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mine erschien der Kläger und bemerkte: nach einer constanten Praxis sollten die Partheien vor dem Con: Historio persönlich erscheinen, Beklagte sei aber dem Bernehmen nach nicht erschienen; Klåger trage des halb vorläufig darauf an, daß Beklagte gerufen wers den möge, und daß, wenn sie dann nicht erscheine, fie in die Kosten des Termins verurtheilt und ein neuer peremtorischer Termin angefeßt werde.

Der Anwald der Beklagten legitimirte sich durch das ihm ertheilte Constitutorium und eine ihm ers theilte Vollmacht, bemerkte, daß Consistorialsachen nicht zu denjenigen gehörten, in welchen die Partheien per sönlich erscheinen sollten und daß sie sich daher in dies sen durch Bevollmächtigte vertreten lassen könnten, daß in der Citation von einem persönlichen Erscheinen nicht die Rede sei, daß das Consistorium gegen allge: meine Regeln eine constante Praxis nicht bilden könne, und trug darauf an, daß Klåger unter Erstattung der Kosten dieser separaten Verhandlung mit seiner Bitte ab; und angewiesen werden möge, in der Hauptsache zu verhandeln.

Es ward erkannt, daß Kläger, namentlich mit Rücksicht auf die demselben in termino von dem Præsidio des Gerichts gemachte Eröffnung, wornach es der Beklagten, auf ihre desfällige mündliche Vor: frage in Betracht der obwaltenden Umstände, von dem Directorio des Gerichts gestattet worden, sich durch eine gehörige Vollmacht in diesem Termine vertreten zu lassen, mit seiner Bitte ab und zur ordentlichen Verhandlung der Sache anzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid supplicirten beide Partheien an's Oberconsistorium, indem der Kläger sich dadurch beschwert erachtete,,,daß nicht die Beklagte nach vor: gångigem Rufen in die Terminskosten verurtheilt und ein neuer peremtorischer Termin angefeßt worden"; die Beklagte aber das Gravamen aufstellte,,,daß Kläger nicht, unter Erstattung der Kosten der beson: deren Verhandlung, zur Verhandlung der Hauptsache angewiesen sei."

Auf die Supplication des Klägers erfolgte darauf unterm 24sten Mai 1841,,,in Erwägung, daß die Supplicatin in termino den 5ten Octbr. v. J. von dem Tonderschen Consistorio sich durch den ihr consti: tuirten und von ihr gehörig bevollmächtigten Anwald hat vertreten lassen, sie aber persönlich zu erscheinen um so weniger für verpflichtet erachtet werden konnte, als es ihr von dem Director des Confiftorii erlaubt worden, ihre Gerechtsame durch einen Bevollmäch; tigten wahrnehmen zu lassen, der Supplicant jeden: falls auch, wiewohl hier von einer Ehesache die Rede ist, kein Recht hatte, auf das persönliche Er: scheinen der Supplicatin zu bestehen, indem die Bes stimmung darüber, ob solches Behuf Anstellung eines Versuchs der Güte etwa für erforderlich zu achten, lediglich von dem Ermessen der beikommenden richter:

lichen Behörde abhängt“, ein abschlägiger Bescheid, während mit Beziehung auf die Supplication der Beklagten, in Erwägung,,,daß Supplicat schuldig, die durch die Verhandlung über den unbegründeten Antrag desselben erwachsenen Kosten zu erstatten", ebenfalls unterm 24sten Mai 1841 erkannt ward,,,daß Supplicat die in inferiori erwachsenen Kosten zn er: statten schuldig."

Verzeichniß

der im Michaelis : Quartal 1841 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Beschluß. Cfr. das 38ste Stück.)

Donnerstag den 11ten November.

10. Der Halbhufner Christian Lüth in Schlam mersdorf, Beklagter und Appellant, jest Referent, wider den frühern Parzelisten D. Holst in Reinfeld, jezt bei Lübeck, proprio et mand. noie der Holst schen Erben, Kläger und Appellaten, jest Relaten, ppliter in pcto. debiti 233 16 Cour. aus einer Bürgschaft f. w. d. a., incident. probationis, nunc juramenti relationis.

Freitag den 12ten November.

