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und des erschlichenen Mandats, als unbegründet dar: stellt;

in weiterer Erwägung, daß es aus der von dem Supplicaten producirten Quitung vom 3ten Novbr. 1838 nicht liquide hervorgeht, daß er damals fpåter fällig werdende Capitalpöfte oder Zinsen prænumerando berichtigt habe, vielmehr nach diesem, von dem Supplicaten selbst beigebrachten Documente an: zunehmen ist, daß er am Sten Novbr. 1838 außer dem damals fälligen Capital die Zinsen vom ganzen Kaufpreise für ein Jahr, von Martini 1839 zurück: gerechnet, habe bezahlen wollen, und daher, ganz ab gesehen von der Frage, ob Supplicat schuldig gewesen, das Kaufpretium schon von Martini 1837 an zu vers sinsen und ob er, falls er irthümlich gezahlt haben follte, zur Anstellung einer condictio indebiti berech tigt sei, jedenfalls die Berichtigung der jeßt fraglichen 118 21 Cour. nicht liquide vorliegt, also auch die Einrede der Zahlung keine Berücksichtigung vers dient,

unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, hiemittelst zum Bescheide:

daß das Mandat vom 6ten Juni v. J. wie: derum in Kraft zu seßen; unter Vergleichung sowohl der in dieser Instanz, als durch den Schriftwechsel in inferiori erwachsenen Kosten. Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 19ten April 1841.

Criminalsa che.

Verwundung eines flüchtigen Jagdcontravenienten.

Mit Beziehung auf den unterm 29sten März d. J. hieselbst eingegangenen ferneren Bericht des Königl. Hüttener Amthauses, bei Einsendung der Unter: fuchungsacten in Sachen wider den Jagd: Eleven N. N. und des Häuerinsten P. Ehlers in Elsdorf, wegen Körperverlegung,

wird dem Amthause hiemittelst zur weiteren Verfügung an das Hohner Harder Criminalgericht eröffnet,

daß 1) der Jagd: Eleve N. N.,

in Erwägung, daß derselbe, nachdem er am 24sten Mai 1840, als er mit dem P. Ehlers zur Beaufsich: tigung der Jagd ausgegangen war, in der Hohner Bondenholzung den Hans Mumm und Gosch Gosch, beide mit Flinten versehen, getroffen und den vor ihm fliehenden Gosch verfolgt, ihn auch aufgefordert hatte, mit nach Elsdorf zu kommen, welches jener verweigert und nachdem Gosch, welcher seine Flinte bereits von sich geworfen, ein auf einer Koppel weis dendes Pferd bestiegen, geståndigermaßen in der Abs

sicht, das Pferd zu lähmen und dem Gosch dadurch das Fliehen unmöglich zu machen, in einer Entfer: nung von circa 20 Schritten, eine Elle unter den Reiter haltend, auf das Pferd geschossen und selbiges sowohl, als auch den Gosch getroffen hat, wie lehtes res aus dem über die am 27sten Mai 1840 vorge: nommene årztliche Untersuchung von dem Dr. und Physicus Aggens und dem Bataillons:Chirurgen Jürs gensen in Rendsburg ausgestellten Attest hervorgeht; so wie

in fernerer Erwägung, daß der Jagd:Eleve N. N., wenn man gleich den Acten nach nicht annehmen darf, daß er die Absicht gehabt, auf den Gosch Gosch zu schießen, sich doch eine strafbare culpose Körper: verlegung hat zu Schulden kommen lassen, indem er nämlich die Richtung, welche die einzelnen Hagelförs ner nehmen würden, nicht so genau berechnen konnte und daher selbst wissen mußte, daß er, wenn er auf das Pferd schoß, dadurch das Leben des Reiters in Gefahr brachte, wobei noch erschwerend hinzukommt, daß N. N., der nicht zu den in Eid und Pflicht stehenden Königl. Jagdbedienten gehört, gar kein Recht hatte, von dem Gosch Gehorsam zu fordern;

