Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Delirung beikommender Protocollate (welche jedoch rücksichtlich der sub 1 b. & c. gedachten Contracte vom 7ten Mai 1763 und 26sten April 1769 nur in Betreff der auf D. Scheelhase übergegangenen 4 Hufe, hinsichtlich der sub 9 gedachten Obligation vom 29sten Sept. 1789 aber nur in Betreff des von Claus An: dersen zu Rehberg besessenen Theils der 18ten Satrup: holmer Parcele geschehen darf), angewiesen, diese ihre Ansprüche binnen 12 Wochen, seit der leßten Bekannt: machung dieses Proclams, im Actuariate des Amts Gottorf gehörig anzugeben.

Auf dem Königlichen Amthause vor Gottorf, den 27ften März 1841. v. Scheel.

In fidem copiæ: U. E. Fries. No 2.

Erste Bekanntmachung. Auf Ansuchen Beikommender werden alle diejeni: gen, welche

1) an die von Detlef Bigig in Cosel bisher be sessene und nunmehr verkaufte Viertelhufe No 15 und Kathenstelle No 21 daselbst in der Hüttener Harde, und

2) an die gleichfalls verkaufte Achtelhufe des Claus Storm zu Elsdorf in der Hohner Harde hypothefarische oder dingliche Ansprüche irgend einer Art zu haben vermeinen (mit Ausnahme der proto collirten Gläubiger), hiedurch angewiesen, ihre Forde: rungen, bei Strafe der Ausschließung und des Ver: lustes ihrer Gerechtsame, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Hüttener Amtsactuariat hieselbst ord: mungsmäßig enzugeben. Wornach sich zu achten.

Gegeben auf dem Königl. Hüttener Amthause zu Schleswig, den 6ten April 1841. C. Reventlow. Zur Beglaubigung: Chr. A. Brockenkuus.

No 3.

Erste Bekanntmachung. Wenn die vor etwann 50 Jahren zur See gegan: genen und nicht wieder zurückgekehrten Gebrüder An: dreas Wilhelm und Hans Philipp Kasch, Söhne des weil. Schiffers Claus Kasch und dessen Ehefrau Anna Maria, geb. Adolph, in Cappeln, resp. am 24sten August 1839 und 11ten März d. J. ihr 70stes Le: bensjahr zurückgelegt haben: so werden dieselben, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der allerhöch sten Verordnung vom 9ten Nov. 1798, aufgefordert, fich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Be: kanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actu: ariat des Fleckens Cappeln gehörig anzugeben; widri: genfalls sie für todt werden erklärt werden.

Zugleich werden die etwanigen Leibeserben der Ab: wesenden, nicht minder die Creditoren derselben, so wie überhaupt alle diejenigen, welche Forderungen an das bisher durch einen Curator verwaltete Vermögen

[blocks in formation]

Wann auf Anhalten der Gläubiger des hiesigen Bürgers und Fuhrmanns Christian Bergstedt über deffen habe und Güter Concurs erkannt worden ist: so werden von Gerichtswegen (mit alleiniger Aus: nahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Fede, welche an den gedachten Christian Bergstedt Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeis nen, oder etwa Pfänder von ihm in Hånden haben, hiemittelst, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse und Verlust des Pfandrechts, peremto risch geladen und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams an, im hiesigen Stadtsecretariate, zu melden, die zur Begründung ihrer Forderungen dien lichen Documente urschriftlich vorzuzeigen und ab schriftlich zurückzulassen, auch, insofern sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst wei: tere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Hadersleben, den 6ten April 1841. Bürgermeister und Rath. In fidem: Hargens. N.6.

Erste Bekanntmachung.

