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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

50. Stück. Den 13. December 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: bei dem Kieler Polizeigerichte eingegeben, theils aber

dicasterien.

Jedes gerichtliche Verfahren, bei dem ein Frauen zimmer ohne Curator ad litem auftritt, ist unheilbar nichtig.

Zwei Fälle.

I.

N.

In Supplicationssachen des R. N. in Kiel, Beklag ten und Supplicanten, wider die Ehefrau N. N. c. cur. mar, daselbst, Klägerin und Supplicatin, wegen Reals Injurien,

ist die Klägerin gegen den Beklagten bei dem Kieler Polizeigerichte wegen Real Injurien klagend aufgetreten, jedoch in termino ohne Curator erschienen. Nachdem von dem Beklagten die Behauptungen der Klägerin, daß derselbe sie so auf den Kopf geschlagen, daß sie eine halbe Stunde ohne Besinnung gelegen, in Abrede gestellt und der von derselben producirte Zeuge vernom: men ist, hat das Kieler Polizeigericht am 30ften März d. J. den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin 4 Rbthlr. an Schmerzensgeld zu vergüten, derselben die angeursachten Curkosten mit 34 6ß zu erstat: ten, wegen begangener Ungebühr eine Brüche von 5 Rbthlr. zu erlegen und die Kosten zu erstatten.

Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte das Rechtsmittel der Supplication interponirt und seine Supplicationsschrift am 13ten April d. J. beim Kies ter Polizeigerichte eingereicht, welches dieselbe unterm 27sten Mai d. J. mit Bericht anhero eingesandt hat.

Nachdem über diese Supplicationsschrift die Er: klärung des Gegentheils eingezogen worden ist, stellt fich, da der in der Gegenerklärung vorgebrachte Ein: wand, daß die Supplicationsschrift weder mit dem Concepit noch Exhibet eines Obergerichts: Advocaten versehen gewesen, nicht weiter zu berücksichtigen ist, weil theils die Supplicationsschrift nicht hieselbst, son:

von dem dem Obergerichte zuständigen Rechte, dieselbe wiederum zurückzugeben, im vorliegenden Falle kein Gebrauch gemacht ist, zuvdrderst die Frage als streitig dar: ob die von dem Beklagten und Supplicanten darauf fundirte Nichtigkeitsbeschwerde, daß die Klå: gerin ohne Curator erschienen ist, für begründet zu

erachten?

In Erwägung nun, daß nach den Bestimmungen der Landgerichtsordnung, Thl. II. Tit. 7 und Thl. ÏV. Tit. 16 S. 4-6 jedes gerichtliche Verfahren, bei dem ein Frauenzimmer ohne Geschlechtsbeistand aufgetreten ift, wegen fehlender persona standi in judicio an zufolge dieser ausdrücklichen particulairrechtlichen Be einer absoluten unheilbaren Richtigkeit laborirt *) and stimmung die gemeinrechtliche Vorschrift, daß beim Mangel an einem gehörigen Beistande solcher Verso: nen, die desselben bedürfen, die den nicht vertretenen Personen vortheilhaften Entscheidungen aufrecht erhalten werden, und solchemnach nur die nicht vertretene Par thei, nicht aber deren Gegentheil, die Entscheidung als nichtig anfechten könne, keine Anwendung leiden kann, sowie

in Erwägung, daß wenn gleich das Verfahren in JInjuriensachen gefeßlich höchst summarisch sein soll, dasselbe doch ein gerichliches ist, bei dem die Frauens zimmer, gleichwie in andern Prozeßfachen, nur mit einem Beistande auftreten können, und daher auch in diesem Verfahren keine Ausnahme von der ausdrück lich bestimmten gesetzlichen Regel zu gestatten ist und

in endlicher Erwägung, daß die im vorliegen, den Falle durch das Auftreten der Klägerin ohne Curator beim Kieler Polizeigericht eingetretene Nich: tigkeit dieses Verfahrens nicht durch die in supplicatorio erfolgte Genehmigung des Ehemannes der Klägerin gehoben werden kann, weil dieselbe eine ab: solut unheilbare ist,

wird in Erwägung vorstehender Gründe, auf die, mit dem Berichte des Kieler Polizeigerichts unterm

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27sten Mai d. J. eingegangene Supplicationsschrift, nach darüber eingezogener Erklärung des Gegentheils, von Obergerichtswegen hiemittelst zum Bescheide er: theilt:

daß das in dieser Sache stattgefundene Verfah: ren des Kieler Polizeigerichts als nichtig wieder: um aufzuheben.

