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tionalität erforderlichen Schiffspapieren und Certificaten andern die Befugniß zu, in seinen Håfen und Handels; versehen sind.

Art. 3.

In Allem, was die Hinlegung, das Laden und Löschen der Schiffe in den Häfen, Rheden, Bassins und Gestaden des einen beider Staaten betrifft, und überhaupt hinsichtlich aller derjenigen Formalitäten und Bestimmungen irgend einer Art, denen die Hans delsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unter: worfen werden können, ist es ebenfalls verabredet worden, daß den einheimischen Schiffen keine Freiheit oder Begünstigung eingeräumt werden soll, ohne daß felbige imgleichen den Schiffen des andern Staates eingeräumt werde, indem es der Wille der beiden Souveraine ist, daß auch in dieser Beziehung die Schiffe beider Staaten auf völlig gleichem Fuße bes handelt werden sollen.

Art. 4.

Die Schiffe des einen beider Staaten, die in die Håfen des andern einlaufen, sollen, insofern die Landesgeseße es gestatten, nur einen Theil ihrer Laz dung, je nachdem der Führer oder der Eigenthümer des Schiffes es wünschen möge, ausladen und diese Håfen mit dem Ueberreste ungehindert verlassen können. Art. 5.

Die Schiffe des einen beider Staaten, welche, es sei um Befehle einzuholen, oder wegen gezwungenen Anhaltens, oder zu überwintern, in die Häfen des einen Staates einlaufen, sollen von allen auf den La: dungen lastenden Abgaben befreit sein, jedoch unter der Bedingung, daß sie die Ladung weder ganz noch theilweise brechen, und daß sie keine Handelsoperation vornehmen.

Es ist verabredet, daß das augenblickliche Umschiffen von Waaren, um sie zu behandeln, oder um des Fahrzeug auszubeffern oder zu verzimmern, nicht als ein Bruch der Ladung angesehen werden soll, wenn man sich nur mit einer Genehmigung der betreffenden Behörde versehen hat. Lestere foll, um Mißbräuchen vorzubeugen, alle diejenigen Vorsichtsmaaßregeln er: greifen können, welche die bestehenden Anordnungen gut heißen.

Art. 6.

Alle auf die Bergung der Belgischen an den Küsten Dänemarks gescheiterten Schiffe und ihrer Ladungen, so wie umgekehrt auf die Bergung der Dänischen an den Küsten Belgiens gescheiterten Schiffe und Ladungen bezügliche Operationen sollen in Gemäßheit der in beiden Staaten geltenden Ans ordnungen stattfinden, und zwar dergestalt, daß die Unterthanen der hohen contrahirenden Theile in dies ser Beziehung alle diejenigen Vortheile genießen sollen, die irgend einer andern Nation zugestanden sind.

Art. 7.

Jeder der hohen contrahirenden Theile gesteht dem

plågen Consuln oder Vice: Consuln zu unterhalten.

Die Confuln, welcher Classe sie auch sein mögen, die von ihrer respectiven Regierung gehörig ernannt sind und demnach das Exequatur derjenigen Regie: rung, in deren Gebiet sie ihren Wohnsig nehmen wers den, erhalten haben, sollen in dem einen und dem andern Lande, sowohl in Ansehnng ihrer Person, als rücksichtlich der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte dieje: nigen Privilegien genießen, deren die Confuln der bes günstigsten Nationen sich daselbst zu erfreuen haben. Art. 8.

Bei der Fahrt durch den Sund und die Belte fol: len die Belgischen Schiffe und Ladungen nur diesels ben Abgaben, wie die Schiffe und Ladungen der be: günstigsten Nationen, entrichten, und auf dieselbe Weise, wie diese, behandelt werden.

Art. 9.

Die Belgische Nation soll in den Colonien Seiner Majestät des Königs zu Dänemark, die Fårder, Iss land und Grönland mit darin begriffen, rücksichtlich der Schifffahrt und der Fischerei diejenigen Vortheile genießen, welche jeder andern begünstigten Nation gegenwärtig zugestanden sind oder in Zukunft werden zugestanden werden.

Art. 10.