Es ist der Einwohner und Schiffer Claus Her: mannsen in Marstall am 24sten d. M. mit Tode ab: gangen und es wird sein Nachlaß gerichtlich regulirt werden. Wann nun die Erlassung eines Proclams für erforderlich erachtet worden, so werden Alle, welche an seine nachgelassene Güter Forderungen, An und Zusprüche zu haben glauben, so wie diejenigen, welche

Güter oder Pfänder von ihm besigen, hiemit ein: für allemal, mithin prremtorie, bei Strafe der Aus: schließung und des gedoppelten Werths der verseßten Sache, aufgefordert, daß sie sich, Auswärtige unter Bestellung gehöriger Procuratur, spätestens binnen 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung die: ses Proclams angerechnet, im Actuariat zu Arrdes: kidping melden, die ihre Ansprüche begründenden Do: cumente produciren, beglaubigte Abschriften davon zurücklassen und weitere Verfügung gewärtigen. Wornach sich zu achten.

Arrdeskiöping, unter dem allerhöchst verordneten Gerichtssiegel, den 30ften März 1841.

[ocr errors]

J.

No 7.

Carstens.

Erste Bekanntmachung. Wenn das Innere der Kirche zu Burg einer Ver: besserung und Verschönerung bedürftig und zu dem Behufe eine Regulirung der Stuhlstånde und Ein: richtung eines neuen Stuhlregisters nach vorgängiger Erlassung eines Proclams erforderlich erachtet, ein solches Proclam in Gemäßheit desfålligen, von dem Fehmarnschen Kirchenvisitatorio dem hiesigen Kirchen: patronate und von diesem anhero mitgetheilten Regies rungsschreibens vom 1sten Mårz d. J., vom gedach: ten Kirchenpatronate beim Magistrate beantragt wor den: als werden Alle und Jede, welche an Kirchen: Stühle oder Stuhlstånde in der Kirche zu Burg Ans sprüche zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert und angewiesen, desfalls innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams, im hie: figen Stadtsecretariate, sub pœna præclusi, rechts: gehörige Angabe zu beschaffen. Burg, den 7ten April 1841. (L. S.)

Bürgermeister und Rath. In fidem:

No 8.

Boie.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen werden (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren) Alle und Jede, welche For: derungen irgend einer Art an die geringfügigen Nach laßmassen

1) des weil. hiesigen Bürgers und Steinbrückers Hinrich Gabriel Ahrens und dessen nachver: storbenen Wittwe Elisabeth Ahrens, geb. Beh; rens, früher verehelicht gewesenen Lohse, 2) der verstorbenen Wittwe des weil. Johann Frie: derich Nielsen hieselbst, Anna Catharina, geb. Schröder,

zu haben vermeinen, in unabgemachter Rechnung und Gegenrechnung zu denselben stehen, oder dahin gehd: rige Sachen und Pfänder in Händen haben, bei Strafe der Ausschließung, doppelter Zahlung und Verlust des Compensationsrechtes, hiedurch, und zwar in Folge obergerichtlicher Auctorisation, d. d. Gottorf den. 29sten v. M., aufgefordert und befehligt, sich binnen 6 Wochen,

[blocks in formation]

Mit geseßlicher Ausnahme der protocollirten Glåu: biger werden daher Alle, welche Ansprüche irgend einer Art an beregte weil. Wittwe Kaicken H. H. Worm, an deren ersten Ehemann, den weil. Seefahrenden Peter Jan Claasen, gleichfalls aus Westerland, oder an deren zweiten Ehemann, den weil. Mechanikus Hans Hansen Worm oder Wurm aus Leck, der Karr: harde, Amts Tondern, zu haben glauben, hiemit von Gerichtswegen, bei Strafe des ewigen Stillschweigens, peremtorisch aufgefordert und befehligt, sich innerhalb 12 Wochen auf gefeßmäßige Art beim hiesigen Pro: feffionsprotocolle zu melden und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gerårtigen.

Königl. Landvogtei auf Sylt, den 7ten April 1841.
Lassen.

No 10.

Erste Bekanntmachung.

