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Ni 2.

Erste Bekanntmachung. Es ist der Festekåthner Claus Christensen in Sunds: marck mit Tode abgegangen. Derselbe hat als ein zigen gefeßlichen Erben einen Halbbruder Hans Chris stensen Petersen aus Ulckebüll, geboren den 23sten Nov. 1782, welcher schon im Jahre 1806 oder 1807 nach Amerika gegangen und nach unbestimmten Nach richten sich im Jahre 1818 auf Portorico in West: indien aufgehalten haben soll, hinterlassen. Da nun spåter über den Aufenthalt und die Existenz dieses Hans Christensen Petersen keine Nachrichten einge: gangen, so wird derselbe oder dessen unbekannte Er: ben hiemittelst ein für allemal aufgefordert und be: fehligt, sich binnen 12 Wochen, von der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, mit ihren Erbansprüchen im hiesigen Actuariate rechtsgehörig zu melden, und zwar unter der Verwarnung, daß im Nich gelebungsfalle über die Festekathe sowohl, als über das dem Abwesenden zufallende Erbe den Ge: seßen gemäß werde verfügt werden.

Augustenburger Hardesvogtei, den 29sten April
Prehn.

1841.

No 3.

Erste Bekanntmachung.

Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: stallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom Dannebroğ:

Da zur Berichtigung des gerichtlich zu regulirens den Nachlasses der verstorbenen Ehefrau des Einge: sessenen Johann Martens in Süderrade, Wiebke, geb. Claussen, die Erlassung eines Proclams erforderlich ist, ich auch dieses Proclam auf Instanz des Herrn Kirchspielvogt Harders in Albersdorf bewilligt habe: so werden Alle (jedoch mit Ausnahme der protocollir: ten Gläubiger), welche Forderungen und Gerechtsame an diesen Nachlaß zu haben vermeinen, oder auch etwanige zu dieser Masse gehörige Pfandstücke besigen, hiedurch befehligt, gedachte ihre Forderungen, Gerecht: fame und Pfandstücke, insofern sie Auswärtige sind, unter Bestellung gehöriger Procuratur zu den Acten, binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei Strafe des Verlustes, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Al bersdorf anzugeben und weitere Verfügung zu gewår: tigen. Wornach sich ein Jeder zu achten. Meldorf den 22sten April 1841. Zur Beglaubigung:

No 4.

Wagner.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: ftallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom Dannebrog:

Da der Hausirer Lütje Peters in Meldorf und einige Zeit vor ihm seine Ehefrau Anna Maria, geb. Wiborg, mit Hinterlassung unmündiger Kinder verstor ben sind, so ist der jegige geringfügige Güternachlaß beider verstorbenen Eheleute der gerichtlichen Berichti gung unterzogen und es ergehet daher auf Anhalten des Herrn Kirchspielvogts Hansen in Meldorf, als beikommenden Berichtigungsrichters, an Alle, welche Forderungen und Ansprüche irgend einer Art an den Güternachlaß beider genannten Eheleute zu haben vers meinen oder Pfänder von denselben oder einem der selben in Hånden haben, hiedurch der Befehl, inner: halb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, Auswärtige unter vorheriger Procu racurbestellung im hiesigen Gerichtsbzirk, solche Fordes rungen und Ansprüche, soweit sie nicht etwa protocols lirt sind, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Meldorf anzugeben und ebendaselbst die in Hånden habenden Pfandstücke, unter Vorbehalt des Pfandrechts, einzuliefern, demnächst aber weitere Verfügung zu ge wärtigen. Wornach sich ein Jeder, bei Vermeidung der Ausschließung und bei Verlust seines Pfandrechts, zu achten.

Meldorf, den 24sten April 1841.

Zur Beglaubigung: Wagner.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Nachdem von den mosaischen Kaufmann Jonas Samuel hieselbst, mit der Anzeige, daß er die von ihm bisher in hiesiger Stadt geführte Handlung an feinen Sohn Alexander Jonas abzutreten Willens sei, die Erlassung eines gerichtlichen Proclams zum Zweck der Auseinandersehung mit seinem Nachfolger nach: gesucht worden, werden von Bürgermeister und Rath Alle und Jede, welche an den gedachten Jonas Sas muel nicht protocollirte Forderungen zu haben glauben, oder demselben mit Pfändern oder Schulden verhaftet sind, hiedurch, bei Vermeidung der Ausschließung und sonstiger Rechtsnachtheile, aufgefordert, sich dieserhalb binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, bei dem hiesigen Stadtsecretariate, Auswärtige unter Bestellung der Actenprocuratur, rechtsbehörig anzugeben und demnächst weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Gegeben unter dem Stadtfiegel. Ihehoe, den 22sten April 1841.

