuschlag, mit Vor: behalt der Genehmigung der Königl. Rentekammer, entgegen zu nehmen. Die Pachtbedingungen können vorher auf der hiesigen Amtstube eingesehen werden; auch haben die Pachtliebhaber daselbst spätestens 8 Tage vor dem Termin die Güte ihrer Bürgschaft unter: suchen zu lassen.

Rendsburger Amthaus, den 18ten Mai 1841.
Feddersen, abs. dom. præf.
In fidem: Feddersen.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann der hiesige Bürger und Amtsschustermeister Heinrich Jürgen Bartels sein sub No 197 im 2ten Quartier dieser Stadt auf dem Stadtfelde belegenes Wohnhaus cum pert. an den Arbeitsmann Claus Andreas Lorenzen hieselbst verkauft und sich verbindlich gemacht hat, seinem genannten Käufer freie Gewähr für alle das verkaufte Haus dinglich afficirenden An: sprüche zu leisten, daher er um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten: so werden, in Deferis rung dieser Bitte, von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obberegte, sub No 197 im 2ten Quar: tier dieser Stadt auf dem Stadtfelde belegene Wohn hans cnm pert. aus irgend einem Grunde dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still: schweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams

angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Ansprüche gründen, in der Urschrift, vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hiesigen Stadtge: richtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 22ften Mai 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst. In fidem: Rohweder. No 2.

Erste Bekanntmachung. Da über den Nachlaß der verstorbenen Wittwe des Mauermanns Andreas Meyer, Namens Maria Christina Meyer, in Süder:Sct. Jürgen bei Flens: burg, der Concurs der Gläubiger erkannt worden ist: so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubi: ger) Alle und Fede, welche an die Verstorbene und an deren Nachlaß Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Rechts; und Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, deshalb innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermei: dung der Ausschließung von der Concursmasse und sonstiger rechtlicher Nachtheile, im Hospitalssecretariate hiefelbft sich zu melden und gehörige Angabe zu machen, ihre Documente in Urschrift vorzuzeigen und beglaus bigte Abschriften davon zurückzulassen, auch, soweit sie Auswärtige sind, die Procuratur zu den Acten ju bestellen.

1841.

Flensburg im Hospitals: Gerichte, den 14ten Mai
Ex Commissione.
Johannsen, Secretair.

N 3.

Erste Bekanntmachung.

Da über den Nachlaß des verstorbenen Flensbur: gischen Hospitals: Untergehörigen und Wittwers, vor: maligen Kaufmanns in Flensburg, nachherigen Ein: wohners in Norder:Sct. Jürgen bei Flensburg, Jür gen Carstensen Feldstedt, der Concurs der Gläubiger erkannt worden ist: so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle_und Jede, welche an den Verstorbenen und dessen Nachlaß Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch von Rechts: und Ge: richtswegen aufgefordert und befehligt, deshalb inner halb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Vermeidung der Ausschließung von der Concursmasse und sonstiger rechtlicher Nach theile, im Hospitalsfecretariate hieselbst sich zu melden und gehörige Angabe zu machen, ihre Documente in Urschrift vorzuzeigen und beglaubigte Abschriften davon zurück zu lassen, auch, soweit sie Auswärtige find, die Procuratur zu den Acten zu bestellen.

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No 4.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und auf Anhalten des vor: maligen Bürgers und Kaufmanns Peter Bennik Han: sen in Apenrade, jeßt in Svendborg, als vieljähriger Besizer des ihm angeblich nach seiner vorlängst ver: storbenen Großmutter, der Wittwe des weiland As mus Harmensen in Apenrade, erblich zuständigen Theils der im Süderholz bei Apenrade belegenen Eigen: thumskoppel, », Peter Krogmann's Lykke" genannt, catastrirt zu 3 Tonnen, werden diejenigen, welche an den erwähnten Theil dieser Koppel Eigenthums;, so wie nichtprotocollirte dingliche Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, felbige innerhalb G Wochen im hiesigen Actuariate der Riesharde, unter Vorzeigung der die Ansprüche begründenden Original: documente und deren Zurücklassung in Abschrift, auch, falls Profitenten Auswärtige sind, unter Bestellung der erforderlichen Acten: Procuratur, anzugeben, bei Vermeidung resp. der Ausschließung und der gericht: lichen Uebertragung des qu. Landbesißes an den Ers trahenten zum Eigenthum, so wie der Umschreibung desselben auf seinen Namen. Wornach . Königl. Nieshardesvogtek zu Apenrade, den 19ten Mai 1841. Wardenburg.

No 5.

Erie Bekanntmachung.

Der jezige Besißer der Fährstelle zu Brunsniß, Johann Hinrich Kruse, har benannte ihm gehörende Fahrstelle verkauft und seinem Käufer ein von An: sprüchen gereinigtes Angabeprotocoll versprochen, zuz gleich auch zu dem Ende um Erlassung eine landüb lichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden Alle und Jede, welche an besagte Fährstelle nebst dazu gehörenden und zugekauften Ländereien dingliche Ansprüche und Forderungen haben oder zu haben vermeinen, solche rühren her, aus welchem Grunde sie wollen (jedoch mit alleiniger Ausnahme der protocollirten), hiemit ein für allemal, mithin peremtorisch aufgefordert und befehligt, felbige, bei Verlust jeglichen Rechts an die verkauften Immobilien cum pertinentiis, Auswår: tige unter Bestellung erforderlicher Actenprocuratur, in der Königl. Gerichtsschreiberei zu Broacker inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, anzumelden, die in ihren Händen befindlichen, ihre Forderungen begründenden Documente zu produciren und beglaubigte Abschriften davon beim Profeffionsprotocoll zurückzulaffen.

