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Erste Bekanntmachung.

Da Johann Gerhard Osterwald oder Osterwall, ehelicher den 31sten October 1770 geborner Sohn des weiland Johann Franz Offerwald und der Anne Eli fabeth, geb. Hengvossen, von dessen Aufenthaltsort seit vielen Jahren nichts bekannt ist, wenn annoch lebend, sein 70stes Lebensjahr vollendet hat, so werden auf desfalls geschehenen Antrag der beregte Abwesende und eventualiter deffen Erben hiemit von Gerichtswegen aufgefordert, sich zur Empfangnahme eines ungefähr 200 betragenden Vermögens binnen 12 Wochen, a dato ultimae publicationis hujus proclamatis, inr ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 12ten Julius dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe: Termine, vor dem hiesigen Obergerichte, resp. unter - urschriftlicher Vorzeigung und abschriftlicher Zurück laffung der zur Begründung ihrer Ansprüche dienen den Urkunden, gehörig zu melden; mit der Verwar nung, daß in Entstehung solcher Meldung, die Todes: erklärung des erwähnten Verschollenen erfolgt, dessen eventuelle Erben aber von dem Nachlasse ausgeschlossen fein sollen, und übrigens anderweitig den Rechten gemäß verfügt werden wird. Wornach Beikommende sich zu achten.

Altona im Obergerichte, den 8ten März 1841..
Ex Decreto Senatus.

N 9.

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Zweite Bekanntmachung. Wenn der seit vielen Jahren zur See abwesende Hans Christian Krog, geboren in Flensburg den 22sten Juni 1770, ehelicher Sohn des Schiffers Hans Krog und seiner Ehefrau Anna, geb. Nielsen, falls er noch am Leben, sein 70stes Lebensjahr zurückgelegt haben würde, und seit länger als. 10 Jahren keine Nachricht von ihm eingegangen ist; so werden gedachter Hans Christian Krog, sowie diejenigen, welche Erb: oder sonstige Ansprüche an sein unbedeutendes, bisher ge: richtlich adminiftrirtes Vermögen machen zu können glauben, von Gerichtswegen hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Actuariate rechtsbehörig zu melden, mit der Verwarnung, daß

widrigenfalls die Todeserklärung und Ausschließung von der Masse erfolgen werde.

Glücksburg in der Munkbrarup: Hardesvogtei, den 3ten Mårz 1841. v. Berger.

Zur Beglaubigung: Krohn, const.

No 10.

Zweite Bekanntmachung.

Wenn auf geschehene Insolvenzerklärung über die Haabe und Güter des Hufners Jes Jwerfen auf Kraulundfeld, unter Vorbehalt der Rechte der Gläu biger, der Concurs erkannt worden ist, so werden (mit gefeßlicher Ausnahme der protocollirten Gläubiger), Alle und Jede, welche an den gedachten Boniscedenten Jes Jwersen Ansprüche und Forderungen, sie haben Namen, welche sie wollen, zu haben vermeinen, oder Pfänder von ihm inn Hånden haben, bei Strafe der Ausschließung von dieser Concursmasse und bei Vers lust des Pfandrechts, aufgefordert und befehligt, sich dieserwegen innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leg ten Bekanntmachung dieses Porclams angerechnet, im hiesigen Actuariate zu melden, ihre desfalls in Hån: den hadenden Documente, unter Zurücklassung einer Abschrift, zu produciren, auch, wenn sie Auswärtige find, Actenprocuratur zu bestellen und demnächst wei: tere Verfügung zu gewärtigen.

Schlurhardesvogtei zu Raepstedt, den 1sten März
Jacobsen, conft.

1841.

No 11.

3 weite Bekanntmachung. Wenn der Parcelenbesiger Peter Christian Rusch zu Christinenthal mit Tode abgegangen, und dessen nachgelassene Wittwe, so wie die Vormünder der Kin der erklärt haben, daß sie die Verlassenschaft des defuncti nur cum beneficio leges ac inventarii antreten wollen: als werden Alle und Jede, welche an den verstorbenen Peter Christian Rusch oder an die von ihm hinterlassene Landstelle zu Christinenthal nicht protocollirte Ansprüche und Forderungen haben, oder Pfänder von ihm besißen, hiedurch von Gerichts: wegen, bei Strafe des Pråclußt und Verlust ihrer Pfandgerechtsame, aufgefordert und angewiesen, solche, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen hièselbst anzugeben und demnächst weiterer rechtlicher Verfügung zu gewärtigen.