Gegenwärtige Convention foll, von der Auswech selung der Ratificationen an gerechnet, während fünf Jahre in Kraft verbleiben, und selbst über diesen Zeits punct hinaus bis nach Verlauf von zwölf Monaten, nachdem der eine der hohen contrahirenden Theile dem andern seine Absicht erklärt haben möchte, die: selbe aufhören zu lassen, da jeder der contrahirenden Theile sich das Recht vorbehalt, dem andern eine solche Anzeige am Ende vorgedachter fünf Jahre zu machen, und es ist zwischen ihnen verabredet, daß die gegenwärtige Convention und alle darin enthaltenen Stipulationen nach Verlauf von zwölf Monaten, nachs dem eine solche Anzeige dem einen der hohen contras hirenden Theile von dem andern gemacht worden, für beide Theile nicht länger verbindlich bleiben sollen.

Art. 11.

Die Ratificationen gegenwärtiger Convention fol len binnen drei Monaten, vom Tage der Unterschrift an zu rechnen, oder noch früher, wenn irgend möglich, ausgewechselt werden. *)

*) Die Ratificationen wurden am 6ten August 1841 zu Brüssel ausgewechselt.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: trahirt und nicht die Kirche, diese habe aber keine

dicasterien.

Ueber den unbedingten Mandatsproceß.

In Sachen des Gutsbesizers zu Testorf, C. L. Scheel, als p. t. Patrons der Hanfühner Kirche, Im ploranten, wider Rath und Bürgerschaft der Stadt Kiel, Imploraten, in pcto. schuldiger Zinsen für ein Capital von 300 F Species,

hat Implorant um ein unbedingtes Zahlungsman: dat dahin gebeten:

daß den Imploraten anzubefehlen, die für ein zum Besten der Stadt unauffündbar aufgenom: menes Capital von 300 f Species feit O. T. R. 1839 rüæständigen 5 pCt. Zinsen nach Abzug des indirecten Bankbeitrags, binnen 4 Wochen ab insin. an den Imploranten zu bezahlen und binnen gleicher Frist die angeursachten Kosten s. m. zu erstatten.

Implorant hat sein Gesuch durch die Beibringung beglaubigter Abschriften einer vom Actuar Nicolaus 'Lindhol; ex spec. com, sen. Chil. ausgestellten Ob: ligation vom Sten April 1639 und eines Actestates des Wulf Blome, d. d. Kiel den 19ten Januar 1664, unterstüßt.

In der Obligation bekennen Bürgermeister und Rath, daß sie der Kirche zu Hansühn 300 2 Spec. fchuldig geworden, welche der Landrath v. Blome auf Testorf der Stadt geliehen und vorgestreckt habe, und verpflichtet sich, der Kirche zu Hanfühn jene 300, welche unablöslich bei der Stadt stehen bleiben sollen, mit 6 pCt. (später reducirt zu 5 pCt.) zu verzinsen.

Durch das Attestat bezeugt Wulf v. Blome, als Besißer des adel. Guts Testorf, daß er der Kirche zu Hanfühn 300 geschenkt habe, von welchen der Pres diger die Zinsen genießen solle; nach dem tödtlichen Hintritte des Predigers solle aber der Gutsbesißer von Testorf befugt sein, über die Zinsen zu dis: poniren.

Auf das Gesuch des Imploranten ist das erbetene unbedingte Mandat abgegeben worden.

Die Imploraten sind jedoch mit Einreden einges fommen, namentlich der des erschlichenen Mandats,

1) weil dem Mandatsgesuche keine Originalurkun: den angelegt seien, welches sowohl nach deutschen ges meinen, als Schleswig Holsteinischen Proceßvorschrif; ten geschehen müsse, weil es im Widrigen sich nicht beurtheilen lasse, ob die Urkunden etwa mit Wingeln behaftet seien, oder ob die Unterschrift richtig sei, und 2) weil kein gültiges Recht der Kirche aus den Urkunden erhelle, denn

a) es sei kein gültiger Darlehnscontract oder Ren: tenkauf entstanden, denn Wulf v. Blome hätte con:

Rechte aus einem zwischen dritten Personen abge: schlossenen Contracte gewinnen können;

b) es sei keine rechtsbeständige Uebertragung auf den Imploranten vorhanden, weil Wulf v. Blome nicht. für sich, sondern für die Kirche zu Hansühn ungültis ger Weise gehandelt habe; dem Attestate vom 19ten Jan. 1664 fehle überdies die Codicillarform, um als einseitige Willensbestimmung gelten zu können, und um als contractmäßige Uebertragung angesehen zu werden, die Acceptation der Successoren im Besize des Grundstücks;