Königl. Nübel: Hardesvogtei zu Broacker, den 11ten Mai 1841.

No 6. Erste Bekanntmachung."

Prehn.

Behuf Regulirung der Erbmasse der neulich mit Tode abgegangenen Jungfer Dorothea Babbe hieselbst,

A

werden (mit Ausnahme der Protocollgläubiger) Alle und Jede, welche an gedachte Erbmasse, namentlich auch an die dazu gehörigen, in hiesiger Stadt belege: nen Immobilien, aus irgend einem Grunde Forde: rungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und angewiesen, sich desfalls innerhalb 12 Wochen, nach der lezten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadtsecretariate, sub pœna præclusi, rechtsgehörig zu melden.

Burg, den 17ten Mai 1841.

(L. S.) Bürgermeister und Rath. In fidem: Boie.

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Da der Bürgermeister Marcus David Wagner am 9ten v. M. hieselbst verstorben ist, so werden die jenigen, welche nicht protocollirte Ansprüche an dessenvon der eingefeßten Erbin nur unter der Wohlthat des Inventars angetretenen Nachlaß zu haben glau ben, so wie etwanige Pfandinhaber (jedoch mit Aus nahme der in dem Testament des Verstorbenen einges festen Personen), hiedurch von Präsident, Bürgermei: fter und Rath aufgefordert, ihre Ansprüche, bei Strafe des Verlustes des Rechts und des ewigen Stillschweis gens, unter Producirung der Originaldocumente, Zu rucklaffung beglaubigter Abschriften und eventueller Procuraturbestellung, innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben und das Weitere zu gewärtigen.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: Riegels. Rendsburg, den 12ten Mai 1841. S.

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Erste Bekanntmachung. Diejenigen, welche an den Nachlaß der am 9ten d. M. hieselbst verstorbenen Charlotte Amalie Wilhel: mine von Schwabe Erbansprüche oder sonstige nicht protocollirte Forderungen zu haben glauben, so wie etwanige Pfandinhaber, werden hiedurch von Präsident, Bürgermeister und Rath aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche, bei Verlust des Rechts, innerhalb 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat, unter Producirung der Originaldocumente, Zurück: laffung beglaubter Abschriften und eventueller Procu raturbestellung, anzugeben und demnächst weitere Ver: fügung zu gewärtigen.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: fiegels. Rendsburg, den 13ten Mai 1841.

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N 9.

Erie Bekanntmachung.

Da der Nachlaß des verstorbenen hiesigen Schu: stermeisters Hans Carstens von den Erben zur cons cursmäßigen Behandlung übergeben worden, so werden die nicht protocollirten Gläubiger und etwanige Pfand: inhaber hiedurch von Präsident, Bürgermeister und Rath aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche, resp. bei Strafe der Pråclusion und des Verlustes des Rechts, unter Producirung der Originaldocumente, Zurücklaffung beglaubter Abschriften und eventueller Procuraturbestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben und das Weitere zu ge wärtigen.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadts fiegels. Rendsburg, den 18ten Mai 1841.

C.

N 10.

Erste Bekanntmachung.

Wann es erforderlich worden, daß über den Nach: laß des vorlängst verstorbenen Tischlermeisters Joh. H. Puck, sowie des weil. hiesigen Gastwirths Dito Burmeister, imgleichen über das im Pfandbuch auf dem Namen Hinrich Möller stehende Wohnhaus, wę gen rückständiger Abgaben und Gefälle, und über die Haabe und Güter des hiesigen Bürgers und Schlds: fermeisters Andreas Nielsen, welcher seine Güter der concursmäßigen Behandlung übergeben, ein Proclam erlassen werde: so werden von Präsident, Bürger: meister und Rath Alle und Jede (mit alleiniger Aus nahme der protocollirten Creditoren), welche an den gedachten Joh. Hinr. Puck, Otto Burmeister, Andreas Nielsen und Hinrich Möller Forderungen und An: sprüche zu haben vermeinen, oder Pfänder und sonstige Sachen von denselben in Hånden haben, bei Vermeidung der Ausschließung und sonstiger rechtlicher Nachtheile, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit inner halb 6 Wochen, von der leßten Bekanntmachung die: ses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat zu melden, die ihre Forderungen begründenden Docu: mente, mit Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, zu produciren und, insoferne sie Auswärtige sind, einen Actenprocurator zu bestellen.

Signatum Glückstadt, den 21sten Mai 1841.

L. S.

(S) Präsident, Bürgermeister und Rath.

C.

No 11.

Erste Bekanntmachung.

Wann das Handlungshaus Philipp Abraham hie: selbst angezeigt hat, daß unterm 16ten Oct. 1840 auf dem Wege von Hamburg nach Glückstadt ein, in einem Briefe eingeschlossener Prima: Wechsel verloren gegan gen sei, welcher in blanco von dem Herrn Oberaudi: teur und Auscultanten Lindenhan hieselbst indoffirt gewesen und folgendermaaßen gelautet habe:

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