in Erwägung endlich, daß außer dem Umstande, daß die dem Gosch zugefügte Verlegung, dem årzts lichen Gutachten zufolge, keinen bleibenden Nachtheil liche Alter des erst 18jährigen N. N. auf dessen für dessen Gesundheit hinterlassen, auch das jugend: Strafbarkeit einen mildernden Einfluß üben muß;

wegen culposer Körperverlegung mit drei monatlichem Festungsarrest im mildesten Grade zu belegen, auch zur Erstattung der Unters suchungskosten, so weit sie ihn betreffen, schul: dig zu erkennen sei;

und daß 2) der Hänerinste Peter Ehlers zu Els: dorf,

in Erwägung, daß freilich der von ihm verfolgte Hans Mumm aus Hohn an jenem Tage auch durch einen Schuß verlegt, durch den seine Gesundheit nicht weiter gefährdet worden, wie solches aus dem ärzts lichen Atteste heroorgeht, daß jedoch Peter Ehlers, von dem Hans Mumm nicht gesehen hat, daß er auf ihn angelegt habe, nicht einräumt, auf den Mumni geschossen zu haben, vielmehr behauptet, daß seine Flinte, wie er circa 60 Schritte von Mumm entfernt gewesen, ohne sein Zuthun, durch eine zufällige Be: rührung mit dem Gebüsch oder seinen Kleidungs; stücken, losgegangen sei; so wie

in fernerer Erwägung, daß, so unwahrscheinlich die Erzählung des P. Ehlers ist, dennoch die Mög lichkeit derselben nicht geläugnet und daher eine außer ordentliche Strafe nicht erkannt werden kann;

wegen absichtlicher Körperverleßung von der Instanz zu entbinden und zur Erstattung der ihn betreffenden Kosten schuldig zu erkennen fei,

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In Falks Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts, HII. S. 303, heißt es, daß die Obser: vanz hinsichtlich des Gerichtsstandes der Küster, Or: ganisten und Schullehrer nicht gleichförmig sei und als Grundfah anerkannt werde, daß der geistliche Ge: richtsstand für diese Personen besonders hergebracht sein müsse. In der Anmerkung (82) werden zum Beweise, daß es bei der bisherigen Obfervanz ver: bleiben solle, einzelne Rescripte, nämlich für die Probstei Plon vom 9ten Juli 1804, für die Probstei Oldenburg vom 9ten März 1812 und für die Probstei Kiel vom 2ten November 1812, angeführt und wird bemerkt, daß auch das Stormarnsche Regulativ die bisherige Observanz bestätige.

In neuerer Zeit ist die Frage über das forum der Schulbedienten verschiedentlich vorgekommen und die nachfolgenden drei Entscheidungen beweisen die Richtigkeit der obigen im Handbuche befindlichen Be: haupting.

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Königl. Holsteinisches Oberconfiftorium zu Glück: stadt, den 21sten November 1825.

II.

Von Oberconsistorialgerichtswegen.

Auf die unterm 19ten Juni d. J. hieselbst einge: gangene Vorfrage des Oldenburgischen Consistorii, be: treffend das Verfahren des Helmstorfer Patrimonial: gerichts wider den Schullehrer Langfeldt, wird gedach; tem Consistorio hiedurch zu erkennen gegeben, daß wenn das Justitiariat zu Helmstorf in Gemäßheit des §. 5 des Regulatios für das Oldenburgische Consistorium*) näher nachweisen werde, daß nach dortiger Observanz die Schullehrer vor Erlassung des Regulativs unter dem Gutsgericht gestanden haben, die Jurisdiction des Oldenburger Confiftorii über die Schullehrer im Gute Helmstorf nicht begründet sei.

Königl. Holsteinisches Oberconsistorium zu Glück; stadt, den 23sten August 1839.

