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demselben daher auch der desfällige Beweis hat auf: erlegt werden müssen;

in fernerer Erwägung, daß dem Beklagten gleich falls die Verpflichtung obliegt, die feiner Einrede der Compensation zum Grunde gelegten factischen Mo: mente zu beweisen, da dieselben von Seiten des Klas gers nicht eingeräumt sind, und wie bereits angeführt, durch das beigebrachte nicht anerkannte Contrabuch nicht zur Liquidität erhoben werden können, hinfolglich, wie vom judicio a quo geschehen, dem Beklagten alle diese Momente haben zum Beweise verstellt wer: den müssen;

in Erwägung, daß die in dem Erkenntnisse des judicii a quo auch für den dem Beklagten auferlegten Beweis zugleich mit dem Beweise des Klägers feft: gesezte Beweisfrist *) sich um so weniger zu einer Beschwerdeführung in appellatorio eignet, als, falls hierdurch der Beklagte sich beschwert erachtet, seiner Beschwerde bei dem judicio a quo durch desfallfige Vorstellungen und Friftgesuche hätte Abhülfe geschehen können, und

in Betracht, daß solchemnach das von dem judicio a quo abgegebene Erkenntniß sich als den Acten conform darstellt, die dagegen aufgestellten Beschwer: den aber als unbegründet erscheinen;

wird, auf eingelegte Recesse und Unterinstanzacten, nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, von Ober: gerichtswegen hiemittelst für Recht erkannt:

daß sent, a qua des Uetersener Landgerichts vom 6ten Mai v. J. pure zu confirmiren und ad exequendum ad judicium a quo zu re mittiren, Beklagter, Provocant und Appellant auch schuldig, dem Kläger, Provocaten und Appellaten die Kosten dieser Instanz salv, ear, design. et mod. iunerhalb 4 Wochen zu ers statten und innerhalb gleicher Frist 16 Rbth. an den Justizfond zu erlegen. Wie denn solchergestalt erkannt wird V. R. W. Urkundlich c. Publicatum etc. Glückstadt, den 20ften März 1840.

richts: Advocaten Reuter zu Apenrade, in Vollmacht des Gutsbesizers Friedrich Christoph Günzel zu Grön nebeckgaard, Beklagten, wegen Errichtung eines Kaufs contracts und Auszahlung von 500 x v. Cour. oder 800 Rbt. S. Kaufgelder f. w. d. a.,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Ac: ten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungs: gründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß der Kläger mit seiner Klage angebrachter: maaßen abzuweisen, auch schuldig sei, die dem Beklagten verursachten Kosten, salva design. et mod., zu erstatten. V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Landge: richt auf Gottorf, den 10ten Juli 1840,

Entscheidungsgründe.

Der Kläger Detlef Petersen zu Oberjerstall ver: kaufte im Jahre 1838 seinen im zweiten Angeler Gü terdistricte belegenen, mit adlichen Freiheiten versehenen Hof Grönnebeckgaard mit allen Pertinenzien an den Inspector Friedrich Christoph Günzel, derzeit auf dem adel. Gute Ranzau, und es wurde über diesen Han: del zwischen den Contrahenten am 22sten Nov. 1838 eine Appunctuation errichtet, nach welcher die stipu: lirte Kaufsumme von 6000x v. Cour. oder 9600 Rbth. S. M. dergestalt berichtigt werden sollte, daß der Käufer die auf dem folio von Grönnebeckgaard protocollir: ten 1100 v. Cour. zu übernehmen, nach Ablieferung der Gutspapiere 1000, beim Antritt am 1sten April 1839, wenn alsdanu das extrahirte Verkaufss proclam abgelaufen sein werde, 1000, v. Cour. und endlich in O. T. R. 1840 den Rest mit 2900 * v. Cour. zu bezahlen hatte. In Uebereinstimmung mit dieser Appunctuation zahlte Käufer am 3ten Decbr. 1838 1000 $ v. Cour. und von dem beim Antrist am 1sten April 1839 zu erlegenden 1000 f v. Cour., weil derzeit das Proclam noch nicht abgelaufen war, nur die Summe von 500 x v. Cour. Als nun am 20ften Mai 1839 das erwähnte Proclam abgelaufen war, verweigerte, dem Anführen des Klägers zufolge, der Beklagte nicht nur die Auszahlung der übrigen 500 v. Cour., sondern auch die Errichtung eines Contracts über das veräußerte Grundstück nach Maaßs

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- gabe der errichteten Appunctuation; Kläger fand sich

dicasterien.

