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rischen Disposition nach Ablauf eines jeden drits ten Jahres, so weit es nöthig erachtet wird, zu sorgen habe, verordnet, insbesondere auch wort: lich dahin verfügt worden, §. 4 litt. c.: daß ein jeder Inhaber des Fideicommisses nur die Zinsen desselben genießen und disponiren, feineswegs aber berechtigt sein solle, von dem Fideicommiß capital weder für sich noch auch mit Bewilligung feiner Substituirten zu veräußern, zu verseßen, zu verpfänden, mit Schulden zu beladen, oder von dem Fideicommiß abzuziehen, es sei auf welche Art oder unter welchem Vorwande es wolle. Alles, was gegen diesen meinen Willen je vorgenommen werden dürfte, soll nicht nur null und nichtig sein, sondern auch der, der ihm zuwider handeln würde, dadurch das an dem Fideicommisse habende Recht ipso facto verlustig fein und der nächste Nachfolger an seine Stelle

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Nachbenannte Militair: Reserven aus dem Amte Reinbeck. als: aus Lohbrügge, Lage 1 N 91 Hans Eggert Koops, 22 Jahr; aus Schiffbeck, L. 5 No 43 Joh. Jacob Hinr. Wendt, 22 J., No 75 Joh. Hinr. Carl Kiehn, 21 J.; aus Glinde, 2. 10 No 42 Herr mann Hinr. Sannmann, 21 J.; aus Wellingsbüttel, 2. 1 No 57 Jürgen Ludwig Freerks, 21 J.; werden hiedurch aufgefordert, sich am 17ten April dieses Jahrs, wird sein der Sonnabend nach Ostern, des Morgens früh 8 Uhr, vor der Landmilitair: Session auf dem hiesigen Schlosse einzufinden; mit der Ver: warnung, daß sie im Nichterscheinungsfalle die gefeß: liche Strafe zu fürchten haben.

Königl. Amthaus zu Reinbeck, den 11ten März 1841. Scholtz.

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M 44 Franz Hinrich Wilhelm Punjer, 22 J., L. 14 No 13 Hinrich Peter Jacob Rehders, 22 J., L. 21 N 36 Hans Jochim Peter Meier, 22 J., M 50 Hinrich Peter Duvens, 22 J., L. 26 No 36 Johann Christ. Hinrich von Lindt, 22 J., L. 33 No 35 Joh. Hinrich Karnaß, 22 J., E. 35 No 16 Marr Herr: mann David, 22 J., No 22 Hans Hinrich Herrmann Voß, 22 J., 2. 36 M 30 Peter Friedrich Niemeier, 22 J., L. 38 No 37 Hans Jochim Hinrich Appel, 22 J., &. 43 No 45 Jochim Hinrich Willhöft, 22 J.; werden hiedurch aufgefordert, sich am 19ten April d. J., wird sein der Montag nach dem Sonntage Quasimodogeniti, des Morgens früh 8 Uhr, vor der Landmilitair: Seffion auf dem Amte zu Trittau einzufinden; mit der Verwarnung, daß sie im_Nicht: erscheinungsfalle die gefeßliche Strafe zu gewårtigen haben.

Königl. Trittauer Amthaus zu Reinbeck, den 9ten März 1841. Scholtz.

Proclamata.
N 1.

Erste Bekanntmachung.

Wann die Eheleute Asmus Hinrich Mens und Magdalena Margretha Meng cum cur. zu Niebuy westerfeld geziemend gebeten haben, daß sowohl in Beziehung auf die zwischen ihnen vereinbarlich aufge: hobene eheliche Gütergemeinschaft und auf den von ihnen mit Verpflichtung zur Gewährleistung geschehe: nen Verkauf ihrer Parcelenstelle zu Niebuywesterfeld an den Parcelisten Hinrich Jacob Bartelsen in Nie: buy, ein Proclam erlassen werden möge: so werden, in Gewährung dieser Bitte, unter Bekanntmachung der gedachten Aufhebung der Gütergemeinschaft, alle diejenigen, welche an die genannten Eheleute und an die von ihnen verkaufte gedachte Parcelenstelle An: sprüche und Forderungen zu haben glauben, hiemit befehligt, sich damit, bei Verlust derselben, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung einer Procuratur zu den Acten, innerhalb 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams, in der unterzeich neten Gerichtshalterschaft gehörig anzugeben, die in Hånden habenden Documente su produciren und be: glaubigte Abschriften davon zurückzulassen. Nordskov, im Juftitiariat des adel. Guts Dütte: büll, den 18ten März 1841. C. Jaspersen.

