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der

Schleswig - Holsteinischen Anzeigen

vom 12. April 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei.

Unterm 24ften Mårz d. J. haben Se. Königl. Majestät den bisherigen Rector an der Stadtschule in Friedrichstadt, Doctor der Philosophie, Carl Chri stian Tadey, zum Prediger an der lutherischen Kirche in Friedrichstadt, und den zum Kirchspielvogt in St. Margarethen im Amte Steinburg ernannten Candi: daten der Rechte und bisherigen Volontair bei der Rentekammer, Kammerjunker Josias Friedrich Chri: ftian von Qualen, zugleich zum Kirchspielschreiber zu St. Margarethen allerhöchst zu ernennen geruht.

Gerichtliche Notification.

Auf die heute hieselbst eingereichte Vorstellung und Bitte des Ober: und Landgerichts-Advocaten Dr. Bale: mann in Kiel, als Executors des Gräflich von Basse: wißschen Fideicommisses, um Publication der Gräflich von Bassewißschen Fideicommißordnung, wird hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht:

daß von der Gräfin Hedwig Jda von Bassewiß in ihrem Testamente vom 17ten Mai 1793 eine fideicommissarische Disposition über ein Capital von 20,000, v. Cour., jest 32,000 Rbth. S., zu Gunsten der Kinder ihres verstorbenen Bruz ders, des weil. Königl. dänischen Geheimen Con ferenzraths, Ordenssecretairs und Amtmanns zu Gottorf, Joachim Ulrich von Sperling, dergestalt errichtet worden, daß sie die Einkünfte desselben nach dem Rechte der Primogenitur unter Vor: gang des männlichen Geschlechts vor dem weib: lichen genießen sollten und zur Aufrechthaltung derselben die Bestellung einer Executorschaft, welche für die sichere Belegung der Capitalien und Aufbewahrung der Obligationen, so wie für die öffentliche Bekanntmachung der fideicommiffa: rischen Disposition nach Ablauf eines jeden drit: ten Jahres, so weit es nöthig erachtet wird, zu forgen habe, verordnet, insbesondere auch wort: lich dahin verfügt worden, §. 4 litt. c.: daß ein jeder Inhaber des Fideicommisses nur die Zinsen deffelben genießen und disponiren, keineswegs aber berechtigt sein solle, von dem Fideicommiß capital weder für sich noch auch mit Bewilligung seiner Substituirten zu veräußern, zu verseßen, zu verpfänden, mit Schulden zu beladen, oder

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Ein fremdes, mit Legitimationspapieren nicht ver: sehenes Frauenzimmer, angeblich Wilhelmine Henriette Meyer mit Namen, 22 Jahr alt und aus Stade ges bürtig, welches auf Lanımershagen wegen Diebstahls zur Haft gebracht war, hat in der Nacht vor dem zur Eröffnung der Untersuchung angefeßten Termine Gelegenheit gefunden, aus dem Gefängnisse zu ent springen. Nach den Aussagen des Polizeidieners und anderer bei der Arretirung gegenwärtig gewesener Personen war die Entwichene von kleiner schmächtiger Statur, blond von Haaren und bekleidet mit einem braunen Oberrocke von eigengemachtem Zeuge, einer weißen Müße, einem weißen Strohhut und Manns: Halbstiefeln; auch hat die Arrestatin vorgegeben, schwanger zu sein, welcher Behauptung indeß ihre wohl proportionirte Gestalt anscheinend widersprochen haben soll. An alle verehrliche Behörden richte ich das dienstliche und ganz ergebene Ersuchen, auf das obenbezeichnete Frauenzimmer, von dessen bei der Ar: retirung gemachten Aussagen bereits mehrere als lügenhaft sich erwiesen haben, forgfältig vigiliren - und selbiges, wo es betroffen würde, anhalten zu lassen, in welchem leßteren Falle auf anhero erfolgende An zeige die Abholung der Arrestatin unter Kostenerstat: tung sofort veranlaßt werden wird.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel. Guts Lammershagen, den 29sten März 1841. Lorentzen.

Edictal: Citation.

Extract der Edictal-Citation des 14ten Stücks. Der Ehemann Hans Peter Behr, früher im Kirch: spiel Netersen, wird hiedurch_citirt und befehligt, vor dem am Montage nach Pfingsten, den 7ten Juni d. J., zu haltenden Königl. Pinneberger Consistorio zu erscheinen, um zu vernehmen, was seine Ehefrau Metta, geb. Karp, c. c. in puncto malitiosae desertionis et adulterii wider ihn antragen werde, darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu gewår: tigen, unter der Verwarnung, daß im Ausbleibungs: falle dennoch wider ihn ergehen werde, was den Rech: ten gemäß ist.