Einrede der unzulässigen Klagenhäufung. In Sachen des Hofbeßißers Detlef Petersen zu Oberjerstall, Klägers, wider den Ober: und Landge:

cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neue Folge, 3ter Jahrg., S. 332. Sp. 2.

deshalb veranlaßt, wider den Beklagten auf Errich tung eines Contracts und Zahlung der erwähnten 500 f v. Cour. klagbar zu werden und hat unter Voranschickung der bereits angeführten factischen Um: stände zur Begründung seiner Klage Folgendes an: geführt:

És unterliege keinem Zweifel, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Contract nach Maaßgabe der vor: liegenden Appunctuation zu vollziehen, diese habe năm: lich von ihrer Gültigkeit dadurch im Mindesten nicht vers loren, daß seit der Errichtung derselben bereits långere

Zeit verstrichen sei, da die Bestimmungen des §. 14 der Stempelpapierverordnung vom 31sten Oct. 1804 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung litten, indem beide Contrahenten zur Zeit der Abschließung des Han: dels stempelpapierfrei gewesen. Es fomme aber gegen: wärtig hierauf nicht einmal an, da die Basis dieser in ordinario erhobenen Klage nicht die schriftliche Appunctuation, sondern das zwischen Kläger und Bes klagten bestehende Contractsverhältniß sei und jene nur als ein Zeugniß von den Bedingungen des Handels in Betracht komme. Aber eben so wenig wie der Contractserrichtung könne der Beklagte sich der Zah: lung der eingeklagten 500 entzlehen, da die Bes dingung, an welche die Auszahlung derselben geknüpft worden, der Ablauf des Proclams, erfüllt sei. Kläger richtete daher seinen Antrag darauf hin, daß Beklags ter schuldig erkannt werde, innerhalb Ordnungsfrist sowohl einen Kaufcontract über Grönnebeckgaard nach Maaßgabe der Appunctuation vom 22sten Novbr. 1838 zu errichten, als auch binnen gleicher Frist die fälligen 500 v. Cour. oder 800 Rbth. Kaufgelder mit gefeßlichen Zinsen vom 20sten März 1839, event. vom Tage der erhobenen Klage an zu berichtigen und die Prozeßkosten zu erstatten.

Dieser wider ihn angebrachten Klage opponirte nun der Beklagte:

1) die Einrede der fehlenden Caution für Kosten und Wiederklage, weil Kläger nicht das forum des Landgerichts sortirte;

2) die Einrede der unzulässigen Klagenhäufung; zur Begründung dieser Einrede führt der Beklagte an: der Kläger verlange die Errichtung eines Contracts und zugleich auch schon eine Leistung, welche Gegenstand dieses Contracts sein solle. Außerdem habe der Kläger ihm mit dem, daß forum superius fortirenden und mit adlichen Freiheiten versehenen Hof Grönnebeckgaard eine Pflugstelle, welche Königliches Festegut sei, verkauft, und der in Betreff dieses fundi zu errichtende Contract werde auf Stempelpapier auszufertigen sein; bevor aber dies geschehen, sei nur die Klage auf Vollziehung und Solem: nifirung des Contracts möglich;

3) die exceptio non nate et non fundata actionis; weil Kläger keine Zahlung von dem Be klagten zu fordern berechtigt sei, bevor er die Ueberlassung des verkauften Gegenstandes mit telst förmlichen Contracts geleistet habe; ferner 4) die Einrede des nicht erfüllten Contracts, weil Kläger die in der Appunctuation übernommene Verpflichtung, ein reines Professionsprotocoll zu liefern, bisher nicht erfüllt habe; und contestirte hierauf dahin litem, daß zwar die dem Beklags ten in Abschrift mitgetheilte Appunctuation vom 22ften Novbr. 1838 unter ihnen errichtet, Klå: ger aber die eingeklagten 500 x v. Cour. jest nicht zu fordern berechtigt sei, daß die in der

Appunctuation genannte Kaufsumme nicht nur den Hof Grönnebeckgaard, sondern auch die ihm mit verkaufte 2 Pflug Festestelle befasse, daß Beklagter die Errichtung eines förmlichen Con: tracts dem Kläger nicht verweigert habe und daß endlich Beklagter sich nicht verbunden habe, dem Kläger die quæst. 500 Cour. zu bezah; len, sobald das von ihm extrahirte Proclam ab: gelaufen sein würde, bevor ein gereinigtes Pros feffionsprotocoll geliefert worden sei.