No 2.

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hinlänglich bekannt sind und deshalb zum Zweck der Regulirung ihres Nachlasses die Erlassung eines Pro: clams erforderlich ist, so werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß der obgenannten Metta Maria Magen Erb oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, hie: mittelst, bei Strafe der Ausschließung und des immer: währenden Stillschweigens, befehligt und geladen, sich desfalls innerhalb 12 Wochen, von der leßten Be kanntmachung dieses Proclams an, im hiesigen Stadt: fecretariat zu melden und resp. ihre verwandtschaft lichen Verhältnisse durch Extracte aus den Kirchen: büchern oder auf andere Weise gehörig zu documenti: ren, und die ihre sonstigen Ansprüche etwa begründens den Documente urschriftlich vorzuzeigen und abschrift: lich zurückzulassen, auch, insoferne sie Auswärtige sind, Actenprocuratur zu bestellen, sowie demnächst das Wei: tere zu gewärtigen.

Flensburg, den 18ten März 1841.
Bürgermeister und Rath.

No 3.

Holm, Stadtfecretair.

Erste Bekanntmachung.

Die Erben des unterm 20ften Februar d. J. ver storbenen Küsters Lorenz Nicolai Clausen in Satrup haben resp. für sich et per tutorem hieselbst ange: zeigt, daß sie den Nachlaß ihres Erblaffers nur unter der Rechtswohlthat des Gesetzes und des Inventars anzutreten gesonnen seien und daher um Erlassung eines Proclams zur Erforschung des Vermögenss zustandes gebeten.

Demzufolge werden hiemit Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbenen Küsters Lorenz Ni colai Clausen in Satrup Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschlies: sung, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekannt: machung angerechnet, in der hiesigen Königl. Gerichts: schreiberei zu melden, die bezüglichen Urkunden zu produciren und Abschriften von selbigen zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige, Procuratoren ad acta hieselbst zu bestellen und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Königl. Nübel Hardesvogtei zu Broacker, den 10ten März 1841.

No 4.

Prehn.

Erste Bekanntmachung. Wenn die Wittwe des verstorbenen Advocaten Enutsen in Niebüll, wegen der verwickelten Verhält: nisse ihres seligen Ehemannes, zur Ermittelung des Massebestandes auf Erlassung eines Proclams, welches event. zugleich als Concursproclam gelten soll, cum curatoribus angetragen hat: als werden Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an vorgenannten Advocateu Cnutsen, weil. in Niebüll, aus irgend einem Grunde Ansprüche oder

Forderungen zu haben vermeinen, oder von ihm Pfån: der besigen, hiedurch aufgefordert, resp. bei Vermei dung der Ausschließung und Verlust des Pfandrechts, ihre Ansprüche und Forderungen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams, beim Professionsprotocoll in der Lehnsvogtei zu Niebüll zu beschaffen, die ihre Ansprüche 2c. begründenden Documente zu produciren und beglaubigte Abschriften davon zurückzulassen, auch, sofern sie Auswärtige sind, einen Actenprocurator zu bestellen. Wonach 2.

Königl. Landschreiberei zu Tondern und Königl. Lehnsvogtei zu Niebüll, den 12ten März 1841. Hinz. Krogh, const.

No 5.

Erste Bekanntmachung.

Auf Ansuchen des hiesigen Bürgers Jacob David Schwabe und Bewilligung der Rechtswohlthat der Güterabtretung ist über dessen sämmtliche Haabe und Güter, salvis creditorum exceptionibus, der Concurs erkannt worden. Es werden daher von uns Präsident, Bürgermeister und Rath dieser Stadt Alle und Jede (die protocollirten Creditoren ausgenommen), welche an den Cedenten aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, oder zur Masse ges hörige Pfandstücke in Hånden haben, hiermittelst auf: gefordert und befehligt, sich damit innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, Auswärtige unter Bestellung gehd riger Actenprocuratur, bei Strafe der Ausschließung von dieser Masse_und des Verlustes ihrer Pfandge: rechtsame, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben, die Documente, worauf sich ihre Ansprüche gründen, im Original zu produciren und demnächst weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen.

