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cher dich der böslichen Verlassung beschuldigt und deinen Aufenthaltsort nicht zu kennen behauptet, we: gen Trennung der mit dir eingegangenen Ehe wider dich vorbringen wird, dich dagegen verantwortest und nach verhandelter Sache Spruch Rechtens gewärtigest; mit der ausdrücklichen Verwarnung, du erscheinest sodann auf diese zum erstens zweiten: und drittenmal, mithin peremtorisch an dich ergehende Ladung und leistest der darin enthaltenen Aufgabe Genüge, oder nicht, daß nichts desto weniger auf des erscheinenden Imploran: ten Ansuchen wider dich den Rechten nach werde ver: fahren und definitive werde erkannt werden. Heide, den 23sten April 1841. (L. S.)

In fidem:

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Germar.

Auf die Vorstellung und Bitte des deputirten Bür: gers und Schlachteramtsmeisters Georg Gottfried Beyreis in Eckernförde, um Erlassung eines Proclams über seine bisherige, an den Halbbufner Friedrich Wilhelm Johansen in Borbye verkaufte halbe Hufe Ne 6 daselbst, werden alle diejenigen, welche an dies felbe hypothecarische oder dingliche Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hiedurch angewiesen, ihre Forderungen, bei Strafe der Ausschließung und des Berlustes ihrer Gerechtsame, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Hüttener Amtsactuariate hieselbst, unter Producirung der ihre Ansprüche begründenden Documente und Zurücklassung von Abschriften, auch Bestellung von Procuratoren, ordnungsmåßig anzuz geben. Wornach sich zu achten.

Gegeben auf dem Königl. Hüttener Amthause zu Schleswig, den 8ten Mai 1841.

C. Reventlow. Zur Beglaubigung: Chr. A, Brockenhuus.

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Erste Bekanntmachung. Wann die Wittwe des Bürgers und Hutmachers Christopher Einsberg, Anna Maria Einsberg, geb. Schuberg, hieselbst vor Kurzem mit Tode abgegangen und zur Ermittelung des Bestandes der Erbmasse die Erlassung eines landüblichen Proclams erforderlich er: achtet ist: so werden hiemittelst von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß der vorstorbe nen Eheleute Christopher Einsberg und Anna Maria Einsberg nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche irgend einer Art machen zu können vermeinen, aufge: fordert und angewiesen, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, inners halb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekannts

machung dieses Proclams, welches für den Fall, daß die Erben demnächst die Erbschaft ausschlagen sollten, zugleich als Concursproclam anzusehen ist, angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate, Auswärtige unter Pro curatur: Bestellung, rechtsgehörig anzugeben und das Weitere zu gewärtigen.

Hadersleben, den 6ten Mai 1841.

Bürgermeister und Rath.
In fidem: Hargens.
N⭑3.-

Erste Bekanntmachung.

Der Kürschner Benjamin Schmidt, früher hieselbst, jest in Kiel, hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er fein sub N 231 mitten im hiesigen Flecken bele: genes Haus nebst Zubehörnngen verkauft habe und um dem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Angabeprotocoll liefern zu können, die Er laffung eines landüblichen Proclams erbeten.

Diesemzufolge werden von Gerichts: und Rechts: wegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocoliirten Gläubiger), welche an das obenbezeich nete Haus c. p. dingliche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch aufges fordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Aus: schließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Ber kanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuras turbestellung, bei dem hiesigen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. Klößterliche Obrigkeit zu Preez, den 13ten Mai F. v. Reventlou. Ni 4.

1841.

Erste Bekanntmachung.

Da die Hufenbesißerin Christina Dorothea Wulf zu Wulfsdorf im unverehelichten Stande und ohne Testament verstorben ist, so werden hiedurch Alle und Jede, welche an den Nachlaß derselben, namentlich die zu Wulfsdorf belegene Vollhufe c. p.. Erb: oder an: dere Ansprüche haben, die protocollirten Gläubiger allein ausgenommen, so wie alle, welche derselben mit Schulden verhaftet sind, aufgefordert, sich, bei Ver: meidung der gefeßlichen Strafen, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei hiesigem Gerichte auf rechtsbehörige Art zu melden.