Pinneberg und Rellingen, den 22sten März 1841.
E. A. v. Döring. G. Adler.
Pro vera copia: G. Adler.

Proclamata.
No 1.

Erste Bekanntmachung.

Auf Ansuchen des Hans Jensen zu Böcklund, Besizers einer von weiland Claus Thomsen daselbst gekauften Landstelle, bestehend aus einer adel. Fahren stedter Parcele und einigen Amts: Gottorfischen, von der ehemaligen Jacob Jacobsen'schen Bondenhufe zu: gekauften Ländereien (der Koppel Norschau), werden hiedurch, damit Besißer gegen etwanige dingliche An: sprüche an den vorerwähnten Landbesitz gesichert sei, und zwar, was die adel. Fahrstedter Parcele anbe trifft, mit Bewilligung der Gerichtshalterschaft zu dieser Ausdehnung des von hieraus erlassenen Pro: clams, alle diejenigen, welche an eins oder das an: dere der gedachten Immobilien c. p. nicht protocol: lirte dingliche, aus der Zeit des Claus Thomsen oder der früheren Besßer derselben herrührende Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermei: nen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert und angewiesen, felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt: machung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Amts Gottorf gehörig anzugeben.

Zugleich werden aber auch nach erfolgter Autori: sation des Königl. Schleswigschen Obergerichts alle diejenigen, welche aus einem abhänden gekommenen, zwischen Hans Michelsen als Verkäufer und Claus Thomsen als Käufer besagter Koppel Norschau am 25ften April 1801 errichteten und am 1sten Aug. f. J. auf Käufers Folio im Amts:Gottorfischen Schuld: und Pfandprotocoll protocollirten Contracte an den 100 betragenden Rest der Kaufsumme Anspruch haben, bei Strafe der Ausschließung und Delirung des er: wähnten Protocollats, befehligt, sich damit gleich:

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Auf Antrag der Beikommenden und zufolge Autorisation des Königl. Schleswigschen Obergerichts vom 8ten d. M. werden Alle und Fede, welche aus einem auf dem Folio des Nis Paulsen in Brabeck hinsicht: lich seiner allda belegenen Hufe annoch protocollirt stehenden, abhanden gekommenen Documente, nemlich aus einem zur Zeit eines Besizvorwesers, Lauris Jen: sen, unterm 23sten Juni 1766 protocollirten Contracte vom 24sten Mai selbigen Jahres, nach welchem an: noch 2 Geschwister des derzeitigen Debitors Laurig Jensen, mit Namen Diens Jensen und Sara Jens; datter, event. deren hieselbst unbekannte Erben, an väterlichem und mütterlichem Erbe, resp. 200 & und 100 und außerdem jeder ein verantworliches Bett, eine Kiste und eine Halbkiste außer einem kleinen Beitrage zu dem Hochzeitsmahle zu fordern berech; tigt, Ansprüche an erwähnten Niš Paulsen in Bra beck oder dessen oberwähnte Besißung formiren zu können glauben, hiedurch von Gerichtswegen aufge: fordert und befehligt, dieserhalb binnen 12. Wochen, von der lezten Bekanntmachung_dieses Proclams an: gerechnet, im Actuariat der Tyrßrup: Harde hieselbst, unter Producirung des Original-Contracts und Zurück lassung einer beglaubigten Abschrift, Auswärtige auch unter Procuratur: Bestellung, gehörige Angabe zu machen; mit der Verwarnung, daß sie im Widrigen mit ihren Ansprüchen präcludirt, der erwähnte Cons tract aber für mortificirt werde erachtet und am bei kommenden Orte im Schuld: und Pfandprotocolle werde delirt werden. Wornach 2c.

Hadersleben in der Tyrstrup: Hardesvogtei, den 25sten März 1841. Thomsen.

Ni 3.

Erste Bekanntmachung.

Da es Behufs der Einrichtung eines neuen Pro: tocolls über die in der hiesigen St. Marienkirche be findlichen Kirchenstände und um die Ungewißheiten rücksichtlich des Eigenthums an den in gedachter Kirche befindlichen Kirchenständen zu haben, für ers forderlich erachtet worden, ein Proclam zu erlassen: so werden, in Gemäßheit einer Autorisation der Herren Kirchenvisitatoren der Probstei Rendsburg, von Präsident, Bürgermeister und Rath der Stadt Rendsburg, als Patron der St. Marienkirche, Alle und Jede, welche an Kirchenständen in der hiesigen St. Marienkirche Eigenthumsrechte zu haben glauben, hiedurch aufgefordert und angewiesen, und zwar Aus

wärtige unter gehöriger Procuratur: Bestellung, ihre Eigenthumsrechte innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat anzugeben, die zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Documente in Original zu produciren und beglaubte Abschriften bei dem Professions: Protocoll zurückzulassen; unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß diejenigen Kirchenstände, rücksichtlich deren entweder eine Angabe nicht erfolgt oder rücksichtlich deren ein Eigenthums: recht nicht gehörig nachgewiesen wird, als der Kirche verfallen werden betrachtet und dieser werden adjudie cirt werden.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: Riegels. Rendsburg, den 16ten März 1841.