Friedrichstadt, den 17ten März 1841.

(LS). Präsident, Bürgermeister und Rath.

C.

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Von Gerichtswegen gebiete ich, der Kirchspielvogt Boysen, als Verweser der Norderdithmarscher Land: vogtei, euch, den sämmtlichen nicht protocollirten Gläu bigern der Wittwe Dorothea Margaretha Lafrenz, geb. Schriever, in Heide, bei nachstehender Warnung, daß ihr auf Anhalten der gedachten Dorothea Mar garetha Lafrenz c. c. c., welche wegen einer mit ihren Kindern und Enkeln zu treffenden Richtigkeit den Bestand ihres Vermögens zu ermitteln wünscht, alle an dieselbe euch etwa zustehenden Ansprüche, wel chen Inhalts dieselben auch sein mögen, innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, und zwar die Auswärtigen unter Bestellung gehöriger Actenprocuratur, in der Kirchspielschreiberei zu Heide, bei Strafe der Auss

schließung und des ewigen Stillschweigens, geseßmäßig die dieselben begründenden Originaldocumente unter angebet und verzeichnen lasset. Heide, den 12ten März 1841.

(L. S.)

In fidem: In fidem copiæ:

No 7.

Germar.

Paulsen, Kirchspielschreiber.

Erste Bekanntmachung. Da der Kåthner Wulf Hinrich Folster zu Kopper: phal seine Kathenstelle verkauft und zur Sicherung gegen alle An: nud Beisprüche um Erlassung eines dinglichen Proclams gebeten hat: als werden in De: ferirung dieser Bitte Alle und Jede (jedoch mit Aus: nahme der protocollirten Gläubiger), welche an die gedachte Kathenstelle nebst Zubehör dingliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, hiedurch von Gerichtswegen aufgefordert und angewiesen, solche, bei Verlust derselben, innerhalb 12 Wochen, nach der lesten Bekanntmachung dieses Proclams, auf der Cronshagener Amtstube zu Kiel gehörig anzugeben und die betreffenden Documente in origine zu produciren. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Cronshagener Amthaus zu Bor: desholm, den 17ten Mårz 1841.

F. v. Reventlow.
Pro vera copia:

No 8.

Erste Bekanntmachung.

Schröder.

Auf geschehenes Ansuchen und in Uebereinstim mung mit einem Rescripte des Königlichen Holsteini: schen Obergerichts vom 27sten Februar d. J. werden hiemit Alle und Jede, welche an den Nachlaß des verstorbenen Vollhufners Christian Hinrich Boeckmann zu Schüerstorf, Amts Ahrensboeck, und namentlich an die zu diesem Nachlasse gehörig gewesene, jest im Be: fis feines Sohnes Hans Hinrich Boeckmann befind: liche, zu Schüerftorf belegene Vollhufenstelle nebst den den dabei vorhandenen 1003 Scheffel übrigen Landes, so wie auch aus der auf dem folio jener Vollhufen stelle cum pert. protocollirten Bürgschaftsverschreis bung vom 2ten Februar 1795, wornach der defunctus für den Dienstknecht Johann Diedrich Voß in Barkau wegen gewisser an die von Leßterem außer ehelich geschwängerte Margaretha Christina Diestels meyer aus Sieblin zu zahlenden Gelder, deren Betrag nach den möglicherweise eintretenden Umständen vers schieden bestimmt ist, höchstens aber 162 36 B Cour. ausmacht, die Bürgschaft übernommen hat, Forderungen und Ansprüche irgend einer Art, insofern fie nicht aus anderweitigen protocollatis des genann: ten Hans Hinrich Boeckmann, herrühren, zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, diese ihre An: sprüche und Forderungen binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate zu Ahrensboeck anzugeben,