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c) es widersprächen sich die beigebrachten Docu: mente und verldren daher alle Beweiskraft; sei năm: lich die Kirche nach der Verschreibung vom Jahre 1639 Creditrix geworden, so habe Wulf v. Blome im Jahre 1664 nicht weiter über die Zinsen des Ca: pitals disponiren können. Solchemnach sei Niemand Darlehnsgläubiger geworden. Wulf v. Blome nicht, weil er es nicht gewollt, die Kirche nicht, weil sie keine Rechte aus den Verträgen dritter Personen er: werben könne, und die Gutsbesißer nicht, weil es in dieser Hinsicht an einem gültigen Codicille fehle;

d) es sei sehr zweifelhaft, ob der Actuar Lindholz für Rath und Bürgerschaft gültige Verschreibungen habe ausstellen können, überdies sei auch das Coms missorium, auf welches sich der Aussteller der Obliz gation ausdrücklich berufen habe, nicht beigebracht worden.

Ferner obstire dem Imploranten die Einrede der Kündigung; das eingegangene Geschäft sei nämlich als ein Rentenkauf anzusehen, bei welchem dem Schuld: ner und Rentenverkäufer nothwendig das Kündigungs; recht nach den Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577, Tit. 17, §. 8 verbleiben müsse, und welchen gefeßlichen Bestimmungen zufolge entgegenstehende Con tracte für wucherlich und unkräftig zu erachten.

Nach eingegangener Res und Duplik steht solchem: nach zur Frage: ob das abgegebene Mandat wieder: um aufzuheben, oder in Gemäßheit des Schlußantras ges in der Replik ein mandatum arctius abzu: geben sei?

In Erwägung nun, daß der vaterländische unbes dingte Mandatsproceß die Vorlegung der Urkunden ad recognoscendum nicht fennt, *) es vielmehr Sache des Imploraten ist, wenn er die Einsicht der Originaldocumente für erforderlich erachtet, die Mit: theilung derselben auf dem für die Documentenedition vorgeschriebenen Wege außergerichtlich oder eventualiter gerichtlich zu bewirken, die Behauptung der Im ploraten, daß dem Mandatsgesuche keine Originals urkunden angelegt gewesen, mithin nicht geeignet ist, den Fortgang des Mandatsprocesses aufzuhalten, oder

*) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Nene Folge, ister Jahrg. S. 126.

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aber die Aufhebung des abgegebenen Mandats zu bewirken;

in fernerer Erwägung, daß in der Obligation vom 8ten April 1639 die Kirche zu Hansühn ausdrücklich als Creditrix von den Ausstellern der Obligation an: erkannt worden ist, verbis,, befennen: daß wir der Kirche zu Hansühn pflichtig und schuldig ge: worden sind";

in weiterer Erwägung, daß die Kirche auf rechts: beständige Weise von dem Kirchenpatron vertreten wird, der Besißer des adel. Guts Testorf aber Patron der Kirche zu Hansühn ist, und es einer besondern Uebertragung des Rechts auf den Imploranten daher nicht bedarf; sowie

in Erwägung, daß, den behaupteten Widerspruch der producirten Documente anlangend, das Attestat vom 19ten Januar 1664 das Rechtsverhältniß zwi schen der Stadt Kiel und der Kirche zu Hanfühn gar nicht betrifft, weil

1) die Verfügung des Wulf v. Blome, daß nach dem Hintritt des damaligen Predigers nachfolgende Grundbesiger anderweitig über die Zinsen des ge schenkten Kirchencapitals disponiren können, nicht volls zogen worden, vielmehr

2) die Kirche zu Hanfühn während 200 Jahre als Creditrix anerkannt worden ist, und als solche auch noch gegenwärtig, sowohl durch die Kündigung, als das Erbieten, das Capital mit 3 pct. Zinsen an den Imploranten auszuzahlen, anerkannt wird;

in gleichmäßiger Erwägung, daß die gegen die Legitimation des Actuars Lindholz zur Ausstellung und Unterschrift der Obligation erhobenen Zweifel, durch die zuvor gedachte Anerkennung des Schuldverhält. nisses, als vollkommen beseitigt anzusehen sind, und

