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hört werden können,

Schwiegersohn, dem jeßigen Imploraten, eigenthümlich nig mit der Einrede des erschlichenen Mandats ge: überlassen habe, und wie dieser nunmehr wegen Zah; lung des Capitals und der Zinsen oder Auslieferung der Krugstelle mit Zubehör von den Gragischen Erben im unbedingten Mandatsprocesse mit der quasi-fervias nischen Klage, bei welcher heutigen Tags die gestellte alternative Bitte zulässig ist, in Anspruch genommen; ferner

in Erwägung, wie die von einem Cridar nach beendigtem Concurse aufs Neue erworbenen Güter ges gen dessen im Concurse nicht zur Perception gekom: menen Gläubiger im hypothecarischen nexu verbleiben und dieser auf jeden Besißer derselben übergehe; so: dann

in Erwägung, wie gegen das ausgebrachte un: bedingte Mandat vom 7ten Octbr. 1840 die Einreden der unrichtig gewählten Proceßart, der zuvor anzustel: lenden Vorausklage gegen den ursprünglichen Schuld: ner und Pfandsteller und des erschlichenen Mandats vorgeschüßt, hinsichtlich der beiden Ersten auf Abweis fung der Imploranten angebrachtermaßen, hinsichtlich der Leßten aber pure von Imploraten angetragen worden; es mithin zur Frage stehe, ob und in wie weit die Eine oder Andere dieser Einreden gehörig fundirt sei? ferner

in Erwägung, daß, da von einer eidlichen Dif feffion gerichtlicher Documente keine Rede sein kann, und überhaupt die eingeklagte Verschreibung die Ers fordernisse der Verordnung vom 25sten Juli 1781 zur Anstellung des unbedingten Mandatsprocesses nicht abgesprochen werden können, Jenplorat mit der Eins rede der unrichtig gewählten Proceßart nicht zu hd: ren sei; sodann

in Erwägung, daß, da die gemeinrechtlichen Grund fäße hinsichtlich der Vorausklage des ursprünglich Verpflichteten im Rechtsgebiete des Jütschen Low feine Anwendung finden, auch auf diese Einrede der Ex: cussion nicht eingetreten werden könne; endlich

in Erwägung, daß, da die im Jahre 1811 be: stellte Hypothek keineswegs überall, sondern nur hin: sichtlich der im Jahre 1829 proclamirten Masse als erloschen anzusehen; die nach dem Concurse erwor benen Güter aber allerdings in nexu hypothecario mit denen im Concurse nicht befriedigten Gläubigern verbleiben, oder statt der Concursgüter in denselben wieder eintreten, und da die von dem Verkäufer Jeb: sen dem imploratischen Käufer versprochene Gewähr für den vorliegenden Streit ganz gleichgültig erscheint, Implorat, der überdieß nicht bloß hypothecarischer Schuldner der Imploranten, sondern auch solidarisch verpflichteter Erbe des Pfandstellers ist, eben so we

der Bescheid abgegeben: daß das unbedingte Man: dat vom 7ten Oct. 1840 für justificirt zu achten, mits hin Implorat schuldig sei, demselben durch Abtretung der Krugstelle c. p. oder durch Zahlung der einge flagten 1066 Rbth. 64 Bß. S., nebst Zinsen nach 5 pCt., vom 29sten November 1829 an, bis zur Zah lung, binnen 14 Tagen ab ins., bei Vermeidung der Wardirung zu geleben und dem Imploranten såmmtliche dieses Processes Kosten, deren Verzeichnung und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten.

Wider diesen Bescheid stellte der Beklagte in der Supplicationsinstanz die Beschwerden auf: 1) daß nicht auf den Grund der Einrede der un richtig gewählten Proceßart das Mandat vom Tren Oct. wiederum aufgehoben und der Implos rant, jeßiger Supplicat, angebrachtermaßen und ref. expensis abgewiesen worden;

2) event, daß nicht auf Grund der exc. excussionis, unter Aufhebung des Mandats vom 7ten Octbr., der Supplicat mit den von ihm erho benen Ansprüchen, als zur Zeit unzulässig, ab: gewiesen worden; event.

3) daß nicht auf Grund der Einrede des erschliches nen Mandats, unter Aufhebung des leßteren, der Supplicat mit den von ihm geltend gemach: ten Ansprüchen pure und unter Erstattung der Kosten abgewiesen worden.