"

in Erwägung, daß, wenn es gleich im Eingange des Verhandlungsprotocolls heißt: In Klagsachen der Catharina Margaretha N. N. c. c." die bloße Erwähnung eines Curators in rubro doch um so weniger als gerichtliche Bestellung, oder auch nur als stillschweigende Anerkennung des miterschienenen An waldes der Klägerin als Curators derselben von Sei ten des Gerichts angesehen werden kann, da die Land;

Urkundlich 2c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 14ten gerichts: Ordnung ausdrücklich gerichtlich bestätigte

Septbr. 1840.

II.

In Appellationssachen des Dienstknechts N. N. in Kestorf, Beklagten', modo Appellanten, wider das Dienstmädchen N. N. aus S., Klägerin, modo Ap: pellatin, wegen Schwängerung,

ergeben die Acten, daß wenn gleich die Klägerin bei dem Kestorfer Justitiariate darauf angetragen hatte, ihr den Advocaten Nissen in Neustadt zum Anwald und curator ad litem zu constituiren, das gedachte Justitiariat doch nur auf den ersten Theil dieses An trags eingetreten ist, den zweiten Theil desselben aber unberücksichtigt gelassen hat, daß hiernächst die Kla: gerin im Verhandlungstermin mit ihrem conftituirten Anwalde aufgetreten ist und das Kestorfer Justitia riat nach verhandelter Sache den Beklagten schuldig erkannt hat, der Klägerin pro defloratione 66 32 B, an Wochenbettskosten 16, an Alimentations: kosten für die beiden Kinder fürs erste Jahr 25 und für jedes der beiden Kinder bis zu ihrem 10ten Jahre 6 und vom 10ten Jahre bis zur Confirma: tion 5 Cour. zu bezahlen und die Kosten zu ers statten.

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Gegen dieses Erkenntniß hat der Kläger das Rechts mittel der Appellation ergriffen und vier Beschwerden aufgestellt, von denen jedoch die folgenden nicht in Betracht kommen, wenn die erste, daß wie geschehen und nicht vielmehr erkannt worden, daß Klägerin wes gen mangelnder persona standi in judicio mit ihrer Klage angebrachtermaaßen abzuweisen sei, begrün det ist.

In rechtlicher Erwägung nun, daß zufolge aus: drücklicher Bestimmung der Landgerichts: Ordnung, Theil IV. Tit. 16 §. 4-6 und Theil 11. Tit. 7 §. 3 jedes gerichtliche Verfahren, bei dem ein Frauenzim mer ohne Curator auftritt, wegen fehlender persona standi in judicio an einer absoluten und unheilba ren Nichtigkeit laborirt, und

in thatsächlicher Erwägung, daß, wie vorerwähnt, die Klägerin bei dem Justitiariate darauf angetragen hatte, ihr den Advocaten Nissen zum Anwald und curator ad litem zu constituiren, das Justitiariat denselben jedoch nur zu ihrem Anwalde bestellt und ihr feinen curator ad litem beigeordnet hat;

kriegerische Vormünder erfordert und sogar bestimmt, daß der Gegner auf Bestellung eines solchen antragen könne, und daß, wenn ein gerichtlich belangtes Frauen: zimmer sich säumig zeige, auf weiteres Anhalten des Klägers dem Beklagten ex officio ein solcher Vors mund verordnet und beståtigt werden solle;