11. Der Altonaer Bürger Nicolaus Gådkens, Kläger, jest Appellant, wider Hans Nicolaus Meyer daselbst, Beklagten, jest Appellaten, in pcto. zu be richtigender Gränze, so wie sonstiger auf dem Grund: stück des Beklagten bestehenden, dem Eigenthumsrechte des Klägers zuwiderlaufenden Einrichtungen, modo appellationis.

Eodem.

12. Leßterer wider Ersteren in eadem causa.

Montag den 15ten November.

13. Der bisherige Hofbesißer Peter Friedr. Chris stopher Friese in Ellerhop in der Grafschaft Ranzau, Kläger, modo Appellant, wider den Eingesessenen Detlef Christopher Wisser in Plön, Beklagten, modo Appellaten, in pcto. Delirung eines Capitals von 500 Cour., modo appellationis.

Dienstag den 16ten November.

14. Der vormalige Apotheker Dißen in Segeberg, Beklagter und Appellant, wider den Bürger und Zim mermeister Siemers daselbst, Klägern und Appellaten, ppliter in pcto. præt. debiti 161 25 Cour. oder deren Werth in Reichsbankgeld S. M., modo appellationis wider das Erkenntniß des Segeberger Magistrats vom 25/26 Mai. d. J.

Donnerstag den 18ten November. 15. Terminus justificationis der ad proclama über den Nachlaß des weil. Commerz Intendanten nd Bankdirectors Gebauer beschafften Angaben.

Freitag den 19ten November.

16. Der Erbpåchter Hans Christian Schramm zum Pfingstberge, Beklagter, jest Appellant, wider die Erbpächterin Friederike Dorothea Sophia Scheel, geb. Wohlert, cum cur. mar., Klågerin, jezt Appellatin, in puncto Contractserfüllung, modo appellationis.

Montag den 22ften November.

17. Der Altonaische Obergerichts: Advocat Stop: pel, in substituirter Vollmacht für Peter Jörgendahl in Drontheim, Kläger und Appellant, wider das Al: tonaer Handlungshaus Köhler & Harmsen, Beklagte, in pcto. auszuliefernder Police, modo appellationis. Dienstag den 23sten November.

18. Der Klempnermeister P. A. Hoepfner in Kiel, Kläger, wider den Doctor der Medicin J. H. W. Paulsen in Lütjenburg, Beklagten, wegen einer Schuld von 8712 ß Cour.

Donnerstag den 25sten November.

19. Anna Maria Catharina Kruse cum Johann Peter Maaß, als Curator des blödsinnigen Johann Nicolaus Kruse, als Vater des abwesenden Hans Heinrich Kruse, und Henning Friedrich Kruse, sämmtlich in Wilster, Supplicanten, wider den Prob: ften Brodersen und dessen Ehefrau, geb. Meyer, zu Plön, für sich und ihre noch in våterlicher Gewalt befindlichen Kinder, imgleichen den Candidaten Bro dersen in Trittau, Supplicaten, in pcto. pass 4 und 8 des Angabeprotocolls über den Nachlaß der in Wilster verstorbenen Meyerschen Eheleute und Recu sation des Wilsterschen Magistrats, nunc justificat. Freitag den 26sten November.

20. Terminus zur Ablegung der Curatelrechnung für den abwesenden David Sievers.

Montag den 29ften November.

21. Der Advocat A. Schmidt in Altona, mand. noie J. Frison & Co. zu Dampremy bei Charleroi, Kläger und Appellant, wider den Altonaischen Kauf mann A. C. Wedekind, in Firma Joh. Chr. Wedekind, Beklagten und Appellaten, in pcto. deb. 1167 fl. cents Niederl. Cour. für verkaufte und verladene 100 halbe Kisten Glas, modo appellationis.

Dienstag den 30sten November.

22. Der Bödener Gatermann et cons,, wider das Holsteinische Obersachwalteramt, Namens der Königl. Rentekammer, betr. Wiederherstellung, event. Ver: gütung des den sechszehn Bödenern in Grönwold auf den zu den herrschaftlichen Gehegen Löps, Rieps und Bergen gezogenen Gemeinheitsländereien zuständigen Weiderechts für 1-2 Kühe.