Auf geschehenen Antrag der Erben des verstorbe: nen Eingesessenen und conceffionirten Hökers Reimer Struve, weil. in Schenefeldt, werden hiedurch Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde Forde: rungen und Ansprüche irgend einer Art an den von ihnen angetretenen Nachlaß des verstorbenen Reimer Struve zu haben vermeinen, demselben mit Schulden verhaftet sind, oder zu diesem Nachlasse gehörige Pfän der und Sachen besigen, respective bei Vermeidung der Ausschließung und der sonstigen Rechtsnachtheile, ein für alle Mal citirt und befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung dieses, Auswärtige unter Bestellung eines Actenprocu rators, auf der Königl. Rendsburger Amtstube unter Producirung der ihre Forderungen und Ansprüche be treffenden Originaldocumente und Zurücklassung von Abschriften derselben, beim Professions: Protocoll ge: hörig anzugeben.

Rendsburger Amthaus, den 7ten April 1841.
Reventlow Criminil.
In fidem: Feddersen.

[ocr errors]

No 11.

Erste Bekanntmachung. Der unter Curatel gestandene Johann Rademann in Kaacks, ein Sohn des Joachim Rademann und der Dorothea, geb. Möller, am 8ten Mai 1766 ge: boren, ist im unverehelichten Stande verstorben und haben sich einige Vatersschwester: Kinder als Erben gemeldet, ohne daß solche jedoch als alleinige Erben sich zu legitimiren im Stande sind. Da nun unter diesen Umständen die Erlassung eines Proclams erfor: derlich ist, so werden hiedurch Alle und Jede, welche an den Nachlaß des obgedachten Johann Rademann Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben glauben, hie durch aufgefordert, fich, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, von der letzten Bekanntmachung dieses Proclams an: gerechnet, hieselbst zu melden und die Documente, wor auf sie ihre Ansprüche begründen, im Original beizu: bringen, auch, in sofern sie Auswärtige sind, Acten: procuratur zu bestellen.

Gegeben Wilster im Justitiariat des adel. Guts Mehlbeck, den 6ten April 1841.

No 12.

Tetens.

Erste Bekanntmachung. Wann der seither ungetheilt gebliebene Nachlaß des am 26sten Sept. 1834 verstorbenen Holländereipäch: ters Andreas Christian Martens zu Futterkamp we: gen des Vorhandenseins unmündiger Miterben einer gerichtlichen Regulirung hat unterzogen werden müssen, so ist die Erlassung eines landüblichen Proclams er forderlich geworden. Es werden demnach von dem Patrimonialgerichte des adel. Guts Futterkamp alle diejenigen, welche an die Verlassenschaft des weil. Holländereipächters Andreas Christian Martens und an die unter den Erben des Verstorbenen seither be: standene Gemeinschaft dieses Nachlasses aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert, diese ihre Ansprüche innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, bei Vermei: dung gänzlicher Ausschließung, hieselbst anzumelden, die ihre Ansprüche begründenden Documente im Ori: ginal zu produciren und davon beglaubigte Abschriften zurückzulassen, auch, soferne sie Auswärtige sind, ge hörige Actenprocuratur zu bestellen.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Futterkamp, den 5ten April 1841.

M 13.

Lorentzen.

Erste Bekanntmachung. Auf Anhalten der Erben des weiland Bauervogts Claus Sieverts und seiner gleichfalls verstorbenen Wittwe Catharina, geb. Grapengeter, zu Kembs, na: mentlich des jetzigen Bauervogts Claus Sieverts, des Einwohners Peter Sieverts und der Catharina Sie: verts nebst Curator daselbst, welche bisher in gemein:

schaftlichen Gütern gefeffen, nunmehr aber sich zu sondern beschlossen haben, werden. Alle, welche an die genannten drei Erben und die von ihrem Vater, dem weiland Bauervogt Claus Sieverts, auf sie vererbte Kembser Hufenstelle nebst Zubehör nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen haben, hiemit, bei Strafe des Verlustes derselben und des ewigen Stillschweiz gens, aufgefordert, binnen 12 Wochen, von der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams an, solche For: derungen und Ansprüche hieselbst, Auswärtige durch einen Actenprocurator, wozu der Actuarius Hülse auf Kuhhof vorgeschlagen wird, zu melden.j

Justitiariat des St. Johannes: klösterlichen Stifts: dorfes Kembs zu Oldenburg in Holstein, den 7ten April 1841.

