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benen Wittwe Elisabeth Ahrens, geb. Behrens, früher verehelicht gewesenen Lohse,

2) der verstorbenen Wittwe des weil. Johann Frie: drich Nissen hiefelbst, Anna Catharina, geb. Schröder,

zu haben vermeinen, haben sich, bei Strafe der Aus: schließung, doppelter Zahlung, Verlust des Pfand: und Compensationsrechtes, und zwar in Folge obergericht: licher Auctorisation, d. d. Gottorf den 29ften v. M., binnen 6 Wochen, a dato der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, im Königlichen Stadtsecretariate all hier gehörig anzugeben und weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Husum in Curia, den 2ten April 1841.
L. S.

(LS) Bürgermeister und Nath.

C.

In fidem: v. Kaup, Stadtfecretair.

N 29.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 16ten Stücks N 6. Alle, welche nichtprotocollirte Ansprüche irgend einer Art an die weil. Wittwe Kaicken Hans Hansen Worm, geb. Petersen, aus Westerland, hiesiger Landschaft, an deren ersten Ehemann, den weil. Seefahrenden Peter Jan Claasen, gleichfalls aus Westerland, oder an deren zweiten Ehemann, den weil. Mechani: kus Hans Hansen Worm (Wurm) aus Leck, Amts Tondern, zu haben vermeinen, werden, bei Strafe des ewigen Stillschweigens, peremtorisch hiemit auf gefordert, sich innerhalb 12 Wochen beim hiesigen Professionsprotocoll gesehmäßig anzugeben.

Königl. Landvogtei auf Sylt, den 7ten April 1841.
Lassen.

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Gegeben Wilster im Juftitiariat des adel. Guts Mehlbeck, den 6ten April 1841. Tetens.

No 32.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 16ten Stücks M 12. Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weil. Holländereipächters Andreas Christian Martens zu Futterkamp und en die unter dessen Erben seither be standene Gemeinschaft des Nachlasses Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, müssen selbige, un ter Wahrnehmung des Rechtserforderlichen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei Vermeidung der Ausschließung, hieselbst angeben.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Futterkamp, den 5ten April 1841. Lorentzen.

No 33.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 16ten Stücks No 13. Nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen an die Erben des weiland Bauervogts Claus Sieverts und seiner verstorbenen Wittwe Catharina, geb. Grapen: geter, zu Kembs, nämlich den jeßigen Bauervogt Claus Sieverts, den Einwohner Peter Sieverts und die Catharina Sieverts nebst Curator _daselbst und ihre dortige Hufenstelle mit Zubehdr_find_hieselbst, bei Strafe des Verlustes und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses an, gehörig zu melden.

Justitiariat des St. Johannes: klösterlichen Stifts; dorfes Kembs zu Oldenburg in Holstein, den Tren April 1841.

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 17ten Stücks No 1. Alle, welche an das von den Erben des weitand Ober: und Landgerichts Advocaten Johann Peter See: ger an den Herrn Lombardverwalter Heinrich Wil: helm Dubell hieselbst verkaufte, sub No 14 im 5ten Quartier dieser Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus cum pert. nebst 2 auf dem Neufelde be: legenen einfachen Aeckern Landes dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur:Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben.

Schleswig, den 17ten April 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

Bekanntmachungen.

No 1.

vom 17. Mai 1841.

Da das allerhöchst verordnete theologische Exami: nations Collegium dem Candidaten der Theologie, Georg Christian August Cartheuser aus Mels dorf, nach abgehaltener vorschriftsmäßiger Prüfung, unterm 2ten Mai 1841 den ersten Character er: theilt hat, so wird solches hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht.

Königliche Schleswig-Holsteinische Regierung auf Gottorf, den Sten Mai 1841. Spies.

No 2.

Rist.

Engel. Krebs, Kilst.

