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No 12.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Sohn des in Igehoe verstorbenen Hökers Claus Heinrich Peters, Namens Johann Hinz rich, bereits vor mehr als 40 Jahren sich von hier entfernt hat und nicht wieder zurückgekehrt ist, ders selbe nach dem eingelieferten Geburtsschein am 18ten Februar 1771 geboren, folglich sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat, und abseiten Peter Conrad Mohr in Nortorf, Juliane Marie Mohr, verehelichten Schmidt, cum cur. mar., in Hohenwestedt, und Georgine Caroline Mohr, verehelichten Kühl, cum cur. mar., in Tiedenbüttel, als Erben und Kin: dern der verstorbenen Ehefrau Maria Catharina Mohr, geb. Peters, Halbschwester des oberwähnten abwesen: den Johann Hinrich Peters, auf die Erlassung eines Proclams zur Aufforderung des Verschollenen und eventuellen Ablieferung des Nachlaffes desselben_ge: beten; so wird hierdurch der verschollene Johann Hin: rich Peters aus Jßehoe aufgefordert, sich binnen zwölf Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Pro: clams, hierselbst beim klösterlichen Gerichte anzugeben, unter Verwarnung, daß im Widrigen derselbe in Ueber: einstimmung mit den Vorschriften der Verordnung vom 9ten November 1798 als todt erklärt und sein Nachlaß den vorhandenen Erben ausgekehrt werden folle. Zugleich werden hiedurch die etwanigen Leibes: erben des Abwesenden, so wie überhaupt diejenigen, welche Erb oder sonstige Ansprüche an das bisher verwaltete Vermögen desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, sich binnen gleicher Frist, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, gehörig beim kösterlichen Protocolle in Jhehoe anzugeben, die zur Legitimation ihrer Ansprüche dienenden Documente ju produciren, Abschriften davon zurückzulassen und, in fofern sie Auswärtige find, Procuratur zu den Acten zu bestellen, so wie demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Jhehoe, den 5ten Mai 1841.

No 13.

v. Bülow.

Erste Bekanntmachung. Wenn der vormalige klösterliche Eingesessene Hinrich Göttsche in Rade seine daselbst unter klösterlich Ihehoer Jurisdiction belegene Landstelle c. p. verkauft, und seinem Käufer ein von allen Ansprüchen gereinigtes Professions: Protocoll versprochen hat; so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) hiemit alle diejenigen, welche an die überlassene Landstelle c. p. dingliche nicht protocollirte Ansprüche zu haben vers meinen, aufgefordert und befehligt, diese Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, beim Flößterlichen Protocolle in Jhehoe anzumelden, die ihre Ansprüche begründenden Verschreibungen in Urschrift vorzuzeigen, beglaubte Abschriften davon zurückzulassen,

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Da der verschollene Jacob Cords, Sohn des Ja: cob Cords und der Trina, gebornen Dibbern, aus der Bülowschen Wildniß sein 70stes Lebensjahr zurückge legt hat, so wird von Gerichtswegen auf Anhalten feiner anwesenden vermuthlichen Erben nunmehr ge: dachter Jacob Cords, geboren den 21sten April 1771, oder dessen etwanige unbekannte Leibeserben hiedurch aufgefordert und befehligt, sich binnen 12 Wochen, von leßter Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, hierselbst gehörig zu melden, in Entstehung dessen seine Todeserklärung erfolgen und mit seinem unter Curatel ' stehenden Vermögen nach Vorschrift der Verordnung vom 9ten November 1798 verfahren werden wird. Gegeben Glückstadt im Justitiariate der Bülowschen Wildniß, den 24sten April 1841.

No 15.

v. Destinon.