(L. S.)

Bürgermeister und Rath.
No 6.
Erste Bekanntmachung.

Wann über die Erben und Heimath des vor eini gen Wochen zu Hohenhain verstorbenen Vogts Friedrich Bolt hieselbst weiter nichts bekannt, als daß er dem Gerüchte zufolge aus Lauenburg sein soll, so werden alle diejenigen, welche an die nicht bedeutende Vers lassenschaft desselben als Erben zu haben vermeinen, hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert, bei Ver

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Erste Bekanntmachung. Nachdem über die Haabe und Güter des Kauf: manns Christian Heinrich Scharffenberg in Preez Concurs der Gläubiger erkannt worden, werden von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede, welche an den Kaufmann Christian Heinrich Scharffenberg aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Do cumente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden und dem nächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preeß, den 21sten April

1841.

F. v. Reventlou. No 8.

Erste Bekanntmachung. Johann Friedrich Pfißner, früher Erbpächter der Niedermühle, hiesigen Guts, hat um die Bewilligung der Rechtswohlthat der Güterabtretung hieselbst nach: gesucht und ist in Bewilligung dieses Ansuchens der Concurs der Gläubiger über die sämmtlichen Güter deffelben, unter Vorbehalt ihrer Einreden dawider, ju Recht erkannt worden.

Es werden daher Alle und Jede (mit Ausnahme derjenigen, deren Forderungen auf dem folio der Niedermühle protocollirt sind), welche aus irgend einem Grunde Forderungen und Ansprüche an den gedachten Joh. Friedr. Pfigner zu haben vermeinen, hiemit auf gefordert und befehligt, selbige, bei Strafe der Aus: schließung von der Masse, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses angerechnet, hie: felbst anzugeben, die ihre Forderungen und Ansprüche begründenden Documente in Urschrift vorzuzeigen, be: glaubte Abschriften davon zurückzulassen und, dafern fie Auswärtige sind, Procuratoren zu den Acten zu bestellen. Wonach sich zu achten.

Gegeben Lütjenburg, den 30sten April 1841.
Das Patrimonalgericht des adel. Guts
Neudorf.

N 9.

Wyneken.

Erie Bekanntmachung. Wenn die Erben des verstorbenen Rectors Arps in Segeberg die Masse defuncti nur sub beneficio legis et inventarii, cum eventuali cessione bonorum angetreten haben und demnach die Erlassung

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eines landüblichen Proclams erforderlich ist, als wer: den Alle und Jede, welche an die Masse des Verstor benen aus irgend einem Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, imgleichen etwanige Pfandinhaber, hier mittelst aufgefordert und befehligt, sich, und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, im Actuariate des Consistorii zu melden, die ihre Ansprüche begründenden Documente in Oris ginal zu produciren, beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen und weitere Verfügung zu gewärtigen, widrigenfalls aber zu erwarten, daß sie resp. von der proclamirten Masse pråcludirt und ihrer Pfandrechte verlustig erklärt werden sollen.

Gegeben Segeberg im Consistorio, den 27sten April 1841.

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Wann die Erben des in Uetersen verstorbenen Drechslermeisters Johann Peter Bartels erklärt haben, daß sie den sehr verschuldeten Nachlaß desselben nicht anders als unter der Wohlthat des Gefeßes und Jn: ventars antreten wollen: als werden Alle und Jede, welche an diesen Nachlaß unprotocollirte Forderungen und Ansprüche oder Sachen von demselben in Hånden haben, hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der Ueberlieferung angerechnet, in der Kloster: schreiberei hieselbst zu melden, widrigenfalls dieselben von dieser Masse werden ausgeschlossen und dieselbe, falls feine Abfindung mit den Creditoren getroffen werden kann, unter concursmäßiger Behandlung gezo: gen werden wird.

Gegeben Netersen, den 3ten Mai 1841.
Klösterliche Obrigkeit.