Wenn der Altentheiler Johann Nicolaus Kraßmann zu Stemwarde, hiesigen Amts, sich unter Curatel be: geben und für die Zukunft aller eigenen Disposition über sein Vermögen entsagt und darin gewilligt hat, daß künftig sein Vermögen lediglich von dem ihm be: stellten Curator verwaltet werde und wenn ihm in dieser Anleitung der Bauervogt und Vollhufner Hans Hinrich Hinsch in Sieck als Curator bestellt worden, fo wird solches hiemit zu jedermanns. Nachricht ber fannt gemacht, mit der bedrohenden Verwarnung, daß der ernannte Curator nur allein die Befugniß habe, mit Bestand Rechtens für den Curanden Kraßmann zu contrahiren, Vermögensgeschäfte abzumachen, ims gleichen daß Jeder, der mit dem Curanden Kragmann contractliche und Vermögensgeschäfte zu machen habe, folche bestehen, worin sie wollen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, sich deshalb lediglich an den bestellten Cus rator H. H. Hinsch zu wenden und mit diesem solche zu behandeln und zu erledigen habe. Wornach sich zu achten und vor Schaden zu hüten.

Gegeben Königl. Amthaus, Schloß Reinbeck, den 4ten Mai 1841.

Verkaufs: Anzeige.

Scholtz.

Zum Verkaufe der zur Concursmasse des Peter Jacob Friedrich Deppmann gehörenden, in Vormster gen belegenen Befißung cum pert., bestehend aus einem zum größten Theil von Brandmaner aufgeführs ten, zu zweien Wohnungen eingerichteten Wohnhause

nebst dabei befindlichem Garten u. f. w., hat das Gericht einen Termin auf den 11ten Juni, als den Freitag nach dem 6ten Trinitatis: Sonntage d. J., an Vormittags 11 Uhr, im Concursgerichte sich einfinden. berahmt. Kaufliebhaber wollen daher an diesem Tage, Pinneberger Concursgericht, den 23sten April 1841. Dumreicher. v. Döring.

Edictal Citationes. No 1.

Von Gerichtswegen gebieten wir, nämlich ich der Kirchspielvogt Boysen, Verweser der Landvogtei, und ich der Kirchenprobst Schetelig, als Præsides Consistorii der Landschaft Norderdithmarschen, dir, der Ehefrau des Johann Muhrmann aus dem Hedewigen; koeg, Wiebke, geb. Peters, bei nachstehender War: nung, daß du auf Anhalten deines Ehemannes Jo hann Muhrmann aus dem Hedewigenkoeg am 14ten Juni d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem alsdann im landschaftlichen Hause in Heide versammelten Norderdithmarsischen Consistorio in Person c. c. ers scheinest, hdreft und vernehmest, was Implorant, wel cher dich der böslichen Verlassung beschuldigt und deinen Aufenthaltsort nicht zu kennen behauptet, we: gen Trennung der mit dir eingegangenen Ehe wider dich vorbringen wird, dich dagegen verantwortest und nach verhandelter Sache Spruch Rechtens gewärtigest; mit der ausdrücklichen Verwarnung, du erscheinest sodann auf diese zum ersten: zweiten; und drittenmal, mithin peremtorisch an dich ergehende Ladung und leistest der darin enthaltenen Aufgabe Genüge, oder nicht, daß nichts desto weniger auf des erscheinenden Imploran ten Ansuchen wider dich den Rechten nach werde vers fahren und definitive werde erkannt werden. Heide, den 23ften April 1841.

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Es hat der Einwohner Peter Callsen in Cappeln fein allda im 4ten Quartier sub No 57 belegenes Wohnhaus c. p. verkauft und seinem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Protocoll vers sprochen, weshalb er um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden demnach Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das gedachte Wohnhaus c. p. dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des immer: währenden Stillschweigens, aufgefordert und befehligt, diese ihre Rechte und Ansprüche innerhalb 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung des Proclams, bei dem im Actuariat zu Cappeln abzuhaltenden Angabe protocolle gehörig zu melden, die Documente, worauf sie ihre Ansprüche begründen, in Urschrift zu produci? ren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und, falls sie Auswärtige sind, wegen Actenprocuratur das Erforderliche wahrzunehmen.

Schleswig im Justitiariate des Fleckens Cappeln, den 19ten April 1841.

