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v. Scheel.

In fidem extr.: U. E. Fries. No 18.

Zweite Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 12ten Stücks No 2. Auf Anhalten der Anna Christina Frahm c. c. m. Heinrich Kühl in Meggerdorf, welche den Nachlaß ihres weiland Vaters, des Staveners Hans Frahm in Meggerdorf, unbedingt angetreten, müssen alle die: jenigen, welche an besagten Nachlaß Ansprüche zu ha ben vermeinen, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf gehörig angeben.

Auf dem Königl. Amthause zu Gottorf, den 10ten März 1841. v. Scheel.

In fidem extr.: U. E. Fries.

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No 21.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Wenn der seit vielen Jahren zur See abwesende Hans Christian Krog, geboren in Flensburg den 22sten Juni 1770, ehelicher Sohn des Schiffers Hans Krog und seiner Ehefrau Anna, geb. Nielsen, falls er noch am Leben, sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt haben würde, und seit länger als 10 Jahren keine Nachricht von ihm eingegangen ist; so werden gedachter Hans Christian Krog, sowie diejenigen, welche Erb; oder sonstige Ansprüche an sein unbedeutendes, bisher ge richtlich administrirtes Vermögen machen zu können glauben, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Actuariate rechtsbehörig zu melden, mit der Verwarnung, daß widrigenfalls die Todeserklärung und Ausschließung von der Masse erfolgen werde.

Glücksburg in der Munkbrarup - Hardesvogtei, den 3ten März 1841.

v. Berger. Zur Beglaubigung: Krohn, const.

No 22.

Dritte und legte Bekanntmachung.

Wenn auf geschehene Insolvenzerklärung über die Haabe und Güter des Hufners Jes Jwerfen auf Kraulundfeld, unter Vorbehalt der Rechte der Glâu: biger, der Concurs erkannt worden ist, so werden (mie gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), Alle und Jede, welche an den gedachten Boniscedenten Jes Jwersen Ansprüche und Forderungen, sie haben Namen, welche sie wollen, zu haben vermeinen, oder Pfänder von ihm inn Hånden haben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse und bei Ver: lust des Pfandrechts, aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Porclams angerechnet, im hiesigen Actuariate zu melden, ihre desfalls in Hån: den hadenden Documente, unter Zurücklassung einer Abschrift, zu produciren, auch, wenn sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst weis tere Verfügung zu gewärtigen.

Schlurhardesvogtei zu Raepstedt, den 1sten Mårz
Jacobsen, const.

1841.

No 23.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wenn der Parcelenbesiger Peter Christian Rusch zu Christinenthal mit Tode abgegangen, und dessen nachgelassene Wittwe, so wie die Vormünder der Kin der erklärt haben, daß sie die Verlassenschaft des defuncti nur cum beneficio leges ac inventarii antreten wollen; als werden Alle und Jede, welche an den verstorbenen Peter Christian Rusch oder an die von ihm hinterlassene Landstelle zu Christinenthal nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen haben,

oder Pfänder von ihm besißen, hiedurch von Gerichts: wegen, bei Strafe des Pråcluft und Verlust ihrer Pfandgerechtsame, aufgefordert und angewiesen, solche, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen hieselbst anzugeben und demnächst weiterer, rechtlicher Verfügung zu gewärtigen.

Zum öffentlichen Verkauf der Ruscheschen Land: stelle ist Terminus auf Sonnabend, den 24sten April dieses Jahrs, anberahmet. Diejenigen also, welche diese, ein Areal von 131 Tonnen 120 Quadrat Ruthen, Quadrat-Ruthen, die Tonne zu 240 Hamburger Quadrat Ruthen ge rechnet, enthaltende, mit der Befugniß zur Betreibung der Gastwirthschaft versehene Landstelle zu kaufen Neigung haben, werden hiedurch eingeladen, sich am angezeigten Tage, Vormittags um 10 Uhr, zu Chri ftinenthal einzufinden.

Die Verkaufs: Conditionen können vorher hieselbst und auf der zu verkaufenden Landstelle eingesehen

werden.