III. Oberconsistorial: Gericht,

Montag den 6ten December.

1. Die Ehefrau Saefcke, geb. Spethmann, aus Oldesloe, wider ihren Ehemann, den Schneidermeister Saefcke in Oldesloe, wegen Ehescheidung, nunc appellationis.

Dienstag den ten December.

2. Der Zoll Assistent F. C. Karck zu Schelenkuh: len, Beklagter, jest Appellant, wider A. Marg. Cath. Suhr cum cur. patre in Jhehoe, Klågerin, jeßt Appellatin, wegen angeblichen Eheversprechens, jeßt Ap: pellation.

Donnerstag den 9ten December.

3. Johanna Euphrosine Jben aus Farchau, cum cur. patre, Klägerin und Interventin, jest Appels lantin, wider Carl Holst, vormals in Reinfeld, jest bei Lübeck, Beklagten und dessen Vater Detlef Gustav Holst daselbst, Intervenienten, beide Appellaten, wegen versprochener, durch Beischlaf bestätigter und daher zu vollziehender Ehe, nunc appellationis.

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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

45. Stück. Den 8. November 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: die Kosten zu erstatten und dem Kläger ein neues

dicasterien.

Ueber die Nothwendigkeit der f. 9. Purifica: tionstermine.

In Sachen des Behrend Tietjen in Großendorf bei Barmstedt, als Bevollmächtigten des Eingesessenen Jürgen Köhnke in Brande, Beklagten, Eidesdelaten, Reproducenten und Deducenten, jest Supplicanten, wider Otto Köhnke, Häuerling in Brande, Kläger, Eidesdeferenten, Producten, und Deducten, jest Sup: plicaten, wegen schuldiger Erfüllung der contractlich übernommenen Verpflichtung der Lieferung eines Bet: tes, modo supplicationis,

ergeben die Acten: Der Beklagte hat dem Klå: ger, feinem Bruder, zufolge eines Ueberlassungscon: tracts ein mit 34 neuen Federn gestopftes Bett zu liefern. Der Beklagte ist dieser Verpflichtung nach gekommen, allein der Kläger hat behauptet, daß das gelieferte Bett nicht mit neuen, sondern mit Wurm: und Splitfedern gestopft sei und ist auf Lieferung eines neuen Bettes gegen seinen Bruder klagbar geworden.

Nach verhandelter Sache hat die Königl. Admi nistratur zu Ranzau über die schlechte Beschaffenheit des dem Kläger gelieferten Bettes diesem einen Be: weis zuerkanut und dem Beklagten den Beweis, daß der Kläger sich mit dem gelieferten Bette zufrieden erflärt habe, vorbehalten.

Der Klåger hat den ihm auferlegten Beweis durch Eidesdelation angetreten, der Beklagte jedoch die Ge: wissensvertretung gewählt, welche ihm, zufolge Erkennt nisses vom 28sten August v. J., mißlungen und dar auf freigelassen ist, den ihm vorbehaltenen Beweis nunmehr binnen 6 Wochen zu führen.

Nach Ablauf dieser Frist hat der Beklagte in einer bei der Administratur eingereichten Vorstellung erklärt: daß er auf die Fortseßung des Processes und die Füh rung des Beweises verzichte, er vielmehr erbötig fei,

Bett, gegen Zurückgabe des bereits gelieferten, herauszugeben. Beklagter bittet:

daß die streitigen Ansprüche für beseitigt anzuz sehen, event. aber das von der Königl. Admini: ftratur abgegebene Beweisinterlocut_zu purificiren, jedenfalls aber dem Kläger diese Erklärung mit zutheilen sei.

Gleichzeitig mit dieser Vorstellung des Beklagten hat der Kläger in zwei Vorstellungen um Präclusion des Beklagten mit dem von ihm nicht angetretenen Be weise und Ansehung eines Purificationstermins, sowie um ein mandatum arctius zur Zahlung der durch die mißlungene Gewissensvertretung erwachsenen Pro ceskosten, zu deren Erstattung der Beklagte bereits schuldig erkannt war, gebeten.