Zurücklassung beglaubigter Abschriften zu produciren, und soferne sie im Amte Ahrensboeck nicht wohnhaft find, einen procurator ad acta daselbst zu bestellen, demnächst ihre Angaben gehörig zu_justificiren und weitere rechtliche Verfügung zu gewärtigen; mit der ausdrücklichen Verwarnung, daß fie im etwanigen Unterlassungsfalle ihrer Ansprüche und Forderungen werden verlustig erklärt und ihnen in dieser Hinsicht ein ewiges Stillschweigen auferlegt, wie auch die vor gedachte Bürgschaftsverschreibung mortificirt und im Schuld: und Pfandprotocoll delirt werden wird. Wor: nach sich zu achten.

Gegeben Königl. Ahrensboecker Amthaus zu Ploen, den 12ten März 1841.

Rantzau. Pro vera copia: thor Straten.

No 9.

Erste Bekanntmachung.

'Da die gerichtlich bestellten Vormünder des vom weil. Advocaten und Doctor der Rechte Eggert Göt: sche hinterlassenen Sohnes nach abgelaufenem Pro clam zur Ermittelung des Massebestandes erklärt has ben, daß sie für ihren Pflegebefohlenen den väterlichen Nachlaß nicht antreten können, vielmehr denselben zur concursmäßigen Behandlung übergeben müßten und daher jegt die Erlassung eines Concursproclams erfors derlich geworden, so werden Alle und Jede, welche an die Verlassenschaft des weiland Untergerichtsadvo: caten und Doctor der Rechte Eggert Götsche aus irgend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen (jedoch mit Ausnahme derjenigen Profitenten, welche sich bereits auf das unterm 18ten August 1840 erlassene Proclam gemeldet hnben), hie: mittelst aufgefordert und befehligt, sich bei Strafe ter Ausschließung innerhalb zwölf Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams anges rechnet, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, wozu für Auswärtige die Bestellung der Actenprocuratur zu rechnen, im hiesigen Stadtsecretariate gehörig an: zugeben, die zur Begründung ihrer Angaben dienenden Documente im Originale zu produciren, davon beglau bigte Abschriften beim Angabeprotocolle zurückzulassen und demnächst fernere Verfügung zu gewärtigen. Gegeben Ploen in Curia, den 16ten März 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath. Mechlenburg.

N 10.

Erste Bekanntmachung.

Alle und Jede, welche an die Concursmasse des hiesigen Bürgers und Tischlermeisters Franz Heinrich Carl Lißenberg Ansprüche, Gerechtsame und Fordes rungen irgend einer Art zu haben glauben oder Pfäns der und sonstige Sachen von demselben befißen, wer: den hiedurch, bei Strafe der Ausschließung von dieser protocollirten Masse und des Verlustes des Pfand

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Erste Bekanntmachung. Auf Ansuchen des hiesigen Einwohners Detlef Friedrich Stehn werden Alle, welche an das demsels ben jest gehörige, von seinem Vater Asmus Stehn gekaufte, im 2ten Quartir sub No 89 belegene Wohn: haus nebst Scheune, Garten und Parzelenland aus irgend einem Grunde dingliche Rechte, Forderungen und Ansprüche haben, hiedurch, bei Strafe des ewigen Stillschweigens und Verlust ihrer Gerechtsame, aufge: fordert, sich damit innerhalb 12 Wochen im hiesigen Syndicat zu melden, und sodann weitere gerichtliche Verfügung zu gewärtigen.

Decretum Neustadt, den 19ten März 1841.
(L. S.) Bürgermeister und Rath.
Romundt.

No 12.

Erste Bekanntmachung.

Der Brandgildeschreiber Jürgen Hinrich Näse: mann in Barmstedt, so wie dessen Ehefrau Wilhel mine Sophie Caroline Louise Nåsemann, geb. Hansen, früher verehelicht gewesene Dionysius, sind mit Tode abgegangen und haben die Vormünder des unmůndi; gen Sohnes erster Ehe des weiland Brandgildeschreis bers Jürgen Hinrich Nåsemann auf Erlassung eines Proclams angetragen, um ihren Pupillen, welcher einziger Erbe der Gesammtmasse ist, gegen alle zur Zeit etwa unbekannte Ansprüche sicher zu stellen.

