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Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 14ten Stücks No 3. Ansprüche und Forderungen an die Verlassenschaft des verstorbenen Jürgen Morig Habelien in Apenrade find bei Vermeidung der Ausschließung innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariate ordnungs: måßig anzugeben.

Apenrade, den 27sten März 1841.

Bürgermeister und Rath. Zur Beglaubigung: Suadicani. No 29.

Dritte und lehte Bekanntmachung.' Extr. des Procl. des 14ten Stücks N 5. Gläubiger und Pfandinhaber des verstorbenen Claus Meyer in Meldorf müssen ihre an, denselben habens den Forderungen und Pfänder binnen 12 Wochen, nach der lesten Bekanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf, bei Verlust ihrer Rechte, in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 9ten März 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 30.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 14ten Stücks N 6. Gläubiger und Pfandinhaber der verstorbenen Ehe: frau des Peter Thode in Kuden, Antje, verwittwete Möller, geb. Bornholdt, so wie deren früher verstor benen Ehemanns Johann Möller, müssen ihre Forde: rungen und Pfänder, bei Verlust derselben, binnen 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses, in der Königlichen Kirchspielschreiberei zu Burg in gehöriger Form angeben.

Meldorf, den 18ten März 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner.
No 31.

Dritte und lesßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 14ten Stücks N 8. Alle dingliche, nicht protocollirte Ansprüche an die von dem Erbpachtsmüller Johann Friedrich Pfigner verkaufte, im hiesigen Gute belegene Niedermühle müssen bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbst gehörig angemeldet werden. Wonach sich zu achten. Gegeben Lütjenburg, den 27sten März 1841. Das Patrimonial: Gericht des adel. Guts Neudorf. Wyneken.

No 32.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 14ten Stücks N 10. Alle, welche an das dem Johann Joachim Radloff gehörige, in Ottensen belegene Erbe Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hiedurch, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, aufgefordert, sich, Auswärtige unter gehd riger Procuratur Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 19ten Juli d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Altona im Obergerichte, den 25sten März 1841. Ex Decreto Senatus.

No 33.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 14ten Stücks No 11. Alle, welche an den Nachlaß der verstorbenen Eheleute Hinrich Kock und Marie Kock, früher ver: heiratheten Behn, geb. Evers, zu Ottensen, mit Aus: nahme derjenigen, die von ihnen als Erben instituirt worden, Ansprüche zu haben vermeinen, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei gens, aufgefordert, sich, Auswärtige unter gehöriger Procuratur Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung angerechnet, im ersten Stadtsecretariat, und spätestens am 19ten Juli d. J., als dem peremtorischen Angabes Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 25sten März 1841.
Ex Decreto Senatus.

N 34.

Dritte und lebte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 14ten Stücks M 12. Alle, welche an den Nachlaß der verstorbenen Ehe: leute, des Tischlermeisters Johann Beter Hinrich Scheel und Anne Margarethe Charlotte Scheel, geb. Han fing, mit Ausnahme derjenigen, die im Testamente des Ehemannes als Erben eingefeßt worden, und die sich als Intestat Erben der Ehefrau bereits legitimirt haben, Ansprüche zu haben vermeinen, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweiz gens, aufgefordert, sich, Auswärtige unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, im ersten Stadtsecretariat, und spätestens am 19ten Juli d. J., als dem peremtorischen Ungabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 25sten März 1841.

Ex Decreto Senatus.

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Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei.

Unterm 6ten April d. J. ist dem Untergerichts: Advocaten August Schmidt in Kiel eine Bestallung als Ober: und Landgerichtsadvocat in den Herzogthu mern Schleswig und Holstein allerhöchst ertheilt worden.

Durch allerhöchste Resolution vom 22sten v. M., in Betreff einer veränderten Organisation der Comp: toire der Schleswig-Holstein-Lauenburgischen Kanzelei, ist bestimmt, daß bei der Kanzelei folgende fünf Comptoire mit dem nachstehenden Personal vorhanden sein sollen.

I. Das Expeditions; und Archiv: Comptoir:
Ein Expeditionssecretair, Cassirer und Archi-
var, als Chef des Comptoirs.

Zwei Kanzelisten.

Ein Registrator.

Drei Unterfanzelisten.

II. Das Secretariats: Comptoir für das erste De:
partement:

Ein Departementssecretair, als Chef des
Comptoirs.

Ein Kanzelist.

Ein Unterkanzelist.