Von Seiten des Obergerichts erging unterm 25sten Márz 1841, in Erwägung, daß der §. 6 der Verordnung vom 25sten Juli 1781 den unbedingten Mandatsproceß nur in denjenigen Fällen zuläßt, da Jemand aus einer klaren, mit keinem sichtbaren Mangel behafteten Schuld: oder anderen Verschreibung flagt und der Sabltag oder die zur Erfüllung des Versprechens gefeßte Zeit vorüber ist, durch diese Bestimmung aber die An wendung des unbedingten Mandatsprocesses auf die actio hypothecaria unzweifelhaft als ausgelchloffen zu betrachten ist, intem nämlich aus der Verbindung, in welcher die Worte des erwähnten §. 6,,Schuld: und andere Verschreibung" mit dem Sah:,,und der Zahltag oder die zur Erfüllung des Ver: fprechens gefeßte Zeit vorüber ist" mit einander stehen, so wie feine Unterschrift eidlich zu diffitiren, flar bervorgeht, daß in aus dem Umstande, daß es dem Beklagten nach §. 6 freisteht, der angezogenen gefeßlichen Vorschrift nur von obligatorischen Verhältnissen die Rede ist, unter Aufhebung des angefochtenen decisi, der Bescheid: das Implorat, jest Supplicant mit der Einrede der unrichtig gewählten Proceßart zu hören, Implo rant, jezt Supplicat, daher mit seiner Klage angebrachter:

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maken abzuweisen, auch schuldig sei, dem Imploraten und und Ermäßigung vorbehältlich, zu erstatten, unter Vergleichnung Supplicanten die Kosten der Unterinstanz, deren Verzeichnung der Kosten dieser Instanz.

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Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

46. Stück. Den 15. November 1841.

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dargestellt nach der Praxis der Gerichte. Sowohl die Untergerichte, als das Ober; und Landgericht des Herzogthums Holstein befolgen im Au; gemeinen die Vorschriften des deutschen gemeinen Ei vilproceffes über den Arrestproceß, jedoch zeigt sich darin eine erhebliche Abweichung des Verfahrens, daß die Justification eines angelegten Arrestes in den für das ordinarium vorgeschriebenen Formen geschieht, und in dem Justificationstermin mündlich nach Re: cessen verhandelt wird. Die Vorschrift vom 18ten Februar 1823 leidet daher auf die Justification von Arresten volle Anwendung, weshalb denn die Cumu: lation der Justification des Arrestes mit der für den ordentlichen Proceß geeigneten Hauptsache und die -Verhandlung über Arrest und Hauptsache in einem und demselben Termin durchaus zulässig ist, wie solches namentlich in Appellationssachen des Schlachters H. J. Schmidt in Rellingen, Beklagten, Justificaten und Appellanten, wider Anton Friedr. Meier (Jodocus Mintefering) in Eimsbüttel, Kläger, Justificanten und Appellaten, in puncto deb. 3000 Cour., unterm 16ten Novbr. 1840 von dem Königl. Holsteinischen Obergerichte entschieden worden. Dagegen wird eine Cumulation der Arrest: und Hauptsache nicht statt: finden, wenn die lettere sich z. B. für den unbeding: ten Mandatsproces eignet.

Wenn die Landgerichtsordnung, Thl. 3, Tit. 3, §. 2 vorschreibt, daß Arreste nur nach vorgängi: gem schleunigen Verhör und Cognition verfügt wer den sollen, so wird diese Vorschrift meistens nicht be folgt, sondern das vorgeschriebene, der Arrestanlegung vorhergehende Verfahren hat sich durch Observanz bei fämmtlichen Gerichten Holsteins dergestalt festge: stellt, daß der Arrestbefehl bei dem competenten Rich ter schriftlich gesucht und nach dem Ermessen desselben

legung des Arrestes Bedenklichkeiten entgegen und ist feine Gefahr beim Verzuge, so kann das Arrestgesuch auch binnen einer vorgeschriebenen kurzen Frist zur Gegenerklärung mitgetheilt werden. Das Obergericht läßt aber in einem solchen Falle feinen weiteren Schriftwechsel zu.