No 14.

Petersen, Dr.

Zweite Bekanntmachung. Wenn von dem Herrn Heinrich Diercks hieselbst angezeigt worden, daß er das ihm zugehörige, im Amite Plön belegene Erbpachtsgehofte Stockseehof cum pert., unter Zusage eines reinen Folii, verkauft habe und demnach auf die Erlassung eines Real: proclams über dieses Grundstück antrage: so werden von Gerichtswegen hiedurch Alle und Jede (nur mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche aus irgend einem Rechtsgrunde an das obbenannte Erb pachtsgehöfte Stockfeehof cum pert. dingliche An: sprüche, Forderungen und Gerechtsame irgend einer Art, namentlich Servituten, zu haben vermeinen möchten, aufgefordert und befehligt, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Abweisung von dem procla mirten Grundstücke und des Verlustes der dinglichen. Eigenschaft ihrer Ansprüche oder Forderungen, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses, auf der Königl. Amtstube zu Plön, unter Wahrneh mung des Erforderlichen, insbesondere der Bestellung der Actenprocuratur für Auswärtige, zu beschaffen, zur etwanigen Justification derselben sich bereit zu halten und demnächst ferneres rechtliches Verfahren zu gewärtigen.

Gegeben Königl. Amthaus zu Plön, den 31sten März 1841.

[blocks in formation]

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an das vors bezeichnete halbe Haus und die dabei befindliche Wiese aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, oder gegen die beabsich tigte Trennung der Wiese von dem Hause Einsprüche erheben wollen, hiedurch aufgefordert und befehligt, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Docu: mente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem klösterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 30sten März

[blocks in formation]

Zweite Bekanntmachung. Wenn von dem Hufner Claus Steffen sen. in Bars: beck, sowohl um seine Vermögensverhältnisse zu ord; nen, als auch seinem Sohne die an ihn verkaufte, in Barsbeck sub N 33 belegene volle Hufe von allen nicht übernommenen dinglichen Ansprüchen frei ge: währen zu können, die Erlassung eines landüblichen Proclams beantragt worden: so werden in Gewährung dieser Bitte von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde, entweder anClaus Steffen sen. in Barsbeck persönliche oder an dessen daselbst sub No 33 belegene volle Hufe aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche For: derungen und Ansprüche zu haben vermeinen, hiemit: telst aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente und gehöriger Procuraturbestellung, bei dem klösterlichen Professions: protocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzu: nehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 30sten März
F. Reventlou.

1841.

No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 15ten Stücks No 1. Auf Ansuchen des Hans Jensen in Böcklund, Be: fibers einer adel. Fahrenstedter Parcele und der Amts; Gottorfischen Koppel Norschau, werden, ntit Bewilli: gung des Schleswigschen Obergerichts und der Fahr: stedter Gerichtshalterschaft, hiedurch nicht nur alle diejenigen, welche dingliche Ansprüche an gedachte Landstelle, sondern auch diejenigen, welche annoch For: derungen aus einem Contracte vom 25sten April 1801 an den Kaufgeldrest von 100 2 haben, bei Strafe der Ausschließung und Delirung, aufgefordert, sich damit binnen 12 Wochen im Amts Gottorfischen Amtsactuariate gehörig anzugeben.

[blocks in formation]

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 15ten Stücks N 2. Alle und Jede, welche aus dem abhanden gekom: menen, unterm 23sten Juni 1766 auf der Hufe des Nis Paulsen in Brabeck protocollirten Contracte vom 24sten Mai 1766, wornach der damalige Besißer der Stelle, Laurig Jensen, seinen Geschwistern Diens Jensen und Sara Jensdatter an väterlichem und mütterlichem Erbe resp. 200 und 100 außer einem Bette, zwei Kisten und einem kleinen Beitrage zu dem Hochzeitsmahle zu pråstiren hat, Ansprüche zu erheben gesonnen sind, haben sich damit, bei Strafe der Ausschließung, Mortificirung und Delirung, bin: nen 12 Wochen in dem Actuariate der Tyrstrup Harde in Hadersleben ordnungsmäßig ́anzugeben. Hadersleben in der Tyrstrup Hardesvogtei, den 25sten März 1841.