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in endlicher Erwägung, die Einrede der Kündigung anlangend, daß die in einer Urkunde gebrauchten Worte zunächst über den Inhalt derselben entscheiden müssen, diese aber keineswegs den Abschluß eines zur Umgebung eines zinsbaren Darlehns abgeschlossenen Renten oder Gültenkaufs bekunden, wie denn auch gegen das Ende des 16ten Jahrhunderts das einfache Zinsversprechen beim Darlehnscontracte in protestan: rischen Ländern als gültig angesehen wurde, *) sondern vielmehr die Absicht der Contrahenten zu erkennen geben, daß der Kirche zu Hanfühn eine jährliche und unauffindbare Intrade von der Stadt Kiel hat er worben werden sollen, Imploraten auch zur Zeit nichts Relevantes angeführt haben, um die Üngültig feit der solchergestalt zwischen der Kirche zu Hansühn und der Stadt Kiel als unaufkündbar abgeschlossenen Vereinbarung darzuthun,

wird, nach gewechselten Schriften, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Obergerichtswe: gen für Recht erkannt:

daß Imploraten Einwendens ungeachtet_schuls dig seien, nunmehr binnen 14 Tagen ab ins. dem Mandate vom 1sten Febr. d. J., bei Vers meidung der Pfändung, in allen Stücken zu geleben, und dem Imploranten in qual. qua die zu 15 v. Cour. oder so viel in Reichs. bankgeld bestimmten Kosten der Replik, so wie fämmtliche Gerichts; und Insinuationsgebüh ren, und die in dorso hujus decreti vers zeichneten Gerichtskosten binnen gleicher Frist zu erstatten. Urkundlich 2c. Gegeben c. Glückstadt, den Sten Juli 1841.

Auf die von Rath und Bürgerschaft gegen diesen Bescheid interponirte Supplication an das Königlich Schleswig Holstein Lauenburgische Oberappellations: gericht ist folgendes Rejectorium erfolgt.

Namens Sr. Königl. Majeståt.

Auf die unterm 5ten d. M. hieselbst eingereichte Supplicationsschrift von Seiten Rath und Bürgers schaft der Stadt Kiel, Impetraten, jest Supplicans tel, wider C. 2. Scheel, Gutsbesiger zu Testorf, als derzeitigen Patron der Kirche zu Hanfühn, Impe: tranten, jest Supplicaten, betreffend die Aufhebung eines voni Holsteinischen Obergericht den 1sten Febr. 1841 erlaffenen unbedingten, unterm Sten Juli 1841, bestätigten Befehls auf Bezahlung zweijähriger 5pro. centlicher Renten s. w. d. a.,

wird den Supplicanten mit Beziehung auf die in dem angefochtenen Bescheide des Holsteinischen Obergerichts enthaltenen Entscheidungsgründe hiedurch ein abschlägiger Bescheid ertheilt.

Gegeben im Königl. Oberappellationsgerichte zu Kiel, Urkundlich unterm vorgedruckten Königl. Insiegel. den 11ten Septbr. 1841.

Diebstahl durch Einbruch.
Zweiter Diebstahl.

Zum Thatbestande vorgenannter Verbrechen.

Von Obercriminalgerichtswegen wird dem Königl. Umthause ̃zu Cismar, bei Remitz tirung der eingesandten Untersuchungsacten wider den Inculpaten Peter Heinrich M. aus St., adel. Guts

*) cir. Eichhorn, Einleitung in das deutsche privat: Sierhagen, wegen Diebstahls, hiemitelst aufgetragen,

recht. S. 303. §. 106.

uachstehendermaaßen das Straferkenntniß wider den

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in fernerer Erwägung, daß dieser von dem In tulpaten verübte Diebstahl seinem Werthe nach als ein kleiner und auch hinsichtlich der Art der Verübung als ein einfacher Diebstahl sich darstellt, da Inculpat die Wolle für 4 10 verkauft haben will und der Bestohlene den Werth_derselben zu 8 10 ß ange: geben hat, zum Begriff eines mittelft Einbruchs quas lificirten Diebstahls aber ein Brechen bei den integri

halb Strafe erlitten hat, mithin diese in sofern bes rücksichtigt werden muß, daß der jest von dem In culpaten begangene Diebstahl als ein zweiter recht: lich anzusehen ist, und

wider den Inculpaten zu erkennenden Strafe sein in endlicher Erwägung, daß bei Bestimmung der reuiges offenes Geständniß und die Noth, worin derz felbe ich zur Zeit der Verübung des Diebstahls be: funden, als mildernde Momente zu berücksichtigen find,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, der In culpat Peter Hinrich M. aus St., adel. Guts S., wegen begangenen zweiten kleinen Diebstahls, zu einer 40tägigen Gefängnißftrafe bei Wasser und Brod und Erstattung der Untersuchungskosten, soweit er des Vermögens, verurtheilt.