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No 4.

Erste Bekanntmachung.

Diejenigen, welche an die geringfügigen Verlassen: schaften des am 8ten September 1837 in Osterrön: feldt verstorbenen Verlehntsmannes Carsten Pahl, des am 4ten Februar 1838 auf dem Sandhofe vor Rends: burg verstorbenen Abnahmemannes Nicolaus Loep: thien, der am Sten April 1839 in Altona verstorbe: nen, in Rendsburg zu Hause gehörigen Margaretha Catharina Stave oder Staben, der am Sten October 1840 in Rendsburg verstorbenen Catharina Marga: retha Schmidt und der am 10ten October 1840 in Rendsburg verstorbenen Wittwe Anna Christina Abel Steinfurdt (Steinfurth), geb. Neupert, Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben glauben, so wie Pfand: inhaber, werden, in Gemäßheit einer Autorisation des Königl. Holsteinischen Obergerichts vom 22sten d. M., hiedurch von Präsident, Bürgermeister und Rath aufgefordert und angewiesen, ihre Ansprüche und Forderungen innerhalb 6 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung der Original Documente, Zurück: lassung beglaubter Abschriften und eventueller Procu ratur: Bestellung, im hiesigen Stadtsecretariat anzus geben und demnächst weitere Verfügung zu gewärti gen.

Urkundlich unter Beidruckung des hiesigen Stadt: siegels. Rendsburg, den 25sten Mårz 1841.

S. C.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

mündigen Töchter leßter Ehe der Nachlaß unbedingt angetreten, dieselben aber in Ermangelung zuverlässt: ger Nachrichten über geringfügige Schuldverhältnisse auf die Erlassung eines öffentlichen Proclams angetragen, um sich gehörig auseinandersehen zu können und gegen Nachforderungen gesichert zu sein: so werden (mit Ausnahme protocollirter Gläubiger) hiedurch alle die: jenigen, welche Forderungen und Ansprüche an den Nachlaß der verstorbenen beiden Eheleute Jacob Dieck: mann und Anna, geb. Wrage, in Figbeck zu haben vermeinen, sub poena præclusi et perpetui silentii, aufgefordert, sich damit binnen 12 Wochen, nach der legten Bekanntmachung dieses Proclams, beim klöster: lichen Gerichtsprotocoll in Ißehoe anzugeben, in Hån den habende Documente zu produciren, beglaubte Ab: schriften davon zurückzulassen und, insofern sie Aus: wärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen. Jhehoe, den 30sten März 1841.

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Wenn der klösterliche Bauervogt Jacob Dieckmann zu Fißbeck und dessen Ehefrau Anna, verwittwete. Rathjen, geb. Wrage, in kurzer Zeit nach einander mit Hinterlassung eines mündigen Sohnes der Ehe: frau aus erster Ehe, Jacob Rathjen, und zwei un mündigen Töchtern aus der zweiten Ehe, welche unter Vormundschaft gesezt sind, verstorben, von dem mún: digen Sohne und den Vormündern der beiden un

N 6.

D.

Erste Bekanntmachung.

ບ. Bülow.

Wenn auf geschehene Insolvenz: Erklärung über die Habe und Güter des klösterlichen Eingesessenen und Fabrikanten Hans Möller zu Kellinghusen, unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, der Concurs er: kannt ist: so werden (mit Ausnahme der protocollir: ten Gläubiger) alle diejenigen, welche an den gedach: ten Boniscedenten Hans Möller Ansprüche und For: derungen aus irgend einem Grnnde zu haben vermei: nen, oder Pfänder von demselben in Hånden haben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse und bei Verlust des Pfandrechts, aufgefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerech net, beim flösterlichen Protocoll in Jhehoe zu melden, ihre desfalls in Hånden habenden Documente, unter Zurücklaffung einer Abschrift, zü produciren, auch, in: sofern sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestels len und das Weitere zu gewärtigen. Jhehoe, den 2ten April 1841.

No 7.

D. v. Bülow.

Erste Bekanntmachung.