in Erwägung sodann, daß, wenn gleich die hiesige Praxis auch erbetene Curatoren zuläßt, dennoch im vorliegenden Falle der mit der Klägerin aufgetretene Anwald nicht als ein solcher betrachtet werden kann, da die Klägerin ausdrücklich auf die nicht erfolgte gericht: liche Bestellung eines Curators angetragen hatte, und die Landgerichts:Ordnung vorschreibt, daß die Advocaten oder Procuratoren unter angedrohter Strafe nicht die Sachen derjenigen Personen, welche kriegerische Vor: under bedürfen, führen sollen, ohne daß solche zu: vor mit dergleichen Curatoren versehen worden, der mit der Klägerin aufgetretene Anwald daher, so lange nicht constirt, daß er wirklich von seiner angeblichen Curandin erbeten worden war, in dieser Qualität für fie aufzutreten, auch nicht als erbetener Curator der: selben betrachtet werden konnte, und zwar um so we: niger, da, dem Bericht des Justitiariats zufolge, ihr früher erbetener Curator ihr Pflegevater gewesen,

mithin, da die Klägerin ohne Curator vor Gericht aufgetreten, das vor dem Justitiariat stattgefundene Verfahren als nichtig aufzuheben ist,

wird, nach eingelieferten Unterinstanzacten und Res cessen, auch stattgefundener mündlichen Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, von Obergerichts: wegen für Recht erkannt:

daß das vor dem Kestorfer Juftitiariat in die ser Sache stattgefundene Verfahren, so wie das von demselben abgesprochene Erkenntniß als nichtig wiederum aufzuheben. denn solchergestalt erkannt wird Wie denn solchergestalt erkannt wird

Wie

V. R. W.

Urkundlich zć. Publicatum etc. Glückstadt, den 11ten Febr. 1841.

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Entscheidungen der Schleswigschen Ober- der Unterinstans, earum design. et mod. salva, ¡u

dicasterien.

Spolienklagen sind in foro domicilii des Be: klagten anzustellen.

Der Hans Andresen Bang in Braderup stellte im October 1839 gegen Andreas Jensen in Tinningstedt bei dem Justitiariat des adel. Guts Karrharde eine Spolienklage an, indem er anführte, daß der Beklagte aus einer ihm gehörigen, zum Gute Karrharde ge hörigen Fenne, widerrechtlich einige Ochsen habe wegführen lassen; das Justitiariat gab auch die erbe: tene Citation wider den Beklagten ab, welche demfel: ben durch das Tondersche Umthaus insinuirt ward. Im Verhandlungstermine opponirte der Beklagte die Einrede des incompetenten Gerichts, indem er sich darauf berief, daß er das forum des Tonderfchen Amthauses sortire, und das forum domicilii das ausschließlich competente sei, weshalb er bat, den Kläger angebrachtermaaßen abzuweisen. Das Justis tiariat erkannte jedoch unterur 30ften October 1839, ,,daß Beklagter Einwendens ungeachtet schuldig, die fraglichen 3 Ochsen, welche er eingestandenermaaßen in der sub N 120 im Erdbuche aufgeführten und auf Boesbüllfeld belegenen Karrharder adelichen Fenne weggenommen, innerhalb 3mal 24 Stunden in diese Fenne zurückzuliefern ic." Wider diesen Bescheid stellte der Beklagte in der Supplicationsinstanz mehrere Beschwerden und namentlich das gravamen auf, ,,daß er nicht mit der Einrede des incompetenten Gerichts gehört worden", und erfolgte darauf nach: stehender Bescheid: Auf die sub præs. 25ften Nov. v. J. hieselbst eingegangene Vorstellung und Bitte des Andreas Jensen jun. in Tinningstedt wider Hans Ans dresen Bang in Braderup, ppliter. in pcto. præt. commissi spolii, f. 1. d. a., nunc pro reform. des Erkenntnisses vom 30sten October 1839, ergeht bei Retradirung der Originalanlagen, nach eingezoge ner Gegenerklärung und erstattetem Bericht der Be hörde, in Erwägung, daß in Spolienstreitigkeiten eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, daß jeder Civilanspruch bei dem ordentlichen Gerichtsstande des Beklagten anhängig zu machen, weder durch geseßliche Bestimmungen geboten wird, noch der Natur der Sache nach begründet erscheint, der Beklagte und Supplicant mithin in concreto beim Tonder Amt: hause, seinem foro domicilii, zu belangen und mit der von ihm in inferiori opponirten Einrede des in competenten Gerichts zu hören gewesen wäre, unter Beseitigung des decisi a quo hiemittelst zum Be: scheide, daß Kläger mit seiner Klage angebrachter: maaßen abzuweisen, auch dem Beklagten die Kosten

erstatten schuldig sei.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 21sten Mai 1840.