Zum öffentlichen Verkauf der Ruschefchen Land: stelle ist Terminus auf Sonnabend, den 24sten April dieses Jahrs, anberahmet. Diejenigen also, welche diese, ein Areal von 131 Tonnen 120 Quadrat:Ruthen, die Tonne zu 240 Hamburger Quadrat: Ruthen ge rechnet, enthaltende, mit der Befugniß zur Betreibung der Gastwirthschaft versehene Landstelle zu kaufen Neigung haben, werden hiedurch eingeladen, sich am angezeigten Tage, Vormittags um 10 Uhr, zu Chris stinenthal einzufinden.

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Zweite Bekanntmachung. Wann der Makler und Erbpachtskåthner Jacob Friedrich Möller zu Neuheikendorf, adel. Guts Schre: venborn, hieselbst angezeigt hat, daß er seine zu Neu heifendorf belegene Kathen: Erbpachtsstelle nebst dazu gehörigen Ländereien und sonstigem Zubehör unter Der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten An: gabeprotocolls verkauft habe, daher und auch wegen des Andranges feiner Gläubiger auf Erlassung eines Proclams ad indagandum statum bonorum, cum eventuali cessione bonorum antragen müsse: so werden in Deferirung dieses Antrages Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiz ger), welche an das vorbezeichnete Grundstück dings liche, oder auch aus irgend einem Grunde an den Proclams Extrahenten persönliche Ansprüche und For: derungen zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, unter Producirung ihrer Documente, Zurücklaffung von Abschriften derselben, und, insofern sie Auswärtige, unter gehöriger Procu ratur:Bestellung, bei dem im unterzeichneten Justitia: ~ riate zu eröffnenden Professions: Protocolle anzugeben. Kiel, im Juftitiariate des adel. Guts Schreven: born, den 25ften Februar 1841.

Wenn

No 13.

Wittroch.

Zweite Bekanntmchaung.

1) die Wittwe Maria Henriette Braasch, geborne Hasche, hieselbst eine zu ihrem in der Langen: brückstraße unter M 261 belegenen Wohnhause gehörige, von ihrem verstorbenen Ehemann zuz folge obrigkeitlich confirmirten Kaufbriefes vom 9ten April 1821 von Johann Christian Hinrich Harms käuflich erstandene, am Rethwischer Landwege belegene, ungefähr 3 Tonnen große Koppel;

2) der Maureramtsmeister Detlef Hinrich Frie: drich Voß hieselbst zwei Koppeln und zwei Wie: fen, ungefähr 10-11 Tonnen groß, welche zu seinem im Flecken unter N 94 belegenen, vor: mals Reichschen Hause gehdren, und an der Kührner Scheide belegen sind; 3) der Maureramtsmeister Detlef Hinrich Fries drich Voß hieselbst eine zu seinem im Flecken unter N 39 belegenen Wohnhause gehörige, an der Kührner Scheide belegene, ungefähr 3 Ton: nen große Koppel;

4) die Erben des verstorbenen Einwohners Hans Jochim Boldt hieselbst die zu ihrem im Flecken unter N 175 belegenen Wohnhause gehörige, bei der Lohmühle belegene und ungefähr 4 Ton: nen große Commůnekoppel,

verkauft, und die Verkäufer, um ihren Käufern so: wohl das versprochene gereinigte Professions:Protocoll liefern, als auch die Abschreibung der vorbezeichneten Ländereien von den Folien ihrer vorbeschriebenen Grundstücke bewirken zu können, die Erlassung eines landüblichen Proclams beantragt haben: so werden, in Gewährung dieser Bitte, von Gerichts; und Rechts: wegen Alle und Jede, welche dingliche Forderungen und Ansprüche an vorbezeichnete Ländereien zu haben vermeinen, oder gegen die beabsichtigte Trennung der: selben von den Folien der obgenannten Grundstücke Einspruch zu thun gewilligt sind (mit alleiniger Auss nahme der protocollirten Gläubiger), hiemittelst aufs gefordert und befehligt, sich damit, resp. bei Strafe der Ausschließung und des Verlustes ihres Einspruchs: rechts, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekannts machung angerechnet, bei dem auf der hiesigen Kloster: schreiberei zu eröffnenden Angabeprotocoll rechtsgehd: rig, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche begründen den Urkunden in Ur: und Abschrift, zu melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. Gegeben im klöfterlichen Gerichte zu Preez, den 3ten März 1841. J. A. Rumohr.

No 14.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 11ten Stücks No 1.