Urkundlich . Gegeben 2. Glückstadt, den 29ften October 1841.

renden Theilen des Gebäudes stattgefunden haben Entscheidungen der Schleswigschen Obermuß, *) welches im vorliegenden Falle nicht geschehen ist; so wie

in Erwägung, daß Inculpat zwar bereits zweimal, nämlich im Jahre 1837 vom Justitiariate zu Knip hagen wegen geständiger Entwendung von drei eiser: nen Keilen und wegen vagabondirenden Lebenswandels mit einer fünftågigen und im Jahre 1838 vom Neu: städter Magistrate wegen Diebstahls mit einer fünfs mal fünftägigen Gefängnißstrafe bei Wasser und Brod belegt worden, diese wider den Inculpaten zur Anwendung gebrachten Strafen jedoch nicht geeignet sind, den Chatbestand des dritten Diebstahls herzu ftellen, weil, was die erste Bestrafung anbetrifft, die desfällige Untersuchung nicht ordnungsmäßig geführt worden, indem vom Justitiariate weder ein Actuar, noch die gefeßlich verordneten Beisiger zugezogen wors den sind, aus dem Straferkenntnisse des Neustädter Magistrats aber nicht zu ersehen, ob der Inculpat wegen zweiten Diebstahls verurtheilt worden_ist; **)

in Erwägung, daß wenn auch daher die erste wider den Inculpaten erkannte Strafe überall nicht gegen denselben in Betracht gezogen werden kann, doch aus der zweiten ordnungsmäßig geführten Unters suchung zur Genüge constirt, daß Inculpat sich der Begehung eines Diebstahls schuldig gemacht und des

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dicasterien.

Auf ein gerichtliches Licitations: Protocoll kann ein unbedingter Zahlungsbefehl in Betreff des gebotenen Kaufgeldes gegründet werden.

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Lehnsvögtin Jessen zu Niebull gehörigen Ländereien Auf einer über den zum Nachlasse der weiland unterm 28sten März 1838 gehaltenen gerichtlichen Licitation erhielt der Eingesessene P. Lorenzen zu Nie bill wegen gewisser, zusammen 31 Demat 130 Ruthen betragenden Ländereien den Zuschlag, jedoch mit Vor: behalt der Genehmigung des Obergerichts, und unter: Protocoll, demzufolge die zu höchst geborene Kauf zeichnete, unter diesem Vorbehalt, das Licitations: fumme in drei Terminen, Maitag 1838, 1839 und 1840, jedes Mal mit und mit Zinsen nach 4 pCt. in einem später, am 30ften April 1838, abgehaltenen von dem ganzen Rückstande, berichtigt werden sollte; Termin erhöhte der Käufer P. Lorenzen sein Gebot bis auf 186 32 3 à Demat, welches resp. am 30ften April und 7ten Mai 1838 von den dabei betheiligten Erben acceptirt ward, worauf sowohl die Erben, als der Eingesessene Lorenzen die desfälligen ferneren Pro tocolle unterschrieben. Nachdem nun von Seiten des Käufers um Martini 1838 der erste. Termin_der Kaufgelder mit 1973 40 und 236 411 an Zinsen war berichtigt worden, reichten die Curatoren der Jessenschen Masse im Juni 1840 eine Klage wis der denselben bei dem Tonderschen Amthause ein, in

welcher sie, mit Beziehung auf das angelegte Licita: tions: Protocoll, anführten: der Käufer Lorenzen sei bei Zahlung des Martini 1839 fälligen Termins mit 118 21 in Rückstand geblieben, weshalb sie um einen unbedingten Zahlungsbefehl auf diese Summe båten. Das Mandat ward zwar unterm 6ten Juni 1840 abgegeben, der Beklagte verantwortete sich aber wider dasselbe, indem er`

1) die Einrede des mangelnden Klagegrundes und daher der Erschleichung des unbedingten Zahlungs; befehls opponirte: das Licitations: Protocoll könne nämlich, da solches nur als Appunctuation anzusehen, nur etwa eine Klage auf Vollziehung des Handels mittelst eines Contracts, nicht aber die Klage auf Zahlung des Kaufgeldes begründen, und

2) die Einrede der geschehenen Zahlung vorschüßte; die bei dem Handel vorbehaltene obergerichtliche Ge nehmigung sei erst am 28sten Mai 1838 erfolgt, bis dahin habe der Antritt der gekauften Ländereien von Seiten des Beklagten, als Käufers, nicht geschehen können; Beklagter sei mithin auch nicht verpflichtet gewesen, das Kaufgeld zu verzinsen, und wären dem nach zu Martini 1838 nur Zinsen für 1⁄2 Jahr zu er; legen gewesen, die von ihm zu entrichtende Summe habe mithin um Martini 1838 betragen: der Kaufgelder 1973 40 B Hjährige Zinsen.. 118

und der Martini 1839

fällige Termin:

der Kaufgelder 1973

Zinsen für die bei:

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157 40,,

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gezahlt habe.