Nach welcher Einlassung in omnem eventum einer: seits die Einrede:

daß nicht so, wie Kläger erzählt, sondern wie Beklagter angeführt, der quæst. Handel abge: schlossen;

andererseits auch hier wiederum die Einrede

des von klågerischer Seite nicht erfüllten Contracts wiederholt wurde.

In dem Verhandlungstermin erklärte der Kläger replicando, daß er dem Beklagten die fragliche 13 Pflugfestestelle zugleich mit dem Hofe Grönnebeck gaard überlassen habe, daß er bereit sei, dem Beklag: ten hierüber eine besondere Erwerbsurfunde zu er theilen, ohne für dieselbe eine besondere Kaufsumme zu verlangen und es dem Ermessen des Beklagten über: laffe, ob in diese zu errichtende Erwerbsurkunde ein Theil der in der Appunctuation bestimmten Kaufsumme aufzunehmen oder in welcher sonstigen rechtlichen Form ohne Benennung eines Ueberlassungspreises dem Be flagten eine Erwerbsurkunde ertheilt werden solle.

Da nun die erste Einrede der fehlenden Caution für Kosten und Wiederklage durch den in termino geleisteten Verzicht von Seiten des Beklagten hinfällig geworden ist, kommt es zunächst auf die Prüfung der zweiten von dem Lehteren vorgeschüßten Einrede der unzulässigen Klagenhäufung an. Der Kläger hat die von ihm angestellte Klage nicht nur auf die Errichtung eines förmlichen Kaufcontracts über den Hof Grönnebeck: gaard, sondern auch auf die Bezahlung eines Theils der für den gedachten Hof cum pertinentiis ftipu: lirten Kauffumme gerichtet und sich zur Begründung dieser Klage nicht auf die unter den Partheien errich: tete Appunctuation, sondern lediglich auf das unter ihnen bestehende Contractsverhältniß bezogen. Da nun aber unzweifelhaft die Berichtigung der Kaufsumme erst dann gefordert werden kann, wenn der Handel, aus welchem die Lehtere resultirt, perfect geworden ist, und Klagen, deren Entscheidung von einander ab: hängen, nach allgemeinen processualischen Regeln nicht mit einander cumulirt werden können, so hat der Beklagte mit der Einrede der unzulässigen Klagen: häufung gehört und deshalb, wie geschehen, erkannt werden müssen.

Auf die von Seiten des Klägers an das Schlesw. Holst. Lauenburgische Oberappellationsgericht einge wandte Appellation erfolgte nachstehender Bescheid:

Namens Sr. Königl. Majeståt. Auf die hieselbst den 2ten Oct. 1840 eingegangene Appellationsrechtfertigung des Hofbesizers Detlef Pes. tersen zu Oberjerstall, Klägers und Appellanten, wider den Gutsbesißer Friedrich Christoph Günzel auf Grön nebeckgaard, Beklagten, jest Appellaten, wegen Ers richtung eines Kaufcontracts und Auszahlung von 800 Roth. f. w. d. a., jest um Abänderung des Er: kenntnisses des Schleswigschen Landgerichts vom 10ten Juli 1840,

wird dem Appellanten unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Schleswigschen Landgerichts hiemit ein abschlägiger Bescheid ertheilt.

Gegeben im Königl. Oberappellationsgerichte zu Kiel, den 28sten Novbr. 1840.

Ueber die zur Uebertragung des Eigenthums von Immobilien in den Aemtern und Landschaft ten des Herzogthums Schleswig erforder: lichen Documente,

(Beschluß.)

Die Uebertragung des Eigenthums durch bloß mündliche Vereinbarungen und darauf gebaute Bes scheinigungen würde aber, außer der Unsicherheit des Grundeigenthums, auch andere Nachtheile für das gemeine Beste herbeiführen.

