Abbildungen der Seite
PDF
EPUB
[merged small][ocr errors]

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

43. Stück. Den 25. October 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: wandschaftsverhältnisse zum Beklagten als zum Klå

dicasterien.

Ueber die Glaubwürdigkeit der Zeugen. In Sachen des Facob Engelbrecht in Vormstegen, Beklagten und Supplicanten, wider Claus Engelbrecht in Wisch, Kläger und Supplicaten, in Betreff eines Pferdehandels, modo supplicationis, gegen einen Bescheid der Königl. Landdrostei,

ist unterm 20sten Nov. 1839 erkannt: daß Kläger zu beweisen habe, daß der Beklagte den Kaufhandel über das fragliche Pferd in eigenem Namen mit ihm abgeschlossen habe.

Es ist hierüber Beweis und Gegenbeweis durch Zeugen angetreten, die Zeugenrotuln sind eröffnet, das Hauptbeweisverfahren hat stattgehabt und es ist dar: auf von der Königlichen Landdrostei dem Klåger uns term 12ten Mai d. J. der Ergänzungseid zuerkannt.

Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte das Rechtsmittel der Supplication intervonirt, dasselbe rite profequirt und dahin gravaminirt, daß der Be: weis nicht für nichtgeführt erachtet worden.

Solchemnach steht zur Frage: ob und in wie weit der fragliche Beweis beigebracht und resp. durch Ge: genbeweis wieder entkräftet sei?

In Erwägung nun, daß die von dem Supplican ten gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen vorgebrach ten Einwendungen feine Berücksichtigung verdienen, weil 1) das zwischen den Beweiszeugen I. und II. und dem Kläger obwaltende nicht nahe verwandtschaftliche Verhältniß an und für sich arg.

L. 67. §. 1. D. de ritu nupt. nicht die Glaubwürdigkeit der gedachten beiden Be weißzeugen schwächt oder aufhebt, da dieselben in fast gleichem und nur um einen Grad entfernteren Ver:

ger stehen, *) auch

2) eine solche Abneigung der gedachten Beweis: zeugen I. und II. gegen den Beklagten, welche die eidliche Versicherung der Zeugen, keiner Parthei durch ihr Zeugniß in dieser Sache zu nahe treten zu wollen, entfräften könnte, aus den von dem Supplicanten an: geführten Zeugenausfagen: daß test. 1. wohl zum Kläger, nicht aber ohne Veranlassung zum Beklagten komme, und daß test. II. sich geäußert: er wolle alles zeugen, was er wisse und er gewünscht, daß er mit Beklagten nicht zusammengekommen, mit Nichten_hers vorgeht; **)

3) das hohe Alter des test. pr. I. ebenfalls die Aussage dieses Zeugen nicht verdächtigen kann, - da theils für die Fähigkeit zur Zeugschaft keine Alters: gränze vorgeschrieben ist, theils auch eine individuelle Unfähigkeit des ersten Beweiszengen weder aus seinen Depositionen hervorgeht, noch anderweitig von dem Supplicanten nachgewiesen worden ist, endlich

4) das freiwillige Erscheinen der Zeugen zum Ab: hörungstermin weder hinsichtlich der bereits deno minirten Probatorial: noch der Reprobatorialzeugen als ein Aufdrången zum Zeugnisse angesehen werden kann, da der angeführte Grund der Kostenersparniß bei dem geringen Streitobject, die Sistirung der Zeu gen ohne vorgängige Ladung, vollkommen unverdächtig macht;

in fernerer Erwägung, daß durch die Aussagen der test. pr. I. u. II. eingezeugt worden, daß der Be: Elagte sich gegen jeden derselben, zu verschiedener Zeit, dahin ausgesprochen hat, daß er das Pferd gekauft habe und auch bezahlen wolle, und daß er zu test. pr. I., wie dieser im Auftrage des Klägers das Kauf geld bei dem Beklagten abholen wollen, gesagt, er habe noch kein Geld und Zeuge möge ihm Frist von

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge her Jahrg. S. 69.

**) cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, 1. c. 6. 70. Note*)

43

dem Kläger erbitten, und zu test. pr. II. sich in die: sem Sinne erklärt, als er, nachdem das Pferd_cre: pirt sei, den Zeugen ersucht habe, einen Nachlaß im Kaufgelde von dem Kläger zu erwirken;

in weiterer Erwägung, daß solchemnach, wenn nicht eine singularitas testium hinsichtlich der ge: dachten Aussagen vorläge, ein außergerichtliches Ges ständniß des Beklagten: daß er, ohne einen andern Käufer namhaft zu machen, das Pferd für 55 4 von dem Kläger gekauft habe, erwiesen sein würde, indem der Beklagte, zum Zweck zu erhaltender Nachsicht, gegen die Zeugen, welche sowohl in dem Auftrage des Klägers als des Beklagten handelten, sich als den zur Zahlung principaliter verpflichteten Käufer be: kannt hat, *) der Sinn des Beweisthemas aber der Natur der Sache nach nur der ist, daß Beklagter sich beim Abschlusse des Pferdehandels nicht als Bevoll mächtigten eines Andern ausdrücklich angekündigt habe; in Erwägung, daß die Aussagen des test. pr. III. und der Reprobatorialzeugen sich lediglich auf den ir relevanten Umstand beziehen, daß das von dem Be flagten für den Schmaljohann gekaufte Pferd directe zu diesem gekommen ist; die Aussage des test. repr. IV. ad art. 47: daß Kläger geäußert, er habe das Pferd doch an Schmaljohann verkauft, theils von einem, wegen falscher Zeugenaussage in eben dieser Proceßsache in Untersuchung gewesenen und von der Instanz absolvirten, mithin sehr verdächtigen Zeugen herrührt, theils auch für das thema probandum von sehr geringer Bedeutung ist, da einestheils das fragliche Pferd wirklich directe von dem Kläger zu Schmaljohann gekommen ist, anderntheils auch jene gesprächsweise geschehene Aeußerung des Klägers ganz beziehungslos und ohne Darlegung solcher Umstände, welche auf den animus confitendi fchließen lassen, eingezeugt worden, Kläger aber überdies dem Zeugen zur Wahrhaftigkeit nicht verpflichtet war,

wird auf die sub præs. den 7ten Juli d. J. hie: selbst eingereichte Supplicationsschrift des vorrubri cirten Supplicanten, nach eingezogenem Berichte der Königl. Landdrostei, nebst Erklärung des Gegentheils (sub præs. den 16ten v. M.), demselben hiemittelst von Obergerichtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt, Supplicant auch schuldig erkannt, die zu 7 Cour. be stimmten Kosten der Gegenerklärung dem Sups plicaten binnen 4 Wochen ab ins. zu bezahlen und binnen gleicher Frist 16 Rbih. an den Justizfond zu erlegen.

Urkundlich zc. Gegeben c. Glückstadt, den Sten Octbr. 1841.

*) cfr. Bayers Vorträge c. S. 311.

Ist

der bisherige curator ad litem ein inhabiler Zeuge für das von ihm vor Gericht vertre tene Frauenzimmer?

In Sachen des Advocaten Peters in Meldorf, als gerichtlich bestellten Procurators und aufs Armenrecht constituirten Sachwalters des Dienstmädchens Wiebke Cornils c. c. c., Klägerin, aus Krempeln, Kirchspiels Lunden, Namens derselben Supplicanten, wider die Wittwe Antje Schütt in Nordhastedt c. c. c., Be: klagte und Supplicatin, betreffend hauptsächlich die Herausgabe eines Koffers mit Kleidungsstücken, iacid. probationis, modo supplicat.,

hat Supplicant zur Führung eines seiner Clientin derselben zur Führung des Processes bestellten Curator von der Königl. Landvogtei auferlegten Beweises den Bernehmung desselben protestirt, weil er als consti als Zeugen gestellt. Die Supplicatin hat gegen die Zeugniß ablegen könne, Supplicant dagegen die Zus tuirter curator ad litem der Klägerin nicht für sie laffigkeit des Zeugen darzulegen gesucht, und sich zu: gleich dazu erboten, die Curatel statt des Zeugen zu übernehmen.

Von der Königl. Landvogtei ist in dem am 26sten Febr. d. J.. abgehaltenen Termin erkannt, daß der von der Klägerin producirte und vom Beklagten vers worfene Zeuge, welcher noch im Termin als Curator der Supplicantin aufgetreten, in der vorliegenden Sache zu zeugen unfähig sei.

Gegen diesen Bescheid hat Supplicant tempestive das Rechtsmittel der Supplication eingewandt und seine Supplicationsschrift unterm 18ten März d. J. bei der Königl. Landvogtei eingereicht, welche dieselbe, nachdem die Supplicatin mit der von ihr darüber erforderten Gegenerklärung präcludirt worden, unterm 3ten Aug. d. J. mit Bericht anhero eingefandt hat.