Im Justitiariate über Röbel, Kesdorf, Glefchen: dorf, Scharbeuß und einer Hufe in Wulfsdorf, Devel: gonne, den 1sten April 1841.

Ni 5.

Neergaard.

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welche an genannten Schwarten und an die zur Con: cursmasse gehörende, zu Langenfelde belegene Privat: Zubauerstelle aus irgend einem Rechtsgrunde Forde: rungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit cirirt und aufgefordert, bei Vorzeigung der ihre An: gaben begründenden Documente, von welchen dem Angabeprotocoll beglaubte Abschriften anzulegen, und wenn sie Ausheimische sind, bei Bestellung der erfor: derlichen Actenprocuratur, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams im Actuariate des Gerichts sich zu melden, mit der Ver: warnung, daß nach Ablauf der präfigirten Frist das Angabeprotocoll geschlossen und wider die sich nicht Gemeldeten Ausschließung von der Concursmasse werde erkannt werden.

Pinneberger Concursgericht, den 11ten Mai 1841. v. Döring. Dumreicher.

N 6.

Zweite Bekanntmachung.

Es hat der Einwohner Peter Callsen in Cappeln sein allda im 4ten Quartier sub No 57 belegenes Wohnhaus c. p. verkauft und seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Protocoll ver: sprochen, weshalb er um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden demnach Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das gedachte Wohnhaus c. p. dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des immer: währenden Stillschweigens, aufgefordert und befehligt, diese ihre Rechte und Ansprüche innerhalb 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung des Proclams, bei dem im Actuariat zu Cappeln abzuhaltenden Angabe protocolle gehörig zu melden, die Documente, worauf sie ihre Ansprüche begründen, in Urschrift zu produci: ren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und, falls sie Auswärtige sind, wegen Actenprocuratur das Erforderliche wahrzunehmen.

Schleswig im Justitiariate des Fleckens Cappeln, den 19ten April 1841.

Jessen. Zur Beglaubigung: Gardthausen.

No 7.

Zweite Bekanntmachung.

Es hat die Wittwe des unlängst zu Cappeln ver: storbenen Claus Hinrich Steen, Namens Unna Mar: garetha Steen, geb. Hansen, c. cur., das von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassene, im 1sten Quar: tier des Fleckens Cappeln sub No 19 belegene Wohn: baus nebst Roßmühle und sonstigen Zubehörungen mit obervormundschaftlicher Genehmigung verkauft und um den Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen ge: reinigtes Professionsprotocoll liefern zu können, um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an vor: benanntes Haus nebst Roßmühle und sonstigen Zube: hörungen dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, von der leg ten Bekanntmachung des Proclams angerechnet, un: ter Producirung ihrer Documente und gehöriger Pro: curaturbestellung, bei dem im Actuariate zu Cappeln abzuhaltenden Angabeprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Schleswig im Justitiariate des Fleckens Cappeln, den Gren Mai 1841.

Jessen.

Zur Beglaubigung: Gardthausen.

N 8.

Zweite Bekanntmachung.

In Gewährung der geziemenden Bitte des Ein: wohners Peter Callsen in Cronsgaarde, um Erlassung eines Proclams über die von ihm angekaufte, dem Par celisten Peter Petersen daselbst zugehörig gewesene Parce: lenstelle, werden hiemit alle diejenigen, welche an die gedachte, zu Cronsgaarde belegene Parcelenstelle aus irgend einem Grunde unprotocollirte Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar die Auswärtigen unter gehöriger Bestellung der Procuratur zu den Acten, in der unter: zeichneten Gerichtshalterschäft anzugeben, die Docu mente, worauf sie ihre Angaben gründen wollen, in origine zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen.

Nordskov, im Justitiariate des adel. Guts Dütte: büll, den 24sten April 1841. C. Jasperson.

N 9.

Zweite Bekanntmachung.