Erste Bekanntmachung. Wann die Intestat: Erben des am 16ten v. M. zu Töckendorf, adel. Guts Doberstorff, verstorbenen Webers und Häuermanns Christoph Wulff Denker erklärt haben, daß sie feinen geringfügigen Nachlaß nur nach Aufnehnung eines Inventars desselben und Ermittelung des darauf haftenden Schulden Betrags anzutreten 'gewilligt seien und daher zum Zweck der Aufnehmung des Massebestandes um die Erlassung eines Proclams gebeten haben, so werden in Gewäh rung dieses Antrages Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten verstorbenen Webers und Häuersmanns Christoph Wulff Denker zu Töckendorf Forderungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, oder zur Maffe gehörige Pfandstücke bes sigen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, sich damit, sowohl bei Strafe der Aus schließung und des immerwährenden Stillschweigens, als bei Verlust ihrer Pfandgerechtsame, binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, welches für den endlichen Fall, daß die Erben sr. 3t. die Erbschaft ausschlagen sollten, als Concursproclam zu betrachten ist, bei dem unterzeichneten Justitiariate rechtsbehörig anzugeben und demnächst das Weitere zu gewärtigen. Kiel im Justitiariate des adel. Guts Doberstorff, den 1sten Mai 1841. Wittrock.

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mannes, des Pächters Claus Prien, nur unter der Rechtswohlthat des Gesetzes und Inventars antreten wolle, und zugleich für den Fall, daß die Insolvenz der Masse sich herausstellen sollte, um concursmåßige Behandlung derselben gebeten.

Demzufolge werden von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbes nen Pächters Claus Prien zum Kreienberg bei Löptien Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, fich damit, bei Strafe der Ausschließung von der Masse, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf hiesiger Klosterschreiberei ordnungs; mäßig zu melden, und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Preeß, den 3ten Mai 1841.
F. v. Reventlou.

No 17:

Erste Bekanntmachung. Wenn die Beneficial: Erben des weiland Malers Hieronymus Wigand Schröder in der Neustadt Plön den Nachlaß ihres Erblassers nicht angetreten, son: dern der concursmåßigen Behandlung übergeben, und daher über denfelben von dem unterzeichneten Königl. Amthause der Concurs der Gläubiger, jedoch unter Vorbehalt ihrer etwanigen Einreden, erkannt worden ist: so werden hiedurch von Gerichtswegen Alle und Jede, welche an die Concursmasse des weil. Malers Hieronymus Wigand Schröder, namentlich aber an das dazu gehörige, auf der sogenannten Hinterreihe in der Neustadt hieselbst sub N 58 belegene Wohn: haus nebst Gärten und sonstigen Pertinentien, aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche oder Forderun gen zu haben vermeinen (nur mit Ausnahme der pros tocollirten Gläubiger und derjenigen, welche sich be: reits zu dem unterm 15ten Februar d. J. erlassene Proclam gemeldet haben), aufgefordert und befehligt, bei Vermeidung der Ausschließung von der Masse und Verlustes ihres Rechtes, ihre desfälligen Angaben binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, nas mentlich der Bestellung von Actenprocuratur abseiten Auswärtiger, auf der Königl. Amtstube hieselbst zu beschaffen und demnächst das Fernere zu gewärtigen. Zugleich wird zum öffentlichen Verkauf des ob: erwähnten, zur Concursmasse gehörigen Hauses, wel: ches zu 1400 Mbthlr. in der Brandkasse versichert ist, 3 Stuben, 1 Küche, 2 Speisekammern, Keller, Bo: denraum u. f. w. enthält, und wozu außerdem zwei Gårten, resp. von 9 Quadrat: Ruthen 96 Quadrat: Fuß und 13 Quadrat:Ruthen_172 Quadrat:Fuß, ge: hören, Terminus hiedurch anberahmt auf

auf Mittewochen den 16ten Junius d. J. Die Bedingungen des Verkaufs sind auf der hiest: gen Amtstube und bei dem Güterpfleger, dem Depu: tirten und Schusteramtsmeister Jesse im Plöner Amts: Floster, welcher auch auf Verlangen die Immobilien

selbst vorweiset, 4 Wochen vor dem Termine zu in: spiciren, und es werden daher die Kaufliebhaber er: sucht, sich am bemeldeten Tage, Vormittags 11 Uhr, auf dem Amthause hieselbst einzufinden. Gegeben Königl. Amthaus zu Plön, den 1sten Mai 1841. Rantzau.