Dahin gehört die Einbuße, welche die Königliche Kaffe an Stempelpapier: Intraden und an Halbpro: centsteuer leidet. Wenn nämlich zu solchen Uebertra: gungen ein schriftlicher Contract erforderlich ist, so muß ein solcher auch auf den nach der Summen: größe des Annahmewerths dazu erforderlichen Stem: pelbogen geschrieben werden; auch ist nach dem Pa: tent vom 24ften April 1811 und dem Rentekammer: schreiben vom 27ften Sept. 1839 die Uebertragungss Steuer von dem Werthe der Grundstücke zu erlegen; wenn aber kein Contract errichtet wird, so fällt der Gebrauch des gestempelten Papiers von selbst hinweg und über die Halbprocentstener kann die angeordnete Controle nicht geführt werden. Auffallend würde es Auffallend würde es aber sein, wenn bei der Concurrenz mündiger Erben beide Steuern unberücksichtigt bleiben sollten, während solche von den Unmündigen, welche sich doch sonst einer gefeßlichen Begünstigung erfreuen, zu erlegen sein würden.*)

*Es kann zweifelhaft sein, ob die Halbprocentsteuer und das Stempelpapier nach dem vollen Werthe des dem Miterben überlassenen Immobile oder nur nach dem Werthe derjenigen Quoten, welche er nicht selbst geerbt und die ihm daher von seinen Miterben übertragen sind, an berechnen sind. Wenn eine öffentliche Licitation über

Endlich kommen auch die Gerechtsame derjenigen Contracte in jedem District obliegt und deren haupt: Beamten in Betracht, denen die Ausfertigung der sächlichste Einnahme in der Vollziehung solcher Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht. Daß diefen die Contractgebühren entzogen oder geschmälert werden, ist um so weniger zu rechtfertigen, da die Untergehörigen, welche die Ausfertigung der die Stelle der Contracte vertretenden Atteste oder Verzichtsacten durch Advocaten und Notare besorgen lassen, dadurch nicht einmal etwas Erhebliches ersparen werden.

Das Schleswigsche Obergericht hat vor Kurzem eine, mit den im Vorstehenden entwickelten Ansichten im Einklang stehende Entscheidung abgegeben.

Ein gewisser Nicolai Christian Friedrichsen zu Ladelund lieferte im Januar 1839 bei der Tonders schen Amtstube eine von seinen Geschwistern Christian Albrecht Friedrichsen und Christine Magdalena Fries drichsen unterm 26sten Mai 1838 ausgestellte, notarialiter beglaubigte Acte ein, mittelst welcher die Aussteller bescheinigten, daß in der außergerichtlichen Erbtheilung nach ihren Aeltern sämmtliche zu deren Nachlasse gehörige unbewegliche Güter an Gebäuden und Ländereien dem Nicolai Christian Friedrichsen ausschließlich erblich zugefallen wären, wobei hinzu gefügt ward, daß diese Bescheinigung nach Vorschrift des Kanzeleischreibens vom 7ten März 1829 dem Nicolai Christian Friedrichsen überhaupt zu seiner Legitimation und insbesondere zum Behuf der Um: schreibung der zum Nachlasse der Aeltern gehörigen unbeweglichen Güter ertheilt werde. Der Bescheini: gung hinzugefügt, war ein Pastorats Attest, daß der weiland Hufner Nicolai Friedrichsen in Ladelund bei feinem Tode drei mündige Kinder, Nicolai Christian Friedrichsen, Christina Magdalena Friedrichsen und Christian Albrecht Friedrichsen, nachgelassen habe, feine ihn überlebende Ehefrau aber neulich gestorben fei.

Da von Seiten der Amtstube, welche deshalb eine Vorfrage an das Amthaus beschafft hatte, die um: schreibung nicht erfolgte, so beschwerte sich der ge: dachte Nicolai Christian Friedrichsen über diese Vers zögerung bei dem Obergerichte und bat um einen Befehl an die Amtstube, daß sie die erforderliche Um schreibung der ihm zugefallenen Immobilien sofort vornehmen, eventualiter aber, falls der Attest zur Umschreibung nicht genügen sollte, ihm die eingelie: ferten Actenstücke retradiren solle.

das Grundstück stattgefunden, wird der Miterbe jedenfalls in dem Verhältniß eines fremden Käufers siehen und das Stempelpapier und die Steuer demnach von dem vollen Werthe zu erlegen sein; wo aber eine Privat Uebereinkunft nattfindet, möchten überwiegende Gründe dafür reden, daß nur die durch diese erworbene Quote des Immobile, nicht aber der ererbte Theil desselben zu versteuern sei.

