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Bekanntmachungen. No 1.

Wenn die Königl. höchstpreisliche Rentekammer die über die sämmtlichen Jagddistricte der Landschaft Stapelholm am 3ten v. M. abgehaltene Licitation bis auf den Jagddistrict des Kirchspiels Erfde appro birt, für leßteren aber eine anderweitige Licitation zu verfügen geruht hat: so wird solche am Dienstage den 19ten Januar t. J. abgehalten werden.

Liebhaber der vorgedachten Erfder Jagd werden daher ersucht, sich an besagtem Tage Vormittags 11 Uhr hieselbst einzufinden, die Bedingungen verlesen zu hören, Bot und Ueberbot zu thun, demnächst aber den Zuschlag salva approbatione zu gewärtigen. Königl. Landschreiberei zu Süderstapel den 21ften December 1840.

No 2.

Mechlenburg.

Auf Mittwochen nach dem Sonntage Quinquagesima Esto mihi, den 24sten Februar 1841, ist

abermals Termin zum gerichtlichen Verkauf des zur Concursmasse des Claus Heitmann auf dem Elpers: büttler Donn gehörenden Geweses, als:

eines auf dem Elpersbüttler Donn stehenden Wohnhauses mit Stall und 8 Morg. 12 Schfl. 21 R. 1 Fuß 111 Fgr. in verschiedenen Krügen und Plägen in Elpersbüttler Feldmark belegener Lån: dereien,

angesett, indem der auf den 22ften September d. J. anberaumt gewesene Verkaufstermin nicht stattgefuns den hat.

Kaufliebhaber wollen sich demnach am oben: benannten Lage, Vormittags 10 Uhr, in dem Hause des Bürgers und Weinhändlers Bartold Otte in Meldorf einfinden und gewärtigen, daß vorgedachte Grundstücke, entweder theilweise oder im Ganzen, in Gemäßheit der, 14 Tage vor dem Verkaufstermin daselbst einzusehenden, Bedingungen den Meistbieten: den werden zugeschlagen werden.

Meldorf den 26ften December 1840.

Paulsen.

Gerichtliche Notification.

Wenn der Kammerherr Graf Scheel von Plessen auf Sierhagen, als instituirter Erbe des weil. Ge heimen Conferenzraths von Thienen, unterm 23sten December v. J. um Publicirung der in dem von seinem genannten Erblasser unterm 15ten September 1808 zu Lübeck errichteten fideicommissarischen Bestim: mungen, dahin lautend:

§. 3.

Nach meinem tödtlichen Hintritt sollen mit einem immerwährenden Fideicommiffe belegt sein: A. In dem adel. Gute Sierhagen mit Mühlen: kamp und deren Pertinentien, worüber sonst mein Erbe und dessen Substitute frei disponi: ren können, Zweimal Hundert Tausend Reichs; thaler S. H. Cour. Speciesmünze zu 4 pCt., als erste und unablösliche Hypothek, wozu ich ferner als Familien Fideicommiß: Capital lege:

1) Einmal Hundert Tausend Reichsthaler,

die in den Gütern Wensten und Traven: ort (jedoch damit diese Güter nach Ge fallen der Eigenthümer von einander ge trennt werden können, Siebenzig Tau: send in dem ersteren und Dreißig Tau send in dem leßteren); 2) Zwanzig Tausend Reichsthaler, die in haler, dem Gute Müssen.

3) Zehn Tausend Reichsthaler, die in dem Gute Ehlerstorf, und

4) Eilf Tausend Reichsthaler, die in dem Gute Rosenhof unablöslich belegt stehen. B. In den adel. Gütern Löhrstorf, Claustorf, Großenbrode und Godderstorf mit allen dazu gehörigen Pertinentien, zu welchem ersteren, nämlich Löhrstorf, auch der Antheil der Güls densteiner Hölzung, welchen ich mir beim Verkauf von Güldenstein reservirt, und über dies die schon vorhin bei Löhrstorf gewesene Hölzung hiedurch__von mir gelegt worden, die Summe von Zweimal Hundert Tausend Reichsthaler S. H. Cour. Speciesmünze zu 4 pCt., als erste unablösliche Hypothek, und zwar in Löhrstorf und Großenbrode und deren Pertinentien Ein Hundert und Zehn Tausend Reichsthaler, in Claustorf mit seinen Zubehd rungen Funfzig Tausend Reichsthaler, und in Godderstorf mit dessen Pertinentien Vierzig Tausend Reichsthaler.