III. Das vereinigte Secretariats:Comptoir für das
zweite Departement und Brandversicherungs:
und Revisions: Comptoir:

Ein Departementssecretair, als Chef des
Comptoirs, mit Ausnahme der Revisions:
und Brandversicherungssachen.

Ein Kanzelist.

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Ein Unterkanzelist.
Außerdem

VI. Ein Kanzelist für den Oberprocureur.

Die Geschäfte der Unterkanzelisten in fämmtlichen Comptoiren sollen nach dem Abgang der jeßt angestellten Unterkanze: listen durch Copiiften oder Extraschreiber versehen werden.

In Folge dieser veränderten Organisation der Comptoire der Kanzelei haben Se. Majestät der Kd: nig unterm 14ten d. M. den Chef des bisherigen Expeditionscomptoirs der Kanzelei, Justizrath Frie: drich Wilhelm Carl von Prangen, zum Expeditions: fecretair, Cassirer und Archivar der Kanzelei, den Chef des bisherigen zweiten und dritten Secretariats: comptoirs der Kanzelei, Justizrath Christian Friedrich Callisen, zum Chef des Secretariatscomptoirs für das dritte Departement der Kanzelei, den Chef des bis: herigen ersten und vierten Secretariatscomptoirs der Kanzelei, Kanzeleirath Eduard Müller, zum Chef des Secretariatscomptoirs für das vierte Departement der Kanzelei, den Archivarius, Kanzeleirath Friedrich Christian Prehn, zum Chef des vereinigten Secreta

Ein Kanzelist, der zugleich Buchhalter und riatscomptoirs für das zweite Departement der Kan:

Caffirer ist.

Ein Unterkanzelist.

Ein Revisor.

Ein Kanzelist für die Revisionsgeschäfte.

Diese beiden legten Aemter sollen nach dem Abgang der Beamten, welche sie gegenwärtig bekleiden, eingehen, und foll der Kanzelist in dem obengedachten Comptoir, welcher zugleich Buchhalter und Cassirer ist, alsdann auch die Re: visionsgeschäfte übernehmen. IV. Das Secretariats Comptoir für das dritte De partement:

zelei, so wie für die Revisions; und Brandversicherungs: Angelegenheiten, mit Ausschluß der Leßteren, und den Kanzelisten Peter Bagger zum Chef des Secretariats: comptoirs für das erste Departement der Kanzelei, Lehteren auch zugleich zum wirklichen Kanzeleisecretair allerhöchst zu ernennen geruht.

Unter demselben Datum sind auch der bisherige Buchhalter _und_Cassirer, wie auch supernumeraire Kanzelist im Revisions: und Brandversicherungs; Comptoir, Kanzeleirath Henning Lorenz Paulsen, und der supernumeraire Kanzelist Alexander Momsen, und zwar Ersterer unter Beibehaltung seiner Function als Buchhalter und Cassirer, so wie auch die Candidaten

der Rechte, Sophus Heinrich Feldmann und Friedrich Herrmann Dose, zu Kanzelisten in den Comptoiren der Kanzelei allergnädigst ernannt worden.

Unter demselben Datum ist ferner noch der Doctor der Philosophie, Ernst Eduard Hudemann, zum fünften Lehrer an der Schleswiger Domschule allergnädigst ernannt worden.

Steckbrief.

Ein fremdes, mit Legitimationspapieren nicht ver: sehenes Frauenzimmer, angeblich Wilhelmine Henriette Meyer mit Namen, 22 Jahr alt und aus Stade ge bürtig, welches auf Lammershagen wegen Diebstahls zur Haft gebracht war, hat in der Nacht vor dem zur Eröffnung der Untersuchung angesezten Termine Gelegenheit gefunden, aus dem Gefängnisse zu ent: springen. Nach den Aussagen des Polizeidieners und anderer bei der Arretirung gegenwärtig gewesener Personen war die Entwichene von kleiner schmächtiger Statur, blond von Haaren und bekleidet mit einem braunen Oberrocke von eigengemachtem Zenge, einer weißen Müße, einem weißen Strohhut und Manns: Halbstiefeln; auch hat die Arrestatin vorgegeben, schwanger zu sein, welcher Behauptung indeß ihre wohl proportionirte Gestalt anscheinend widersprochen haben soll. An alle verehrliche Behörden richte ich das dienstliche und ganz ergebene Ersuchen, auf das obenbezeichnete Frauenzimmer, von dessen bei der Ar: retirung gemachten Aussagen bereits mehrere als Jugenhaft sich erwiesen haben, sorgfältig vigiliren und felbiges, wo es betroffen würde, anhalten zu lassen, in welchem leßteren Falle auf anhero erfolgende An: zeige die Abholung der Arrestatin unter Kostenerstat: tung fofort veranlaßt werden wird.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Lammershagen, den 29sten März 1841.