Von Gerichtswegen werden demnach Alle (mit Ausnahme protocollirter Gläubiger), welche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art an die Nachlaß: masse der gedachten Ehelente Nåsemann zu haben vermeinen, bei Strafe des Ausschlusses, befehligt, sich damit binnen 12 Wochen, von der leßten Bekannt: machung dieses Proclams ab an, bei dem unterzeich: neten Gericht rechtsbehörig zu melden. Auswärtige haben einen Actenprocurator zu bestellen.

Ranzauer Königl. Administratur, den 22sten Mårz v. Stemann.

1841.

'N 13.

Zweite Bekanntmchaung. Da der Mühlenbesiger Jürgen Maßen vor Son: derburg sich wegen des von ihm an den Bürger und Schiffscapitain Matthias Maßen in Sonderburg ver kauften, vor Sonderburg auf Hospitalsgrunde belegenen Mühlen: Haus und Grund: Besißes, imgleichen wegen der zwischen der Stadt Sonderburg und Möubye bes egenen, an denselben Käufer verkauften, zur Stadt

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gehörigen Koppel, mit allen Zubehörungen, zur Evic tionsleistung verpflichtet hat, so werden hierdurch auf Anhalten des Verkäufers, resp. abseiten der Direction des Hospitals zu St. Jürgen hierselbst und des Mas gistrats der Stadt Sonderburg, von Gerichts: nnd Rechtswegen Alle und Jede, welche an den obgedachten, unter Hospitalsjurisdiction belegenen Mühlens Haus: und Grundbesit, oder an die genannte, unter Stadt: jurisdiction belegene Koppel, mit allen Zubehörungen, aus irgend einem Grunde dingliche Ansprüche und Forderungen, oder auch sonst Forderungen, solche mos gen herrühren, woher sie wollen, an benannten Jür gen Maßen oder sein Vermögen zu haben vermeinen (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), aufgefordert und befehligt, diese ihre dinglichen oder auch sonstigen Ansprüche und Forderungen, bei Vers meidung der gefeßlichen Strafen, der gänzlichen Aus: schließung und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Secretariate der Stadt und des Hospitals gehörig anzugeben, und wegen Producirung der desfälligen Documente und Procuraturbestellung das Ordnungsmäßige wahrzu: nehmen.

Sonderburg, den 12ten Mårz 1841..
Die Direction des Hospitals
zu St. Jürgen hierselbst.

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Der Magistrat hierselbst.

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gegangenen beiden an Cord Heinrich Ramcke in Schenefeld ausgestellten Verschreibungen, nåmlich a. eine von der Altonaer Spars und Leihkaffe an denselben ausgestellte, mit der No 5956 versehene, auf 1200 vorm. Schlesw..Holst. Cour. lautende Obligation und b. ein Contrabuch der Pinneberger Spar: und Leihkasse, bezeichnet mit N 20, lautend auf 600 vormal. Schlesw.: Holst. Cour.; 3) den Contract vom 12ten April 1828 zwischen Matthias Früchtenicht zu Spickerhörn, der Graf schaft Ranzau, und dem weil. Eingesessenen Jas cob Wagener zu Vormstegen, aus welchem für ersteren annoch 1125 & Cour. protocollirt stehen; neues Schuld und Pfandprotocoll No 15, Fol. 39;

4) den Contract zwischen Franz Ernst Glißmann und seinem Sohne gleichen Namens in Rellin gen vom 31sten Dec. 1800, aus welchem für weil. Anna Elisabeth Glißmann 100% und für Anna Margaretha Glißmann ebenfalls noch 100 vormal. Schlesw. Holst. Cour. protocollirt ste: hen, so wie an die Cessionsacte vom 19ten Sept. 1827, wodurch die 100 der Anna Elisabeth % Glißmann an die Gebrüder Andreas und Ernst Seveke in Hamburg cedirt worden; neues Schuld: und Pfandprotocoll No 3, Fol. 91; 5) den Contract zwischen Jochim Sottorf und Jo: hann Sottorf in Lockstedt vom 28sten April 1779, aus welchem für Heinrich Wullenweber noch 100 vormal. Schlesw. Holst. Cour., - so wie für den Verkäufer Jochim Sottorf ein Ab: schied protocollirt stehen; neues Schuld: und Pfandprotocoll No 7, Fol. 288;