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Wann der Makler und Erbpachtskáthner Jacob Friedrich Möller zu Neuheikendorf, adel. Guts Schre: venborn, hieselbst angezeigt hat, daß er seine zu Neus heikendorf belegene Kathen Erbpachtsstelle nebst dazu gehörigen Ländereien und sonstigem Zubehör unter der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten An: gabeprotocolls verkauft habe, daher und auch wegen des Andranges seiner Gläubiger auf Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum, cum eventuali cessione bonorum antragen müsse: so werden in Deferirung dieses Antrages Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubi: ger), welche an das vorbezeichnete Grundstück dings liche, oder auch aus irgend einem Grunde an den Proclams Extrahenten persönliche Ansprüche und For: derungen zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente, Zurücklassung von Abschriften derselben, und, insofern sie Auswärtige, unter gehöriger Procu: ratur:Bestellung, bei dem im unterzeichneten Justitia: riate zu eröffnenden Professions: Protocolle anzugeben. Kiel, im Justitiariate des adel. Guts Schreven: born, den 25sten Februar 1841.

Wittrock.

No 25.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr, des Procl. des 10ten Stücks N 5. Gläubiger und Pfandinhaber der Concursmasse des verstorbenen Sattlermeisters Wilhelm Peter Jacob Hein und deffen nachgelassenen Wittwe Maria Christina, geb. Hellker, in Meldorf, müssen ihre an dieselbe has benden Forderungen und Pfänder, bei Strafe des Ausschlusses, binnen 6 Wochen, nach der leßten Be kanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschrei: berei zu Meldorf, in gehöriger Form angeben. Meldorf, den 21sten Februar 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 26.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 11ten Stücks No 1. Auf Anhalten des Krügers Balthasar Friederich Hüttmann zu Brodersbye, adel. Gutes Olpenis, welcher sein dortiges sowohl, aus adel. Olpenißer, als auch aus Grundstücken der adel. Güter Schönhagen und Carlsburg bestehendes Gewese an Johann Ru dolph Blaas verkauft hat, müssen alle nicht protocol lirte Gläubiger, welche an gedachtes Gewese dingliche Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft gehörig ange: ben.

Gerichtshalterschaft des adel. Guts Olpeniß, Thier: garten bei Schleswig, den 5ten März 1841. Seestern-Pauly. NNo 27.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 11ten Stücks M 3. Auf Antrag des deputirten Bürgers und Kaufmanns Jürgen Lorenzen hieselbst, als Vormunds der unmündigen Erbin des neulich verstorbenen hiesigen Bürgers und Kanfmanns Hans Jürgen Nissen, ha; ben die unprotocollirten Gläubiger des Leßteren ihre Forderungen und Ansprüche an dessen Nachlaß innerhalb 12 Wochen, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, im hiesigen Stadtsecretariate rechtsgehörig anzugeben. Auch ha ben diejenigen, welche sich in unabgemachten Handels: geschäften mit dem Verstorbenen befinden und Zah lungen an die Masse zu leisten haben, sich desfalls an den obgenannten Vormund der Erbin, den Kaufmann Jürgen Lorenzen hieselbst, zu wenden.

Flensburg den 4ten März 1841.

Bürgermeister und Rath.

Holm, Stadtfecr.

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der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 5. April 1841.

Schleswig Holstein: Lauenburgische Kanzelei.

Unterm 17ten März d. J. haben Se. Königl. Majeståt den bisherigen Diaconus in Eckernförde, Wilhelm Hein: rich Schnitker, zum Hauptpastor taselbst, und den bishe rigen Prediger in Bredstedt in der Probstei Apenrade, Andreas Petersen, zum Prediger in Biert in der Prob: ftei Hadersleben allerhöchst zu ernennen geruht.

Unter demselben Datum haben Se. Königl. Ma jestät den bisherigen Organisten, Küster und Schul: lehrer in Nienstädten in der Probstei Pinneberg, Jo hann Heinrich Kardel, zum dritten Lehrer an dem Schullehrer Seminar in Segeberg und den Unter: gerichtsadvocaten Johann Ernst August Carstens in Sonderburg zum Gerichtsschreiber in der Munkbrarup: Harde im Amte Flensburg allerhöchft zu ernennen geruht.

