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Dritte und leste Bekanntmachung. Es hat die nachgelassene, im ungetheilten Besit der Güter verbliebene Wittwe des unlångst verstorbe: nen Einwohners und Kaufmanus J. W. Müßenfeld, weiland in Cappeln, Namens Johanna Dorothea Müßenfeld, geb. Schlösser, in Betracht der vielen Geschäftsverbindungen ihres verstorbenen Ehemanns, zu ihrer Sicherstellung wegen desfälliger künftiger An: sprüche, um die Erlassung eines landüblichen Proclams geziemend gebeten.

In Gewährung dieser Bitte ergeht demnach von Gerichtswegen (mit alleiniger Ausnahme der proto: collirten Gläubiger) an Alle und Jede, welche an den Nachlaß des besagten J. W Müßenfeld, weiland in Cappeln, aus irgend einem Grunde rechtliche An: sprüche zu hahen vermeinen, hiemittelst der Befehl, fich damit, bei Strafe der Präclusion und eines ewis gen Stillschweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der lesten Bekanntmachung dieses Proclams anges rechnet, unter Producirung der, solche Forderungen begründenden Originaldocumente und Zurücklassung be glaubigter Abschriften davon, bei dem im Actuariat des Fleckens Cappeln abzuhaltenden Angabeprotocoll zu melden, auch, insofern sie Auswärtige find, wegen Bestellung eines Actenprocurators das Ordnungsmäßige wahrzunehmen, demnächst aber weitere rechtliche Ver: fügung zu gewärtigen

Cappeln im Justitiariat, den 4ten Februar 1841.
Jessen.

Zur Beglaubigung: Gardthausen.
No 29.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Auf desfallsiges Anhalten des Klosterverwalters Royen auf dem Sct. Johannis Kloster vor Schleswig, als Verkäufer der 23sten, 26sten und 27steu Parcele der Sct. Johannis: klösterlichen Vorwerksländereien, so wie des daselbst zur 33sten Parcele gehörigen, ge: gen Westen belegenen Theils aus der Flensee: Wiese, werden (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubiger) Alle und Jede, welche an die vorgedachten Parcelen hypothekarische oder dingliche Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen sollten, hiemittelst aufgefordert und befehligt, diese ihre Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams anges rechnet, im Sct. Johannis: klösterlichen Syndicat ge: hörig anzugeben und wegen Production der Docus mente und Procuratur Bestellung das Ordnungs: mäßige wahrzunehmen.

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Dritte und leßte Bekanntmachung.

Wann der zu Norgaardholz, Kirchspiels Steinberg, gebürtige, seit vielen Jahren zur See gegangene und verschollene Peter Petersen, Sohn des weil. Parcelisten Claus Petersen auch Schnittger genannt zu Norgaardholz, bereits sein 70stes Jahr zurückgelegt hat: so werden, auf Antrag des seither für denselben gerichtlich bestellt gewesenen Curators, des Hufners Hinrich Petersen in Gintoft, befagter Peter Petersen oder, falls derselbe nicht mehr am Leben, dessen etwas nige Kinder oder sonstige Erben, von Gerichtswegen hiemit aufgefordert und angewiesen, sich innerhalb pråclusivischer Frist von 12 Wochen, nach der letzten Bekanntmachung dieses Proclams, im Actuariat auf der Königl. Flensburger Amtstube rechtsgehörig anzu geben und demnächst das Weitere zu gewärtigen; widrigenfalls der obige Verschollene nach Vorschrift der Verordnung vom 9ten Novbr. 1798 für todt er klärt und dessen seither unter gerichtlicher Verwaltung gestandenes Vermögen seinen hieselbst wohlbekannten Geschwistern, oder deren Kinder, gefeßlich zugetheis werden wird.

Königl. Nie:Hardesvogtei zu Hattlundt, den 13ten Februar 1841. Thiesen.

