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No 11.

Zweite Bekanntmachung. Demnach der Altentheiler Cord Hinrich Behrmann im adel. Gute Klein Colmar mit Hinterlassung unbe: kannter Erben verstorben ist: als werden Alle, welche an dessen Nachlaß Erb: oder auch sonstige Ansprüche zu machen haben, hiemit von Gerichtswegen aufge: fordert, binnen 12 Wochen, von lester Bekannts machung dieses, felbige, bei Strafe der Ausschließung, hieselbst rechtsbehörig anzugeben.

Seestermühe im Justitiariate, den 26sten Februar

1841.

P. F. C. Matthiessen.

No 12.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 10ten Stücks M 1. Alle, welche an den Nachlaß der verstorbenen Witts we des weiland hiesigen Einwohners und mosaischen Glaubensgenossen Emanuel Schweich, Namens Hanna Schweich, geb. Levy, mit Inbegriff des dazu gehören: den, sub No 160 im 7ten Quartier dieser Stadt im Louifuße belegenen Wohnhauses cum pert., Erb: oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Ausschließung und des immerwährenden Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legten Bekanntmachung dieses Pro clams angerechnet, Auswärtige unter Procuratur: Be: stellung, im Stadtsecretariate gehörig anzugeben. Schleswig, den 27sten Febr. 1841. Bürgermeister und Rath_hiefelbst. In fidem:

No 13.

Zweite Bekanntmchaung.

Rohweder.

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benen Holzvogts Wilhelm Christian Evers zu Lehmr sieck, bei Schwabstedt, Forderungen und Ansprüche haben, oder derselben mit Schulden verhaftet sind; imgleichen auch alle diejenigen, welche außer der Wittwe und der Schwestertochter desselben, einer Tochter des Hegereiters Wommelsdorff in Satrup, Erbansprüche an jene Maffe zu machen sich berechtigt halten, müssen fich binnen 12 Wochen, bei Vermeidung der gefeßlichen Nachtheile, hierselbst rechtsbehörig angeben. Königl. Husumer Anitskammer, den 23sten Februar 1841. In fidem: Setzer.

No 15.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl: des 10ten Stücks No 4. Würde Jemand etwa aus einem, zwischen weil. Jacob Poppens zu St. Peter und dessen Schwieger: mutter Martha Flors am 25sten Jan. 1823 errichte: ten, im Schuld: und Pfandprotocoll noch ungetilgten Häuerbrief Ansprüche zu haben glauben: so muß ders seibe, bei Vermeidung der Tilgung und des Rechtsver: lustes, binnen 12 Wochen sich gehörig melden. Königl. Landschreiberei zu Garding, am 29ften Februar 1841. Eckermann.

No 16.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 10ten Stücks No 5. Gläubiger und Pfandinhaber der Concursmasse des verstorbenen Sattlermeisters Wilhelm Peter Jacob Hein und dessen nachgelassenen Wittwe Maria Christina, geb. Hellker, in Meldorf, müssen ihre an dieselbe has benden Forderungen und Pfänder, bei Strafe des Ausschlusses, binnen 6 Wochen, nach der leßten Be kanntmachung dieses, in der Königl. Kirchspielschrei: berei zu Meldorf, in gehöriger Form angeben. Meldorf, den 21ften Februar 1841.

Zur Beglaubigung des Auszugs: Wagner. No 17.

Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl, des 10ten Stücks No 6.

Alle, welche an den Nachlaß des im Jahre 1827 verstorbenen Bauervogts Claus Riecken in Sühlen An: sprüche irgend einer Art zu haben vermeinen (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), haben_sich, resp. prævia procuratura, damit, bei Vermeidung der gefeßlichen Nachtheile, binnen 12 Wochen, von der legten Bekanntmachung dieses angerechnet, hieselbst zu

melden.

Oldesloe im combinirten adel. Gutsgerichte für Nütschau 2c., den 17ten Februar 1841. (L. S.). v. Colditz

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Zweite Bekanntmachung.