6) den Uebertragungs und Erbtheilungs: Contract zwischen den Erben des weil. Johann von Döh; ren und Jacob von Döhren am Neuendeich vom 7ten August 1821, aus welchem für Martin Heidorn in Uetersen uxor. noie 3223 13, für Claus Kahlcke am Neuendeich uxor. noie 322313 und für Franz Johann Nienburg zu Schadendorf uxor. noie 3223133 vorm. Cour. noch protocollirt stehen; neues Schuld; und Pfandprotocoll No 16, Fol. 60 und Fol. 62; 7) den Contract zwischen Berend Körner und Franz Christian Gramm in Schulau vom 9ten April 1833, aus welchem für ersteren annoch ein Ab: schied protocollirt steht; neues Schuld: und Pfand: protocoll No 13, Fol. 242;

8) den Contract zwischen Johann Heinrich Ladiges und dessen Tochter Catharina Elsabe und deren Ehemann Claus Hinrich Ladiges in Schulan vom 19ten Juli 1814, aus welchem für ersteren und dessen Ehefrau annoch ein Abschied protocollirt fteht; neues Schuld: und Pfandprotocoll 13, Fol. 143;

aus irgend einem Grunde Ansprüche und Rechte zu

haben vermeinen, — so wie auch ferner, da im Schuld: und Pfandprotocoll M 13, Fol. 242

seit dem 29sten October 1798 eine Vormund: schaft für des weil. Johann Hinrich Norden in Wedel Kinder erster Ehe, so wie seit dem 21sten Febr. 1806 eine Affiftent; und Vormundschaft für die weil. Wittwe des Michel Dröge in Hollm und deren Kinder noch ungetilgt stehen, die Kinder des genannten Joh. Hinr. Norden und des Michel Dröge, event. deren Erben, so wie auch die Erben des Claus Hinrich Ladiges in Hollm, deren Aufenthalt unbekannt ist, falls dieselben aus den pro tocollirten Vormundschafts- und Abschieds: Verpflich: tungen annoch Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen sollten, hiedurch peremtorisch geladen, das mit, bei Verlust ihrer Ansprüche, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im Actuariate des Gerichts ordnungs mäßig sich zu melden, die etwanigen zur Begründung ihrer Ansprüche dienenden Documente vorzuzeigen und davon beglaubte Abschriften beim Angabeprotocoll zu rückzulassen; mit der Verwarnung, daß widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist nicht nur die namhaft ge: machten Documente für mortificirt erachtet, sondern auch die aus denselben protocollirten Forderungen und Verpflichtungen, auf Anhalten Beikommender, auf den betreffenden Folien von Amtswegen werden getilgt werden.

Pinneberger Concurs; und Erbtheilungsgericht, den 10ten März 1841. v. Döring.

No 16.

Dumreicher.

Zweite Bekanntmachung.

Da Johann Gerhard Osterwald oder Osterwall, ehelicher den 31sten October 1770 geborner Sohn des weiland Johann Franz Osterwald und der Anne Eliz fabeth, geb. Hengvossen, von dessen Aufenthaltsort seit vielen Jahren nichts bekannt ist, wenn annoch lebend, sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, so werden auf desfalls geschehenen Antrag der beregte Abwesende und eventualiter dessen Erben hiemit von Gerichtswegen aufgefordert, sich zur Empfangnahme eines ungefähr 200 betragenden Vermögens binnen 12 Wochen, a dato ultimae publicationis hujus proclamatis, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 12ten Julius dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe Termine, vor dem hiesigen Obergerichte, resp. unter urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurück lassung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienen: den Urkunden, gehörig zu melden; mit der Verwar: nung, daß in Entstehung solcher Meldung, die Todes: erklärung des erwähnten Verschollenen erfolgt, deffen eventuelle Erben aber von dem Nachlasse ausgeschlossen fein sollen und übrigens anderweitig den Rechten gemäß verfügt werden wird. Wornach Beikommende sich zu achten.

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