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Erbe und nach ihm dessen eheliche Nachkommens fchaft, und in deren Ermangelung auf dieselbe Weise der erste und zweite Substitut und deren eheliche Descendenz nach der weiter unten von mir festgesezten Vorschrift.

Die adel. Güter Löhrstorf, Clausstorf, Großen: brode und Godderstorf mit deren Pertinentien und zu Löhrstorf gelegten Hölzungen, zur freien Dispo sition über die Substanz dieser Güter und mit dem Zinsengenuß des dabei angeordneten Fideicommiß Capitals von 200,000 legire und vermache ich dem Herrn Kammerherrn und Jägermeister Christian Heinrich August v. Hardenberg-Reventlow und nach ihm seiner ehelichen Descendenz auf die weiter unten festzusehende Weise. Sollte indessen dieser mein Legatarius vor seiner jeßigen Frau Gemahlin, Johanna, geb. Baronesse v. Reißenstein, versterben, so vermache ich derselben hiemit, so lange sie lebt und sich nicht anderweitig wieder verheirathet, jähr lich 3000 aus den Revenůen diefer ihrem Herrn Gemahl und dessen ehelichen Descendenz allhier ver: machten Gütern.

Mein obgedachter Erbe, dessen Substituten und dessen und deren allerfeitige zum Genusse der Fideis commiffe gelangende Successoren, imgleichen dieser mein Legatarius und dessen allerseitige Nachfolger sind bei Berlust der Erbeinsehung und dieses Legati schuldig, die fideicommissarische Qualität der resp. in Sierhagen radicirten und dabei gelegten 341,000 und der in den Gütern Löhrstorf, Claustorf, Großenbrode und Godderstorf fundirten 200,000 fowohl gleich nach dem Antritt der Erbschaft und des Legatums, als auch demnächst alljährlich auf gemeinsame Kosten, Jeder zur Hälfte, offentlich publiciren zu lassen.

gebeten hat, so wird von Gerichtswegen diese fideis commissarische Disposition hiemittelst zu Jedermanns Kenntniß gebracht. Wornach Jeder, den es angeht, sich zu achten.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts: Insiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gerichte zu Glückstadt den 4ten Januar 1841. (L. S.) Veltheim. Schirach.

Edictal Citationes. No 4.

Wriedt.

Wenn die mit dem Armenrecht versehene Ehefrau des Jürgen Jürgensen in Loit Kirkebye, Namens Karen Andersen, geb. Petersen, bei dem hiesigen Con: fistorio angezeigt hat, daß ihr gedachter Ehemann seit Ostern 1836 nicht zu Hause gewesen, um dieselbe Zeit zur See gegangen sei, auch von Hamburg aus erklärt habe, daß er nicht wieder zu ihr zurückkehren würde, sie daher unter solchen Umständen sich ge nöthigt sehe, auf Ehescheidung wider ihn zu klagen

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wegen böslicher Verlassung, mit Bitte um Abgebung einer Edictal Citation zu diesem Behuf: als wird der obgedachte Jürgen Jürgensen aus Loit: Kirkebye_hie: durch peremtorie citirt und vorgeladen, am Don nerstage, den 1sten April 1841, Vormittags 10 Uhr, vor dem auf dem hiesigen Königl. Amthause zu hal: tenden Quartals: Consistorialgericht zu erscheinen und zu vernehmen, was seine Ehefrau wegen Scheidung der Ehe um böslicher Verlassung willen wider ihn antragen und bitten lassen wird, darauf zu antworten und rechtlichen Spruch zu gewärtigen; mit der aus: drücklichen Verwarnung, daß im Fall des Nichter scheinens über ihn in contumaciam erkannt und auf des erscheinenden Theils Anhalten ergehen werde, was den Rechten gem¿3. Wornach sich zu achten. Gegeben Apenrader Consistorium den 16ten De Tillisch. Rehhoff.

cember 1840.

A. Wardenburg, Act, const. In fidem copiæ: A. Wardenburg.

No 2.