Die Königl. Administratur hat auf diese drei Vor: stellungen drei Decrete abgegeben, nämlich:

1) die Vorstellung des Beklagten dem Klåger in Abschrift communicirt;

2) den Beklagten mit dem ihm nachgelassenen Beweise pråcludirt und Termin zur Purification der Sentenz vom 28sten Aug. v. J. anberahmt, und

3) ein mand. arct. auf den Betrag der mit 34 10 passirenden Advocaturkosten und der zu 741 moderirten anderweitigen Rechnung der Parthei binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Durch diese drei Decrete hat der Beklagte sich bes schwert erachtet und in supplicatorio darüber gras vaminirt: 1) daß bei der unumwundenen Erklärung, den Klås ger klaglos zu stellen, annoch ein Purifica: tionstermin angefeßt worden;

2) daß über die jenseitige Advocaturkostenrechnung, wie geschehen, decretirt, und nicht vielmehr zu vor auch eine Kostenrechnung über die ander: weitigen Proceßkosten vom Gerichte gewärtigt und dann über sämmtliche Kosten ein Decret abgegeben sei, wie auch, daß die Kostenrechnung nicht ermäßigt worden, und

3) daß statt eines, drei Decrete abgegeben worden feien.

Nach eingegangener Gegenerklärung steht solchemnach zur Frage: in wiefern diese Beschwerden für begrün det zu halten sind?

In Erwägung nun, die erste Beschwerde anlan: gend, daß ein Purificationstermin, als Schlußverfah ren der Beweisinstanz, in dem im Herzogthum Hol stein üblichen Civilproceßverfahren nur dann anberahmt wird, wenn ein Entscheidungseid geleistet worden, weil alsdann über die Wirkung des geleisteten Eides und über die Erstattung der Kosten f. w. d. a. ein purificirendes Erkenntniß abzugeben ist, wohingegen bei allen übrigen Beweismitteln, nach stattgehabtem De: und Contradeductionsverfahren, sogleich ein de finitives Erkenntniß erfolgt;

in fernerer Erwägung, daß in dem vorliegenden Falle der Beweis freilich durch Eid angetreten, der Eid jedoch nicht geleistet ist, Supplicant sich vielmehr nach mißlungener Gewissensvertretung, über welche bereits ein Erkenntniß erfolgt ist, für fachfällig erklärt hat, und es daher einer weiteren Verhandlung über die Wirkung der Sachfälligkeit nicht bedarf; so wie

in Erwägung, die zweite Beschwerde betreffend, daß die Königl. Administratur nicht berechtigt war, das Beitreibungsverfahren wegen der bereits erkanns ten, durch die mißlungene Gewissensvertretung vers anlaßten Kosten von Amtswegen zu sistiren, die frags liche Advocaturrechnung auch nach der bei dortiger Gerichtsstelle üblichen Advocatentare nicht überseßt ist, und

in Erwägung, die dritte Beschwerde anlangend, daß, wenn es auch eben nicht erforderlich war, auf jede der drei eingegangenen Vorstellungen ein Decret abzugeben, dennoch hierin kein Grund zur Beschwerde liegt, da der Regel nach auf eine jede gerichtliche Ein: gabe ein Decret erfolgen muß, dem Supplicaten auch kein Vorwurf deshalb gemacht werden kann, daß er das Gesuch um ein mand. arct. wegen der Kosten und die Bitte um Pråclusion des Beweises in ver schiedenen Vorstellungen einbrachte,

wird auf die sub præs. den 15ten Nov. v. J. hieselbst eingereichte Vorstellung und Bitte abseiten des vorrubricirten Supplicanten, nach eingegangenem Berichte, nebst Erklärung des Gegentheils (sub præs. den 21sten Juli d. J.), in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Obergerichtswegen zum Be: scheide gegeben:

daß, unter Aufhebung des Decrets der Königl.
Administratur vom 22/24 Octbr. v. J., die
Ansehung eines Purificationstermins betreffend,
es eines solchen Termins nicht bedürfe, viel
mehr Supplicant feiner Erklärung zufolge das
eingeklagte neue Bett mit 34 neuen Federn,
gegen Zurücknahme des abgelieferten Bettes,
binnen 14 Tagen ab insin. huj. decr. an
den Kläger zu liefern, und sämmtliche Proceßs

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fosten salv. mod., in sofern nicht bereits dar: über erkaunt ist, zu erstatten, im übrigen aber auf die Beschwerden des Supplicanten nicht einzutreten sei. Unter Compensation der Kos ften der Supplicationsinstanz.