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Landes eingetreten,_ihn_nicht zur Zinszahlung_von
Martini 1837 an verpflichten könne, da er erst Ende
Mai in den Besit des gekauften Landes gelangt sei.

Bom Amthause ward unterm 21sten Novbr. 1840 erkannt, daß Kläger, unter Wiederaufhebung des Mandats vom 6ten Juni 1840, schuldig, die Kosten dieses Schriftwechsels zu erstatten.

Kläger supplicirte von diesem Bescheide an das
Obergericht und stellte die gravamina auf:
1) daß nicht das suspendirte Mandat vom 6ten
Juni 1840 wieder in Kraft gefeßt worden, un:
ter Verurtheilung des Supplicateu in die Kosten
des Schriftwechsels;

2) event., daß Supplicanten nicht angebrachter:
maßen mit der Klage abgewiesen worden;
8) in omnem eventum, daß nicht jedenfalls die
Kosten compenfirt worden.

Es erfolgte darauf nachstehender Bescheid:

Auf die unterm 23sten Decbr. v. J. hieselbst ein: gegangene Vorstellung und Bitte abseiten des Rath: mannes Carsten Jessen im Christian:Albrechten-Koege und des Boy Jessen in Niebüll, als Curatoren des Nachlasses der weil. Lehnsvögtin Jessen in Niebüll, wider den Kaufmann P. Lorenzen in Niebill, haupt: sächlich wegen schuldiger 118 21 Brückständiger Kaufgelder f. w. d. a., jest Supplication wider den Bescheid des Tonder Amthauses vom 21sten Nov. v. J.,

ergehet, nach eingezogenem Bericht und eingegan gener Gegenerklärung,

in Erwägung, daß die Vorschrift der Stempel: papier Verordnung vom 31sten Octbr. 1804, daß aus Appunctuationen nur auf die endliche Vollziehung und 4223 45. Solemnifirung des Contracts geflagt werden könne, als eine mit den allgemeinen Rechtsgrundsäßen nicht übereinstimmende, zur Salvirung der Stempel:Intra: den erlassene positive Norm, nur auf Appunctuationen, nicht aber auf das bei einem öffentlichen Verkauf aufgenommene Protocoll Anwendung leidet, daß aber, 4223 $ 45 wenn, wie im vorliegenden Falle, die allegirte Be

Replicando wurden zwar die von dem Beklagten angegebenen Zahlungen eingeräumt, zugleich aber be: merkt, daß derselbe um Martini 1838 die Zinsen eines vollen Jahres, 236 41, håtte zahlen müssen, da ihm nach den Bedingungen die volle Land: hauer zugefallen wäre, daß es auch jeßt, da es sich nur um den zweiten Termin handle, nicht darauf ans komme, wie Beklagter den ersten Termin berichtigt habe, daß er aber auf den zweiten, zu Martini 1839 fälligen Termin nach seiner eigenen Berechnung 213132 håtte zahlen sollen und nur 2013 12 erlegt habe, mithin mit 118 20 in Rück: stand sei.

Duplicando ward hervorgehoben, daß der Ums stand, daß Beklagter in die Häuer des gekauften

stimmung der Stempelpapier Verordnung nicht in Betracht kommt, zur Begründung der Klage auf Zahlung des Kaufpretii keinesweges die Anlegung des Kaufcontracts erforderlich ist, eine solche Klage vielmehr schon durch die Behauptung, daß und unter welchen näheren Bedingungen der Kauf abgeschlossen worden, als fundirt angesehen werden muß;

daß ferner, was die Frage betrifft, ob Supplican: ten ihren Anspruch durch das der Klage angelegte Licitations:Protocoll auch liquide gemacht, solches freiz lich zu verneinen ist, weil es aus dem Protocoll nicht hervorgeht, daß die vorbehaltene Genehmigung des Obergerichts erfolgt sei, daß jedoch dieses leßtere von dem Supplicaten excipiendo eingeräumt und da: durch der Mangel der Liquidität gehoben worden, so daß sich die Einrede des mangelnden Klagegrundes

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