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Gerichtliche Notification.

Bitte des Ober; und Landgerichts Advocaten Dr. Bale: Auf die heute hieselbst eingereichte Vorstellung und wigschen Fideicommisses, um Publication der Gräflich mann in Kiel, als Executors des Gräflich von Basse: von Bassewißschen Fideicommißordnung, wird hiedurch sur öffentlichen Kunde gebracht:

daß von der Gråfin Hedwig Ida von Bassewiß in ihrem Testamente vom 17ten Mai 1793 eine fideicommissarische Disposition über ein Capital von 20,000 » v. Cour., jeht 32,000 Rbth. S., zu Gunsten der Kinder ihres verstorbenen Bru ders, des weil. Königl. dänischen Geheimen Con: ferenzraths, Ordenssecretairs und Amtmanns zu Gottorf, Joachim Ulrich von Sperling, dergestalt errichtet worden, daß sie die Einkünfte desselben nach dem Rechte der Primogenitur unter Vor: gang des mannlichen Geschlechts vor dem weib: lichen genießen sollten und zur Aufrechthaltung derselben die Bestellung einer Executorschaft, welche für die sichere Belegung der Capitalien und Aufbewahrung der Obligationen, so wie für die öffentliche Bekanntmachung der fideicommissa: rischen Disposition nach Ablauf eines jeden drit: ten Jahres, so weit es nöthig erachtet wird, zu forgen habe, verordnet, insbesondere auch wort lich dahin verfügt worden, §. 4 litt. c.: daß ein jeder Inhaber des Fideicommiffes nur die Zinsen desselben genießen und disponiren, keineswegs aber berechtigt sein solle, vor dem Fideicommiß: capital weder für sich noch auch mit Bewilligung feiner Substituirten zu veräußern, zu versehen, zu verpfänden, mit Schulden zu beladen, oder von dem Fideicommiß abzuziehen, es sei auf welche Art oder unter welchem Vorwande es wolle. Alles, was gegen diesen meinen Willen je vorgenommen werden dürfte, soll nicht nur null und nichtig sein, sondern auch der, der ihm zuwider handeln würde, dadurch das an dem Fideicommisse habende Recht ipso facto verlustig sein und der nächste Nachfolger an seine Stelle

treten 2c.

Im Uebrigen aber wird auf die ausführlicheren Be: Fanntmachungen vom 24sten Novbr. 1814 und vom 4ten Decbr. 1819 hiedurch Bezug genommen.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht produciren, und beglaubigte Abschriften davon zurückauf Gottorf, den 8ten März 1841.

(L. S.) v. Ahlefeld.

In fidem copiæ:

Edictal: Citation.

Esmarch. Wolfhagen. Feddersen.

Wenn die Ehefrau Metta Behr, geb. Karp, vom Heidgraben, Kirchspiels Uetersen, jest in Hamburg, cum cur. patre, vorgestellt hat, daß ihr Ehemann Hans Peter Behr, gebürtig aus Winsen an der Luhe, feit ungefähr 4 Jahren nach begangenem Ehebruch, feinen früheren Wohnort im Kirchspiel Uetersen ver lassen habe und daß keine Nachricht darüber zu erhal: ten sei, wohin er sich begeben habe, oder wo er sich aufhalte, deshalb un Erlaffung einer Edictalladung gebeten hat: als wird in Deferirung dieser Bitte ge: dachter Hans Peter Behr hiedurch peremtorie citirt und befehligt, daß er vor dem am Montage nach Pfingsten, als am 7ten Juni dieses Jahres, zu halten den Königl. Pinneberger Consistorio bereit und gefaßt, zu rechter Tageszeit, erscheinen solle, um zu vernehmen, was besagte seine Ehefrau Metta Behr, geb. Kamp, in puncto malitiosae desertionis nec non adulterii wider ihn anbringen wird, darauf zu antworten und Spruch Rechtens zu gewärtigen, mit der Verwar: nung, daß, er erscheine alsdann oder nicht, thue also oder nicht, dennoch auf ferneren Antrag der Gegen parthei in dieser Sache ergehen werde, was den Rech ten gemäß ist.