Wenn in Sachen der Ehefrau Magdalena Catha: rina Petersen, geb. Haamann, zu Köhn, Guts Pancker, wider ihren Ehemann Detlef Friedrich Petersen aus Schwarzbock, Guts Pancker, wegen böslicher Ver: lassung, erstere_hiefelbst vorstellig gemacht hat, daß ihr Ehemann fie vor circa 7 Jahren verlassen und sie den Aufenthalt desselben nicht kenne, und deshalb um Edictal Citation gebeten hat: so wird in Deferis rung dieser Bitte gedachter Detlef Friedrich Petersen hiemittelst geladen und befehligt, am 19ten April 1841, als dem Montage in der vollen Woche nach Oftern, Morgens 10 Uhr, auf dem Rathhause zu Oldenburg vor dem alsdann versammelten Consistorio zu erscheinen, um zu vernehmen, was seine Ehefrau wegen böslicher Verlassung gegen ihn anbringen werde, sich zu verantworten und Spruch Rechtens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß im Ausbleibungsfalle des Citaten, auf ferneren An trag der Citantin, wider ihn in contumaciam we; gen Aufhebung der Ehe den Rechten gemäß werde erkannt werden.

Oldenburgisches Confiftorium den 19ten December

1840.

(1. S.) Präses, Probst und Assessores.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann der hiesige Bürger und Maler Georg Jo: hann Hamrich sein sub N 56 im 1ften Quartier die fer Stadt am Gallberge belegenes Wohnhaus cum pert, an den hiesigen Bürger und Amtsschlachtermeister

Jürgen Friederich Schübeler verkauft und sich verbind: lich gemacht hat, seinem genannten Käufer freie Ge währ für alle das verkaufte Haus dinglich afficirenden Ansprüche zu leisten, daher Käufer um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten: so werden, in Deferirung dieser Bitte, von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit allei: niger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Gläu biger), welche an das obberegte, sub No 56 im 1sten N Quartier dieser Stadt am Galiberge belegene Wohn haus cum pert. aus irgend einem Grunde dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwähren: den Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Angaben gründen, in der Urschrift vorzuzei: gen und beglaubigte Abschriften davon bei dem An gabeprotocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hie: figen Städtjurisdiction nicht unterworfen sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen.

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Schleswig den 31ften December 1840. Bürgermeister und Rath hieselbst. In fidem: Rohweder.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Wann der hiesige Bürger und Höker August Hein: rich Gehrkens sein sub No 21 im 4ten Quartier die fer Stadt am großen Markt belegenes Wohnhaus cum pert, an den hiesigen Einwohner und Organi sten Jens Bonnichsen verkauft und sich verbindlich ge macht hat, seinem genannten Verkäufer freie Gewähr für alle das verkaufte Haus dinglich afficirenden An fprüche zu leisten, daher Käufer um die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten: so werden, in Deferirung dieser Bitte, von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obberegte, sub No 21 im 4ten Quartier die: ser Stadt am großen Markt belegene Wohnhaus cum pert. aus irgend einem Grunde dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Still: schweigens, aufgefordert, fich innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig an zugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf fich ihre Angaben gründen, in der Urschrift vorzuzei: gen und beglaubigte Abschriften davon bei dem An gabeprotocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hie: figen Stadtgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procurator zu den Acten zu bestellen. Schleswig den 31ften December 1840. Bürgermeister und Rath_hieselbst. In fidem: Rohweder.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Auf den Antrag der Wittwe und Erben des verstorbenen Henning Peter Matthiesen in Brendstrup und mit Bewilligung des Königlichen Schleswigschen Obergerichts werden alle diejenigen, welche an dem nachstehenden, im Schuld; und Pfandprotocolle der adelichen Güter Gramm und Nübbel Fol. 545 sich vorfindenden Protocollate:

Eine den 14ten Mår: 1827 protocollirte Acte, ausgestellt von Henning Peter Mathiesens Wittwe und Erben in Brendstrup den 19ten Febr. 1827, wodurch sie sich verpflichten, dem Oberkriegscom: misfair und Hardesvogt Hagedorn wegen allen Schadens, welcher aus der Geschäftsführung des Henning Peter Mathiesen als Hebungsgevollmäch: tigten entstehen möchte, mit ihrem sämmtlichen Vermögen zu haften,

Ansprüche zu haben vermeinen, von Gerichtswegen hiemit aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im un terzeichneten Justitiariate anzugeben, iudem widrigen: falls obgedachte Cautionsacte vom 19 ten Febr. 1827 für mortificirt erklärt und im Schuld: und Pfand: protocoll delirt werden wird.