Es steht nunmehr nach der vom Supplicanten aufgestellten Beschwerde zur Frage, ob der von ihm producirte Zeuge als inhabil zu betrachten sei?

In Erwägung, daß, wenn gleich nach den Bestim: mungen der Landgerichtsordnung ein Frauenzimmer ohne männlichen Curator gerichtlich nicht auftreten darf,*) dennoch das zwischen dem Frauenzimmer und ihrem curator ad litem stattfindende Verhältniß nicht die Wirkung hat, daß der curator ad litem ein eigenes persönliches Interesse an den Ausfalle des Rechtsstreits erhält, da er weder die Administration des Vermögens seiner Curandin führt, noch überall für den Ausfall des Processes verantwortlich ist, die kriegerische Bevormundung der Frau vielmehr nur

Schlesw. Holft. Anzeigen, Neue Folge, ater Jahrg, S. 127.

zur Ergänzung der mangelnden persönlichen Fähig feit eines Frauenzimmers, vor Gericht aufzutreten, dient, hinfolglich aus materiellen Gründen der curator ad litem feineswegs als unfähiger Zeuge recht: lich zu betrachten ist, wenn auch dessen Zeugniß unter Umständen nicht die volle Beweiskraft eines classischen Zeugen beigelegt werden kann; so wie

in Erwägung, daß, so lange dieses Verhältniß dauert, zwar das Auftreten des curators ad litem als Zengen nicht statthaft erscheint, daß jedoch dieses Verhältniß ein beiderseits widerrufliches ist, und nach geschehener Aufhebung der Curatel das lediglich aus -formellen Gründen hergenommene Bedenken gegen die Zulassung des kriegerischen Vormundes zur Zeugschaft gänzlich wegfällt;

in fernerer Erwägung, daß in dem vorliegenden Falle von dem der Klägerin als Anwald und procucurator ad acta zur Seite stehenden Advocaten Pes ters ausdrücklich erklärt ist, daß er statt des bisheri gen, nunmehr von ihm als Zeugen producirten, curatoris ad litem der Klägerin diese Curatel über: nehmen wolle, durch die desfällige, Namens der Klås gerin abgegebene Erklärung aber der bisherige curator ad litem derselben als solcher zu fungiren auf: hört und kein formeller Grund seiner Abhörung als Zeugen obftirt,

wird in Erwägung vorstehender Gründe, auf die mit Bericht der Königl. Süderdithmarsischen Lands vogtei in Meldorf sub præs. den Sten August d. J. eingegangene Supplicationsschrift, von Obergerichts: wegen hiemittelst zum Bescheide ertheilt:

daß, unter Beseitigung des Decrets der Königl. Landvogtei vom 26ften Febr. d. J., der pro: ducirte und von der Königl. Landvogtei für unfähig erklärte Zeuge zum Zeugniß zuzu; lassen sei.

Urkundlich c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 3ten September 1841.

wig, substitutorio noie des Ober: und Landgerichts Advocaten Kier in Hadersleben, als Syndicus des Kirchspiels Wonsbeck, Klägers und Appellanten, wie der den Justizrath und Obersachwalter Handke in Schleswig, substitutorio noie des Hufners HansLaufen in Wonsbeck, Beklagten und Appellaten, haupts sächlich wegen schuldiger Theilnahme an den Kirch: fpiels, Armen und Kirchenfuhren, jest Appellation wider das Beweiserkenntniß des Haderslebener Har der Dinggerichts vom 4ten März 1840,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß die Appellation nicht anhero erwachsen sei.
V. R. W.

richte auf Gottorf, den 2ten Novbr. 1840. Publicatum im Königl. Schleswigschen Oberge

Entscheidung s gründe.

Kläger hat zur Begründung seiner Klage im We: sentlichen Folgendes angeführt.

Unterm 29sten November 1837 sei vom Haders; lebener Amthause ein Circulair erlassen, wornach: 1) die Kirchenfuhren von allen führpflichtigen Be wohnern des Kirchendistricts;

2) die Kirchspielsfuhren von allen fuhrpflichtigen Bewohnern, welche unter einem Kirchspielvogt stånden, und

3) die Armenfuhren vom Armendistricte, in sofern er vom Kirchendistricte verschieden sei, zu leisten, und vom Kirchspielvorsteher in allen vor kommenden Fällen bei Beikommenden auszuschreiben feien, mit dem Bemerken, daß in Ansehung dieser Fuhren keine Freiheiten gelten sollten.