Pinneberg und Rellingen, den 22sten März 1841.
E. A. v. Döring.
G. Adler.
Pro vera copia: G. Adler.

Proclamata. No 1.

Erste Bekanntmachung. Wann zur Ermittelung der Erben und des Bestan: des der Erbmasse der verstorbenen verwittweten Pas storin Anna Catharina Ringe und der gleichfalls mit Tode abgegangenen Jungfer Margaretha Dorothea Detlefsen, beide weiland in Birghaft, welche durch ein gegenseitiges, allerhöchst confirmirtes Testament, mit einander verbunden sind, die Erlassung eines Pro: clams erforderlich erachtet worden, so werden von Gerichtswegen alle diejenigen, welche an den Nachlaß der einen oder andern dieser Erblasserinnen Erb: oder andere Ansprüche und Forderungen zu haben glauben, hiemit befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, in: nerhalb 12 Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Proclams, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung eines Procurators zu den Acten, in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft anzugeben, die Ur: kunden, worauf sie ihre Ansprüche gründen wollen, zu

zulassen.

Nordskov im Justitiariat des adel. Guts Rund hof, den 22sten März 1841.

No 2.

¡C. Jaspersen.

Erste Bekanntmachung.

Wann die Wittwe des Branntweinbrenners Jan Jansen, Namens Catharina Auguste Christiane Jansen, geborne Jensen, hieselbst neulich mit Tode abgegangen und von den Erben unter der Erklärung, daß sie den Nachlaß nicht anders als nach Ermitte: lung des Werths desselben, so wie des Betrags der darauf haftenden Schulden, anzutreten gewilligt seien, um die Erlassung eines Proclams zum Zweck der Ers mittelung des Massebestandes gebeten worden ist, so werden in Gewährung dieser Bitte Alle und Fede, welche an den Nachlaß der verstorbenen Eheleute Jan Jansen und Catharina Auguste Christiane Jansen nicht protocollirte Forderungen und Ansprüche machen zu können vermeinen, hiedurch aufgefordert und ange: wiesen, sich damit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, innerhalb zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Pro clams, welches für den Fall, daß die Erben demnächst die Erbschaft ausschlagen sollten, als Concursproclam anzu: sehen ist, angerechnet, im hiesigen Stadtsecretariat rechts: gehörig anzugeben und das Weitere zu gewärtigen. Flensburg den 24sten März 1841. Bürgermeister und Rath.

No 3.

Holm, Stadtsecr.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der hiesige Bürger und vormalige Stadt: cassirer Jürgen Moris Habelien mit Tode abgegan gen ist, dessen nachlebene Wittwe und Testamentserbin Botilla Habelien cum cur. aber erklärt hat, daß sie die Verlassenschaft nur sub beneficio legis et inventarii anzutreten Willens sei und deshalb um die Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum bitten müsse, als werden in Deferirung dieser Bitte (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Fede, welche an die Verlassenschaft des be sagten Jürgen Morig Habelien Forderungen und Ans sprüche zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Vermeidung der Ausschließung und des ewigen Stilischweigens, aufgefordert und befehligt, felbige binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtfecretariate anzugeben, und wegen Producirung der Originaldocumente, Hin terlassung von beglaubigten Abschriften und respective Bestellung eines Actenprocurators unter Stadtjuris diction das Rechtsbehörige wahrzunehmen. Apenrade, den 27sten März 1841.

Bürgermeister und Rath.
Zur Beglaubigung: Suadicani.

No 4.

Erste Bekanntmachung. Auf Anhalten des hiesigen Bürgers und Schlach: ters Israel Hirsch, um Bewilligung der Rechtswohl that der gerichtlichen Güterabtretung, ist über dessen sämmtliche Haabe und Güter, salvis tamen creditorum exceptionibus, der Corcurs erkannt worden. Es werden daher von uns Präsident, Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede (die protocollirten Creditoren ausgenommen), welche an den Cedenten aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderun: gen zu haben vermeinen oder zur Masse gehörige Pfandstücke in Hånden haben, hiermittelst aufgefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lehten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse und des Verlustes ihrer Pfandgerecht fame, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben, die Documente, worauf sich ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewårtigen.