No 11.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten des hiesigen Kaufmanns Ernst Wit: helm Gedike, als Administrators der Verlassenschaft des den 19ten Februar d. J. im unverehelichten Stande verstorbenen Handlungs Commis Johann Zincke, Sohnes des weil. Peter Zincke zu Bremerlehe, werden Alle, die an dessen Nachlaß als Erben, Glaus biger oder aus sonstigem rechtlichen Grunde Ansprüche oder Forderungen haben, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige je: doch zugleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadt: secretariate und spätestens am 6ten September d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wornach Beikommende fich

zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewår: tigen haben. Altona im Obergerichte, _den_22sten April 1841. Ex Decreto Senatus. No 12.

Zweite Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche

1) an das von dem hiebevorigen Apotheker Georg Christian Dißer an die hiesigen Bürger, den Handelsmann David Levy und den Tabacks: fabrikanten Matthias David Levy, käuflich über: lassene, in hiesiger Stadt in der Hamburger Straße sub N 114 a belegene Wohnhaus mit Nebengebänden, Garten und Budenländereien, fo wie

2) an die von demselben an den Apotheker Carl Heinrich Thun verkaufte, daneben belegene Apo: thefe No 114 b_mit Hofplatz, Nebengebäuden, Garten und einer Parcele im sogenannten Schwiendief,

Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, wer: den (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Cre ditoren) hiemittelst aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Präclusion, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter urschriftlicher Vorzeigung und_ab: schriftlicher Zurücklassung der ihre Ansprüche und For: derungen begründenden Documente, im hiesigen Stadt: fecretariate zu melden und, sofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur unter hiesiger Stadtjurisdiction zu be: stellen.

Decretum Segeberg in Curia, den 23sten April

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 17ten Stücks N 4.

Die nicht protocollirten Gläubiger und etwanigen Pfandinhaber des insolventen hiesigen Bürgers An dreas Peper werden hiedurch aufgefordert, ihre An: sprüche innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecre tariat anzugeben. Zugleich werden die Erben der Zugleich werden die Erben der verstorbenen Ehefrau des obenerwähnten Andreas Pe: per, Margaretha Rebecca, geb. Bensen, zuerst verhei: ratheten und verwittweten Wendorff, hiedurch aufge: fordert, sich innerhalb gleicher Frist im hiesigen Stadt: fecretariat anzugeben.

Rendsburg, den Gren April 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath
hieselbst.
No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Brect. des 18ten Stücks N 1. Alle, welche an die Concursmasse des hiesigen Bür: gers und Kaufmanns Carl Johann Auguft Junghans und dessen Ehefrau, mit Inbegriff des dazu gehörenden,

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn die vor etwann 50 Jahren zur See gegan: genen und nicht wieder zurückgekehrten Gebrüder Un dreas Wilhelm und Hans Philipp Kasch, Söhne des weil. Schiffers Claus Kasch und dessen Ehefrau Anna Maria, geb. Adolph, in Cappeln, resp. am 24sten August 1839 und 11ten März d. J. ihr 70stes Le: bensjahr zurückgelegt haben: so werden dieselben, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der allerhöch: ften Verordnung vom 9ten Nov. 1798, aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actu: ariat des Fleckens Cappeln gehörig anzugeben; widri genfalls sie für todt werden erklärt werden.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben der Ab: wesenden, nicht minder die Creditoren derselben, so wie überhaupt alle diejenigen, welche Forderungen an das bisher durch einen Curator verwaltete Vermögen zu haben vermeinen, hiemit angewiesen, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in gleicher Frist, unter Beobachtung des Rechtserfor? derlichen, gehörige Angabe im gedachten Actuariate zu beschaffen.

Schleswig im Justitiariat des Fleckens Cappeln, den 7ten April 1841.

Jessen.

Zur Beglaubigung: Gardthausen.

Ń 20.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann auf Anhalten der Gläubiger des hiesigen Bürgers und Führmanns Christian Bergstedt über dessen Habe und Güter Concurs erkannt worden ist: so werden von Gerichtswegen (mit alleiniger Aus: nahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an den gedachten Christian Bergstedt Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeis nen, oder etwa Pfänder von ihm in Hånden haben, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse und Verlust des Pfandrechts, peremto: risch geladen und befehligt, sich dieserwegen innerhalb

12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams an, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die zur Begründung ihrer Forderungen diens lichen Documente urschriftlich vorzuzeigen und ab: schriftlich zurückzulassen, auch, insofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst wei; tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Hadersleben, den 6ten April 1841.. Bürgermeister und Rath. In fidem: Hargens.