Der für die Anlegung des Arrestes competente

Richter ist derjenige, in deffen Gerichtssprengel sich die zu bearrestirende Sache befindet. *) Es unterscheidet nämlich die Verordnung vom 13ten Nov. 1782 aus: drücklich zwischen dem judex arrestans und dem Rich ter für die Hauptsache und liegt es in der Natur der Sache, daß unter dem Ersteren nur der Richter ver standen werden kann, welcher den Arrest verfügt hat. mit dem foro rei sitæ der mit Arrest zu belegen: wenn daher das forum privilegiatum personale den Sache concurrirt, so geht das Leßtere vor, wie dies in Sachen des Doctors Bluhm in Kiel, wider den Advocaten Schiff unterm Sten März 1839 ausge: sprochen worden ist. **)

Durch die ebengedachte Verordnung ist bekanntlich die durch den Arrest nach gemeinem Proceßrechte be gründete Prorogation der Gerichtsbarkeit für die Haupt; fache aufgehoben worden. ***) Schon im Jahre 1817 kam es zur Frage: ob dies Verbot der Prorogation der Jurisdiction des arrestirenden Richters auf die Hauptsache auch auf die von Ausländern impetrirs ten Arreste zu beziehen sei? Der Zeit ward indessen angenommen, daß, da die Verordnung vom 13ten Nov. 1782 sich ausdrücklich auf die Unterthanen der Herzogthümer beschränke, das Verbot der Prorogation der Gerichtsbarkeit nicht auf Ausländer bezogen wer

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den könne, für welche vielmehr das gemeine Recht
Diesem Grundsage
zur Anwendung komme. *)
des ehemaligen Holsteinisch: Lauenburgischen Oberge:
richts ist auch das gegenwärtige Holsteinische Ober:
gericht treu geblieben, indem es in Sachen des Kauf
manns C. J. Schmidt in Kiel, wider das Handlungs
haus Angot in Caen, in pcto. deb. 10,000 Fr., die
Heider Landvogtei als forum arresti für die Ber:
Handlungen der Hauptsache competent erklärt hat.
Für diese Entscheidung ist der Grund angeführt, daß
die mehrgedachte Verordnung sich nur auf die Unters
thanen in den Herzogthümern beziehe, wie dies na
mentlich aus den Schlußworten derselben hervorgehe.
Die fest begründete Regel, daß zwischen Holstein,
Hamburg und Lübeck, sowohl hinsichtlich der Personen
als auch der Sachen, eine völlige Arrestfreiheit be:
steht, welche gemeiniglich aus den Segeberger Cons
cordaten hergeleitet wird, **) wird auch noch gegen:
wärtig beobachtet ***) und namentlich in Sachen des
Ober: und Landgerichts: Advocaten Clausen Schüß,
m. n. des Hufners Witthöft in Wulksfelde, wider
den Hamburger Bürger Johann Hinrich Butenwandt,
in pcto. deb. 411 6 ß, ist diese Regel anerkannt
worden. t)

Die Frage: ob gegen einen flüchtigen oder der Flucht verdächtigen Schuldner der Personalarrest verfügt werden könne? ist in einem Falle beim Ober: gerichte zur Ventilation gekommen. Es war von dem Impetranten vorgestellt worden, daß der Impetrat mit dem Ehesten nach America abgehen werde und seine Sachen und Effecten schon bereits in Sicherheit gebracht habe. Unterm 26sten Octbr. 1836 sprach sich das Holsteinische Obergericht über diese Frage dahin aus: daß in dringenden Fällen der Personal: arrest gegen einen flüchtigen oder der Flucht sehr vers dächtigen Schuldner zulässig sei, allein zur Verhån gung desselben sowohl der dringende Verdacht der Flucht des Schuldners, als der Mangel anderweitiger Sicher heit für die gefährdete Forderung genugsam bescheinis get werden müßten. Da es an diesen Bescheinigungen fehlte, ward dem Gesuche um Verhängung des Per: fonalarrestes in diesem Falle nicht deferirt.

Als Arrest wird die auf Ansuchen eines Gläu: bigers geschehene Schließung eines folii im Schuldi und Pfandprotocolle angesehen, wie dies namentlich in Sachen des Inften Claus Stäcker zu Latendorf, wider den Hufner Marx Stäcker daselbst mittelst Erkenntnisses vom 25sten Februar 1839 aus:

*) cfr. Abhandlungen a. d. Schlesw. Holst. Anzeigen,

Bd. V., S. 223.

cfr. Seestern Pauli, Beiträge, Th. I., S. 165.
*** Ueber das Verfahren in Altona hinsichtlich des Arrestes
auf Hamburger und Altonaer Güter siehe das Staats:
bürgerliche Magzin, Bd. 8, S. 619.

t) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge,
3ter Jahrg., S. 335.