Friedrichstadt, den 24sten März 1841.
(LS) Präsident, Bürgermeister und Rath.

L.S.

C.

In fidem: Davids.

No 5.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be stallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom Dannebrog:

Zur Regulirung der geringfügigen Verlassenschaft des verstorbenen Claus Meyer in Meldorf ist, da solche von dessen gefeßlichen Erben repudiirt worden, auf Ansuchen des bestellten Güterpflegers ein Proclam bewilligt worden.

Es werden daher alle nicht protocollirten Gläubi: ger und etwanigen Pfandinhaber des verstorbenen Claus Meyer aufgefordert, ihre Forderungen und Pfän der innerhalb 12 Wochen, von der lezten Bekannt: machung dieses Proclams, Auswärtige nach zuvor hie selbst bestellter Actenprocùratur, bei Strafe der Aus schließung und des Verlustes ihrer Rechte, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Meldorf anzugeben und verzeichnen zu lassen, demnächst aber weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach sich ein Jeder zu achten.

Meldorf, den 9ten März 1841.

Zur Beglaubigung: Wagner.
N 6.

Erste Bekanntmachung. Von Gerichtswegen und mit nachstehender War: nung gebiete ich Carl Georg Heinrich Lempfert, be: ftallter Landvogt in Süderdithmarschen, Ritter vom Dannebrog:

Zur Regulirung des Nachlasses_der_unlångst ver: storbenen Ehefrau des Peter Thode in Kuden, Antje, verwittweten Möller, geb. Bornholdt, ist von dem bestellten curator bonorum auf Erlassung eines Proclams angetragen worden.

Es werden daher alle nicht protocollirten Gläubi: ger und etwanigen Pfandinhaber der obbenannten Ver: storbenen, so wie deren früher verstorbenen Ehemannes, des weiland Eingesessenen Johann Möller in Kuden, dessen Güter contractlich auf seine ihn überlebende Ehefrau übergegangen, hiedurch aufgefordert, ihre Forderungen und Faustpfänder innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung, bei Strafe des Ver: lustes, Auswärtige nach zuvor bestellter Actenprocura: tur, in der Königl. Kirchspielschreiberei zu Burg an zugeben und verzeichnen zu lassen, demnächst aber weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen. Wornach sich ein Jeder zu achten.

Meldorf, den 18ten März 1841.
Zur Beglaubigung:

No 7.

Erste Bekanntmachung.

Wagner.

Es hat der hiesige Hufner Caspar Bülck beim Verkauf seiner im Großflecken hieselbst belegenen Hufe mit Zubehörungen sich verbindlich gemacht, dem Kau fer ein von allen dinglichen Ansprüchen gereinigtes Professions: Protocoll zu liefern.

In Folge hievon werden (mit Ausnahme der pro tocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die gedachte Hufe cum pert. vingliche Forderungen zu haben vermeinen, hiemittelst, bei Strafe des Aus: schlusses und des beständigen Stillschweigens, aufge: fordert, sich damit innerhalb 12 Wochen, nach der lehten Bekanntmachung, unter Beobachtung des Rechtserforderlichen, beim Professions: Protocoll auf der hiesigen Königl. Amtstube zu melden. Königl. Amthaus zu Neumünster, den 23ften März 1841. v. Brockdorff. In fidem: Kellermann. No 8.

Erste Bekanntmachung.

Wenn der Erbpachtsmüller Johann Friedrich Pfißner zur Niedermühle, hiesigen Guts, diese Mühle verkauft und sich in den Verkaufsbedingungen vers pflichtet hat, zur Sicherheit des Käufers ein Real: proclam zu ertrahiren: so werden hiemit Alle und Jede, welche an das gedachte Grundstück dingliche nicht protocollirte Ansprüche zu haben vermeinen, auf: gefordert und befehligt, diese Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses, bei dem hieselbst eröffneten Angabe protocoll anzumelden, die diese Ansprüche begründen: den Verschreibungen dabei in Urschrift vorzuzeigen und beglaubte Abschriften davon zurückzulassen, auch,

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