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Erste Bekanntmachung. Demnach die beiden Eheleute, der Großkäthner Jacob Mohr und Rebecca, geb. Reinecke, zu Schleuer, adel. Guts Groß: Collmar, mit Hinterlassung eines Testamentes vom 26sten Octbr. 1810, verstorben sind, dem zufolge ihr Nachlaß ihren beiderseitigen nächsten Verwandten halbschiedlich anheimfällt, die Erben der genannten Eheleute aber unbekannt sind: so ergehet an Alle, welche an den Nachlaß der beiden verstorbe: nen Eheleute Jacob Mohr und Rebecca, geb. Reinecke, zu Schleuer, Erbansprüche oder auch sonstige nicht protocollirte Forderungen zu machen haben, hiemit von Gerichtswegen der Befehl, felbige, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von letter Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbst rechts: behörig anzugeben.

Seeftermühe im Justitiariate zu Groß: Collmar, den 27sten März 1841.

P. F. C. Matthiessen.

N 10.

Erste Bekanntmachung. Wenn über das dem Johann Joachim Radloff gehörige, in Ottensen belegene, mit Hinrich Kock Er: ben im Süden, Johann Michaelsen im Norden und Johann Casper Prahl im Westen benachbarte Erbe der Special Concurs erkannt worden ist: so werden Alle und Jede, welche an dasselbe aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschwei: gens, aufgefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzei: gung und abschriftlicher Zurücklassung der zur Be: gründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige zugleich unter gehöriger Procuratur: Be: stellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 19ten Juli d. J., als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Zum öffentlichen Verkauf des besagten Erbes ist der 17te Mai d. J. festgesetzt worden, an welchem Tage, Nachmittags 2 Uhr, die Kaufliebhaber im hie figen Rathsweinkelier sich einfinden und den Handel versuchen können.

Wonach Beikommende sich zu achten und fernere rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obergerichte, den 25ften März 1841.
Ex Decreto Senatus.

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No 11.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Kaufmann Rudolph Nadeleff, als Te: staments Vollzieher der Eheleute Hinrich Kock und Marie Kock, früher verheiratheten Behn, geb. Evers, zu Ottensen, von denen jener im Jahre 1814 und diese im vorigen Jahre verstorben, zum Behufe der Regulirung der Masse um Erlassung eines Proclams gebeten: so werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den beregten Testatoren als Erben instituirt wor den, Alle und Jede, welche an ihren Nachlaß aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen aufgefor: dert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und ab schriftlicher Zurücklassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige zu gleich unter gehöriger Procuratur:Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, im ersten Stadtsecretariat, und spätestens am 19ten Juli d. J., als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wo nach Beikommende sich zu achten und fernere recht: liche Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 25sten März 1841. Ex Decreto Senatus.

No 12.

Erste Bekanntmachung.

Wenn die Eheleute, der Tischtermeister Johann Peter Hinrich Scheel und Anne Margarethe Char: lotte Scheel, geb. Hansing, leßtere im September und ersterer, mit Hinterlassung eines Testaments, im December vorigen Jahres hieselbst mit _Tode abge: gangen, und Herr Obergerichts: Advocat Stuhlmann, als Testaments:Vollzieher, zur Regulirung der Masse und Sicherung gegen künftige Nachmahnungen um Erlassung eines Proclams gebeten: so werden, mit Ausnahme derjenigen, die im Testamente des Ehe: mannes als Erben eingeseßt worden, und die sich als Intestat: Erben der Ehefrau-bereits legitimirt haben, Alle und Jede, welche an den beiderseitigen Nachlaß aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen auf gefordert, sich, unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurücklaffung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente, als Auswärtige zu: gleich unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der lezten Bekanntmachung angerechnet, im ersten Stadtsecrétariat, und spätestens am 19ten Juli d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden. Wo nach Beikommende sich zu achten und fernere recht; liche Verfügung zu gewärtigen haben. Altona im Obergerichte, den 25sten März 1841. Ex Decreto Senatus.

No 13.