Uebrigens gestatten nur gesprochen worden ist. *) die älteren Hypothenordnungen für die verschiedenen Districte des Herzogthums Holstein die Schließung der Folien, die neueren Schuld und Pfandprotocoll verordnungen untersagen dieselbe.

Zufolge der Verordnung vom 13ten Novbr. 1782 muß bekanntlich der Impetrant sofort die Hauptsache bei dem competenten Richter anhängig machen und daß dies geschehen sei, bei der Justification des Ars restes nachweisen. Es ist zur Frage gekommen: ob es genüge, wenn die Klage bei dem für die Haupt fache competenten Richter eingereicht sei, oder ob wirkliche Litispendenz durch Mittheilung der Klage an den Beklagten entstanden sein müsse? In Sachen des Pächters Leverent, wider Dorothea Augustin c. c., hat das Obergericht unterm 4ten Decbr. 1834 dahin entschieden, daß durch die Einreichung der Klage bei dem competenten Richter dem gefeßlichen Erfor derniß der Verordnung Genüge geleistet worden. Da: gegen ist in Sachen des Schleswigschen Obersachwal teramts gegen die Justizråthin Hammelef c. c. m. in Bredstedt, in puncto justificationis arresti, es nicht für genügend erachtet worden, daß der Impetrant die geschehene Einklage des gegen den Ehemann der Ju füificatin ermittelten Caffedefects, für welchen dieselbe der Königl. Caffe mit ihrem Vermögen haftete, nach: wies, vielmehr ist die Anhängigmachung der Haupts fache gegen die Justificatin ausdrücklich als ein Res quisit des Arrestes erfordert, weil sonst der Jus stificatin das rechtliche Gehör abgeschnitten sein würde. **)

Was die causa arresti anlangt, so ist im All gemeinen das gemeine Recht von den Gerichten Hols steins adoptirt, jedoch sollen nach der Landgerichts ordnung, Theil III. Tit. 3. §. 1, die Arreste nur in den Fällen zugelassen werden,,, in welchen die Rechte specialiter einen Kummer und Hemmung nachlassen und zugeben." Bekanntlich sind aber diese Fälle in dem gemeinen Rechte nicht bestimmt angegeben und das Holsteinische Obergericht hat in Uebereinstimmung mit der gemeinrechtlichen Theorie den Grundsah anges nommen, daß der Impetrant, um einen Arrest zu er: langen, folche Handlungen des Schuldners behaupten und bescheinigen müsse, welche ihm die Verfolgung seines Rechtes gänzlich zu vereiteln, oder doch sehr zu Der fehlende Besitz liegender erschweren drohen. Gründe, schlechte Vermögensumstände, die Befürch tung des Gläubigers, daß seine Hypothek verschlech tert werde u. d. gl. m., find an und für sich keine genügende Arrestgründe, vielmehr müssen Handlungen

*) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 178. Eine gleiche Praris findet beim Königl. Saleswigschen Obergerichte statt. cfr. S. H. Anz., N. F., 4ter Jahrg., S. 382.

**) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 2ter Jahrg., S. 165.

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des Schuldners bescheinigt werden, welche dem Rechte des Gläubigers nachtheilig werden können. Diese Grundfäße sind mehrfach ausgesprochen worden, z. B. in Sachen des Bendixen zu Hasseldieksdamm, wider Henry de Jongh zu Friedrichshulde, unterm 18ten Mår 1837, des Jacob Suhr in Wilster, wider die Wittwe Abel Reimers c. c. im Landrecht, unterm 3ten Novbr. 1835, des Hans Schramm zu Neumüuster, wider Asmus Linsch in Griesenbôtel, unterm 29ften Mai 1835, *) des Kaufmanns Landsmann zu Heide, wider den Armenvogt Paul H. Claussen, unterm 5ten Febr. 1838 **) u. f. w.

Die Arrestbürgschaft wird nicht als eine Be; dingung der Anlegung oder der Justification des Ar reftes betrachtet und in den Entscheidungsgründen des Holsteinischen Obergerichts in Sachen des Schiffers Giese, wider den Spediteur Zerßen in Rendsburg, m. n. des Gaethje in Eckernförde, ist unterm 21sten Rovbr. 1839 ***) ausgesprochen worden, daß bei Realarreften eine vorgängige Bürgschaftsleistung nir: gends allgemein vorgeschrieben sei.