Ng 31.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn Bahne Schröder aus Niebüll im ledigen Stande mit Hinterlassung theils anwesender, theils unbekannt abwesender und unmündiger Seiten: Erben verstorben und daher die Erlassung eines Proclams nothwendig erachtet worden ist: so werden Alle und Jede, welche Erbansprüche oder sonstige Forderungen an den Erblasser, dessen Nachlaß sehr geringfügig ist, zu haben vermeinen, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch aufgefordert und angewiesen, solche, bei Strafe der Ausschließung und Verlust ihrer Pfand: gerechtsame, unter Beobachtung des Erforderlichen, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der leßten Bekannt machung dieses Proclams angerechnet, hieselbst anzus geben und demnächst das Weitere zu gewärtigen. Königl. Lehnsvogtei zu Niebill, den 11ten Februar 1841. H. D. Krogh, const. No 32.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Wenn dem Klostergerichte von dem Erbpächter Claus Detlef Jäger zu Fiefhusen angezeigt worden, daß er seine in dem Dorfe Barmissen unter Nr. 7 belegene Kathe nebst Schmiede, Backhaus und Garten, jedoch ohne die dabei befindlichen 2 Tonnen Land, verkauft

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habe, und sowohl um seinem Käufer das versprochene gereinigte Angabeprotocoll liefern, als auch die rechts gültige Trennung der 2 Tonnen Land im Schuld; und Pfandprotocolle erlangen zu können, eines landüblichen Proclams bedürfe: so werden, in Gewährung dieser Bitte, von Gerichts; und Rechtswegen Alle und Jede (mit alleiniger Ausnahme der protocollirten Gläubi: ger), welche an das vorbezeichnete Grundstück An: sprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hiedurch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, und des Vers lustes ihres Einspruchsrechtes gegen die beabsichtigte Trennung der Kathe von den Ländereien, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf der Klosterschreiberei gehörig zu melden, die ihre Forderungen begründenden Urkunden, unter Zurücks laffung beglaubigter Abschriften, vorznzeigen und dem; nächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Gegeben im klosterlichen Gerichte zu Preez, den 10ten Februar 1841.

No 33.

F. Reventlou.

Dritte und legte Bekanntmachung. Der hiesige Schusteramtsmeister Johann Casper Kähler hat dem Klostergerichte angezeigt, daß er sein im Flecken unter Nr. 237 belegenes Wohnhaus nebst dabei befindlichen Ländereien und sonstigem Zubehör unter der Verpflichtung eines zu liefernden gereinigten Angabeprotocolls verkauft habe und zu dem Ende die Erlassung eines Proclams beantragt.

In Gewährung dieser Bitte werden daher von Gerichts und Rechtswegen Alle und Jede (mit alleis, niger Ausnahme der protocollirten Gläubiger), welche an das vorbezeichnete Grundstück Ansprüche und Fors derungen irgend einer Art zu haben vermeinen, hie: durch aufgefordert und befehligt, sich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf der hie: sigen Klosterschreiberei ordnungsmäßig zu melden und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen.

Gegeben im flösterlichen Gerichte zu Preez, den 10ten Februar 1841.

M 34.

F. Reventlou.

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Honigsee unter Nr. 12 belegene Krugstelle nebst Lån: dereien, Ansprüche und Forderungen irgend einer Art zu haben vermeinen, aufgefordert und befehligt, fich damit, bei Strafe der Ausschließung, binnen zwölf Wochen, von der leßten Bekanntmachung angerechnet, auf hiesiger Klosterschreiberei zu melden, die bezüg lichen Urkunden in Urs und Abschrift einzulegen, auch, sofern sie Auswärtige, Procuratoren hieselbst zu bestel: len und demnächst weitere Verfügung zu gewärtigen. Gegeben im klösterlichen Gerichte zu Preez, den 10ten Februar 1841. F. Reventlou.

No 35.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Demnach der hiesige Rathsverwandte Christian Anton Toftmann, welcher in Folge eines unterm 7ten April 1840 publicirten, zwischen ihm und seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau Cäcilie Christiane Elisabeth, geb. Lange, errichteten wechselseitigen Testaments, als alleiniger Erbe des Nachlasses der Leßteren eingefeßt worden, im December v. J. ohne Leibeserben mit Tode abgegangen und nunmehr von dem legitimirten Erben zu seinem Nachlasse, dem hiesigen Bürger Pes ter Friedrich Ernst Rich, darauf angetragen ist, daß zur künftigen Sicherstellung gegen alle Ansprüche ein Proclam erlaffen werden möge, diesem Antrage auch stattgegeben worden: als werden hiedurch von Ges richtswegen Alle und Jede, welche an den Nachlaß des gedachten weil. Rathsverwandten Christian Anton Toftmann oder an denjenigen der weil. Ehefrau des felben, Cäcilie Christiane Elisabeth Toftmann, geb. Lange, aus irgend einem Grunde Erb: oder sonstige nicht protocollirte Ansprüche zu haben vermeinen, auf gefordert und befehliget, folche etwanige Ansprüche, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still schweigens, innerhalb 12 Wochen, vom Tage der legs ten Bekanntmachung gegenwärtigen Proclams, im hiesigen Startsecetariat, unter Beobachtung des Rechts: erforderlichen, gehörig anzugeben und demnächst das weiter Rechtliche zu gewärtigen. Wornach sich zu achten.