In fidem copiæ: Paysen.

No 18.

Erste Bekanntmachung.

Wenn von dem Sohne und Erben der hiefelbst verstorbenen Wittwe Christine Elisabeth Pauly, geb. Warnemünde, deren Verlassenschaft zur gerichtlichen Behandlung übergeben, und daher die Erlassung eines Proclams erforderlich geworden ist: so werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt (unter der Be merkung, daß dies Proclam eventuell gleichfalls als Concursproclam gelten solle) Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft der verstorbenen Wittwe Chri: stine Elisabeth Pauly, geb. Warnemünde, Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, so wie diejeni: gen, welche Pfänder oder andere Sachen von der Verstorbenen in Hånden haben, hiedurch ein für alle: mal, mithin peremtorisch, bei Strafe der Ausschlies: sung von dieser Masse und des Verlustes ihres Pfand: und sonstigen Rechtes, aufgefordert und befehligt, ihre desfälligen Angaben binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerech: net, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, wozu für Auswärtige die, Bestellung der Actenprocuratur zu rechnen, im hiesigen Stadtsecretariate zu beschaffen, die zur Begründung ihrer Angaben dienenden Docu mente im Originale zu produciren, davon beglaubigte Abschriften beim Angabeprotocolle zurückzulassen, und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Gegeben Plön in curia, den 5ten Mai 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

No 19.

Erste Bekanntmachung.

Wenn die Vormünder der einzigen Tochter und Erbin des weil. Schiffers Peter Schöning zu Hoh: wacht, hiesigen Guts, den Nachlaß desselben ausge schlagen haben und daher der Concurs der Gläubiger darüber zu Recht erkannt worden ist: so werden Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen an den gedachten Schiffer Peter Schöning oder dessen Nachlaß zu haben vermeinen, hiemit aufgefordert und befehligt, folche, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbft anzugeben, die ihre Ansprüche begründenden Urkunden in Urschrift vorzuzeigen und beglaubte Abschriften da: von zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige sind, Procuratoren zu den Acten zu bestellen. Wonach sich zu achten.

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Erste Bekanntmachung. Da der hiesige Maurermeister Hans Hinrich Fah: renkrug Behufs Abfindung mit seinen Creditoren um Erlassung eines Proclams zur Ausmittelung seines Vermögens unter eventueller Concurserklärung ange: fucht hat: so werden Alle, welche an den Maurer: meister Hans Hinrich Fahrenkrug aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen haben, hiedurch, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und Verlust ihrer Rechte, aufgefordert, sich damit innerhalb zwölf Wochen im hiesigen Syndicate anzugeben, die in Hånden habenden Documente zu produciren und wei: tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Reustadt, den 6ten Mai 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Rath.
Romundt.

No 21.

Erste Bekanntmachung. Wenn die Brüder und Erben des kürzlich hieselbst verstorbenen Dienstknechts Johann Joachim Georg Heinrich Namath vorgestellt, daß ihr Erblasser sich aus ihnen unbekannten Ursachen eine Zeitlang Johann Hinrich Möller genannt und auf diesem Namen bei hiefiger Sparcaffe laut Scheins Litt. A. No 2019 Einhundert und Funfzig Mark_Courant, uud laut Scheines N 16412 Fünfhundert Mark Cour. belegt habe, deren Auszahlung jeßt verweigert werde, auch in dieser Anleitung um Erlassung eines Proclams ge; beten: so werden hiemit von Gerichtswegen Alle, die an den Nachlaß des bemeldeten Namath überhaupt und an die bezeichneten Sparcassenscheine insbesondere aus irgend einem Grunde Ansprüche zu machen be rechtigt sind, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert und befehligt, sich damit, unter urschriftlicher Vorzeigung und ab schriftlicher Zurücklaffung der zur Begründung dienens den Documente, als Auswärtige zugleich unter Pro: curatur Bestellung, binnen 12 Wochen, a dato ultimæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadt: secretariate, und spätestens am 16ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. - Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärs tigen haben.