Es hat der Käthner Claus Matthiessen seine in Hörup belegene Festekathe verkauft, und zur Sicher: stellung seines Käufers um Erlassung eines Proclams gebeten. In Gewährung dieser Bitte werden Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubi ger), welche 'an die gedachte Kathe Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert, sich, bei Strafe des Verlustes derselben, damit binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pros clams angerechnet, im hiesigen Actuariate gehörig zu melden.

Zugleich werden, in Folge Autorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts, d. d. Gottorf den 26sten April 1841, Alle und Jede, welche aus einem auf dem Folio des Claus Matthieffen im Schuld; und

Pfandprotocoll_des hiesigen Districts den 13ten Febr. 1796 protocollirten, am selbigen Tage errichteten Cons tracte, durch welchen Jürgen Thomsen die jetzt ver: faufte Kathe an feinen Sohn Thomas Jürgensen überläßt, nach dessen Inhalt dem Abtreter Jürgen Thomsen und dessen Ehefrau, welche beide verstorben, eine Abnahme gesichert ist, und den drei Brüdern des Antreters, Jürgen Jürgensen, Hans Jürgensen und Christen Jürgensen, zusammen 50 Cour. oder 80 Rbthlr. S. M. ausbezahlt werden sollen, so wie an eine den 27sten Novbr. 1806 errichtete Acte, durch welche ein zur Bauer: Jnstenstelle des Lars Mohnsen bei Höruphaff gehöriges Landstück an den Käthner Thomas Jürgensen für 18 Cour. verhåuert wor: den, und aus der Protocollation dieser verloren gegan genen Acte, aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufge: fordert und angewiesen, diese gleichfalls binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, im hiesigen Actuariate gehörig an: zugeben, und zwar unter der ausdrücklichen Androhung, daß im Nichterscheinungsfalle resp. die Mortificirung des betreffenden Documents und die Delirung des Protocollats im Schuld; und Pfandprotocoll statthaben werde.

Augustenburger Hardesvogtei, den 29sten April

1841.

M 10.

Zweite Bekanntmachung.

Prehn.

Es ist der Festekåthner Claus Christensen in Sunds: marck mit Tode abgegangen. Derselbe hat als eins zigen gefeßlichen Erben einen Halbbruder Hans Chri: stensen Petersen ans Ulckebüll, geboren den 23sten Nov. 1782, welcher schon im Jahre 1806 oder 1807 nach Amerika gegangen und nach unbestimmten Nach richten sich im Jahre 1818 auf Portorico in Westt. indien aufgehalten haben soll, hinterlassen. Da nun später über den Aufenthalt und die Existenz dieses Hans Christensen, Petersen keine Nachrichten einge gangen, so wird derselbe oder dessen unbekannte Er ben hiemittelst ein für allemal aufgefordert und be: fehligt, sich binnen 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, mit ihren Erbansprüchen im hiesigen Actuariate rechtsgehörig zu melden, und zwar unter der Verwarnung, daß im Nichtgelebungsfalle über die Festekathe_sowohl, als über das dem Abwesenden zufallende Erbe den Ge: setzen gemäß werde verfügt werden.

Augustenburger Hardesvogtei, den 29ften April
Prehn.

1841.

No 11.

Zweite Bekanntmachung. Nachdem von dem mosaischen Kaufmann Jonas Samuel hieselbst, mit der Anzeige, daß er die von ihm bisher in hiesiger Stadt geführte Handlung an

feinen Sohn Alexander Jonas abzutreten Willens sei, die Erlassung eines gerichtlichen Proclams zunt Zweck der Auseinanderseßung mit seinem Nachfolger nach: gesucht worden, werden von Bürgermeister und Rath Alle und Jede, welche an den gedachten Jonas Sa: muel nicht protocollirte Forderungen zu haben glauben, oder demselben mit Pfändern oder Schulden verhaftet find, hiedurch, bei Vermeidung der Ausschließung und sonstiger Rechtsnachtheile, aufgefordert, sich dieserhalb binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, bei dem hiesigen Stadtsecretariate, Auswärtige unter Bestellung der Actenprocuratur, rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Gegeben unter dem Stadtsiegel. Ißehoe, den 22sten April 1841.

(L. S.)