Die

Zurückweisung einer in deutscher Sprache beschafften gerichtlichen Eingabe von einer Behörde, wo die Gerichtssprache die dáni: sche ist, begründet keine Justizbeschwerde.

Raepstedt reichte unterm 12ten Mai 1841 bei dem Der Eingesessene Thies Hansen Steenholdt zu auf der Kruusmühle im Kirchspiele Feldstedt gerichtete Tonderschen Amthause eine wider den Müller Lund Injurienklage in deutscher Sprache ein, welche ihm jedoch mittelst Decrets vom 21ften Mai 1841, mit Hinweisung auf das allerhöchste Rescript vom 14ten Mai 1840 und das Amthaus: Circulair vom Sten April 1841, *) betreffend den Gebrauch der dänischen Sprache" retradirt ward. Hiedurch sich gravirt er: achtend, reichte der Supplicant eine Beschwerde bei dem Obergericht ein, in welcher er die Unanwendbar: vocaten und die Unverbindlichkeit des Circulairs vom feit des Rescripts vom 14ten Mai 1840 auf die Ad 3ten April 1841 zu zeigen suchte, und den Antrag stellte,,,daß dem Tonderschen Umthause der Befehl beigelegt werden möge, auf seine, bei demselben unterm

*) Circulair des Tonderschen Amthauses vom zten April 1841.,,Da die Bestimmungen des unterm 9ten Febr. d. 3. emanirten Rescripts der Königl. Schleswig - Holstein-Lauenburgischen Kanzelei, betreffend den Gebrauch der dänischen Sprache bei mündlichen Vorträgen und schriftlichen Eingaben, in Sachen aus den beikommenden Districten, von welchem Rescript dem Herrn Advoca= ten unterm 17ken Februar' d. J. eine Abschrift mitgetheilt worden ist, nicht immer die gehörige Berück fichtigung gefunden haben, so kann ich, was hiesiges Amthaus betrifft, nicht umhin, die Herren Anwälde aufzufordern, sich die Befolgung der erlassenen Vorschriften angelegen sein zu lassen. Zu dem Ende will ich erwarten, daß dieselben, sofern in den fraglichen Sachen nicht die däniscoe Sprache gebraucht wird, was die mündlichen Vorträge anbelangt, Ihren Wunsch, fich der deutschen Sprache zu bedienen, jedes Mal zu= vor dem Amthause zur weiteren Entscheidung vorbringen, und Ihren schriftlichen Eingaben ebenfalls jedes Mal einen Antrag auf Genehmigung des Gebrauchs der deutschen Sprache hinzufügen, da alsdann eine flid=" schweigende Genehmigung oder unter Umstånden Remittirung der Eingabe erfolgen wird, welches leßte jedoch dadurch wird vermieden werden können, daß die erfor= derliche Genehmigung vor Einreichung der betreffendeu Eingabe nachgesucht wird."

12ten Mai eingereichte Vorstellung dem Inhalte, den Gesehen und dem Antrage gemäß zu decretiren, und die durch die Justizverweigerung und deren Be: schwerde verursachten Kosten ihm zu erstatten.“

Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid:

Auf die unterm 2ten Juli d. J. hieselbst eins gegangene Vorstellung und Bitte des Eingesessenen Thies Hansen Steenholdt in Raepstedt, wider das Königl. Amthaus zu Tondern, betreffend eine Be: schwerde wegen Justizverweigerung s. w. d. a., wird dem Supplicaten, nach eingegangenem Berichte des Amthauses zu Tondern, in Erwägung