Als jedoch der Kirchsplelvogt zu Wonsbeck demi zufolge von dem Beklagten Fuhren ausgeschrieben, habe derselbe für seinen Freihof specielle Befreiung zu besigen behauptet und sei das Kirchspiel Wonsbeck dadurch zur Klage genöthigt worden. Gegen die vom Beklagten in Anspruch genommene Befreiung von den fraglichen Fuhren wäre nämlich zu bemerken:

Die Fuhrleistung sei eine von alter Zeit herstam: mende pflugzählige Last, welche die Landesherrschaft,

Entscheidungen der Schleswigschen Obers die dazumal der Regel nach den Grund und Boden

dicasterien.

Streitigkeiten über Kirchspiels, Armen und Kirchenfuhren gehören zum Ressort der Schles: wig Holsteinischen Provinzialregierung.

In Sachen des Justizraths und Ober: und Land: gerichts: Advocaten Jasper, Dr. der Rechte, in Schles:

besessen, jedoch denselben meistens an die Bauern auf Lebenszeit verfestet habe, sich zu veren Zwecken reservirt hätte. Es fånden sich jedoch nicht wenige Beispiele im Amte Hadersleben, daß die Landesherrs schaft Eingesessene, die sich besondere Verdienste um sie zu erwerben gewußt, für sich und ihre Nachkom men von diesem abhängigen Zustande eximirt und ihnen Freibriefe ertheilt hätte, die ihnen nicht allein das freie Eigenthum ihrer Landstellen gewährt, sondern ihnen auch nicht selten die Contributionsfreiheit, am

Nach verhandelter Sache erkannte das Haders: lebener Harder Dinggericht:

daß Beklagter schuldig, unter Vorbehalt des Ge: genbeweises und der Eide, binnen Ordnungsfrist rechtlicher Art nach zu erweisen:

daß er und eventualiter feine Befihvorwe ser sich in einem ununterbrochenen Zeitraum von 30 Jahren im Besiß der Freiheit von den qu. Fuhren befunden haben,

häufigsten aber die Fretheit von Naturalleistungen und dern auf die Unvordenklichkeit seines Besißstandes namentlich von Fuhrleistungen gesichert hätten. Das gründe, ferner daß man vor langen Jahren Wege:, uralte Eigenthum und die bemerkten Immunitäten Armen und Kirchen: Einrichtungen gekannt, so wie feien bis auf die neueste Zeit bei diesen Hufen ge; in diesen Branchen Fuhren geleistet habe. blieben, weshalb sie in den Erdbüchern als Freihufen aufgezeichnet stånden. Es sei jedoch eine Selbstfolge, daß diese Freiheiten nur diejenigen Leistungen befassen könnten, welche damals verlangt worden, und die Natur der Privilegien bringe es mit sich, daß sie nur für die Begnadigungen geltend gemacht werden könn ten, die durch sie hätten bewilligt werden sollen und wirklich bewilligt worden. Bekannt sei es, daß in jener Vorzeit, in welcher mehrere Eingesessenen mit folchen Privilegien und Eremtionen begnadigt worden, die Communalverfassung wenig ausgebildet und die Administration noch sehr weit zurück gewesen. Die Wegerefection in ihren jeßigen Forderungen sei eine unbekannte Sache gewesen, und an die jeßige Einrich: tung des Armenwesens hätte man noch im Entfern testen nicht gedacht. Die damit verbundenen Lasten könnten also unmöglich unter jene Privilegien subsu: mirt werden und wenn leßtere in Fuhrenfreiheit be stånden, so könnten unmöglich solche Freihufner, weil sie von den ordentlichen herrschaftlichen Fuhren Be freiung genossen, hieraus eine Eremtion von diesen neu entstandenen Fuhren, welche die Gnadenbriefe nicht hätten vorhersehen können, folgen.

Das petitum ging dahin:

den Beklagten schuldig zu erkennen, zu den Kirch: spiels, Armen und Kirchenfuhren pro rata seines Besizes nachbarsgleich zu concurriren, un: ter Erstattung der Kosten.