Hadersleben im Gramm und Nübbel Justitiariate den 15ten December 1840,

N 4.

Schrader.

Erste Bekanntmachung. Zur Sicherstellung des gemeinschaftlichen Nach: lasses der kürzlich verstorbenen Wittwe des weiland Hofbesizers Jan Jansen zu Tetenbüll, Catharina, geb. Boyens, und ihres vor vielen Jahren schon mit Tode abgegangen gewesenen Ehemanns, sowohl gegen verz meintliche Erbansprüche, als auch gegen etwanige son: ftige Forderungen, ist die Erlassung eines Proclams bewilligt. Von uns, Oberstaller und Staller der Land: schaft Eiderstedt, v. Krogh und Ingwerfen, werden daher (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), hiedurch Alle und Jede, welche wegen vermeintlichen Erbrechts oder sonst aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche an die Verlassen: schaften, entweder der Wittwe Catharina Jansen, geb. Boyens, oder ihres vorstorbenen Ehemanns, des weiland Hofbefizers Jan Jansen zu Tetenbüll, get: tend machen zu können glauben, von Gerichtswegen aufgefordert und augewiesen, dieselben, bei Vermei: dung der Ausschließung und des Rechtsverlustes, bin: nen 12 Wochen ordnungsmäßig in unterzeichneter Landschreiberei anzugeben, und weitere Verfügung zu gewärtigen.

Königliche Landschreiberei zu Garding am 18ten December 1840. (L. S.) (L. S.)

Eckermann.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch den nicht protocollirten Gläubigern des verstorbenen Schustermeisters Adolf Friedrich Leptien, weil. in Heide, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten des Fuhrmanns Johann Steffens und des Bäckers Hinrich Hamm, beide in Heide, als Vormünder der unmündigen Kinder des verstorbenen Schustermeisters Adolf Friedrich Leptien, weiland in Heide, so wie der nachgelassenen Wittwe desselben, Maria, geb. Muusfeldt, c. c. c. daselbst, alle an den obgedachten Schustermeister Adolf Friedrich Leptien, weil. in Heide, euch zustehenden Ansprüche und For: derungen innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bes kanntmachung dieses Proclams an, und zwar Aus wärtige unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, in der Kirchspielschreiberei zu Heide, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, gesetz: mäßig angebet und verzeichnen lasset. Heide den 9ten December 1840. (L. S.)

Zur Beglaubigung: Germar. In fidem copiæ: Paulsen, Kirchspielschreiber.

No 6.

Erste Bekanntmachung.

Auf geschehenen Antrag des Herrn Hegereiters Wommelsdorf zu Bargstedt werden Alle und Jede, welche an die von ihm erbaute, jeßt an die aller höchste Landesherrschaft abgetretene Scheune aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche For: derungen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen, hiemit, bei Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, peremtorisch citire' und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses, Auswärtige unter Bes stellung eines procuratoris ad acta, auf der Königl. Rendsburger Ämtstube rechtsbehörig anzugeben. Rendsburger Amthaus den 30sften December 1840. Reventlow Criminil. In fidem: Feddersen. M 7.

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Erste Bekanntmachung.

Die Eingesessenen Johann Jacob Schröder in Sachsenbande und Claus Bolls in Neuendorf, als constituirte Vormünder der drei unmündigen Kinder der verstorbenen Wittwe Elfabe Karstens in Sachsens bande, haben angezeigt, daß sie den Nachlaß der less teren Namens ihrer Pupillen nur unter der Rechtss wohlthat des Inventars antreten könnten, und dabei angeführt, daß die Masse der gleichfalls kürzlich vers ftorbenen Großmutter ihrer Pupillen, der Wittwe Adelheid Karstens, gebornen Wichmann, sich noch im Nachlasse der obgedachten Wittwe Elsabe Karstens be: finde. Wann nun zugleich auf die Erlassung eines

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Proclams angetragen worden ist, als werden von Ger richtswegen alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche an den Nachlaß der Wittwe Adelheid Karstens sowohl als auch der Wittwe Elsabe Karstens (nur mit Ausnahme der pro: tocollirten Gläubiger), zu haben glauben, oder Sachen von ihnen in Besih haben, hiedurch aufgefordert, in: nerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannts machung dieses Proclams angerechnet, ihre Angabe in Königl. Sachsenbander Vogtei zu Wilster, bei Ver: meidung des Ausschlusses und des ewigen Stillschweis genh, so wie sonstiger Rechtsnachtheile, rechtsbehörig zu beschaffen, die Original: Documente, worauf sie ihre Ansprüche begründen, unter Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, zu produciren, auch, falls sie auswärtig find, unter dieser Gerichtsbarkeit Actenprocuratur zu bestellen, demnächst aber weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Gegeben auf dem Königl. Amthause zu Bordes; holm den 22sten December 1840.