Decretum Segeberg in curia, den 4ten Februar

1841.

(L. S.)

Bürgermeister und Rath.
In fidem: Esmarch.
N 36.

Dritte und legte Bekanntmachung. Wenn dem Ansuchen der Erben des zu Lohbrügge, hiesigen Amts, verstorbenen Altentheilers, vormaligen Bauervogts Johann Eggert Eggers, um Abgebung eines Proclams zur Ermittelung und Constatirung des Masse: Bestandes, stattgegeben worden; als wer: den von Gerichts: und Obrigkeitswegen Alle und Jede, welche an den vorgenannten verstorbenen Altentheiler, vormaligen Bauervogt Johann Eggert Eggers, An: sprüche und Forderungen haben oder zu haben vermeis nen, oder Pfänder von ihm besigen, hiedurch ein; für

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Dritte und legte Bekanntmachung. Auf Anfuchen der Kinder und Enkel der Eheleute Ifaack Wall und Sara Charlotte Wall, geb. Cuny, von denen jener, der früher mit seinem verstorbenen Bruder Daniel Wall unter der Firma Isaack & Das niel Wall Handlungs; und Leder: Fabrikations : Ges schäfte betrieben, den 4ten Mai 1838, und diese den 22sten Juli v. J. mit Tode abgegangen, werden Alle, welche an die gedachten Eheleute oder an die bemel: dete Handlungs: Firma aus irgend einem rechtlichen Grunde Ansprüche und Forderungen zu haben vermei: nen, bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Stillschweigens, von Gerichtswegen aufgefordert, sich binnen 12 Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Proclams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und spätestens am 17ten Junius dieses Jahres, als dem peremtorischen Angabe Termine, im hiesigen Obers gerichte zu melden. Wonach Beikommende sich zu achten und ferner rechtliche Verfügung zu gewärtigen haben.

Altona im Obgergerichte, den 8ten Februar 1184.
Ex Decreto Senatus.
No 38.

Dritte und legte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 7ten Stücks No 1. Auf erfolgte Autorisation des Königl. Schleswigs schen Obergerichts werden alle diejenigen, welche aus nachfolgenden Documenten Ansprüche haben, als: 1) aus zweien, die Hufe des P. Jürgensen zu Köhnholz betreffenden Contracteu vom 20ften Dec. 1754 und 20sten April 1785; 2) aus folgenden, die vormalige Sieverssche halbe und viertel Hufe zu Tetenhusen betreffenden Documenten, nemlich einem Contracte vom 28ften Septbr. 1761, zweien Obligationen vom 10ten Mai 1698 und 13ten Febr. 1711 und einer Erbtheilungsacte vom 15ten April 1788; 3) aus einem, die Colonistenstelle M 2 & 3 zu Westscheide betreffenden Contracte vom 9ten März 1793;

4) aus fünf, die H. Graumannsche Instenkathe zu Jdstedt betreffenden Contracten vom 10ten Nov. 1750, 7ten April 1755, 23sten Jan. 1756, 3ten Már 1759 und 16ten Mai 1768;

5) aus einem, die Parcelenstelle des Nicolay An dersen zu Obdrupstraße betreffenden Contracte vom 29sten Juli 1827;

6) aus folgenden, die Koppel Grotlehrgraf des weil. J. Holländer zu Böhluhlegraf betreffenden Documenten, nemlich einem Contracte som 31sten Aug. 1758 und einer Aussageacte vom 4ten Oct. 1764;

7) aus einem, das Haus des Asmus Fosgreen auf Arnis betreffenden Contracte vom 10ten Sept. 1787;

8) aus einem, die Festekathe des Hans Thomsen zu Süderhastedt betreffenden Contracte vom 11ten Febr. 1793;

bei Strafe resp. der Mortification, Ausschließung und Delirung, aufgefordert und befehligt, sich damit bins nen 12 Wochen im Actuariate des Amts Gottorf ges hörig anzugeben.