Jessen. Zur Beglaubigung: Gardthausen.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Es hat die Wittwe des unlängst zu Cappeln vera storbenen Claus Hinrich Steen, Namens Anna Mar: garetha Steen, geb. Hansen, c. cur., das von ihrem verstorbenen Ehemann hinterlassene, im 1ften Quar: tier des Fleckens Cappeln sub M 19 belegene Wohn: haus nebst Roßmühle und sonstigen Zubehörungen mit obervormundschaftlicher Genehmigung verkauft und um den Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen ge: reinigtes Professionsprotocoll liefern zu können, um Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an vor: benanntes Haus nebst Roßmühle und sonstigen Zube: hörungen dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen

Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, von der leg ten Bekanntmachung des Proclams angerechnet, un ter Producirung ihrer Documente und gehöriger Pro: curaturbestellung, bei dem im Actuariate zu Cappeln abzuhaltenden Angabeprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Schleswig im Justitiariate des Fleckens Cappeln, den Gren Mai 1841.

Jessen.

Zur Beglaubigung: Gardthausen.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

In Gewährung der geziemenden Bitte des Ein: wohners Peter Callsen in Cronsgaarde, um Erlassung eines Proclams über die von ihm angekaufte, dem Pars celisten Peter Petersen daselbst zugehörig gewesene Parce: lenstelle, werden hiemit alle diejenigen, welche an die gedachte, zu Cronsgaarde belegene Parcelenstelle aus irgend einem Grunde unprotocollirte Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, “hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar die Auswärtigen unter gehöriger Bestellung der Procuratur zu den Acten, in der unters zeichneten Gerichtshalterschaft anzugeben, die Docu: mente, worauf sie ihre Angaben gründen wollen, in origine zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen.

Nordskov, im Justitiariate des adel. Guts Dütte: büll, den 24sten April 1841. C. Jaspersen.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Nachdem der Höker Nis Peter Nissen und dessen Ehefrau Anna Dorothea Nissen, geborene Hansen, hieselbst am 9ten August 1840 ein unterm 6ten Fe: bruar 1841 Allerhöchst confirmirtes Testament errich tet hatten, demzufolge nach dem Tode des Längstleben: den ihr gemeinschaftliches Vermögen ihren beiderseiti: gen gefeßlichen Erben zufallen soll, find später beide Eheleute mit Tode abgegangen. Ihre Erben, Ge: schwister und Geschwisterkinder, sind größtentheils hins länglich bekannt. Da indessen einige derselben min: derjährig sind, und rücksichtlich eines Bruders des Ehemannes, Namens Peter Nissen, geboren den 5ten März 1777, welcher im Jahre 1808 in England ge storben sein soll, eine Todesbescheinigung nicht beige: bracht werden kann, so ist die Erlassung eines Pro clams für nöthig erachtet worden, und werden dem: nach sowohl diejenigen Erben der obgenannten Ehe: leute, welche sich nicht bereits hieselbst gemeldet und legitimirt haben, namentlich der erwähute Peter Nis: sen, eventualiter etwanige Leibeserben desselben,`als auch Alle und Jede, welche sonst unprotocollirte For: derungen und Ansprüche irgend einer Art an den Nachlaß der Eheleute Nissen zu haben vermeinen,

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Es haben die anwesenden Erben der hieselbst in der Schloßstraße verstorbenen Maria Matthiessen, geb. Offersen, Wittwe des vorlängst mit Tode abge: gangenen Färbers Hans Matthiessen, so wie die Curatoren und der Vormund der abwesenden Erben, dem Gericht erklärt, daß sie sich nicht veranlaßt fin: den können, die Masse anzutreten, felbige vielmehr zur gefeßmäßigen Behandlung dem Gericht übergeben. Es werden daher sämmtliche Creditoren der gedachten Eheleute hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, ihre Anga: ben in geseßlicher Form innerhalb 12 Wochen, nach Bekanntmachung dieses Proclams, im Actuariat der Riesharde zu beschaffen.

Zugleich wird hiedurch bekannt gemacht, daß das hiesige Wohnhaus der Verstorbenen Donnerstag nach Trinitatis, den 10ten Juni d. J., an Ort und Stelle Nachmittags 2 Uhr wird zum öffentlichen Aufbot ge bracht werden, wobei die Creditoren ihre Gerechtsame wahrzunehmen haben.