Zweite Bekanntm cháung. Auf Ansuchen des hiesigen Bürgers Jacob David Schwabe und Bewilligung der Rechtswohlthat der Güterabtretung ist über dessen sämmtliche Haabe und Güter, salvis creditorum exceptionibus, der Concurs erkannt worden. Es werden daher von uns Präsident, Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede (die protocollirten Creditoren ausgenommen), welche an den Cedenten aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, oder zur Masse gehörige Pfandstücke in Händen haben, hiermittelst auf: gefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehö riger Actenprocuratur, bei Strafe der Ausschließung. von dieser Masse und des Verlustes ihrer Pfandge rechtsame, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben, die Documente, worauf sich ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Friedrichstadt, den 17ten März 1841.
S.

(c) Präsident, Bürgermeister und Rath.

C.

In fidem:

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Davids,

Auf geschehenes Ansuchen und in Uebereinstim: mung mit einem Rescripte des Königlichen Holsteini: schen Obergerichts vom 27sten Februar d. J. werden hiemit Alle und Gede, welche an den Nachlaß des verstorbenen Vollhufners Christian Hinrich Boeckmann zu Schüerstorf, Amts Ahrensboeck, und namentlich an die zu diesem Nachlasse gehörig gewesene, jeht im Be fiß seines Sohnes Hans Hinrich Boeckmann befind liche, zu Schüerstorf belegene Vollhufenstelle nebst den den dabei vorhandenen 1007 Scheffel übrigen Landes, so wie auch aus der auf dem folio jener Vollhufen: Belle cam pert. protocollirten Bürgschaftsverschreiz bung vom 2ten Februar 1795, wornach der defunctus für den Dienstknecht Johann Diedrich Voß in Barkan wegen gewisser an die von Leßterem außer ehelich geschwängerte Margaretha Christina Diestel meyer aus Sieblin zu zahlenden Gelder; deren Betrag nach den möglicherweise eintretenden Umständen ver schieden bestimmt ist, höchstens aber 162 36 B Cour. ausmacht, die Bürgschaft übernommen hat, Forderungen und Ansprüche irgend einer Art, insofern sie nicht aus anderweitigen protocollatis des genann: ten Hans Hinrich Boeckmann herrühren, zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, diese ihre Ans sprüche und Forderungen binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben, die dieselben begründenden Originaldocumente unter Zurücklaffung beglaubigter Abschriften zu produciren,

und soferne se im Amté Ahrensboeck nicht wohnhaft find, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen, demnächst ihre Angaben gehörig zu justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß sie im etwanigen Unterlassungsfalle ihrer Ansprüche und Forderungen werden verlustig erklärt und ihnen in dieser Hinsicht ein ewiges Stillschweigen auferlegt, wie auch die vor gedachte Bürgschaftsverschreibung mortificirt und im Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden wird. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 12ten März 1841.

Rantzau.

Pro vera copia: thor Straten.

N 15.

Zweite Bekanntmachung.

Auf Ansuchen des hiesigen Einwohners Detlef Friedrich Stehn werden Alle, welche an das demsel ben jest gehörige, von seinem Voter Asmus Stehn... gekaufte, im 2ten Quartir sub No 89 belegene Wohn haus nebst Scheune, Garten und Parzelenland aus irgend einem Grunde dingliche Rechte, Forderungen und Ansprüche haben, hiedurch, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und Verlust ihrer Gerechtsame, aufge fordert, sich damit innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicat zu melden, und sodann weitere gerichtliche Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Neustadt, den 19ten März 1841.
(L. S) Bürgermeister und Rath.
Romundt.

No 16.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 13ten Stücks No 1. Alle diejenigen, welche an die Eheleute Asmus Hinrich und Magdalena Margaretha Menß zu Nies buywesterfeld und an die von ihnen an Hinrich Ja: cob Bartelsen in Niebuy verkaufte Parcelenstelle An sprüche und Forderungen zu haben glauben, müssen folche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Actens procurators, in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft, unter Producirung ihrer Documente und Zurücklaffung von Abschriften derselben, gehörig anzugeben.

Nordskov, im Justitiariat des adel. Guts Dütte: büll, den 18ten März 1841. C. Jaspersen.

No 17.

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Proclams, auf der Cronshagener Amtstube in Kiel rechtsbehörig angeben. Wornach sich zu achten. Gegeben Königl. Cronshagener Amthaus zu Bor desholm, den 17ten März 1841. F. v. Reventlow. Pro vera copia: Schröder.