No 21.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Es ist der Einwohner und Schiffer Claus Her: mannsen in Marstall am 24ften d. M. mit Tode ab gangen und es wird sein Nachlaß gerichtlich regulirt werden. Wann nun die Erlassung eines Proclams für erforderlich erachtet worden," so werden Alle, welche an seine nachgelassene Güter Forderungen, An: und Zusprüche zu haben glauben, so wie diejenigen, welche Güter oder Pfänder vor ihm besigen, hiemit ein für allemal, mithin peremtorie, bei Strafe der Aus: schließung und des gedoppelten Werths der verseßten Sache, aufgefordert, daß sie sich, Auswärtige unter Bestellung gehöriger Procuratur, spätestens binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung die ses Proclams angerechnet, im Actuariat zu Arrdes: kiöping melden, die ihre Ansprüche begründenden Do cumente produciren, beglaubigte Abschriften davon zurücklassen und weitere Verfügung gewärtigen. Wornach sich zu achten.

Arrdeskiöping, unter dem allerhöchst verordneten Gerichtssiegel, den 30sten März 1841.

(L.S.)

J.

No 22.

Carstens.

Dritte und letzte Bekanntmachung. Wenn der am 20sten Juli 1770 geborene Paul Paulsen, des Jens und der Margaretha Paulsen ehelicher Sohn, aus Weßer: Bordelum, seit vielen Jahren ver schollen ist, nunmehr aber, falls er noch am Leben sein sollte, sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt hat, so werden, auf Anhalten Beikommender und in Gemäß heit der Verordnung vom 9ten November 1798, der gedachte Paul Paulsen, oder dessen etwanige Leibes erben, hiemittelst aufgefordert und befehligt, sich inner halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Actuariate, und zwar Auswärtige unter Procuratur: bestellung, zu melden und gehörig zu legitimiren, um das für den Abwesenden hieselbst verwaltete Vermö gen von reichlich 250 Cour. entgegenzunehmen, wi drigenfalls der Abwesende für todt erklärt und das gedachte Vermögen seinen sonstigen nächsten Ver; wandten, als welche sich gleichfalls binnen gedachter Frist bei Verlust ihrer Erbansprüche gehörig anzuge: ben haben, ausgekehrt werden wird.

Bredstedt in der Königl. Landvogtei, den Sten April 1841. F. A. Adler.

In fidem: Markoe.

No 23.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Die Wittwe Anna Margaretha Schlüter in Rais; dorff hat dem Klostergerichte angezeigt, daß sie ihre in Raisdorf sub N 1 belegene Bauervogtshufe c. pert. verkauft habe, und um dem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Professionspros tocoll liefern zu können, die Erlassung eines lands. üblichen Proclams erbeten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Forderungen, Ansprüche und Servituten an die oben bezeichnete Bauervogtshufe c. pert. zu haben glauben, hiedurch aufgefordert nnd befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntnachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuratur : Bestellung, bei dem Eldsterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

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Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 13ten April

1841.

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9) die Parcelenstelle des Claus Andersen zu Reh: berg betreffenden Obligation vom 29sten Sept. 1789;

Ansprüche haben, müssen sich damit bei Strafe der Ausschließung und Delirung beregter Documente `bin: nen 12 Wochen im Amtsgottorffischen Actuariate gez hörig angeben.

Auf dem Königlichen Amthause vor Gottorf, den 27sten März 1841. v. Scheel.

In fidem extr.: U. E. Fries.

No 25.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 16ten Stücks No 2. Alle diejenigen, welche an die verkaufte Viertelhufe und Kathenstelle des Detlef Bigig in Cofel, imgleichen an die Achtelhufe des Claus Storm in Elsdorf ding: liche Ansprüche haben, müssen sich (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) binnen 12 Wochen, bei Verlust ihrer Gerechtsame, gehdrig im Hüttener Amts: actuariat melden.

Gegeben auf dem Königl. Hüttener Amthause zu Schleswig, den 6ten April 1841.

Zur Beglaubigung: Chr. A. Brockenkuus.
N 26.

Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 16ten Stücks No 4.
Erwanige Pfandgläubiger an den von dem Herrn
Paul Sörensen Möller in Apenrade verkauften Jm
mobilien, Dammgaard im Dorfe Rauberg und einer
Hufe nebst Ziegelei im Dorfe Horsbyk, haben ihre
Angaben innerhalb 6 Wochen im hiesigen Actuariat
zu beschaffen.

Apenrade in der Süder: Rangstrup: Hardesvogtei, den 5ten April 1841. Wardenburg.

No 27.

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