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Mit Bezugnahme auf die unterm 30ften Juni as d. J. hieselbst eingegangene schließliche Erklärung des Justitiariats des Gutes Groß-Collmar, die Regulirung der Verlassenschaft ber Wittwe des Schullehrers Schaumann betreffend, wird ermeldetem Justitiariare, da die Verfügung vom 24ften April 1752 keine Be stimmung über den Gerichtsstand der Schullehrer enthält, vielmehr zufolge der vom Münsterdorfischen Consistorio hinreichend nachgewiesenen Observanz die Regulirung der Verlassenschaften der Schullehrer und Schullehrerwittwen in den dem Confiftorio beigelegten adelichen Marschgütern dem Consistorio zusteht, hie: mittelft zu erkennen gegeben, daß die Regulirung der Verlassenschaft der Wittwe des Schullehrers Schau mann dem Münsterdorfischen Consistorio zu überlassen sei.

Königl. Holsteinisches Obergericht zu Glückstadt, den 20sten August 1841.

*) Das Regulativ für das Oldenburgische Consistorium be: zieht sich auf das nicht in der chronologischen Sammlung abgedruckte Rescript vom 9ten März 1812, welches abermals auf den S. 37 des Segeberger Justizreglements Bezug nimmt, in welchem die Observanz ebenfalls an: erkannt wird.

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

48. Stuck. Den 29. November 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: halb der vorschriftsmäßigen Paritionsfrist folgende Einreden vorgeschüßt hat;

dicasterien.

Ob ein außergerichtliches Geständniß zur Be: gründung des unbedingten Mandatsprocesses genüge.

In
In Sachen des Pächters J. Preß zu Meiendorf,
Imploraten, jeßt Supplicanten, wider den Hufner
Knaack daselbst, Imploranten, jest Supplicaten, in
puncto debiti liquidi 22, modo supplicationis,

ergeben die Acten, daß der gegenwärtige_Suppliz cant Breß, welcher gewisse Ländereien vom Supplicas ten Knaack gepachtet hat, bereits im October 1839 wegen verschiedener Pachtpräftationen gegen diesen sei: nen Verpachter flagbar geworden ist, und bei dieser Gelegenheit in der Ausführung seines Klagantrages un: ter andern bemerkt hat, daß er für diese Ländereien eine jährliche Pacht con 44 zu entrichten habe.

Nachdem nun die Sache durch Ableistung eines juramenti suppletorii, zu Gunsten des damaligen Klägers, erledigt worden, hat gegenwärtig der Ver: pachter Knaack, unter Bezugnahme auf die obige eigene Aeußerung seines Pachters, über den Betrag der jährs lichen Pachtsumme, beim Königl. Trittauer Amthause ein unbedingtes Mandat zur Zahlung des inzwischen fällig gewordenen halbjährigen Pachtzinses mit 22 b. Cour. nachgesucht und dabei zugleich ein bereits früher von ihm eingeleitetes bedingtes Mandats: verfahren ausdrücklich zurückgenommen.

Nachdem über dieses Mandatsgesuch die Erklå: rung des Imploraten eingezogen war, in welcher die: fer die Zulässigkeit des Mandatsprocesses zu bestreiten 26sten Oct. suchte, ist unterm v. J. das nachgesuchte 3ten Nov. unbedingte Mandat vom Königlichen Amthause wirk; lich abgegeben, wogegen denn der Pächter Pres inner:

1) die Einrede der unrichtig gewählten Proceß art, weil nåmlich die gelegentliche Aeußerung des Imploranten über den Betrag der Pachtsumme, nicht die Erfordernisse eines bindenden Geständnisses an sich trage, auch über die Fälligkeit der Pacht gar nichts constire;

ihm aus den, von Gegentheil zurückgenommenen, 2) die Einrede der liquiden Gegenforderung, weil bedingten Mandatsverfahren, eine fofort liquide Gegenforderung an zu erstattenden Proceßkosten, zum Betrag von 7 & 8 ß, zustehe.

hause zum Bescheide ertheilt worden, daß es lediglich Unterm 3ten Dec. ift indessen vom Königl. Amt:

sem Mandate vom 26sten Octbr. fein Bewenden behalten müsse, wobei übrigens die vom Imploraten erhobene Kostenforderung, behuf der etwanigen Com pensation, zu 2 16 3 moderirt ist.