Gegen diese Klage opponirte Beklagter außer der Ein rede der entschiedenen Sache namentlich die Einrede der Verjährung und des unvordenklichen Besißes der Freiheit von den quæst. Fuhren. Zur Begründung derselben wurde angeführt:

Beklagter und seine Besißvorweser seien in einem Zeitraum, der weit über das menschliche Gedächtniß Hinausreiche, stets frei von den fraglichen Fuhren ges wesen; auf den ursprünglichen Titel komme es nicht an; habe man indeß darin Recht, daß des Beklagten Eremtion auf einem alten Privilegium beruhe, so mangele so wenig der justus titulus, wie die bona fides. Gar verfehlt sei die Bemerkung des Klägers, daß man in jener alten Zeit, von welcher sich das angebliche Privilegium herschreiben solle, die streitigen Fuhren nicht gekannt habe. Hiergegen sei nämlich einzuwenden, daß der Beklagte seine Einrede keines: wegs auf ein ihm ertheiltes, singulaires Recht, son:

als nach welchem geführten oder nicht geführten Be weise weiter ergehen wird, was den Rechten gemäß.

Gegen dieses Erkenntniß hat Klåger appellirt und mehrere gravamina aufgestellt, nämlich 1) daß wie geschehen erkannt, und nicht vielmehr Beklagter dem petitum der Klage gemäß schul: dig erkannt worden;

2) daß nicht eventualiter das Beweisinterlocut dahin modificirt worden:

daß Beklagter zu beweisen schuldig, daß die qu. Fuhren mit Beziehung auf die Kirche, auf die Wegerefection und auf die Armen: caffe seit über 30 Jahren gefordert und auf sie von Beikommenden repartirt worden, und daß Beklagter und event. dessen Besißvor: weser in einem ununterbrochenen Zeitraume von 30 Jahren zu den qu. Fuhren nicht zur Theilnahme gezogen worden;

3) daß das Beweisinterlocut nicht so modificirt worden, wie es sonst nach der Lage der Acten

zu modificiren gewesen wäre.

Im vorliegenden Falle handelt es sich lediglich darum, ob der Beklagte verpflichtet sei, zu Fuhren, welche resp. für die Kirche, in Beziehung auf Wegerefectio: nen, oder zum Vortheil der Armencaffe zu leisten sind, mit zu concurriren. Da nun Differenzen über der: gleichen Leistungen nach den SS. 7, 13, 22, 29 und 100 der Instruction für die Schleswig-Holsteinische Regierung vom 15ten Mai 1834 nur dann einer ge richtlichen Erörterung unterzogen werden sollen, wenn selbige von der Schleswig Holsteinischen Regierung zur gerichtlichen Verhandlung verwiesen worden, eine solche Verweisung aber von dem Appellanten weder behauptet, noch nachgewiesen ist, so hat die Appella: tion für nicht anhero erwachsen erachtet werden müssen.

[ocr errors]

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

44. Stück. Den 1. November 1841.

Gesetzgebung.

I.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors]

Convention,

geschlossen am 2ten Mai 1841.

Art. 1.

Die das Fürstenthum Raßeburg berührende Strecke der Chaussee von der Stadt Rageburg bis Klein: Tu row, über deren Bau und Richtung ein Vertrag un term 1ften Mai 1841 zwischen der Königlichen und Großherzoglichen Regierung abgeschlossen worden ist, wird von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg, Strelig nie mit Transitzoll, noch mit Land: zoll oder Abgaben irgend einer Art belegt werden. Art. 2.

Die von der Königl. Dänischen Regierung für das Herzogthum Lauenburg erlaffenen oder künftig zu erlassenden Bestimmungen über Zollerhebung und Zollcontrole kommen, nach vorheriger Publication von der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung auf der im §. 1 bezeichneten Chausseestrecke zur Anwendung.

[blocks in formation]

Die Zollbegünstigungen, welche Königlicher Seits für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin im Verkehr mit oder durch das Herzogthum Lauenburg und das Herzogl. Holsteinische Zollvereinsgebiet stipu lirt worden sind, werden unter den nåmlichen Bedin: gungen und Vorausseßungen für die Producte des Fürstenthums Rageburg bewilligt. Es werden dem; nach außer den geseßlich schon befreiten Waaren, von welchen Königlich Dänemarkischer Seits ein Verzeich niß mitgetheilt werden wird, folgende Producte des Fürstenthums Razeburg, nämlich Butter, Rapsfaat, Pockelfleisch, Felle, Federkiele, Knochen und Lumpen,

« ZurückWeiter »