Bürgermeister und Rath. No 12.

Zweite Bekanntmachung..

Wann über die Erben und Heimath des vor eini gen Wochen zu Hohenhain verstorbenen Vogts Friedrich Bolt hieselbst weiter nichts bekannt, als daß er dem Gerüchte zufolge aus Lauenburg sein soll, so werden alle diejenigen, welche an die nicht bedeutende Ver: lassenschaft desselben als Erben zu haben vermeinen, hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert, bei Ver: meidung der Ausschließung von dieser Masse, inner halb 12 Wochen, und zwar Auswärtige unter Be stellung eines Actenprocurators, bei der unterzeichneten Behörde sich zu melden.

Kiel im Justitiariate des adel. Guts Hohenhain,' den 18ten April 1841. Christensen.

No 13.

Zweite Bekanntmachung.

Nachdem über die Haabe und Güter des Kauf: manns Christian_Heinrich Scharffenberg in Prees Concurs der Gläubiger erkannt worden, werden von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede, welche an den Kaufmann Christian Heinrich Scharffenberg aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Dos cumente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden und dem; nächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 21sten April F. v. Reventlou. No 14.

1841.

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mannes, des Pächters Claus Prien, nur unter der Rechtswohlthat des Geseßes und Inventars antreten wolle, und zugleich für den Fall, daß die Insolvenz der Masse sich herausstellen sollte, um concursmäßige Behandlung derselben gebeten.

aus ihnen unbekannten Ursachen eine Zeitlang Johann Hinrich Möller genannt und auf diesem Namen bei hiesiger Sparcasse laut Scheins Litt. A. No 2019 Einhundert und Funfzig Mark Courant, und laut \ Scheines N 16412 Fünfhundert Mark Cour. belegt Demzufolge werden von Gerichts; und Rechtswegen habe, deren Auszahlung jeßt verweigert werde, auch Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbes, in dieser Anleitung um Erlassung eines Proclams ge nen Pächters Claus Prien zum Krzienberg bei Löptien befen: so werden hiemit von Gerichtswegen Alle, die Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben an den Nachlaß des bemeldeten Namath überhaupt vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich und an die bezeichneten Sparcassenscheine insbesondere damit, bei Strafe der Ausschließung von der Masse, aus irgend einem Grunde Ansprüche zu machen be: binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung-rechtigt find, bei Strafe der Ausschließung und des angerechnet, auf hiesiger Klosterschreiberei ordnungs: mäßig zu melden, und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Preez, den 3ten Mai 1841.
F. v. Reventlou.

No 15.

Zweite Bekanntmachung.

Da der hießge Maurermeister Hans Hinrich Fah: renkrug Behufs Abfindung mit seinen Creditoren um Erlassung eines Proclams zur Ansmittelung seines Vermögens unter eventueller Concurserklärung ange: sucht hat: so werden Alle, welche an den Maurer: meister Hans Hinrich. Fahrenkrug aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und Verlust ihrer Rechte, aufgefordert, sich damit innerhalb zwölf • Wochen im hiesigen Syndicate anzugeben, die in Hånden habenden Documente zu produciren und wei: tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Decretum Neustadt, den 6ten Mai 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Romundt.

No 16.

Zweite Bekanntmachung.
Wann die Erben des in Uetersen verstorbenen
Drechslermeisters Johann Peter Bartels erklärt haben,
daß sie den sehr verschuldeten Nachlaß desselben nicht
anders als unter der Wohlthat des Gefeßes und In
ventars antreten wollen: als werden Alle und Jede,
welche an diesen Nachlaß unprotocollirte Forderungen
und Ansprüche oder Sachen von demselben in Hånden
haben, hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen,
von der Ueberlieferung angerechnet, in der Kloster:
schreiberei hieselbst zu melden, widrigenfalls dieselben
von dieser Masse werden ausgeschlossen und dieselbe,
falls feine Abfindung mit den Creditoren getroffen
werden kann, unter conçursmåßiger Behandlung gezo:
gen werden wird.

Gegeben Uetersen, den Sten Mai 1841.
Klösterliche Obrigkeit.