No 22.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 13ten Stücks Ne 9. Alle und Jede, welche an den zur concursmåßigen Behandlung übergebenen_Nachlaß des weil. Unters gerichtsadvocaten und Doctor der Rechte Eggert Götsche aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen (jedoch mit Aus: nahme derjenigen Profitenten, welche sich bereits auf das unterm 18ten August 1840 erlassene Proclam ge meldet haben), werden hiemittelst von Gerichtswegen aufgefordert und befehligt, sich, bei Strafe der Aus: schließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariate unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen gehörig anzugeben.

Gegeben Ploen in Curia, den 16ten März 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

No 23.

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Schiffscapitain Matthias Maßen in Sonderburg ver: kauften, vor Sonderburg auf Hospitalsgrunde belegenen Mühlen: Haus und Grund: Besißes, imgleichen wegen. der zwischen der Stadt Sonderburg und Mölbye be legenen, an denselben Käufer verkauften, zur Stadt gehörigen Koppel, mit allen Zubehörungen, zur Evic tionsleistung verpflichtet hat, so werden hierdurch auf Anhalten des Verkäufers, resp. abseiten der Direction des Hospitals zu St. Jürgen hierselbst und des Mas gistrats der Stadt Sonderburg, von Gerichts: nnd Rechtswegen Alle und Jede, welche an den obgedachten, unter Hospitalsjurisdiction belegenen Mühlen: Haus und Grundbest, oder an die genannte, unter Stadt: jurisdiction begene Koppel, mit allen Zubehörungen, aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen, oder auch sonst Forderungen, solche md: gen herrühren, woher sie wollen, an benannten Jür: gen Maßen oder sein Vermögen zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), aufgefordert und befehligt, diese ihre dinglichen oder auch sonstigen Ansprüche und Forderungen, bei Ver: meidung der gefeßlichen Strafen, der gänzlichen Aus: schließung und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Secretariate der Stadt und des Hospitals gehörig anzugeben, und wegen Producirung der desfälligen Documente und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahrzu; nehmen.

Sonderburg, den 12ten März 1841. Die Direction des Hospitals

zu St. Jürgen hierselbst.

No 26.

Der Magistrat. hierselbst.

Dritte und lehte Bekanntmachung.

Wenn 1) die Wittwe Maria Henriette Braasch, geborne Hasche, hieselbst eine zu ihrem in der Langen: brückstraße unter N 261 belegenen Wohnhause gehörige, von ihrem verstorbenen Ehemann zu: folge obrigkeitlich confirmirten Kaufbriefes vom 9ten April 1821 von Johann Christian Hinrich Harms käuflich erstandene, am Rethwischer Landwege belegene, ungefähr 3 Tonnen große Koppel;

2) der Maureramtsmeister Detlef Hinrich Frie: drich Voß hieselbst zwei Koppeln und zwei Wie: fen, ungefähr 10-11 Tonnen groß, welche zu seinem im Flecken unter N 94 belegenen, vor: mals Reichschen Hause gehören, und an der Kührner Scheide belegen sind; 3) der Maureramtsmeister Detlef Hinrich Frie: drich Voß hieselbst eine zu seinem im Flecken unter N 39 belegenen Wohnhause gehörige, an der Kührner Scheide belegene, ungefähr 31 Ton: nen große Koppel;

4) die Erben des verstorbenen Einwohners Hans

Jochim Boldt hieselbst die zu ihrem im Flecken unter N 175 belegenen Wohnhause gehörige, bei der Lohmühle belegene und ungefähr 4 Ton; nen große Commůnekoppel,

verkauft, und die Verkäufer, um ihren Käufern so: wohl das versprochene gereinigte Professions-Protocoll liefern, als auch die Abschreibung der vorbezeichneten Ländereien von den Folien ihrer vorbeschriebenen Grundstücke bewirken zu können, die Erlassung eines landüblichen Proclams beantragt haben: so werden, in Gewährung dieser Bitte, von Gerichts: und Rechts: wegen Alle und Jede, welche dingliche Forderungen und Ansprüche an vorbezeichnete Ländereien zu haben vermeinen, oder gegen die beabsichtigte Trennung der selben von den Folien der obgenannten Grundstücke Einspruch zu thun gewilligt find (mit alleiniger Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), hiemittelst aufs gefordert und befehligt, sich damit, resp. bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihres Einspruchs: rechts, binnen 12 Wochen, von der legten Bekannt machung angerechnet, bei dem auf der hiesigen Kloster: schreiberei zu eröffnenden Angabeprotocoll rechtsgehö rig, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche begründen: den Urkunden in Ur und Abschrift, zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen.