Altona im Obergerichte, den 6ten Mai 1841.
Ex Decreto Senatus.
No 22.

Erste Bekanntmachung. Wenn die Bruderkinder und instituirten Testas mentserben des kürzlich hieselbst verstorbenen Kuh milchers Hans Johann Hinrich Rohde per tutorem patrem Matthias Rohde angezeigt, daß sie die ihnen

zugedachte Erbschaft nur unter der Rechtswohlthat der Geseße und eines Inventars antreten könnten und zu dem Ende um Erlassung eines Proclams ge: beten: so werden bei Deferirung dieser Bitte alle die: jenigen, welche an den Nachlaß des beregten Hans Johann Hinrich Rohde aus irgend einem Grunde Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, von Gerichtswegen, sub poena præclusi et perpetui silentii, aufgefordert, sich damit, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklaffung der zur Begründung dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter Procuratur: Bestellung, binnen zwölf Wochen, a dato ultimæ publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 16ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe:Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewårtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 6ten Mai 1841,
Ex Decreto Senatus.
No 23.

Erste Bekanntmachung.

Da dem hiesigen Bürger nnd Eingesessenen Con: rad Ferdinand Schellhorn das erbetene beneficium cessionis bonorum bewilligt worden: so werden (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle, welche an diese Concursmasse Forderungen und Ans sprüche zu haben vermeinen, hiedurch, sub poena præclusionis, von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, a dato ultime publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 16ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen_Obergerichte, unter Vorzeigung und ab: schriftlicher Zurücklaffung der betreffenden Documente, zu melden, und haben als Auswärtige zugleich unter dieser Gerichtsbarkeit Procuratur zu den Acten zu be stellen. Wonach Beikommende sich zu achten und fer: nere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 6ten Mai 1841. Ex Decreto Senatus.

No 24.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Auf Anhalten Beikommender werden von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede, welche an nachstehende verloren gegangene Documente, als:

1) einen von der Friedrichsberger Spar: und Leihkasse in Schleswig unterm 12ten December 1829 an den Corporal Friedrich Christian Lass von dem Leibregimente Cuirassiere hieselbst auss gestellten, mit M 2943 bezeichneten, auf 240 v. Cour. oder 128 Rbthlr. S. M. lautenden, nach geschehenem Abtrage aber jeßt nur auf 100 $ v. Cour. oder 53 Rbthlr. 32 Bf. S. M. valis direnden Schuldschein,

2) einen von der Friedrichsberger Spar: und Leihkasse in Schleswig unterm 14ten April 1838 an den Tischlergesellen Heinrich Wilhelm Chriftian Hansen hieselbst ausgestellten, mit No 4947 be: zeichneten, auf 600 4 v. C. oder 320 Rbthlr. S. M. lautenden Schuldschein,

aus irgend einem Grunde Rechte und Ansprüche zu
haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Präclus
fion und Verlust ihrer Ansprüche, so wie der Mortis
fication gedachter Documente, aufgefordert und ange:
wiesen, die ihnen aus den erwähnten Documenten
zuständigen Rechte und Ansprüche innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams
angerechnet, im hiesigen Stadtfecretariate gehörig an:
zugeben und dabei wegen Producirung der betreffenden
Documente, so wie wegen Procuraturbestellung das
Ordnungsmäßige wahrzunehmen.
Schleswig, den 17ten April 1841.

Bürgermeister und Rath_hiefelbst.
In fidem: Rohweder,
Ng 25.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann die Wittwe des weil. Königl. Amtsvogts Sezer, Maria Catharina Christiane Seßer, geb. Tack, unlångst in Uetersen verstorben und die Erlassung eines Proclams besonders mit Rücksicht zweier verschollener Miterben eines verlornen, zur Erbmasse gehörigen protocollirten Kaufcontracts, im allgemeinen aber mit Rücksicht auf etwanige unbekannte Forderungen für nöthig erachtet ist: als werden, resp. mit obergericht: licher Auctorisation,

1) Alle, welche an die gedachte Erbmasse Ansprüche zu haben vermeinen;