F. v. Reventlau. In fidem:

No 8.

Tetens.

Erste Bekanntmachung. Wann über den Nachlaß des hieselbst verstorbenen Bäckeramtsmeisters Johann Friedrich Quistorff Con: curs erkannt worden ist: so werden von Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede, welche an diesen Nachlaß aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Präclusion von dieser Masse, hiermit ein: für allemal, mithin perem: torisch geladen, daß sie sich, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines procuratoris ad acta, fpåte: stens innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im hiesigen Stadt: syndicat gehörig angeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente in Original produci ren, und davon beglaubte Abschriften bei den Acten zurücklassen. Wornach sich zu achten.

Decretum Kiel in curia den 29ften December

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Zweite Bekanntmachung. Wann die verwittwete Gräfin Ada Auguste von hold, geb. Gräfin v. Hardenberg Reventlow, c. cur., den Allodial Nachlaß ihres feligen Vaters, des Gehei; men Conferenzraths, Grafen v. Hardenberg: Revent? low, Excellens, nur sub beneficio legis et inventarii antreten zu wollen erklärt und deshalb auf die Erlaffung eines Proclams über den Nachlaß ermeldes ten defuncti gebeten hat: so werden von Gerichts: wegen in Deferirnng dieser Bitte Alle und Jede, welche an den Nachlaß des Geheimen Conferenzraths Grafen v. Hardenberg: Reventlow, Excellent, und na: mentlich an dessen in Holstein belegenen Gütern Lohr

storf, Godderstorf, Claustorf, Görk, Satjewig und Großenbrode aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der pro tocollirten Gläubiger), bei Strafe der Ausschießung, hiedurch befehligt und angewiesen, sich innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, unter Producirung der ihre etwas nigen Ansprüche begründenden Documente, in Ur: und Abschrift und unter Bestellung eines procuratoris ad acta, bei dem adel. Holsteinischen Landgerichts: Notariate hieselbst gehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Urkundlich unterm vorgedruckten größern Gerichts: Insiegel. Gegeben im Königl. Holsteinischen Ober: gerichte zu Glückstadt den 10ten December 1840. (L. S.) Veltheim. Schirach.

Löck. In fidem copiæ: Martens, conft.

No 10.

Zweite Bekanntmachung.

Demnach der seit Jahren abwesende Otto Detlef Schlüter aus dem Gute Brodau, dessen Vermögen bisher unter Curatel gestanden, sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat, so wird auf Antrag der hiesigen an: geblich nächsten Erben der gedachte Otto Detlef Schlüter oder dessen etwanige Leibeserben hiedurch geladen, sich innerhalb 12 Wochen im hiesigen Gerichte zu melden und nöthigenfalls sich gehörig zu legitimis ren, widrigenfalls den geseßlichen Bestimmungen ge: måß befagter Schlüter für todt erklärt und das aus circa 50 bestehende Vermögen den nächsten Erben wird ausgekehrt werden.

Decretum im Justitiariat des Guts Brodau. Neustadt den 21sten December 1840.

No 11.

Zweite Bekanntmachung.

Romundt.

Wann dem Eingesessenen Johann Wagner im Kirchdorfe Horst die Wohlthat der Güterabtretung bewilligt worden ist: so werden alle unprotocollirte Gläubiger deffelben, oder diejenigen, welche Sachen von ihm in Hånden haben, hierdurch aufgefordert, fich, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerech net, innerhalb 6 Wochen auf der Klosterschreiberei zu melden, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, von der Concursmasse ausgeschlossen zu werden. Uetersen den 23ften December 1840.

Klösterliche Obrigkeit.

No 12.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 1sten Stücks No 2. Alle diejenigen, welche dingliche, nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen an die von Hans Hinrich Petersen verkaufte, zu Carlberg, Guts Dörphoff, bele: gene Kathenstelle zu haben glauben, werden hierdurch,

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