Gegeben im klöfterlichen Gerichte zu Preeß, den 3ten März 1841. J. A. Rumohr..

No 27.

Dritte und lehte Bekanntmachung.

Wenn auf Antrag des Hufners Hans Jochim Bartels in Scharbeuß, vorbehältlich der Einreden der Creditoren, der Concurs über dessen Haabe und Gü ter erkannt ist, so werden hiedurch Alle und Jede, welche Forderungen an denselben haben oder demselben mit Schulden verhaftet sind, bei Vermeidung der gefeßlichen Strafen, aufgefordert, ihre desfallsigen An sprüche und Verpflichtungen spätestens innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, unter Vorzeigung ihrer desfallsigen Documente, beim hiesigen Gerichte anzugeben. Im Scharbeußer Justitiariat, Develgönne, den 6ten März 1841. Neergaard.

No 28

Dritte und lehte Bekanntmachung. Da Johann Gerhard Osterwald oder Osterwall, ehelicher den 31sten October 1770 geborner Sohn des weiland Johann Franz Osterwald und der Anne Elis sabeth, geb. Hengvossen, von dessen Aufenthaltsort seit vielen Jahren nichts bekannt ist, wenn annoch lebend, sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, so werden auf desfalls geschehenen Antrag der beregte Abwesende und eventualiter dessen Erben hiemit von Gerichtswegen aufgefordert, sich zur Empfangnahme eines ungefähr 200 betragenden Vermögens binnen 12 Wochen, a dato ultimae publicationis hujus proclamatis,

im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 12ten Julius dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte, resp. unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurück; lassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienen: den Urkunden, gehörig zu melden; mit der Verwar: nung, daß in Entstehung solcher Meldung, die Todes: erklärung des erwähnten Verschollenen erfolgt, deffen eventuelle Erben aber von dem Nachlasse ausgeschlossen sein sollen und übrigens anderweitig den Rechten gemäß verfügt werden wird. Wornach Beikommende sich zu achten.

Altona im Obergerichte, den Sten Mår; 1841.
Ex Decreto Senatus.

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In fidem extr.: U. E. Fries. No 33.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 12ten Stücks No 2. Auf Anhalten der Anna Christina Frahm c. c. m. Heinrich Kühl in Meggerdorf, welche den Nachlaß ihres weiland Vaters, des Staveners Hans Frahm in Meggerdorf, unbedingt angetreten, müssen alle die jenigen, welche an besagten Nachlaß Ansprüche zu ha: ben vermeinen, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf gehörig angeben.

Auf dem Königl. Amthause zu Gottorf, den 10ten März 1841.

v. Scheel.

In fidem extr.: U. E. Fries. No 34.

Dritte und lebte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 12ten Stücks No 4.
Gläubiger, Schuldner, Pfand: und Sachen: Inha
ber der verstorbenen Eheleute Hans Looft und Trina
Looft, geb. Vollert, weil. in Osterstedt, müssen sich, bei
Vermeidung der Ausschließung und des Verlustes ih:
rer Rechte, binnen 12 Wochen auf der Rendsburger
Amtstube rechtsbehörig angeben.

Rendsburger Amthaus, den 9ten März 1841.
Reventlow - Criminil.
In fidem: Feddersen.
No 35.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 12ten Stücks N 6. Ansprüche an der abwesenden Brüder Wilhelm Ludwig und Detlev Oxenius geringes hiesiges Vermd: gen haben diese selbst oder ihre Erben bei Vermeidung der Todeserklärung und Ausschließung von der Masse binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, hieselbst gehörig zu melden.

Justitiariat des adel. Guts Augustenhof zu Olden: burg in Holstein, den 9ten März 1841.

Petersen, Dr.

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