Auf Anhalten des Krügers Balthasar Friederich Hüttmann zu Brodersbye, adel. Gutes Olpeniş, welcher sein dortiges sowohl, aus adel. Olpeniger, als auch aus Grundstücken der adel. Güter Schönhagen und Carlsburg bestehendes Gewese an Johann Ru dolph Blaas verkauft hat, müssen alle nicht protocol: lirte Gläubiger, welche an gedachtes Gewese dingliche Ansprüche und Rechte zu haben vermeinen, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen in der unterzeichneten Gerichtshalterschaft gehörig ange: ben.

Gerichtshalterschaft des adel. Guts Olpeniß, Thier: garten bei Schleswig, den 5ten März 1841. Seestern-Pauly.

No 15.

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Extr. des Procl. des 11ten Stücks N 6. Diejenigen, welche an Anna Magdalena Feldmann hieselbst nicht protocollirte Forderungen zu haben glau: ben, werden hiedurch angewiesen, ihre Forderungen innerhalb 12 Wochen, im hiesigen Stadtsecretariate anzugeben.

Rendsburg, den 22sten Februar 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath
hieselbst.
No 18.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 11ten Stücks M 7. Diejenigen, welche an die auf dem Folio des zu dem Nachlasse des im vorigen Jahre verstorbenen hiesigen Kaufmanns Hans Hinrich Petersen protocol: lirten, wahrscheinlich längst erloschenen, in dem Ori ginalproclam näher bezeichneten Pöste Ansprüche zu haben glauben, werden hiedurch aufgefordert und ans gewiesen, ihre Ansprüche innerhalb zwölf Wochen im hiesigem Stadtsecretariate anzugeben.

Rendsburg, den 27sten Februar 1841.

Präsident, Bürgermeister und Rath
hieselbst.
No 19.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Demnach der Altentheiler Cord Hinrich Behrmann im adel. Gute Klein-Collmar mit Hinterlassung unbes kannter Erben verstorben ist: als werden Alle, welche an dessen Nachlaß Erb: oder auch sonstige Ansprüche zu machen haben, hiemit von Gerichtswegen aufge: fordert, binnen 12 Wochen, von leßter Bekannts

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Dritte und leßte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 10ten Stücks No 1. Alle, welche an den Nachlaß der verstorbenen Witts we des weiland hiesigen Einwohners und mosaischen Glaubensgenossen Emanuel Schweich, Namens Hanna Schweich, geb. Levy, mir Inbegriff des dazu gehören: den, sub N 160 im 7ten Quartier dieser Stadt im Lollfuße belegenen Wohnhauses cum pert., Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Pro: clams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur:Be: stellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 27sten Febr. 1841.

Bürgermeister und Rath hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 21.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 10ten Stücks No 2. Auf Ansuchen des Claus Hinrich Asmussen zu Loit müssen alle diejenigen, welche an dessen, von Claus Jochimsen käuflich erstandene Festekathe zu Loit nebst dazu angekaufte Winkelholmer Hufenparcelenlån: dereien nicht protocollirte dingliche Ansprüche, aus der Besitzeit des Verkäufers oder früherer Inhaber her: rührend, haben, sich, bei Strafe der Ausschließung, damit binnen 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf gehörig angeben.

Auf dem Königlichen Amthause vor Gottorf, den 24sten Febr. 1841.

v. Scheel. In fidem extr.: U. E. Fries. No 22.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 10ten Stücks N 3. Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Creditoren), welche an die Nachlaßmasse des verftor: benen Holzvogts Wilhelm Christian Evers zu Lehm: sieck, bei Schwabstedt, Forderungen und Ansprüche haben, oder derselben mit Schulden verhaftet sind; imgleichen auch alle diejenigen, welche außer der Wittwe und der Schwestertochter desselben, einer Tochter des Hegereiters Wommelsdorff in Satrup, Erbansprüche an jene Masse zu machen sich berechtigt halten, müssen sich binnen 12 Wochen, bei Vermeidung der gefeßlichen Nachtheile, hierselbst rechtsbehörig angeben. Königl. Husumer Amtskammer, den 23sten Februar Setzer.

1841.

In fidem:

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Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 10ten Stücks No 6. Alle, welche an den Nachlaß des im Jahre 1827 verstorbenen Bauervogts Claus Riecken in Sühlen An: sprüche irgend einer Art zu haben vermeinen (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), haben sich, resp. prævia procuratura, damit, bei Vermeidung der gefeßlichen Nachtheile, binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbst zu melden.

Oldesloe im combinirten adel. Gutsgerichte für Nütschau 2c., den 17ten Februar 1841. (L. S.)

No 25.

v. Colditz.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Proct. des 10ten Stücks No 7. Wer dingliche Ansprüche irgend einer Art an die von Georg Friedrich Jacke zu Brocklande, Amts Nen münster, verkaufte, zu Bevern in der Grafschaft Ran: zau belegene Halbhufe zu haben vermeint, muß sich damit binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Be kanntmachung dieses Proclams an, bei dem unterzeich neten Gericht rechtsbehörig melden.