Lorentzen.

Edictal: Citationes. No 1. Auf die eingereichte Vorstellung und Bitte der Ehefrau Christina Margaretha Köpke, geb. Meggers, c. cur. in Schleswig wider ihren Ehemann Heinrich Köpke aus Oldesloe, wegen böslicher Verlassung s. w. d. a., wird von dem verordneten Hüttener Landconst: storio der ebengenannte Heinrich Köpke hiemit ein: für allemal, mithin peremtorisch geladen und befeh: ligt, sich vor dem am Montage nach dem 2ten Sonn: tage Trinitatis, wird sein der 21ste Juni dieses Jahrs, auf dem Königl. Hüttener Amthause in Schleswig zu haltenden ordentlichen Consistorialgericht persönlich zu stellen, anzuhören und zu vernehmen, was sodann Supplicantin wegen zu trennender Ehe antragen und bitten lassen wird, darauf zu antworten und nach verhandelter Sache Spruch Rechtens zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß im Fall seines Ausbleibens auf ferneren Antrag der

Citantin dennoch wider ihn werde erkannt werden, was den Rechten gemäß ist.

Urkundlich unterm Consistorial: Infiegel. Gegeben im Hüttener Consistorio zu Schleswig, den 31sten März 1841. (I. S.) Chr. 4. Brockenhuus.

No 2.

Extract der Edictal Citation des 14ten Stücks. Der Ehemann Hans Peter Behr, früher im Kirch; spiel Uetersen, wird hiedurch citirt und befehligt, vor dem am Montage nach Pfingsten, den 7ten Jun d. J., zu haltenden Königl. Pinneberger Consistorio zu erscheinen, um zu vernehmen, was seine Ehefran Metta, geb. Karp, c. c. in puncto malitiosae desertionis et adulterii wider ihn antragen werde, darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu gewår: tigen, unter der Verwarnung, daß im Ausbleibungs falle dennoch wider ihn ergehen werde, was den Rech; ten gemäß ist.

Pinneberg und Rellingen, den 22sten März 1841.
E. A. v. Döring.
G. Adler.
Pro vera copia: G. Adler.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann die nachgelassene Frau Wittwe des, weiland Ober: und Landgerichts: Advocaten Johann Peter Sees ger, Namens Sophie Magdalena Seeger, geb. Leh: mann, für sich und in Vormundschaft ihrer unmån digen Kinder cum cur, asist. das ihr und ihren Kindern zugehörige, sub No 14 im 5ten Quartier dieser Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus cum pert. nebst 2 auf dem Neufelde belegenen eins fachen Aeckern Landes an den Herrn Lombardverwal ter Heinrich Wilhelm Dubell hieselbst verkauft und sich verbindlich gemacht hat, ihrem genannten Käufer freie Gewähr für alle das verkaufte Besißthum dings lich afficirenden Ansprüche zu leisten, daher sie cum cur asist. um die Erlassung eines laudüblichen Proclams gebeten, so werden, in Deferirung dieser Bitte, von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede (mit alleiniger gefeßlichen Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das obberegte, sub No 14 im 5ten Quartier dieser Stadt in der langen Straße belegene Wohnhaus cum pert. nebst 2 auf dem Neufelde belegenen einfachen Aeckern Lan: des aus irgend einem Grunde dingliche Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Still schweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben, die Urkunden und Verschreibungen, worauf sich ihre Angaben gründen, in der Urschrift vorzuzeigen und

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beglaubigte Abschriften davon bei dem Angabeprotocoll zurückzulassen, auch, insofern sie der hiesigen Stadt: gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, einen Procura tor zu den Acten zu bestellen.

Schleswig, den 17ten April 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 2.

Erste Bekanntmachung.