Gegen diesen Bescheid hat Implorat die Suppli cation ergriffen, weil das abgegebene Mandat nicht vielmehr wiederum aufgehoben und Implorant in die Kosten des Verfahrens verurtheilt worden sei; woges gen der Implorant die Zulässigkeit der Supplication in seiner eingezogenen Gegenerklärung deshalb bestrit ten hat, weil die gerichtliche Decretur; pom 26stert Detbr., da sie nach vorgängigem Gehör beider Pars theien abgegeben worden sei, die Rechtskraft beschrit: ten habe, und die gegenwärtig angefochtene Decretur scheid zu betrachten sei, gegen welchen keine weitere vom 3ten Decbr. hinfolglich nur als ein Inhåsivbe: Recursnahme zulässig erscheine.

Da nun aber der wider den Imploraten eingelei: tete unbedingte Mandatsproceß erst mit Abgebung des Mandates vom 26sten Octbr. v. J. feinen An: der Verordnung vom 25sten Juli 1781 statthaften fang genommen hat, und dem Imploraten die nach Vertheidigungsmittel gegen ein solches Mandat, nicht durch frühere, mit dem Mandatsprocesse selbst in keis

ner Verbindung stehende gerichtliche Proceduren ent: gogen oder geschmälert werden dürfen; die nur dem Imploranten zum Nachtheile gereichende Einziehung einer Gegenerklärung, vor Abgebung des Mandates, folglich nicht geeignet ist, die rechtliche Natur des später eingeleiteten Mandatsprocesses zu verändern und dem Bescheide vom 3ten Decbr. die Kraft eines wirklichen Inhäfivbescheides zu verleihen, die daraus gegen die Zulässigkeit der Supplication hergeleitete Einrede des Supplicaten hinfolglich für unbegründet er achtet werden muß; so steht, nach Maaßgabe der vom Supplicanten erhobenen Beschwerde, zur Frage, ob fich die vorliegende Sache zur Fortseßung des unbe: dingten Mandatsprocesses eigne?

In rechtlicher Erwägung nun, daß die Zulässigkeit des unbedingten Mandatsprocesses nicht grade auss schließlich durch das Vorhandensein eigentlicher Schuld verschreibungen und ähnlicher Documente bedingt wird, hiezu vielmehr auch alle sonstige Beweismittel für ausreichend erachtet werden müssen, welche geeignet find, den Richter sofort von der Richtigkeit des bes haupteten rechtlichen Anspruchs zu überzeugen; daß hinfolglich auch das Geständniß des Imploraten, wenn es nicht nur seiner Existenz nach gewiß, sondern auch mit allen inneren Erfordernissen vollständiger Beweiskraft ausgerüstet ist, zur Einleitung dieser Pro ceßart für ausreichend zu erachten steht;

in Erwägung jedoch, daß nur dem eigentlichen gerichtlichen Geständnisse, welches in einer und derselben Streitsache, demselben Litiganten gegenüber, abgelegt worden, unbedingt eine vollständig beweisende Kraft beigelegt werden kann; die Wirkung des außer wohin auch das vor: gerichtlichen Geständnisses liegende zu rechnen, weil die betreffende Aeußerung des Imploraten nicht in derselben Streitsache, son: dern vielmehr in einem anderweitigen, bereits been: digten Processe, vorgekommen ist dagegen nach den

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völlig irrelevanten Punct bildete, hinsichtlich dessen dem Imploraten die Absicht, eine bindende Erklärung abgeben zu wollen, nicht ohne Weiteres beigemessen werden kann;

in Erwägung, daß daher, wenn gleich aus der desfälligen Aeußerung des Imploraten allerdings eine Vermuthung für die Richtigkeit der gegenwärtig vom Imploranten erhobenen Ansprüche hervorgeht; doch die zur Einleitung des unbedingten Mandatsprocesses erforderliche rechtliche Gewißheit nicht aus derselben entnommen werden kann, wie denn andererseits vom Imploraten auch bereits eine völlig liquide Gegen: forderung erhoben worden ist,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub præs. den 22ften Decbr. v. J. hieselbst eingez brachte vorrubricirte Supplication, nach eingezogener Gegenerklärung und erstattetem obrigkeitlichen Be: richte, unter Beseitigung des angefochtenen Decrets vom 3ten Decbr. v. J. hiedurch von Obergerichts: en zum Bescheide ertheilt: wegen

26sten Octbr. daß das Mandat vom sten Nov.