Auf dem Königl. Amthause vor Gottorf, den 27sten Januar 1841.

v. Scheel. In fidem extr.: U. E. Fries.

No 39.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 7ten Stücks No 2. Nach erkanntem Concurfe über die sämmtlichen Habe und Güter des Schiffers Andreas Hinrich Pe tersen, Besizers eines Hauses auf Arnis und der 13ten adel. Carlsburger Freiparcele cum pert., můs sen die etwanigen Creditoren oder Pfandinhaber sich, bei Strafe der Ausschließung oder doppelten Zahlung, innerhalb 12 Wochen im Actuariate des Amts Got: torf gehörig angeben.

Auf dem Königlichen Amthause zu Gottorf, den 1sten Februar 1841.

v. Scheel. In fidem extr.: U. E. Fries.

N 40.

Dritte und leßte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 7ten Stücks N 4. Sämmtliche nicht protocollirte Gläubiger und Pfandinhaber der zum Concurs gekommenen Wittwe des unlängst verstorbenen hiesigen Stadtkassirers Christian Lorenz Hanssen, Anna, geb. Nielsen, müs: sen sich, bei Vermeidung der gefeßlichen Strafen, ins nerhalb 12 Wochen, von der leßten Bekanntmachung dieses Proclams angerechnet, im hiesigen Stadtsecre: tariate ordnungsmäßig melden.

Gegeben Sonderburg, den 3ten Februar 1841. (L. S.) Bürgermeister und Rath hieselbst. No 41.

Dritte und lehte Bekanntmachung. Extr. des Procl. des 7ten Stücks M 5. Alle und Jede, welche an den Nachlaß der ver: storbenen Wittwe des weiland Gastwirths Marcus

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No 42.

Holm, Stadtfecr.

Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des 8ten Stücks N 1.
Alle, welche an das von dem hiesigen Bürger und
Brauer, wie auch Brannteweinbrenner Peter Friede:
rich Detlefsen, als gerichtlich bestellten Curator des
Bürgers und ehemaligen Gastwirths Jürgen Hinrich
Hansen, an den hiesigen Einwohner Hans Friederich
Wenzel verkaufte, feinem genannten Curanden zugehö
rige, sub No 11 im 1ften Quartier dieser Stadt bele:
gene Wohnhaus cum pert. dingliche Rechte und An:
sprüche zu haben vermeinen, werden hiemittelst, bei
Strafe der Ausschließung und des immerwährenden
Stillschweigens, aufgefordert, sich innerhalb zwölf
Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung die
fes Proclams angerechnet, Auswärtige unter Procu:
ratur:Bestellung, im Stadtsecretariate gehörig anzus
geben.

Schleswig, den 13ten Februar 1841.
Bürgermeister und Rath_hieselbst.
In fidem: Rohweder.

No 43.

Dritte und legte Bekanntmachung. Ertr. des Procl. des Sten Stücks M 6. Alle und Jede (jedoch mit Ausnahmg der proto: collirten Gläubiger), welche au die zum Nachlasse des verstorbenen Müllers Jürgen Friedrich Sieck in Gaar: den gehörigen drei Wellingdorfer Kathen nebst Zube: hör, dem zugekauften Lande und dem Tröndelsee, dings liche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, müssen solche, bei Verlust derselben, innerhalb zwölf Wochen, nach der leßten Bekanntmachung dieses Pro: clams, auf der Amtstube zu Kiel gehörig angeben. Wornach sich zu achten.

Gegeben Königl. Kieler Amthaus zu Bordesholm, den 9ten Februar 1841.

F. Reventlow.
Pro vera cópia: Schröder.

No 44.

Dritte und leßte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Sten Stücks No 10.
Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weil.
Erbpachtmüllers Johann Friedrich Beuck in Grebien,
insonderheit an die zu selbigem gehörige Erbpacht:
windmühle c. pert., wie auch an die unter den Erben
des Verstorbenen seither bestandene Gemeinschaft dies
ses Nachlasses, nicht portocollirte dingliche oder persön
liche Ansprüche zu haben vermeinen, müssen selbige,
bei Vermeidung der Ausschließung, unter Wahrneh
mung des Rechtserforderlichen, innerhalb 12 Wochen,
vom Tage der leßten Bekanntmachung dieses Pro:
clams angerechnet, hieselbst anmelden.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel.
Guts Schönweide, den 9ten Februar 1841.
Lorentzen.
(L. S.)