Urkundlich. Gegeben . Glückstadt, den 9terz Septbr. 1841.

Behandlung geringfügiger Sachen.

In Sachen des Schustermeisters J. C. Sievers in R., Supplicanten, wider die Ehefrau Rosburg c. c. u H., Supplicatin, wegen einer angeblichen Forderung von 8 11 v. Cour. aus einem Kuhs handel,

hat die Citantin, welche für ihren Ehemann mit ihrem unmündigen Sohne aufgetreten ist, behauptet, daß an dem Kaufpreise von 26 Cour., für welchen ihr Ehemann, der Hufner Rosberg in H., eine Kuh an den Citaten verkauft, 8 & 111 ß gefehlt haben und dieselben eingeklagt.

Der Magistrat der Stadt N. hat nach statt: gehabte Verfahren der Klägerin den Beweis zuers kannt, daß an dem fraglichen Kaufgelde sofort beim Empfange 81113 gefehlt hätten.

Die Klägerin hat diesen Beweis durch Eidesdela: tion zu führen versucht.

Der Beklagte hat aber, statt sich über den ihm des ferirten Eid zu erklären, die Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht, welche er darauf vornehmlich begründet, daß die vorliegende Streitfache als eine geringfügige Sache nach der Verordnung vom 25ften Juli 1781 habe behandelt werden müssen.

Die Supplicatin sucht in der Gegenerklärung zu zeigen, daß der ganze Kaufpreis für die verkaufte Kuh als Streitgegenstand in Betracht gekommen sei.

Es steht solchemnach zur Frage, ob die vorliegende Streitigkeit als eine geringfügige Sache zu behan deln war?

In Erwägung nun, daß die Klägerin c. c. nicht den ganzen Kaufpreis von 26, sondern nur eine Nachlage von 8 11 ß gegen den Beklagten in Anspruch genommen hat, diese 8111 ß auch lediglich zwischen den Partheien in lite sind, mithin gar kein Zweifel vorliegen kann, daß diese Streitsache als eine nicht 10 an Hauptstuhl austragende Bas gatellfache anzusehen ist;

in fernerer Erwägung, daß die Vorschriften der Ver: ordnung vom 25sten Juli 1781 über die Behandlung der geringfügigen Sachen in dem vorliegenden Falle nicht beobachtet worden sind, die für die Behandlung der geringfügigen Sachen gegebenen Vorschriften als

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Theil des öffentlichen Rechts der Transactionsbefugniß der Partheien nicht unterliegen können, das dawider eingeleitete Verfahren vielmehr als einem bestimmten gefeßlichen Verbote widerstreitend an einer unheilbaren Nullität leidet, *)

wird auf die sub præs. den 3ten August d. J. hiefelbst eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des vors rubricirten Supplicanten, nach eingezogenem Bericht des Magistrats der Stadt N., nebst Erklärung des Gegentheils (sub præs. den 22ften Nov. d. J.), in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Ober: gerichtswegen zum Bescheide gegeben:

daß das in dieser Sache vor dem Magistrate der Stadt N. stattgehabte Verfahren als nich: tig wiederum aufzuheben und die verlegten Gerichtsgebühren zurückzugeben; zugleich wer: den beiden Theilen ihre Gerechtsame wegen der durch das für nichtig erklärte Verfahren ver: anlaßten Kosten hiedurch ausdrücklich gegen Beikommende vorbehalten.