*

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v. J. wie: derum aufzuheben, und Implorant, falls er in Ruhe zu stehen nicht gesonnen, auf den ges eigneten Weg Rechtens zu verweisen, wie auch schuldig zu erkennen sei, dem Imploraten die durch dieses Verfahren in inferiori er: wachsenen Kosten mod. event, salv. inner: halb 4 Wochen zu erstatten, unter Vergleichung der Kosten der Supplicationsinstanz.

Urkundlich . Gegeben 2. Glückstadt, den Gren Mai 1841.

in jedem einzelnen Falle vorkommenden Umständen be: Im unbedingten Mandatsprocesse können Repliken urtheilt werden muß, *) und

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in endlicher Erwägung, daß, wenn gleich diese dem eingeleiteten Mandatsprocesse zum Grunde gelegte Aeußerung des gegenwärtigen Imploraten, ihrer Existenz nach allerdings hinreichend erwiesen, doch das Vorhandensein des nöthigen animus confitendi bei Ablegung derselben um so weniger gewiß ist, als in dem dama ligen Processe, wo der gegenwärtige Im plorat als Kläger aufgetreten war, nicht der Umfang, der ihm als Pächter, sondern vielmehr der dem ge: genwärtigen Imploranten, als Verpachter, obliegenden Verpflichtungen in Frage stand, die Größe der von ihm zu entrichtenden Pacht folglich damals einen

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*) cfr. Bayer, Vorträge. E. 311.

nicht durch Eidesdelation liquide gemacht

werden.

In Sachen des N. N. in Kiel, Imploranten, wider den Eigenthümer des Ballhauses N. N. da selbst, Imploraten, in pcto. debiti liquidi 200 Cour., cum usur.,

ist auf Antrag des Imploranten dem Imploraten anbefohlen, binnen 4 Wochen die eingeklagten 200 Cour. nebst den zu 5 pCt pr. a. vom 15ten Jan. 1837 bis zur Zahlung zu berechnenden Zinsen, zu bes zahlen, demselben auch binnen gleicher Frist die auf 7Rbth. 2 Bß. bestimmten Kosten zu erstatten. Ge gen diesen Zahlungsbefehl hat Implorat excipiendo angebracht:

ie

1) daß die Zinsen bis Januar 1838 bezahlt wåren, 2) daß Implorant eine Schuld des Gastwirths B. in Kiel an den Imploraten von 14 37 ß Cour. als Selbstschuld übernommen habe und ausdrücklich zwischen ihnen verabredet sei, daß diese Summe von der jeßt eingeklagten Forde: rung abzurechnen.

Der Implorat hat über beide Einreden dem Implo: ranten eventuell den Eid zugeschoben und hinsichtlich der Kosten gerügt, daß der Implorant die mit 2 5 B angefeßten Kosten des Stempelpapiers, als Kos ften der geschehenen Kündigung, selbst zu tragen habe. In der Replik hat Implorant die Richtigkeit des ersten Einwandes eingeräumt und ist ebenfalls von demselben in der später noch eingezogenen Erklärung zugegeben worden, daß Implorant die fraglichen 14 37 B Cour. als eigene Schuld übernommen habe. Dagegen hat Implorant noch eine Forderung von 781 compensando wieder geltend gemacht und hinsichtlich der Richtigkeit dieser Forderung dem Imploraten den Eid zugeschoben, wogegen jedoch duplicando von dem Imploraten protestirt ist.