Auf Anhalten Beikommender werden von uns Bürgermeister und Rath der Stadt Schleswig Alle und Jede, welche an nachstehende verloren gegangene Documente, als:

1) einen von der Friedrichsberger Spar: und Leih: kaffe in Schleswig unterm 12ten December 1829 an den Corporal Friedrich Christian Lass von dem Leibregimente Cuirassiere hieselbst aus: gestellten, mit M 2943 bezeichneten, auf 240 v. Cour. oder 128 Rbthlr. S. M. lautenden, nach geschehenem Abtrage aber jezt nur auf 100 v. Cour. oder 53 Rbthlr. 32 Bf. S. M. vali: direnden Schuldschein,

2) einen von der Friedrichsberger Spar: und Leih: kaffe in Schleswig unterm 14ten April 1838 an den Tischlergesellen Heinrich Wilhelm Christian Hansen hieselbst ausgestellten, mit N 4947 bes zeichneten, auf 600 F v. C. oder 320 Rbthlr. S. M. lautenden Schuldschein, aus irgend einem Grunde Rechte und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe der Präclus fion und Verlust ihrer Ansprüche, so wie der Mortis fication gedachter Documente, aufgefordert und ange: wiesen, die ihnen aus den erwähnten Documenten zuständigen Rechte und Ansprüche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtfecretariate gehörig an zugeben und dabei wegen Producirung der betreffenden Documente, so wie wegen Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahrzunehmen.

Schleswig, den 17ten April 1841.
Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 3.

Erste Bekanntmachung. Wenn der am 20sten Juli 1770 geborene Paul Paulsen, des Jens und der Margaretha Paulsen ehelicher Sohn, aus Wester: Bordelum, feit vielen Jahren ver: schollen ist, nunmehr aber, falls er noch am Leben sein sollte, sein 70ftes Lebensjahr zurückgelegt hat, so werden, auf Anhalten Beikommender und in Gemäß: heit der Verordnung vom 9ten November 1798, der gedachte Paul Paulsen, oder dessen etwanige Leibes: erben, hiemittelst aufgefordert und befehligt, sich inner: halb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen

Actuariate, und zwar Auswärtige unter Procuratur: bestellung, zu melden und gehörig zu legitimiren, um das für den Abwesenden hieselbst verwaltete Vermo:. gen von reichlich 250 Cour. entgegenzunehmen, wi drigenfalls der Abwesende für todt erklärt und das gedachte Vermögen seinen sonstigen nächsten Vers wandten, als welche sich gleichfalls binnen gedachter Frist bei Verlust ihrer Erbansprüche gehörig anzuges ben haben, ausgekehrt werden wird.

Bredstedt in der Königl. Landvogtei, den Sten April 1841. F. A. Adler. In fidem: Markoe.

No 4.

Erste Bekanntmachung.

Auf geschehene Insolvenzerklärung des hiesigen Bürgers und Schirmfabrikanten Andreas Peper wer den Alle und Jede, welche an den gedachten Andreas Peper nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, so wie etwanige Pfandinhaber, hie: durch von Präsident, Bürgermeister und Rath der Stadt Rendsburg aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung an, resp. bei Strafe der Präs clusion und des Verlustes des Pfandrechts, unter Pros ducirung der Originaldocumente, Zurücklaffung beglaub ter Abschriften und eventueller Procuraturbestellung, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben und das Wei tere zu gewärtigen.

Zugleich werden die Erben der ohne Hinterlassung von Kindern verstorbenen Ehefrau des obenerwähnten Andreas Peper, Margaretha Rebecca, geb. Bensen, kuerst verheiratheten und verwittweten Wendorff, hie durch aufgefordert, sich innerhalb gleicher Frist unter Wahrnehmung des Erforderlichen, bei Verlust des Erbrechts, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt, siegels. Rendsburg, den 6ten April 1841. L. S.

C.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Die Wittwe Anna Margaretha Schlüter in Rais: dorff hat dem Klostergerichte angezeigt, daß sie ihre in Raisdorf sub N 1 belegene Bauervogtshufe c. pert. verkauft habe, und um dem Käufer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Professionspro: tocoll liefern zu können, die Erlassung eines land: üblichen Proclams erbeten.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Forderungen, Ansprüche und Servituten an die oben bezeichnete Bauervogtshufe c. pert. zu haben glauben, hiedurch aufgefordert nnd befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung

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Erste Bekanntmachung. Wann die Wittwe des weil. Königl. Amtsvogts Sezer, Maria Catharina Christiane Seßer, geb. Tack, unlängst in Uetersen verstorben und die Erlassung eines Proclams besonders mit Rücksicht zweier verschollener Miterben eines verlornen, zur Erbmasse gehörigen protocollirten Kaufcontracts, im allgemeinen aber mit Rücksicht auf etwanige unbekannte Forderungen für nöthig erachtet ist: als werden, resp. mit obergericht; licher Auctorisation,