No 17.

Zweite Bekanntmachung.
Wenn die Brüder und Erben des kürzlich hiefelbst
verstorbenen Dienstknechts Johann Joachim Georg
Heinrich Namath vorgestellt, daß ihr Erblasser sich

ewigen Stillschweigens, aufgefordert und befehligt, sich damit, unter urschriftlicher Vorzeigung und abs schriftlicher Zurücklassung der zur Begründung dienen. den Documente, als Auswärtige zugleich unter Pro curatur:Bestellung, binnen 12 Wochen, a dato ultimæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadt: secretariate, und spätestens am 16ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewär rigen haben.

Altona im Obergerichte, den 6ten Mai 1841. Ex Decreto Senatus. No 18.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des, 19ten Stücks M 3. Gläubiger und Pfandinhaber der verstorbenen Ehe: frau des Eingesessenen Johann Martens in Süderrade, Wiebke, geb. Claussen, müssen ihre an dieselbe ha: benden Forderungen, Gerechtsame und Pfandstücke, bei Verlust derselben, binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Albersdorf in gehöriger Form angeben.

Meldorf den 22sten April 1841.

Zur. Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 19.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 19ten Stücks No 4. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Hau: firers Lütje Peters in Meldorf und dessen verstorbenen Ehefrau Anna Maria, geb. Wiborg, müssen ihre an dieselben habenden Forderungen, Ansprüche und Pfån: der, bei Verlust derselben, binnen 12 Wochen nach der lehten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf in gehöriger Form an geben.

Meldorf, den 24sten April 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.
N 20.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 19ten Stücks No 8.

Alle nicht protocollirten Gläubiger des Bonisceden: ten Johann Friedrich Pfigner, früher Erbpächter der Niedermühle, hiesigen Guts, haben ihre Forderungen

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 19ten Stücks No 11. Alle, welche an den Nachlaß des im unverehelichten Stande verstorbenen Handlungs Commis Johann Zincke, Sohnes des weil. Peter Zincke zu Bremerlehe, als Erben, Gläubiger oder aus sonstigem rechtlichen Grunde Ansprüche oder Forderungen haben, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still: schweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate und spätestens am 6ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Altona im Obergerichte, den 22sten April 1841. Ex Decreto Senatus. No 23.

Zweite Bekanntmchaung.

Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 4. Etwanige unbekannte Erben der verstorbenen Ehe: leute: des Hökers Nis Peter Nissen und Anna Do: rothea Nissen, geb. Hansen, hieselbst, namentlich auch der seit Jahren verschollene Bruder des Ehemannes, Namens Peter Nissen, geb. den 5ten März 1777, eventualiter dessen Leibeserben, so wie Alle und Jede, welche sonstige Ansprüche und Forderungen an den Nachlaß der Eheleute Nissen machen zu können ver: meinen, haben sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährendeen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariate rechtsbehörig anzugeben und das Weitere zu gewärtigen. Flensburg, den 28sten April 1841.

Bürgermeister und Rath.

Holm, Stadtfecr.

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Ng 25.

Extr. des Procl. des 20ften Stücks No 6. Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: storbenen deputirten Bürgers und Grobschmieds Andreas Christian Andiker und dessen gleichfalls verstör benen Wittwe Maren Andkier, geb. Jürgensdatter, hieselbst nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, haben solche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, im hiesigen Stadtsecretariate anzumelden und wegen et: waniger Actenprocuratur das Rechtserforderliche zu beobachten.

Hadersleben, den 3ten Mai 1841.

Bürgermeister und Rath.
In fidem: Hargens.
No 26.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 20sten Stücks No 7. Sämmtliche nicht protocollirte. Ansprüche und For: derungen an den Nachlaß des weil. Eingesessenen Matthias Lembke zu Bannsdorf, namentlich an die dazu gehörigen, daselbst belegenen Immobilien, kind sub pœna præclusi binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, in der hiest: gen Königl. Landschreiberei gehörig anzugeben. Königl. Amthaus zu Burg, den 30sten April 1841. Matthiessen, const. Pro vero extractu: Matthiessen. No 27.

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