Extr. des Procl. des 10ten Stinks No 12. Alle, welche Erbrechte oder sonstige Ansprüche an den geringfügigen Nachlaß der hieselbst verstorbenen Margarethe Henriette Ischler, geb. Arnold, zu haben vermeinen, werden hiemit, bei Strafe der Ausschlies: fung und des ewigen Stillschweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige unter gehöriger Procuratur:Be stellung, binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 28sten Juni d. J., als dem peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Obergerichte zu melden.

Altona im Obergerichte, den 25sten Februar 1841.
Ex Decreto Senatus.

No 23.

Dritte und legte Bekanntmachung.

In Gewährung dieser Bitte, und da nach einem Decrete des vormaligen Holstein-Lauenburgischen Ober: gerichts vom 21ften October 1830 die Regulirung der fraglichen Nachlaßmasse der klösterlichen Obrigkeit übertragen worden, werden von Gerichts; und Rechts: wegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger und der in dem Testamente des Erblassers bedachten Personen), welche an den verstorbenen Postmeister, Justizrath Heinrich Nicolaus Steen, und dessen Nachlaß, namentlich auch an das dazu gehörige, im hiesigen Flecken unter No 352 be: legene Wohnhaus mit Zubehör, persönliche oder ding; liche Forderungen irgend einer Art zu haben vermei: nen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der lezten Bekanntmachung angerechnet, auf der hiesigen Klosterschreiberei, unter Vorzeigung der ihre Ansprüche begründenden Urkunden, ordnungsmäßig zu melden und demnächst weitere Verfügung zu ge wärtigen.

Gegeben im Klösterlichen Gerichte zu Preeß, den 17ten Februar 1841.. F. Reventlou.

No 24.

Dritte und leßte Bekanntmachung.

Den Gastwirth Hans Hinrich Schmidt in Prees hat dem Kostergerichte angezeigt, daß er sein im hie: figen Flecken unter N 193 belegenes Wohnhaus nebst

Ländereien und Zubehdr unter der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten Angabeprotocolls verkauft habe und zu dem Ende die Erlassung eines landüblichen Proclams gebeten.

In Gewährung dieser Bitte werden von Gerichts: und Rechtswegen Alle und Jede (mit Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das vorbezeichnete Grundstück Forderuegen und Ansprüche irgend einer Art zu haben glauben, hiedurch anfgefordert und be fehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, bin: nen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung an gerechnet, auf hiesiger Klosterschreiberei zu melden, die ihre Ansprüche begrüudenden Urkunden in Urschrift, unter Zurücklaffung beglaubigter Abschriften, vorzuzei: gen, und demnächst weitere Verfügungen zu gewärtigen. Gegeben im Kldsterlichen Gerichte zu Preez, den 12ten Februar 1841. F. Revenflou.

No 25.

Dritte und lehte Bekanntmachung.

Wenn über nachstehende, im Segeberger Stadt: Schuld und Pfandprotocoll protocollirte, im Original verloren gegangene Documente, als:

1) einer unterm 24sten Juli 1827 ausgestellten, cod. dato prrtocollirten Obligation, welcher zu: folge Herrmann Fürft den Vormündern der Lenckerdorf'schen Kinder 2ter Ehe, den Bürgern Jochim Friederich Schröder und Anthon Friede: rich Carl Frank, 200 Cour. schuldiget; Abth. I. Fol. 112 des Schuld: und Pfand: Protocolls; 2) einen Theilungsvergleich vom 16ten Febr. 1780,

protocollirt den 21sten Mai 1783, wonach Joh. Diederich Krafft seinen beiden Söhnen erster Ehe 250 Cour. schuldig geworden ist; Abth. II. Fol. 20 des Schuld; und Pfand: Protocolls; 3) einer väterlichen Aussage vom 19ten Febr. 1816, protocollirt eod. dato, wonach für die Kinder erster Ehe des weiland Budeners Jochim Kock 121 Rbthlr. 58 Bß. S. M. restiren; Abth. 11. Fol. 87 des Schuld: und Pfand Protocolls; 4) auf dem Fol. des Reifschlägers Christian Friedr. Hamdorf, Abth. I., Fol. 65 des Schuld; und Pfand: Protocols,