mögen gelangt und habe namentlich eine Krugstelle zu Hattstedt erworben, welche mittelst Ueberlassungs: contracts vom 14ten Febr. 1840 an seinen Schwie: gersohn, den jeßigen Beklagten, übertragen sei. Klå: ger habe demnächst das erwähnte Capital dem P. C. Jebsen sowohl, als dem Beklagten gerichtlich gekün digt, und bitte mit Beziehung darauf, daß durch die allgemeine Verpfändungsclausel in der Obligation vom Sten Januar 1811 auch der spåter erworbene Grundbesit des ursprünglichen Debitors Jebsen dem Pfandnerus unterworfen sei, um einen Befehl an den Beklagten Süncksen dahin: daß er die ex obligatione feines Schwiegervaters Jebsen vom 3ten Jan. 1811 schuldigen 2000 nebst 5 pCt. Zinsen vom 29ften Novbr. 1829 unter Erstattung der Kosten, ents weder binnen 4 Wochen ab insin. bezahle, oder binnen gleicher Frist die fragliche Krugstelle c. pert. dem Kläger ausliefere, damit er wegen der eingeklag ten 2000 nebst Zinsen und Kosten Befriedigung aus derselben suchen könne. Unterm 7ten Oct. 1840 ward das erbetene Mandat beantragtermaßen abge:

Urkundlich 2c. Gegeben 2. Glückstadt, den 14ten geben; der Beklagte excipirte jedoch gegen dasselbe, Decbr. 1840,

Entscheidungen der Schleswigschen Oberdicasterien.

Zulässigkeit des Mandatsverfahrens bei der actio hypothecaria.

Der Eingesessene H. F. Andresen in Rödemis reichte in seiner Eigenschaft als Mandatar der Kinder und Erben des weil. B. H. Grage wider den Einge: sessenen Hans Süncksen zu Hattstedt eine Klage ein, in welcher er bemerkte: der Schwiegervater des Be klagten, Peter Christian Jebsen, habe unterm 3ten Januar 1811 von dem well. B. H. Grage eine Ans leihe von 2000 4 erhalten und darüber am selbigen Tage eine protocollirte Verschreibung ausgestellt, mit: relst welcher er sich, bei Verpfändung seiner sämmt: lichen habe und Güter, verpflichtet, das Capital mit 6 pet. pro anno zu verzinsen und nach halbjähriger Kündigung zurückzuzahlen. Diese Obligation sei in dem unterm 9ten November 1829 über die Güter des P. C. Jebsen erkanntén Concurse nicht zur Perception gekommen; späterhin sei Jebsen aber wieder zu Ver:

*) cir. Schlesw. Holst. Anzeigen, Nene Folge, ster Jahrg. S. 381, zter Jahrg, S. 312,

indem er dem Kläger opponirte:

1) die Einrede der unrichtig gewählten Proceßart: Beklagter habe das wider ihn eingeklagte Schuld: document nicht ausgestellt, und dasselbe sei dem: nach nicht dazu geeignet, die Abgebung eines unbedingten Zahlungsbefehls gegen ihn zu bez gründen;

2) die Einrede der Excuffion, indem der Besizer der Hypothek erst dann hafte, wenn der Haupt: schuldner ohne Erfolg eingeklagt worden sei; 3) die Einrede des erschlichenen Mandats, indem die dem Erblasser der Mandanten des Klägers bestellte Hypothek sich auf die jeßt dem Beklag: ten zuständige Krugstelle nicht beziehe, ihm auch wegen der ihm von Jebsen sub hypoth. bonorum protocollata zugesicherten Gewährleis stung, jedenfalls ein besseres Pfandrecht zustehe. ward demnach gebeten, den Kläger unter Aufhe bung des Mandats angebrachtermaßen, event. pure abzuweisen.

Es

Nach eingezogener Res und Duplik ward von der Landvogtei zu Husum unterm 25ften Novbr. 1840, in Erwägung, wie es unter den Partheien nicht streis tig sei, daß P. C. Jebsen, damals in der Hattstedter Marsch, dem weil. B. H. Grage laut Pfandverschrei bung vom 3ten Jan. 1811 die Summe von 2000 $ schuldig geworden, von diesem Capital die Zinsen nach 5 pCt. vom 29ften Novbr. 1829 an rückständig ge blieben, wie dieses Capital im Concurse des Pfand: stellers Jebsen im Jahre 1829 gar nicht zur Hebung gekommen, wie Cridar Jebsen nachmals eine Krug stelle in Hattstedt eigenthümlich erworben und diese mittelst Contracts vom 14ten Februar 1840 seinem

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