No 45.

Dritte und lebte Bekanntmachuna.
Extr. des Procl. des Sten Stücks No 11.
Alle und Fede, welche an den Nachlaß des weil.
Erbpächters und Fischers Christian Friedrich Bauer
in Seelent, insonderheit an die, zu selbigem gehörige
Erbpachtstelle c. pert., wie auch an die unter den Erben
des Verstorbenen seither bestandene Gemeinschaft dieses
Nachlasses, nicht protocollirte dingliche oder persönliche
Ansprüche zu haben vermeinen, müssen sich, unter
Wahrnehmung des Rechtserforderlichen, innerhalb
12 Wochen, vom Tage der leßten Bekanntmachung
dieses Proclams angerechnet, bei Vermeidung der
Ausschließung, hieselbst melden.

Lütjenburg in der Gerichtshalterschaft des adel.
Guts Lammershagen, den 13ten Februar 1841.
Lorentzen.
(L. S.)

No 46.

Dritte und legte Bekanntmachung.
Extr. des Procl. des Sten Stücks M 17.
Alle, welche an den Nachlaß des verstorbenen hie:
figen Bürgers und Mehlhåndlers Albert Breckwoldt
Ansprüche oder Forderungen zu haben vermeinen, werden,
bei Strafe der Ausschließung und des ewigen Still
schweigens, aufgefordert, sich, als Auswärtige zugleich
unter gehöriger Procuratur: Bestellung, binnen zwölf
Wochen, vom Tage der leßten Publication dieses Pro
clams angerechnet, im ersten Stadtsecretariate, und
spätestens am 17ten Junius dieses Jahres, als dem
peremtorischen Angabe: Termine, im hiesigen Oberge
richte zn melden.

Altona im Obergerichte, den Sten Februar 1841.
Ex Decreto Senatus.

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1. Die Ehefrau des Spißenhåndlers Mathias Pe: tersen aus Hoyer, Anna, geb. Jensen, zu Keitum auf der Insel Sylt.

2. Johann David Friedrich Köhler, Bürger und Effigfabrikant aus Altona, in Lügumkloster. 3. F. Lohmann, Handlungsreisender aus Voerde in Preußen, in Schleswig.

4. Ludwig Engel, Handlungsreifender aus Hamburg, in Schleswig.

5. Georg Dau, Handlungsreisender aus Hamburg, in Schleswig.

6. Hartwig Abraham Seckel, Handlungsreisender aus Hamburg, in Meldorf.

7. C. W. Godbersen, Handlungsreifender aus Brandenburg, in Segeberg.

8.

Carl Hermann Michael Stave, Kaufmann aus Lübeck, in Ploen.

9.

Hermann Masse, Handelsmann aus Wandsbeck, in Oldesloe.

10.

Gottfried Neumann, Reisender des Handlungs: hauses Martens & Comp. aus Ißehoe, in Neumünster.

11. Johann Carl Engelhardt, Weinhändler aus Lü: beck, in Lütjenburg.

12. 13.

Ferner sind im Königreich Dänemark bestraft:

Im Jahre 1840:

A. Nissen, Kaufmann aus Hamburg, in Slagelse. Carl Friedrich Gottlieb Rosenberger, Handlungs; reisender aus Lübeck, in Rudkjöbing. Königl. General: Zollkammer: und Commerz:Colle: gium zu Kopenhagen, den 23ften Febr. 1841.

Lowzow.

Bech. Garlieb. Franche.

Bekanntmachung.

Kühl.

Zufolge desfallfigen Antrags des Erbpachtsmüllers J. F. Pfigner zur Niedermühle, hiesigen Guts, foll diese hierunter näher beschriebene Mühle am 27ften f. M., Sonnabend nach Lætare, Vormittags 11 Uhr, auf dem Hofe Neudorf in dffentlicher Licitation ver kauft werden. Kaufliebhaber wollen sich daher zur angegebenen Zeit am gedachten Orte einfinden, Bot und Ueberbot thun und gewärtigen, daß dem Höchst: bietenden der Zuschlag, den im Termine zu verlesen: den, vorher sowohl hier, als auch auf der Mühle, einzusehenden Bedingungen gemäß, werde ertheilt

werden.

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Wyneken.

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