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Hierauf erfolgte nachstehender Bescheid: Auf die Vorstellung und Bitte des Nicolai Chriftian Friedrichsen zu Ladelund wider die Amtstube zu Tons dern, wegen verzögerter Umschreibung und Zurück lieferung von Attesten 2c.,

wird, nach erstattetem Bericht der Amtstube und des Tonderschen Amthauses,

in Erwägung, daß, abgesehen von der unbestimm: ten Fassung des der Tonderschen Anitstube producirten Attestes vom 26sten Mai 1838 und dem Mangel einer genügenden Bescheinigung über die Erbverhält nisse nach dem weil. Erblaffer des Supplicanten, die Uebertragung der fraglichen Ländereien an den Sup: plicanten, insoweit selbige durch die Miterben zu be schaffen war, in Gemäßheit der Verfügung vom 1sten Juni 1787 nur mittelst eines schriftlichen, auf der gehörigen Sorte des gestempelten Papiers ausgefer tigten Contracts mit Rechtsbestand håtte geschehen fönnen,

hiemittelst der Bescheid ertheilt:

daß auf seinen Antrag wegen Umschreibung der fraglichen Ländereien nicht eingetreten wer den könne, Supplicant sich aber wegen Retras dirung des an die Amtstube eingelieferten Attestes an die lehtgedachte Behörde zu wen den habe.

Gegeben im Königl. Schleswigschen Obergericht auf Gottorf, den 24sten August 1840.

Das Schleswig Holstein Lauenburgische Obers appellationsgericht hat jedoch auf den an dasselbe ge: richteten Recurs unterm 27sten Febr. 1841,

in Erwägung

1) daß mündige Erben die Erbmasse außergericht: lich unter sich theilen können und daher der Supplicant auf die Producirung eines von den sämmtlichen Miterben ausgestellten Attestats, daß ihm bei der vorgenommenen Erbtheilung die Immobilien zugefallen sind, die Umschreibung derselben auf seinen Namen zu bewirken, unter der Voraussetzung für berechtigt zu halten ist, daß aus dem beigebrachten Attestat wirklich hers vorgeht, daß ihm die Ländereien in der Erbtheis lung zugefallen sind;

2) daß aber darüber, in wie weit durch das beige: brachte Attestat die Erbverhaltnisse genügend bes scheinigt sind, das Obergericht nicht erkannt hat, dem Supplicanten zum Bescheide ertheilt:

daß die Beschwerde des Supplicanten insoweit für begründet zu achten, daß es zur Bewir fung der Umschreibung der dem Supplicanten bei der Erbtheilung zugefallenen Ländereien nicht der Ausfertigung eines Ueberlassungs Contracts oder einer förmlichen Erbtheilungss acte bedürfe, im Uebrigen aber die Sache an das Obergericht zu remittiren sei.

Durch diese Entscheidung wird der Wunsch ge: rechtfertigt, daß die Frage:,,inwiefern zur Vollendung der Eigenthums: Uebertragung ererbter Ländereien schriftliche Urkunden erforderlich", durch die Gesez gebung definitiv entschieden werden möge.

Verzeichniß

der im Michaelis: Quartal 1841 bei den Königl. Oberdicasterien auf Gottorf zur Verhandlung kommenden Sachen.

(Beschluß. Cfr. das 39fte Stück.)

Donnerstag den 4ten November.

10. Siecke, geb. Johannsen, c. c. m. Matthias Friedrichsen in Bollstedt, wider Johann Johannsen in Bohmstedt, c. c. c. T. D. Thomsen in Horrstedt, Amts Husum, hauptsächlich in Betreff angeblich schuldi ger Auslieferung einer Koppel auf Bohmstedter Grunde nebst gezogenen Nußungen f. w. d. a., nunc appellationis gegen das Erkenntniß des Bondengerichts des Amts Bredstedt vom 12ten Juli 1841. Eodem dato.

11. Siecke, geb. Johannsen, c. c. m. Matthias Friedrichsen in Vollstedt, wider Dorothea Johannsen, c. c. m. T. Momsen in Horrstedt, Amts Husum, und Johann Johannsen in Bohmstedt, c. c. T. D. Thomsen in Horrstedt, in Betreff einer zur Erbmasse der weiland Cath. Hansen in Bohmstedt gehörenden angeblichen Forderung von 482 9 4 v. C., nunc appellationis gegen das Erkenntniß des Bondens gerichts des Amts Bredstedt vom 12ten Juli 1841.

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Besißer des vormals markgråflichen Palais M 167 im 8ten Quartier der Stadt Schleswig, in puncto rückständiger Bankzinsen, an Betrag 502 Rbthlr. 51 Bf. S. M.

Montag den 15ten November.