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2) die verschollenen Miterben, Wilhelm von Maack und Carl Friedrich August Seßer, von welchen Ersterer nach Amerika ausgewandert, der Lehtere als Militair im Jahre 1812 mit der französi schen Armee nach Rußland gegangen ist; 3) Alle, welche an einen verloren gegangenen, un: term 2ten September 1811 entrichteten, am 10ten April 1813 protocollirten Kaufcontract, geschlossen zwischen der gedachten Erblasserin, Wittwe Maria Catharina Christiane Seßer, c. c., unter Zustimmung ihrer Kinder, als Vers käuferin und dem weil. Postmeister Christian Heinrich Gottlieb Ahlers in Uetersen als Kau: fer, in welchem an Jacob v. Döhren im Roz sengarten 2800 & vorm. S. H. Cour., die ge: genwärtig der Wittwe Maria v. Döhren, geb. Maje, zu. Westerort, gehören, dem Käufer als seine Schuld überwiesen, und 2200 vorm. S. H. Cour. für die Verkäuferin und ihre fämmtlichen Kinder als rückständiges Kaufgeld protocollirt stehen geblieben sind; endlich

4) als Additament zu diesem Proclam auf Ansuchen des Johann und Peter Schleef und der Trina Schleef, verheiratheten Scheelke in Horst, Alle, welche an eine verloren gegangene, an dieselben von ihrer Mutter Margaretha, weil. Johann Schleefs Wittwe, zu Horst, am 10ten Decem: ber 1799 auf 75 $ vorm. S. H. CourP aus: gestellte Abtheilung;

Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hie: durch aufgefordert, sich deshalb innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf der Klosterschreiberei hieselbst zu melden, widrigeufalls, mit Ausnahme der hierin genannten Personen, alle nicht gemeldeten Ansprüche an die Seßersche Erb: masse und an die beiden verlornen Documente aus: geschlossen und die leßteren in den Hånden Anderer für null und nichtig erklärt werden sollen, mit den Erbtheilen der Abwesenden aber nach geseßlicher Vor: schrift verfahren werden wird.

Gegeben Uetersen, den 19ten April 1841.
Klösterliche Obrigkeit.
No 26.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 17ten Stücks M 4. Die nicht protocollirten Gläubiger und etwanigen Pfandinhaber des insolventen hiesigen Bürgers Andreas Peper werden hiedurch aufgefordert, ihre An sprüche innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecre: tariat anzugeben. Zugleich werden die Erben der verstorbenen Ehefrau des obenerwähnten Andreas Pe: per, Margaretha Rebecca, geb. Bensen, zuerst verhei: ratheten und verwittweten Wendorff, hiedurch aufge: fordert, sich innerhalb gleicher Frist im hiesigen Stadt: secretariat anzugeben.

Rendsburg, den 6ten April 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath hiefelbst.

No 27.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 18ten Stücks No 1. Alle, welche an die Concursmaffe des hiesigen Bür: gers und Kaufmanns Carl Johann August Junghans und dessen Ehefrau, mit Inbegriff des dazu gehörenden, sub N 190 B. im zweiten Quartier dieser Stadt auf dem Stadtfelde belegenen Wohnhauses cum pert., Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer den hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams augerechnet, Auswärtige unter Procuratur: Bestellung, im Stadtfecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 24sten April 1841.

Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

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der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 24. Mai 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei. Unterm 28sten April d. J. haben Se. Majestät der König die Wahl des Candidaten der Theologie, Johann Friedrich Carl Kruse, zum Pastor in Großen: brode, in der Probstei Oldenburg, allerhöchst zu be: flåtigen geruht.

Unter demselben Datum haben Se. Majestät den Etatsrath Detlev Heinrich Rotger in Jhehoe als Gerichtshalter des adel. Guts Sarthufen in Gnaden zu entlassen geruht, und dagegen unterm 5ten Mai D. J. die Ernennung des Justizraths und Bürger: meisters Friedrich Johann Heinrich Rotger zu Jßehoe zum Gerichtshalter des genannten Guts allerhöchst zu bestätigen geruht.