Wenn von dem Herrn Heinrich Diercks hieselbst angezeigt worden, daß er das ihm zugehörige, im Amite Plön belegene Erbpachtsgehöfte Stockfeehof cum pert., unter Zusage eines reinen Folii, verkauft habe und demnach auf die Erlassung eines Real: proclams über dieses Grundstück antrage: so werden von Gerichtswegen hiedurch Alle und Jede (nur mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche aus irgend einem Rechtsgrunde an das obbenannte Erb pachtsgehofte Stockfeehof cum pert. dingliche An sprüche, Forderungen und Gerechtsame irgend einer Art, namentlich Servituten, zu haben vermeinen möchten, aufgefordert und befehligt, ihre desfälligen Angaben, bei Strafe der Abweisung von dem procla

mirten Grundstücke und des Verlustes der dinglichen Eigenschaft ihrer Ansprüche oder Forderungen, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses, auf der Königl. Amtstube zu Plön, unter Wahrneh; mung des Erforderlichen, insbesondere der Bestellung der Actenprocuratur für Auswärtige, zu beschaffen, zur etwanigen Justification derselben sich bereit zu halten und demnächst ferneres rechtliches Verfahren zu gewärtigen.

Gegeben Königl. Amthaus zu Plön, den 31sten März 1841. Rantzau.

Pro vera copia: Paysen.

No 8.

Erste Bekanntmachung. Die Erben des verstorbenen Arbeitsmannes Jür: gen Hinrich Wiese hieselbst haben dem Klostergerichte angezeigt, daß sie das zum Nachlasse ihres Erblassers gehörige, im Ihlfaal sub No 172 hieselbst belegene halbe Haus nebst einer dabei befindlichen kleinen Wiese verkauft hätten und um den resp. Käufern ein reines Folium liefern und die Abschreibung der verkauften fleinen Wiese vom Folio des gedachten halben Haus ses veranlassen zu können, die Erlassung eines land: üblichen Proclams beantragt.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts und Rechtswegen Alle und Jede (mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an das vor: bezeichnete halbe Haus und die dabei befindliche Wiese aus irgend einem Grunde dingliche Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, oder gegen die beabsich tigte Trennung der Wiese von dem Hause Einsprüche erheben wollen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Docu mente und gehöriger Procuratur: Bestellung, bei dem Eldsterlichen Professionsprotocolle zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Klösterliche Obrigkeit zu Preez, den 30sten März

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Erste Bekanntmachung. Wenn von dem Hufner Claus Steffen sen, in Bars: beck, sowohl um seine Vermögensverhältnisse zu ord: nen, als auch seinem Sohne die an ihn verkaufte, in Barsbeck sub N 33 belegene volle Hufe von allen nicht übernommenen dinglichen Ansprüchen frei ge: währen zu können, die Erlassung eines landüblichen Proclams beantragt worden: so werden in Gewährung dieser Bitte von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede, welche aus irgend einem Grunde, entweder an Claus Steffen sen. in Barsbeck persönliche oder an dessen daselbst sub No 33 belegene volle Hufe aus irgend einem Grunde nicht protocollirte dingliche For:

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Wann zur Ermittelung der Erben nnd des Bestan: des der Erbmasse der verstorbenen verwittweten Pa storin Anua Catharina Ringe und der gleichfalls mit Tode abgegangenen Jungfer Margaretha Dorothea Detleffen, beide weiland in Birghaft, welche durch ein gegenseitiges, allerhöchst confirmirtes Testament, mit einander verbunden sind, die Erlassung eines Pro: clams erforderlich erachtet worden, so werden von Gerichtswegen alle diejenigen, welche an den Nachlaß der einen oder andern dieser Erblasserinnen Erb; oder andere Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, hiemit befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, in: nerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Procurators zu den Acten, in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft anzugeben, die Ur: kunden, worauf sie ihre Ansprüche gründen wollen, zu produciren, und beglaubigte Abschriften davon zurück: zulassen.

Nordskov im Justitiariat des adel. Guts Rundhof, den 22sten März 1841. C. Jaspersen.

No 11.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Anhalten des hiesigen Bürgers und Schlach: ters Israel Hirsch, um Bewilligung der Rechtswohl: that der gerichtlichen Güterabtretung, ist über dessen sämmtliche Haabe und Güter, salvis tamen creditorum exceptionibus, der Corcurs erkannt worden. Es werden daher von uns Präsident, Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede (die protocollirten Creditoren ausgenommen), welche an den Cedenten aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderun; gen zu haben vermeinen oder zur Masse gehörige Pfandstücke in Hånden haben, hiermittelst aufgefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und des Verlustes ihrer Pfandgerecht: same, -im hiesigen Stadtfecretariate anzugeben, die Documente, worauf sich ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

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