a. einen Håuercontract vom 2. Oct. 1822, wo nach Nathan Bruck die zu dem Vollhause N 26 gehörigen Ländereien von Michaelis 1822 bis dahin 1835 an Seligmann Moses verhäuert hat;

b. einen Afterhåuercontract de eod. dato, wo nach Seligmann Moses die Koppel auf dem Voßrade von Michaelis 1822 bis dahin 1835 an Johann Casper Rehder für 525 verhånert hat,

c. einen Afterhåuercontract de eod. dato, wo nach Seligmann Moses die Koppel auf dem - Ruschwede von Michaelis 1822 bis dahin 1835 an weil. Johann Heinrich Lubeseder verhåuert hat,

d. einen Revers vom 20sten Mai 1826, proto: collirt eodem dato, wonach der Zimmer: meister Hinrich Norden als Entrepreneur des Rathhausbaues sich verpflichtet, den aus die fer Bauentreprise etwa entstehenden Schaden mit seinen beiden Bürgen, dem Maurèr meister Johann Detlef Rosenberg und dem Schlössermeister Herrmann Hinrich Schulz, gemeinschaftlich und zwar ein jeder mit tragen zu wollen;

5) auf dem Folio der dem Weber Christian Gott: fried Pleß gehörigen Vollbnde, Abth. I., Fol. 386 des Schuld und Pfands Protocolls,

a. einer Pfandverschreibung des Joh. Hinrich Pleß vom 4ten October 1775, vermöge de: ren er die Caution wegen Erstattung der für seinen abwesenden Schwager Hans Hinr. Kühl in Empfang genommenen, von weil. Hinr. Rolfs herrührenden, einige 20 be: tragenden Erbschaft übernommen hat.

b. einer Aussage vom 18ten März 1782, wo: nach Johann Hinrich Pleß seinen 3 Kindern erster Ehe 100% und 50 %, so wie jedem ein Gesellenkleid oder 10 Cour. zu geben versprochen hat,

c. einen Annehmungsbrief vom 25sten Novbr. 1802, protocollirt den 3ten Mai 1803, in welchem für Johann Hinrich Pleß 10 279 Cour. undelirt stehen;

1

6) auf dem Folio der von dem Rathsherrn Toft mann hered. noie an die Wittwe Einsporn, geb. Ehlers, verkaufte Bude, Abth, I., Fol, 452 des Schuld: und Pfand: Protocolls,

a. einem Einkindschafts Contract vom sten April 1804 zwischen Johann Christian Die: derich Pleß und dessen Ehefrau Anna Ca tharina, geb. Plambeck, zu Gunsten der vor ihrer Verheirathung erzeugten Anna Möller, b. einem unterm 26sten October 1805 errichte: ten und 15ten Februar 1806 protocollirten Håuercontract, wonach Johann Christian Diederich Pleß eine Kuhweide auf 5 Jahre an M. D. Schulzen für 100 % verhäuert hat, c. eine Vereinbarung vom 2ten August 1806, vermöge deren dem Claus Plambeck für den Verzicht auf fernere Alimentation 500 & in dieser Bude angewiesen sind; resp. von dem Vormunde Jochim Friederich Schrd: der, den Erben des weil. Nicolaus Krafft, der Ehe: frau Catharina Lütje, geb. Kock, den Erben des weil.

Christian Harm, dem Weber Christian Gottfried Pleß
und dem weil. Rathsherrn Toftmann die Erlassung
eines landüblichen Mortificationsproclams nachgesucht
worden: als werden in Folge Autorisation des Königl.
Holsteinischen Obergerichts, d. d. Glückstadt den 1sten
Februar 1841, hiemittelst von Gerichtswegen Alle und
Jede, welche aus obgedachten Documenten Forderun:
gen und Ansprüche irgend einer Art zu haben vers
meinen, bei Strafe des Verlustes ihrer Gerechtsame
und eines ewigen Stillschweigens, aufgefordert und
befehliget, sich damit binnen 12 Wochen, von der
legten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet,
und zwar Auswärtige unter Procuraturbestellung, im
hiesigen Stadtsecretariate, unter urschriftlicher Vorzei:
gung und abschriftlicher Zurücklaffung der ihre Forde:
rungen und Ansprüche begründenden Documente, an:
zugeben, ihre Angaben zu justificiren und weitere
rechtliche Verfügung zu gewärtigen, mit der Verwar
nung, daß im Unterlassungsfalle die vorgedachten Do:
cumente für mortificirt erklärt und im Schuld und
Pfand: Portocoll der Stadt Segeberg werden delirt
werden.