Ranzauer Königl. Administratur, den 25sten Fe: bruar 1841. v. Stemann.

No 26.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 10ten Stücks N 8. Alle diejenigen, welche Förderungen und Ansprüche irgend einer Art an den Nachlaß des weiland Halb: hufners Peter Dau in Ellerhop zu haben vermeinen, müssen sich damit, bei Strafe des Ausschlusses, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Proclams ab an, bei dem unterzeichten Gericht rechtsbehörig melden.

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Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 10ten Stücks No 9. Alle, welche an eine von weil. Claus Heitmann zu Schleuer an Drewes Schmedtje aus dem adel. Gute Klein Collmar unterm 25sten October 1814 auf 100 vorm. Cour. ausgestellte, protocollirte aber ver: lorene Obligation Ansprüche zu machen haben, werden aufgefordert, felbige binnen 12 Wochen, von leßter Bekanntmachung, hieselbst, bei Strafe der Aus: schließung mit denselben und Mortification des Docu: ments, rechtsbehörig anzugeben.

1841.

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Seestermühe im Justitiariate, den 26sten Februar
P. F. C. Matthiessen.
N 28

Dritte und legte Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 10ten Stücks No 11. Alle, welche an die verstorbenen Eheleute Friedrich Adam Löwenhagen und Catharine Margaretha Löwen: hagen, geb. Meyer, oder an das von ihnen betriebene Gold: und Silberarbeiter: Geschäft, Ansprüche oder Forderungen zu haben glauben, werden, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, hiemit aufgefordert, sich, und zwar Auswärtige unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung angerechnet, und spätestens am 28sten Juni d. J., als dem perems torischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 1ften Mårz 1841.
Ex Decreto Senatus.
N 29.

Dritte und leßte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 10ten Sticks M 12.

Alle, welche Erbrechte oder sonstige Ansprüche an den geringfügigen Nachlaß der hieselbst verstorbenen Margarethe Henriette Ischler, geb. Arnold, zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Ausschlies: fung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige unter gehöriger Procuratur:Bes stellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 28ften Juni d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 25sten Februar 1841.
Ex Decreto Senatus.

der

Schleswig Holsteinischen Anzeigen

vom 29. März 1841.

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Königl. Steinburger Amthaus zu Ihehoe, den 18ten März 1841.

v. Kardorff. Pro copia: Fabricius.

No 3.

Wenn über die Erbauung einer neuen achteckigen Kornwidmühle zu Rumfleth bei Wilster eine öffentliche Licitation abgehalten werden soll, und dazu Termin auf Montag den 19ten April d. J. anberahmt wor den ist: so werden diejenigen, welche diesen Bau zu übernehmen geneigt sein sollten, hiedurch vorgeladen, sich an gedachtem Tage Vormittags 11 Uhr auf dem Steinburger Amthause hieselbst einzufinden.

Riß und Anschlag sind auf der Königl. Steinbur ger Amtstube hieselbst jederzeit vorher einzusehen. Königl. Steinburger Amthaus zu Ihehoe, den 15ten März 1841. v. Kardorff.

Pro copia: Fabricius.

Gerichtliche Notification.

Auf die heute hieselbst eingereichte Vorstellung und

Nach Verfügung der Königl. Rentekammer soll Bitte des Ober: und Landgerichts Advocaten Dr. Bales über die Anlieferung

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mann in Kiel, als Executors des Gräflich von Basses wißschen Fideicommisses, um Publication der Gråflich von Bassewißschen Fideicommißordnung, wird hiedurch zur öffentlichen Kunde gebracht:

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daß von der Gräfin Hedwig Jda von Bassewiz in ihrem Testamente vom 17ten Mai 1793 eine fideicommissarische Disposition über ein Capital von 20,000 x v. Cour., jeßt 32,000 Rbth. S., zu Gunsten der Kinder ihres verstorbenen Brus ders, des weil. Königl. dänischen Geheimen-Con ferenzraths, Ordenssecretairs und Amtmanns zu Gottorf, Joachim Ulrich von Sperling, dergestalt errichtet worden, daß sie die Einkünfte desselben nach dem Rechte der Primogenitur unter "Vor gang des månnlichen Geschlechts vor dem weib: lichen genießen sollten und zur Aufrechthaltung derselben die Bestellung einer Executorschaft, welche für die sichere Belegung der Capitalien und Aufbewahrung der Obligationen, so wie für die öffentliche Bekanntmachung der fideicommissa:

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