15. Der p. t. Gevollmächtigte und die Pflug: männer des Fleckens Bredstedt, wider den Rademacher Hans Christiansen in Langenhorn, in puncto angeb: lich unfüglich vollzogener Wardirung wegen rückstån: diger Contributionszulage f. w. d. a. ppliter, incident. prob. nec non deduct, attest. et sentent, definit., nunc justificat. appell. contra sentent. des Bons dengerichts des Amts Bredstedt vom 12ten Juli 1841. Eodem dato.

16. Der p. t. Gevollmächtigte und die Pflug: männer des Fleckens Bredstedt, wider Paul Knudsen in Langenhorn, in puncto angeblich unfüglich vollzo: gener Wardirung wegen rückständiger Contributions: zulage f. w. d. a. ppliter, incid. prob. nec uon deduct. attest, et sentent. definit., nunc justif. appell. coutra sent. des Bondengerichts des Amts Bredstedt vom 12ten Juli 1841.

Donnerstag den 18ten November.

17. Broder Pay Brodersen auf Stolberg, wider die Ehefrau des Peter Christian Brodersen mit ihrem ehelichen Curator in Ockholm, betreffend die Auslie: ferung einer im Ockholmer Koege norden Christian Pe: tersen's Haus am Süderdeich belegenen Fenne f. w. d. a. ppliter., jest Appellation wider die Urtel des Bonden: gerichts des Amts Bredstedt vom 20sten Juli 1841. Eodem dato.

18. Maria Dorothea Christiana Christiansen, geb. Seiß, cum cur. in Schleswig, wider ihren bisherigen Ehemann, den Maler und Lackirer Christiansen daselbst, wegen schuldiger Alimente f. w. d. a., jest wegen Appellation gegen das Erkenntniß des Schleswigschen Stadtmagistrats vom 21sten April 1841.

Montag den 22ften November.

19. Jacob Johannsen in Kantrum, wider den Hofbesizer Kettel Pauls in Oldenswort, hauptsächlich in Betreff angeblich schuldiger 672 f v. Cour. oder 1075 Rbth. S. aus einem Ochsenhandel, jeht die Appellation wider das Beweiserkenntniß des Süder: harder Bondengerichts im Amte Husum vom 23ßten Avril 1841.

Eodem dato, event. Dienstag den 23ften
November.

20. Der Ober: und Landgerichts: Advocat, Land: fecretair Haase in Tönning, in Vollmacht des Rath: manns Thomsen in Oldenswort, wider den deputirten Bürger und Holzhändler P. T. Dau in Tônning in puncto schuldiger 42286ß Cour. oder 2255 Rbth. 124 Bß. S. und unfüglich verantworteten 18 Brie: fes s. w. d. a. princ., tunc appell, contra sent. des Eiderstedter Landgerichts vom 28sten April 1841.

Donnerstag den 25sten November.

21. Der Ober: und Landgerichts: Advocat, Land: fecretair Haase in Tönning, mand. noie der Wittwe des Volquart Jensen cum cur. in Tetenbüll, wider Johann Reimers in Westerhever, in puncto schuldi: ger 2150 $ 61 ß Cour. oder 1146 Rbth. 86 Bß. S. nebst Zinsen und unfüglich verantworteten 18 B Briefes princ., tunc appellat. gegen den Bescheid des Everschop Utholmischen Laudgerichts- vom 5ten October 1840, nunc appellat. gegen den Bescheid des Viti-Gerichts vom 15ten Juni 1841. Eodem dato.

22. Der Leştere wider den Ersteren in qual, qua in demselben litis puncto

Montag den 29ften November.

23. Der Ober; und Landgerichts: Advocat, Land: secretair Haase in Tönning, in Vollmacht des Hands lungshauses Lawäß & Koch in Altona, wider den Raths verwandten Peters in Friedrichstadt, hauptsächlich wegen schuldiger Beibringung der von der Nationals bank verlangten Bescheinigungen wegen 9 Stück Bankhaftquitungen oder Zahlung der dafür geleisteten Kauffumme f. w. d. a., tunc appellat. wider die Urtel des Friedrichstädter Magistrats vom 6ten Juli 1841.

Eodem dato, event. Dienstag den 30sten
November.

24. Der ehemalige Schiffer Hans Albertsen Boye in Ommel auf Arroe, wider den Festebohlsmann Lau: riß Christensen Weber zu Thorseng und dessen Bürgen Morten Jürgensen Christensen in Arroeskidping, princ. in puncto Schadenersaßes, jeßt die Appellation wis der das Erkenntniß des Arroer Stadt: und Landges richts vom 3ten Februar 1841.

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