No 19.

Zweite Bekanntmachung.

Thomsen.

Extr. des Procl. des 15ten Stücks N 3. Diejenigen, welche an Kirchenstånden in der hie: sigen St. Marienkirche Eigenthumsrechte zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und angewie sen, ihre Eigenthumsrechte innerhalb 12 Wochen im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben. Rendsburg, den 16ten März 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath hieselbst.

No 20.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 15ten Stücks No 4. Gläubiger, Erben und Pfandinhaber des am Sten September 1837 in Osterrönfeldt verstorbenen Ver: lehntsmannes Carsten Pahl, des am 4ten Februar 1838 auf dem Sandhofe vor Rendsburg verstorbenen Ab nahmemannes Nicolaus Loepthien, der am Sten April 1839 in Altona verstorbenen, in Rendsburg zu Hause gehörigen Margaretha Catharina Stave oder Staben, der am 8ten October 1840 in Rendsburg verstorbenen Catharina Margaretha Schmidt und der am 10ten October 1840 in Rendsburg verstorbenen Wittwe Anna Christina Abel Steinfurdt (Steinfurth), geb. Neupert, werden hiedurch angewiesen, ihre Ansprüche und For: derungen innerhalb 6 Wochen im hiesigen Stadtsecre tariat anzugeben.

Nendsburg, den 25sten März 1841.
Präsident, Bürgermeister und Rath
hieselbst.

[blocks in formation]

Dritte und leßte Bekanntmachung. Auf Anhalten des hiesigen Bürgers und Schlach: ters Israel Hirsch, um Bewilligung der Rechtswohl that der gerichtlichen Güterabtretung, ist über dessen fämmtliche Haabe und Güter, salvis tamen creditorum exceptionibus, der Corcurs erkannt worden. Es werden daher von uns Präsident, Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede (die protocollirten Creditoren ausgenommen), welche an den Cedenten aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderun gen zu haben vermeinen oder zur Masse gehörige Pfandstücke in Hånden haben, hiermittelst aufgefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und des Verlustes ihrer Pfandgerechts fame, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben, die Documente, worauf sich ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewårtigen.

Friedrichstadt, den 24sten Mårz 1841.

L.S.

(LS) Präsident, Bürgermeister und Rath.

C.

In fidem: Davids. No 24.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Es hat der hiesige Hufner Caspar Bülck beim Verkauf seiner im Großflecken hieselbst belegenen Hufe mit Zubehörungen sich verbindlich gemacht, dem Kaus

fer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Professions: Protocoll zu liefern.

In Folge hievon werden (mit Ausnahme der pro tocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die gedachte Hufe cum pert. dingliche Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe des Aus: schlusses und des beständigen Stillschweigens, aufges fordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, beim Professions: Protocoll auf der hiesigen Königl. Amtstube zu melden. Königl. Amthaus zu Neumünster, den 23sten Mårz 1841.

v. Brockdorff.

In fidem: Kellermann. No 25.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 13ten Stücks No 9. Alle und Jede, welche an den zur concursmäßigen Behandlung übergebenen Nachlaß des weil. Unters gerichtsadvocaten und Doctor der Rechte Eggert Götsche aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen (jedoch mit Aus: nahme derjenigen Profitenten, welche sich bereits auf das unterm 18ten August 1840 erlassene Proclam ge: meldet haben), werden hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich, bei Strafe der Aus: schließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leß: ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate unter Beobachtung des Rechtss erforderlichen gehörig anzugeben.

Gegeben Ploen in Curia, den 16ten März 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

N 26.

[blocks in formation]
« ZurückWeiter »