Apenrade in der Rieshardesvogtei, den 4ten Mai

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Erste Bekanntmachung. Wann der Bürger und Gastwirth Jens Chri: stopher Petersen, als gerichtlich bestellter Vormund der unmündigen Marie Caroline Rann, hiefelbst vorstellig gemacht hat, daß seine gedachte Pupillin den ihr zu folge Testaments erblich zugefallenen Nachlaß des weil. hiesigen deputirten Bürgers und Grobschmieds Andreas Christian Andkier und dessen gleichfalls ver: storbenen Wittwe Maren Andkier, geb. Jürgensdatter, pure anzutreten zwar kein Bedenken trage, indeß zur Sicherstellung gegen alle etwanigen, an die Verlassen: schaft der genannten Eheleute Undkier zu erhebenden Ansprüche und Forderungen um die Erlassung eines landüblichen Proclams bitten müsse, und diesem An trage gerichtsfeitig deferirt worden ist, so werden von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Hadersleben Alle und Jede, welche an den Nachlaß der verstorbe:

nen Eheleute Andreas Christian Andkier und Maren Andkier, geb. Jürgensdatter, Ansprüche und Forde rungen irgend einer Art zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der etwanigen protocollirten Cres ditoren), hiemittelft, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, mithin peremtorisch ge: laden und befehligt, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die zur Begründung ihrer Forderungen dienlichen Do: cumente im Original vorzuzeigen und Abschriften davon beim Professionsprotocoll zurückzulassen, auch, insofern fie Auswärtige find, Actenprocuratur unter hiesiger Jurisdiction zu bestellen.

Hadersleben, den 3ten Mai 1841.
Bürgermeister und Rath.
In fidem: Hargens.
No 7.

Erfte Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche an den Nachlaß des ver: storbenen Eingesessenen Matthias Lembke zu Banns dorf, namentlich an die dazu gehörige, daselbst belegene Landstelle, bestehend in einem Wohnhause mit einer Scheune, einem Garten, einem Hofe, einem Brunnen und einer Miststelle c. p., so wie in 14 Drts. 6 Schpf. Acker: und 1 Drts. 3 Schps. Weideländereien, aus irgend einem Grunde nicht protocollirte Rechte, An: sprüche und Forderungen zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, in der hiesigen Königl. Landschreiberei unter Beobachtung des Erforderlichen anzugeben.

Königl. Umthaus zu Burg, den_30ften April 1841.
Matthiessen, const.

Pro vera copia: Matthiessen.

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogr Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch sämmtlichen nicht protocollirten Gläubigern des verstorbenen Peter Reimer Dreessen, weiland in Reinsbüttel, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten der Wiebke Cornelia, geb. Schröder, später verwittweten Dreessen, gegenwärtig verheiratheten Hansen in Reinsbüttel, cum cur. mar., so wie des Kirchspielsadjuncten Johann Friedrich Martens in Wesselburen und des Eingesessenen Paul Christian Detlefs daselbst, als Vormünder der hinterlassenen un mündigen Kinder des gedachten Verstorbenen, nachdem dessen Veriassenschaft von den Erben unbedingt ange: treten worden, alle eure an den verstorbenen Peter Reimer Dreesen in Reinsbüttel habende Forderungen und Ansprüche innerhalb 12 Wochen von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, bei

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Erfte Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch, sämmtlichen nicht protocollirten Gläubi: gern des verstorbenen Peter Peters und dessen gleich: falls verstorbenen Ehefrau Dorothea Peters, geb. Dreyer, weiland in Norddeich, bei nachstehender War: nung, daß ihr auf Anhalten des Reimer Reimers Bruhn in Norddeich und des Jürgen Henning Peters daselbst, als von mir bestellten Vormünder der un mündigen Kinder der obgedachten verstorbenen Ehe: lente, welche zwar in der erwähnten Eigenschaft den Nachlaß der verstorbenen Aeltern ihrer Pupillen unbe: dingt angetreten, jedoch zur Ausmittelung des Güter: bestandes und zur Sicherung gegen fünftige Ansprüche die Erlassung eines Proclams für erforderlich erachtet, alle eure an obgedachte verstorbene Eheleute Peter Peters, weiland in Norddeich, und dessen Ehefrau Dorothea Peters, geb. Dreyer, weiland daselbst, euch zustehenden Forderungen und Ansprüche binnen zwölf Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung die: ses Proclams angerechnet, bei Strafe der Ausschlies: fung und des ewigen Stillschweigens, in der Kirch: spielschreiberei zu Wesselburen gefeßmäßig angeber und verzeichnen lasset.