Decretum Segeberg in Curia den 5ten Febr. 1841.
Bürgermeister und Rath.
(L. S.)
In fidem: Esmarch.

No 26.

No 27.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des Sten Stücks No 12. Alle und Jede, welche an die von dem Zimmer: mann Johann Wilhelm Mangels verkaufte, zu Dam: los, Herzogl. Schleswig Holsteinischen Fideicommißs Guts Seelent, belegene Kleinbödenerstelle mit Zubehör und Ländereien dingliche Rechte und sonstige Ansprüche haben, müssen sich, bei Verlust derselben, binnen zwölf Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Pros clams, im unterzeichneten Gerichte ordnungsmäßig angeben.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Wann die Eheleute Hans Ahlers und Cicilia Ah: lers, geb. Mohr, zu Hahnenkamp im klösterlichen Uetersener Patrimonialgute Horst vor Kurzem bald nach einander mit Tode abgegangen sind und ein Testament hinterlassen haben, nach welchem__,,ihr Nachlaß beider Testirenden sich anfindenden nächsten Verwandten halbschiedlich anheimfallen und unter sel bige den Rechten nach vertheilt werden soll;" die Ers laffung eines Proclams daher sowohl im Allgemeinen zur Ausmittelung der Erben und Debitoren der Masse, als namentlich wegen eines als Erben angegebenen, in Elmshorn gebornen Portraitmalers Carl Eduard Linfen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erforderlich

wird: als werden Alle, welche entweder als Erben
oder aus sonstigen Gründen Ansprüche an den Nach:
laß der gedachten Ahlersschen Eheleute zu machen
gedenken, namentlich auch gedachter Eduard Linsen,
hiedurch aufgefordert, sich innerhalb 12 Wochen, von
der lehten Bekanntmachung angerechnet, auf der
Klosterschreiberei hieselbst zu melden, widrigenfalls sie
die Ausschließung von der Masse zu gewärtigen ha:
ben, hinsichtlich des Erbtheils des Linsen aber nach
gefeßlicher Vorschrift verfahren werden wird.

Geben Uetersen, den 12ten Februar 1841.
Klösterliche Obrigkeit.

Oldenburg in Holstein den 10ten Februar 1841.
Justitiariat der Herzoglich Schleswig:
Holsteinischen Fideicommißgüter.
d'Aubert,

No 28

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des Sten Stücks No 15. Alle (mit Ausnahme der Gläubiger protocollirter Forderungen), welche an den Eingesessenen Peter Ja cob Friedrich Deppmann genannt Dittmer-in Vormstegen, so wie an die zur Concursmasse desselben gehörende daselbst belegene Besißung c. pert. aus ir gend einem Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, haben, bei Vermeidung der Aus: schließung von der proclamirten Masse, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung nungsmäßig sich zu melden. dieses Proclams, im Actuariate des Gerichts ord:

Pinneberger Concursgericht, den 5ten Febr. 1841. v. Döring. Dumreicher.

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No 34.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 9ten Stücks M 6. Alle und Jede (nur mit Ausnahme der protocol: lirten Gläubiger), welche an den Nachlaß des in hie figer Neustadt verstorbenen Malers und Hauseigen: thümers Hieronymus Wigand Schröder, namentlich an das dazu gehörige, in hiesiger Neustadt sub No 58 belegene Wohnhaus c. p., Forderungen und Ansprüche zu haben glauben, müssen solche sub poena præclusi binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses, unter Wahrnehmung des Erforderlichen, auf der Ploener Königlichen Amtstube melden.

Gegeben Königl. Amthaus zu Ploen, den 15ten Februar 1841.

Rantzau.

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