1) Alle, welche an die gedachte Erbmasse Ansprüche zu haben vermeinen;

2) die verschollenen Miterben, Wilhelm von Maack und Carl Friedrich August Seßer, von welchen Ersterer nach Amerika ausgewandert, der Lestere als Militair im Jahre 1812 mit der französi; schen Armee nach Rußland gegangen ist; 3) Alle, welche an einen verloren gegangenen, un term 2ten September 1811 entrichteten, am 10ten April 1813 protocollirten Kaufcontract, geschlossen zwischen der gedachten Erblasserin, Wittwe Maria Catharina Christiane Seher, c. c., unter Zustimmung ihrer Kinder, als Ver: Eäuferin und dem weil. Postmeister Christian Heinrich Gottlieb Ahlers in Uetersen als Kau: fer, in welchem an Jacob v. Döhren im Ro sengarten 2800 4 vorm. S. H. Cour., die ge genwärtig der Wittwe Maria v. Döhren, geb. Maje, zu Westerort, gehören, dem Käufer als feine Schuld überwiesen, und 2200 vorm. S. H. Cour. für die Verkäuferin und ihre sämmtlichen Kinder als rückständiges Kaufgeld protocollirt stehen geblieben sind; endlich 4) als Additament zu diesem Proclam auf Ansuchen des Johann und Peter Schleef und der Trina Schleef, verheiratheten Scheelke in Horst, Alle, welche an eine verloren gegangene, an dieselben von ihrer Mutter Margaretha, weil. Johann Schleefs Wittwe, zu Horst, ami 10ten Decem: ber 1799 auf 75 $ vorm. S. H. Court aus: gestellte Abtheilung; Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hie: durch aufgefordert, sich deshalb innerhalb 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung angerechnet, auf der Klosterschreiberei hieselbst zu melden, widrigeufalls, mit Ausnahme der hierin genannten Personen, alle nicht gemeldeten Ansprüche an die Seßersche Erb: masse und an die beiden verlornen Documente aus: geschlossen und die lehteren in den Händen Anderer

für null und nichtig erklärt werden sollen, mit den Erbtheilen der Abwesenden aber nach gefeßlicher Vor: schrift verfahren werden wird.

Gegeben Uetersen, den 19ten April 1841.-
Klösterliche Obrigkeit.
Ni 7.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn die vor etwann 50 Jahren zur See gegans genen und nicht wieder zurückgekehrten Gebrüder An dreas Wilhelm und Hans Philipp Kasch, Söhne des weil. Schiffers Claus Kasch und dessen Ehefrau Anna Maria, geb. Adolph, in Cappeln, resp. am 24sten August 1839 und 11ten März d. I. ihr 70stes Le: bensjahr zurückgelegt haben: so werden dieselben, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der allerhöch sten Verordnung vom 9ten Nov. 1798, aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Ber kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actu ariat des Fleckens Cappeln gehörig anzugeben; widri: genfalls fie für todt werden erklärt werden.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben der Ab: wesenden, nicht minder die Creditoren derselben, so wie überhaupt alle diejenigen, welche Forderungen an das bisher durch einen Curator verwaltete Vermögen zu haben vermeinen, hiemit angewiesen, bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihrer Rechte, in gleicher Frist, unter Beobachtung des Rechtserfor: derlichen, gehörige Angabe im gedachten Actuariate zu beschaffen.

Schleswig im Justitiariat des Fleckens Cappeln, den 7ten April 1841.

Jessen. Zur Beglaubigung: Gardthausen.

Ne 8.

Zweite Bekanntmachung.

Wann auf Anhalten der Gläubiger des hiesigen Bürgers und Fuhrmanns Christian Bergstedt über dessen Habe und Güter Concurs erkannt worden ist: so werden von Gerichtswegen (mit alleiniger Aus nahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an den gedachten Christian Bergstedt Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermei nen, oder etwa Pfänder von ihm in Hånden haben, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursinasse und Verlust des Pfandrechts, peremto risch geladen und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an, im hiesigen Stadtsecretariate zu melden, die zur Begründung ihrer Forderungen dien: lichen Documente urschriftlich vorzuzeigen und ab: schriftlich zurückzulassen, auch, insofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst wei tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Hadersleben, den 6ten April 1841.

Bürgermeister und Rath.

In fidem: Hargens.

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