1) daß die Königl. Schleswig Holstein ; Lauenbur: gische Kanzelei nach Inhalt eines unterm 9ten Febr. d. J. von derselben an das hiesige Ober: gericht erlassenen Schreibens, die Amthäuser zu Hadersleben, Tondern, Apenrade, Lygumkloster, Norburg und Sonderburg, so wie das Stadts und Landgericht zu Arroeskiöping und das Ju stitiariat der adel. Güter Gramm und Nübel, in Folge allerhöchster Genehmigung_autorisirt hat, den bereits gegenwärtig in der Praxis ber findlichen Advocaten, insoweit solches nach dem Erachten der erwähnten Behörden zur Verhütung von Geschäftsstörungen erforderlich sein möchte, auf deren Ansuchen bei weitläuftigen und schwieris gen Rechtsdeductionen, den Gebrauch der deuts schen Sprache vorläufig noch zu gestatten; 2) daß die allerhöchste Genehmigung der einstwei: ligen Beschränkung der Verpflichtung der Ans wålde zur Abfassung der bei jenen Behörden zu beschaffenden Eingaben in dänischer Sprache, die Anerkennung der Verpflichtung selbst nothwendig vorausseßt, aus obiger Resolution daher hervors geht, daß das Rescript vom 14ten Mai 1840, den Gebrauch der dänischen Sprache in den Districten betreffend, wo die Kirchen und Schulsprache dänisch ist, der Absicht der Gefeß gebung zufolge, nicht bloß auf die Ausfertiguns gen der Beamten, sondern auch auf die bei den Gerichten eingehenden Partheianträge zu bezie: hen sei;

daß die Verpflichtung, sich bei Abfassung ihrer Eingaben an die betreffenden Behörden der das nischen Sprache zu bedienen, nicht bloß den Einwohnern jener Districte, für welche das Re: script vom 14ten Mai 1840 erlassen ist und nicht nur den dort sich aufhaltenden Advocaten, sondern ohne Unterschied des domicilii jedem obliegt, der in denjenigen Districten, wo die Gerichtssprache dånisch ist, dem Gerichte eine

Vorstellung übergiebt, indem nåmlich eine jede Parthei, welche bei einem Gerichte einen Pros ceß führen will, sich nach den diesem Gerichte in Beziehung auf die Gerichtsverfassung zur Norm dienenden speciellen Vorschriften zu rich ten hat, ohne daß irgend etwas darauf ankommt, ob solche specielle Normen im ganzen Lande publicirt sind, oder nicht, wenn selbige nur in dem Districte, für welche sie gelten, gehörig jur Kunde gebracht sind;

4) daß nach der erwähnten Kanzeleiresolution vom -9ten Febr. d. J. die betreffenden Behörden, den bei denselben practisirenden Advocaten den Ge brauch der deutschen Sprache nur unter den, in der Resolution angegebenen Umständen, und na mentlich nur unter der Vorausseßung zu geftats ten verpflichtet sind, daß die Anwälde die Erz laubniß, sich der deutschen, statt der dänischen Sprache bedienen zu dürfen, ausdrücklich erbe: ten haben;

5) daß aber im vorliegenden Falle nicht vorliegt, daß von dem Supplicanten bei dem Tonderschen Ainthause eine Gestattung des Gebrauchs der deutschen Sprache für die fragliche Vorstellung nachgesucht worden, daher sich schon deswegen die erhobene Beschwerde als unbegründet dar: stellt,

hiemittelst ein abschlägiger Bescheid ertheilt. Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 30sten August 1841.

Namens Sr. Königl. Majest åt. Auf die am 22sten d. M. hieselbst überreichte Beschwerdeschrift und Bitte von Seiten des Ober: und Landgerichts Advocaten Beseler in Schleswig, als Mandatars des Eingesessenen Thies Hansen Steen: holdt in Raepstedt, Amts Tondern, Querulanten, be treffend hauptsächlich Verweigerung der Justiz durch das Amthaus zu Tondern, jest den Bescheid des Kö niglichen Schleswigschen Obergerichts vom 30sten August d. J. f. w. d. a.,

wird dem Querulanten, da vorliegt, daß das Ober: gericht auf die bei demselben angebrachte Beschwerde eine Entscheidung abgegeben, mithin zu einer Bes schwerde über Justizverweigerung keine Veranlassung gegeben hat, mit Beziehung auf §. 85 der provisori: fchen Oberappellations: Gerichts Ordnung vom 15ten Mai 1834 hiemit zum Bescheide ertheilt, daß die erhobene Querel unbegründet befunden worden.