Unterm 29sten April d. J. haben Se. Königliche Majestät dem zum Stadtpräsidenten in Glückstadt er: nannten Bürgermeister und Stadtfecretair in Heiligen hafen, Johann Heinrich Nicolaus Helmcke, auf fein desfallfiges allerunterthänigstes Ansuchen, allergnädigst zu gestatten geruht, in seiner bisherigen Stellung als Bürgermeister und Stadtfecretair in Heiligenhafen zu verbleiben.

Unterm 5ten Mai d. J. haben Se. Majeftät die Wahl des deputirten Bürgers Johann Heinrich Blehse in Segeberg zum Rathsverwandten daselbst allerhöchst zu bestätigen geruht.

Bekanntmachung.

Wenn der Altentheiler Johann Nicolaus Krahmann zu Stemwarde, hiesigen Amts, sich unter Curatel be: geben und für die Zukunft aller eigenen Disposition über sein Vermögen entsagt und darin gewilligt hat, daß fünftig sein Vermögen lediglich von dem ihm be stellten Curator verwaltet werde und wenn ihm in dieser Anleitung der Bauervogt und Vollhufner Hans Hinrich Hinsch in Sieck als Curator bestellt worden, so wird solches hiemit zu jedermanns Nachricht be: Fannt gemacht, mit der bedrohenden Verwarnung,, daß der ernannte Curator nur allein die Befugniß habe, mit Bestand Rechtens für den Curanden Kragmann zu contrahiren, Vermögensgeschäfte abzumachen, im: gleichen daß Jeder, der mit dem Curanden Kragmann contractliche und Vermögensgeschäfte zu machen habe, folche bestehen, worin sie wollen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, sich deshalb lediglich an den bestellten Cu:

rator H. H. Hinsch zu wenden und mit diesem solche zu behandeln und zu erledigen habe. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten. Gegeben Königl. Amthans, Schloß Reinbeck, den 4ten Mai 1841.

Edictal Citationes. No 1.

Scholtz.

Demnach Catharina Farwell, geb. Zimmermann zu Wyck auf der Insel Föhr, c. cur. dem hiesigen Confiftorium angezeigt, daß ihr Ehemann, der Schiffer John Newmann Farwell von Concord zu Massachus: sets in den Vereinigten Staaten vor 8 Jahren sie geäußert hat, weshalb sie behuf der wider ihn anzus verlassen und den Vorsaß, nie wieder zurückzukehren, stellenden Klage auf Aufhebung des zwischen ihr und ihm bestehenden Ehebandes um eine Edictal Citation geziemend bitten müsse, so wird in Gewährung dieser Bitte, gedachter John Newmann Farwell hiedurch peremtorisch citirt, daß er am 4ten October d. J., als am Montage nach dem 17ten Sonntage nach Trini tatis, des Vormittags um 10 Uhr, vor dem Tonder: schen Consistorio erscheine, um zu vernehmen, was Implorantin in Betreff der gänzlichen Ehescheidung wegen böslicher Verlassung gegen ihn anbringen wird, darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu gewår: tigen, mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß, er erscheine oder nicht, auf Anhalten der Implorantin erkannt werden wird, was den Rechten gemäß. Tondern, den 14ten Mai 1841.

v. Krogh.

Ahlmann.

In fidem: Fischer. No 2.

Von Gerichtswegen gebieten wir, nämlich ich der Kirchspielvogt Boysen, Verweser der Landvogtei, und ich der Kirchenprobst Schetelig, als Præsides Consistorii der Landschaft Norderdithmarschen, dir, der Ehefrau des Johann Muhrmann aus dem Hedewigens koeg, Wiebke, geb. Peters, bei nachstehender Wars nung, daß du auf Anhalten deines Ehemannes Jo hann Muhrmann aus dem Hedewigenkoeg am 14ten Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem alsdann im landschaftlichen Hause in Heide versammelten Norderdithmarsischen Consistorio in Perfon c. c. ers scheinest, hörest und pernehmest, was Implorant, wel:

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