Die Frage: ob einem Dritten, welcher mittelst Intervention den bearreftirten Gegenstand als sein Eigenthum in Anspruch nimmt und den Arrest be: freitet, auf Verlangen Arrestbürgschaft geleistet wer: den müsse? ist in Sachen des Mary Kraft auf dem Blangenmoor, wider Marike Sühl daselbst, sowohl von der Heider Landvogtei, als in supplicatorio unterm 16ten März 1835 vom Obergerichte bejahend ent: schieden.

Was die Rechtsmittel im Arrestprocesse betrifft, so ist es sehr häufig in den Entscheidungen des Obergerichts ausgesprochen worden, daß das Rechtsmittel der Supplication gegen den Arrestbefehl nicht Plat greife, vielmehr lediglich eine simple Que: rel oder Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Arrestbefehl stattfinde. Der Grund, welcher für diese Entscheidung angeführt worden ist, besteht darin, daß der Arrest befehl sowohl zufolge des gemeinen Proceßrechtes, als der Landgerichtsordnung und der Verordnung vom 18ten Novbr. 1782 bei dem Unterrichter justificirt

*) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ifter Jahrg, S. 105 u. 108, Anmerkung *)

**) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 2ter Jahrg., S. 167.

***) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 4ter Jahrg., S. 179.

und durch ein Erkenntniß desselben, nach vorgangigem rechtlichen Gehör des Impetranten, ausgesprochen werden muß: ob der Arrest hafte oder nicht. Der Impetrat kann aber durch ein gegen den Arrestbefehl eingelegtes Rechtsmittel dem Impetranten nicht das rechtliche Gehör in den unteren Instanzen nehmen. In Sachen, Vollbehr wider seine Ehefrau, den 18ten April 1837, Lervw in Tönning, m. n. Willemer, wi der Schmidt in Kiel, den 28sten April 1837, *) des Doctor Bluhm in Kiel, wider den Advocaten Schiff und den Kaufmann Reyher, den 8ten März 1839, **) des Schiffers Giese, wider Zerßen, m. n. Gaethje, den 18ten Nov. 1839, ***) ist so erkannt worden.

Gegen das nach abgehaltenem Justificationstermin gesprochene Erkenntniß des Unterrichters finden aber allerdings die devolutiven Rechtsmittel statt und zwar promisque sowohl die Appellation als die Sup plication. Von den drei Fällen, welche in dem ers sten Jahrgange der neuen Folge der Schleswig: Holsteinischen Anzeigen S. 105 f. mitgetheilt find, ist in einer Sache appellirt, in den beiden ans dern dagegen das Rechtsmittel der Supplication zur Hand genommen worden. Der Fall, in welchem appellirt worden, ist aus dem Amte Segeberg. Nach der Vorschrift des Justizreglements vom 9ten Decbr. 1743 †) muß das vom Amthause abgegebene Arrest: mandat vor dem versammelten Amtsgerichte justificire werden und von den nach mündlicher Verhandlung gefällten Sprüchen des Amtsgerichts kann nur an das Holsteinische Obergericht appellirt werden. Diese Sache ist denn auch weiter an das Schlesw.: Holst.: Lauen: burgische Oberappellationsgericht gegangen. In den beiden anderen Fällen, in welchen die Justifications: verhandlung beim Wilsterschen Magistrate und dem Neumünsterschen Amthause stattgefunden hatte, ist das Rechtsmittel der Supplication interponirt. Man muß auch den Gebrauch des summarischen Rechtsmittels der Supplication in dem Arrestproceß wohl als die Regel ansehen ††) und uur in den Districten, in welchen, wie z. B. in dem Amte Segeberg, anders weitige gefeßliche Verfügungen bestehen, wird die Ap: pellation das richtige Rechtsmittel in Arrestsachen sein.

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, ister Jahrg., S. 113.

**) Ebenda selbst, zter Jahrg., S. 177. ***) Ebenda selbst, 4ter Jahrg., S. 179. . †) C. C. H. II., S. 371.

H Carstens, das Rechtsmittel der Supplication, s. 18.

Miscellen.
IX.

Tabellarische Uebersicht

des unter obervormundschaftlicher Controle der Localbehörden des Herzogthums Schleswig stehenden Eapital vermögens für das Jahr 1839.

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in den Städten betrug

demnach ultimo 1839

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