Urkundlich 2c. Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 28sten Septbr. 1841.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

51. Stück. Den 20. December 1841.

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In der Nacht vom 31sten Januar auf den 1ften Februar 1841 bemerkte der Böttcher Reimer von Los sau, der Tischlergeselle Carl Molt und der Tageldh; ner Jacob Wegener, welche sich nach Mitternacht von dem auf dem Hofe Ludwigsburg gehaltenen Erndte bier nach Hause begaben, als sie bei dem Heck ans langten, welches, wo der Weg nach Osterhof von der Allee abgeht, angebracht ist, etwas Dunkles, auf dem Schnee liegend, und ergab sich bei näherer Unter: suchung, daß ein Mädchen, deren Kleidungsstücke ge; brannt, auf dem Gesichte, eine Mannsperson aber init dem Kopfe auf ihrem Rücken lag. In bein Mädchen, von dessen Tode man sich sofort überzeugte, ward das Balgenmädchen von Osterhof, Charlotte Christine Friedericke Kruse, in der Mannsperson der Gärtner zu Osterhof, Louis Wilhelm Stieber, der Inculpat, erkannt. Leßterer ließ sich, ohne auf die an ihn gerichtete Frage, was hier paffire, zu antwor: ten, von Reimer und Molt ohne Widerstand hinweg: führen. Erst als sie bei dem Hofe anlangten, bat er, ihn in aller Stille nach dem Wirthshause zu brin: gen und das Geschehene auf dem Hofe zu melden, er ward aber sofort nach dem Hofe geführt und an den Verwalter abgeliefert; daß er verwundet war, scheint damals nicht bemerkt zu sein. Etwa fünf Schritte von der Leiche lag eine Doppelflinte und ein blutiges Messer. Der zurückgebliebene Molt löschte den Brand in den Kleidungsstücken des Mädchens durch Andrücken der Hand aus.

Der herbeigerufene Polizeiverwalter Arps begab fich sofort mit dem Diedrich August Reimers an Ort und Stelle, und ließ die Leiche zu Wagen nach dem Sprüßenhause bringen, wo felbige auf einen Tisch gelegt, und das Haus verschlossen ward.

Um 24 Uhr erschien der Doctor Jaeger von Eckerns förde, welcher den Inculpaten Stieber im Ludwigs: burger Wirthshause im Bette vorfand; bei dessen Besichtigung fand sich am Halse eine 1 Zoll lange Hautwunde, aus welcher noch etwas Blutwasser sik ferte, so wie am Bauche, oben unter dem Nabel, eine unbedeutende Hautschramme, von der Größe eines Vierschillingstücks. Der Inculpat befand sich im Zu stande der größten körperlichen und geistigen Erschlaf fung, wie solche auf eine bedeutende Anstrengung zu erfolgen pflegt.

Am 2ten Februar ward die Untersuchung des der: übten Verbrechens mit der Leichenschau und Legal: section begonnen; die Leiche ward von dem Inculpaten, so wie von dem Brotherrn und der Mutter der Ge tödteten recognoscirt, und gestand Inculpat_sofort, 31ften Januar Daß er das Mädchen in der Nacht vom 1sten Febr. in der Nähe des Ludwigsburger Hofes erschossen. Die Kleidungsstücke waren zum Theil blutig, und zeigten besonders auf dem Rücken Spuren der Ver: brennung; der Nacken war mit Blut beschmußt, auch, so wie ein Theil des Rückens auf der linken Seite verbrannt und schwarz gefärbt. An der linken Seite befanden sich zwei Wunden: die erste am obern Rande des Schulterblatts in einer Eutfernung von 4 Zoll in horizontaler Richtung von dem Halswirbel, mit verbranntem Umfange. Der Wundcanal endigte in den fleischigten Theilen des Nackens, jedoch ging von demselben ein zweiter Canal dicht an der Wirbelsäule, unter den Bedeckungen des Halfes, so wie unter der Carotis communis, in die Mundhöhle hinein, in der die Vorladung, in grauem Löschpapier bestehend, so wie mehrere Hagelkörner vorgefunden wurden, auch waren mehrere Hagelförner in die Zunge gedrungen; ein anderer Theil der Hagelkörner faß in der Umges bung der 4 obern Halswirbel und hatte die Queerfort: såße dieser Wirbel zerschmettert, während einige in der Substanz der obern schiefen Fortseßung des zweis ten Halswirbels saßen. Der zahnförmige Fortsat

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