Heide, den 30ften April 1841.
(L. S.)

Zur Beglaubigung:
In fidem copiæ:

No 10.

Germar. Voss, Kirchspielschreiber.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: stallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom Dannebrog:

Zur Regulirung des Nachlasses des vor långerer Zeit verstorbenen Niels Lahrsen Landberg in Feddrins gen, welchen die Wittwe und die Erben desselben bis: her besessen, ist die Erlassung eines Proclams erfor: derlich.

Es werden daher alle nicht protocollirten Gläubi: ger und etwanigen Pfandinhaber, die Ansprüche an den besagten Nachlaß des verstorbenen Niels Lahrsen Landberg in Feddringen und die bisher fortgesette Gemeinschaft desselben zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, ihre Forderungen und Fausipfänder in nerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung,

bei Strafe des Verlustes, Auswärtige nach zuvor be stellter Actenprocuratur, in der Königl. Kirchspiel: schreiberei zu Henstedt anzugeben und verzeichnen zu lassen, demnächst aber weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach sich ein Jeder zu achten.. Meldorf, den 1sten Mai 1841.

Zur Beglaubigung: Wagner.

No 11.

Erste Bekanntmachung.

Auf Ansuchen Beikommender und in Gemäßheit einer Autorisation des Königl. Holsteinischen Ober: gerichts zu Glückstadt vom 29sten v. M. werden die jenigen, welche an ein von dem weil. Rathsverwands ten Horst an den Gårtner Heinrich Ladiges verkauf: tes, bei dem Gerichtsberge vor dem Kronwerker Thor zwischen dem Garten des Peter Carstens und dem Gartenlande des gedachten Heinrich Ladiges belegenes, einen Garten enthaltendes Stück Gartenland proto collationsfähige oder sonstige dingliche Ansprüche zu haben glauben; ferner diejenigen, welche aus einer auf dem Folio des Mauergesellen Hinrich Bülck im Schuld: und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg Tom. V. pag. 640 am 10ten Januar 1828 proto collirten, unterm 5ten desselben Monats errichteten und verloren gegangenen Abtheilungsacte der Wittwe Friederica Dorothea Maria Mordhorst, geb. Scholz, und diejenigen, welche aus einer auf dem Folio des Hauses des hiesigen Bürgers Hans Hinrich Andreas Vollmers im Schuld, und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg Tom. I. pag. 449 am 13ten Mai 1797 protocollirten, an demselben Tage von der Wittwe Schmidten ausgestellten Cautionsnotel wegen even: tueller Restitution der ihren Kindern aus dem Nach: laß des abwesenden Hans Jürgen Schmidt erblich zugefallenen 103 36 nebst Zinsen Ansprüche zu haben glauben, von Präsident, Bürgermeister und Rath hiedurch unter Androhung der gänzlichen Präs clusion und des Verlustes des Rechts aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, unter Producirung der Original Documente, Zurücklassung beglaubter Abschriften und eventueller Procuratur: Bestellung, im hiesigen Stadt: secretariat anzugeben; widrigenfalls wird auf ferneres Ansuchen Beikommender das obengedachte Stück Gartenland dem Gärtner Heinrich Ladiges im Schuld; und Pfandprotocoll der Stadt Rendsburg zugeschrie ben, die obenerwähnte Abtheilungsacte mortificirt, die vorhergedachte Cautionsnotel im Schuld; und Pfand: protocoll delirt und werden die aus der Abtheilungs acte herrührenden Ansprüche demnächst mit Zustim mung Beikommender getilgt werden.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt:
Rendsburg, den 1sten Mai 1841.

fiegels.

(L..S.)

C.

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