Da nun bei dem Einräumen des Imploranten, daß er bis zum Januar 1838 die Zinsen für die Wechselschuld erhalten habe und er gleichfalls die be treffenden 14 37 ß sich anrechnen lassen wolle, die Einwendungen des Imploraten begründet find, Im plorant daher theils nur die Zinsen vom 15ten Jan. 1838 an zu fordern hat, theils aber den compen sando geltend gemachten Betrag von 14 37 B Cour. sich in Abzug bringen lassen muß;

da ferner die vorgebrachten Einwendungen recht: lich nur die Folge haben können, daß Implorat die betreffenden, in Abzug zu bringenden Summen dem Im ploranten weniger zu bezahlen hat, indem die übrigens durchaus liquide Forderung des Imploranten an den Imploraten nur um den Betrag dieser liquide ge; machten Compensationsansprüche vermindert wird, ohne daß dadurch weiter der Liquidität der eingeklag: ten Forderung Abbruch geschieht';

da ferner der replicando von dem Imploranten gegen den Jimploraten erhobene Anspruch von 78 % 1 Cour. in diesem Verfahren nicht weiter in Bes tracht kommen kann, sondern Implorant denselben separatim wider den Imploraten geltend zu machen hat, weil nach der Verordnung vom 25sten Juli 1781 nur dem Imploraten gestattet ist, seine Einreden im Mandatsproceffe durch Eidesvelation zur Liquidis tät zu erheben, diese specielle Vergünstigung aber nicht auf den Imploranten hinsichtlich seiner replicando neu angebrachten Forderungen auszudehnen ist, *) und

*) Der Eid kann bekanntlich nach den Grundsäßen des ge= meinen Processes als ein schleuniges Beweismittel nicht

da endlich, was die bisherigen Kosten betrifft, die Compensation derselben, mit Rücksicht darauf begrüns det erscheint, daß von Seiten des Impetranten die Richtigkeit der erhobenen Einwendungen anerkannt ist, so

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, dem Jm: præs. den 9ten Aug. d. J. eingekommenen Erklärung, ploranten, unter abschriftlicher Mittheilung der sub von Obergerichtswegen anbefohlen, die libellirten 220 Rbth. Silbermünze nebst 5 pCt. Zinsen pr. a. vom 15ten Jan. 1838 an bis zum Zahlungstage, jedoch nach Abzug von 14 37 Cour., innerhalb 4 Wochen ab insin., unter Vorbehalt der Kündigungs: kosten, zu bezahlen.

Urkundlich c. Gegeben ze. Glückstadt, den 30ßten August 1839.

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Mandatsproceß. Inwiefern sind von dem Accep tanten eingelöste Wechsel in Beziehung auf den Trassanten als liquide Documente zu betrachten?

Der Supplicant J. H.. M. Gehrt in Altona führte in einer bei dem Gottorffer Amthause einge;

betrachtet werden, weshalb denn namentlich die Zulás: figkeit desselben im gemeinrechtlichen Mandats- und Executiv Processe von fast allen neueren Rechtslehrern bestritten wird. cfr. Gonner, Handbuch des Processes, Thl. 2, pag. 530. Gensler, Commentar zu Martins Lehrbuch, pag. 65. Bayer, Theorie der fummarischen Processe, pag. 105. Die Zulassung dieses Beweismittels in unserm vaterländischen Mandatsproceffe, stellt sich daher als eine gefeßliche Abweichung von der gemeinrechtlichen Proceßtheorie dar und kann schon deshalb nicht über die ihr ausdrücklich gezoge nen Gränzen ausgedehnt werden. Da nun im §. 6 der Verordnung vom 25sten Juli 1781 der Eidesdelation nur in Beziehung auf den Beweis der innerhalb der ersten 4wöchentlichen Mandatsfrist vorgeschüßten Einreden Erwähnung geschicht, so hat das Obergericht die Zulässigkeit derselben für alle übrigen Abschnitte Dieses Verfahrens verworfen, wozu auch um so mehr Veranlassung vorhanden sein möchte, je größer die Mißbräuche sind, welche zum Nachtheile des durch schleunige Rechtshülfe bedingten Credits, auch selbst noch bei so beschränktem Gebrauche nicht selten mit diesem Beweismittel getrieben werden. Schlesw. Holst. Anzeigen. N. F., 4ter Jahrg. pag. 365.

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