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die Zukunft aufbewahrt werden, ohne daß der Kreis ihrer Gültigkeit dadurch erweitert wird.

Was demnächst den Inhalt des Schreibens selbst betrifft, so ist darin nur gesagt, daß es zur Bewire fung der Umschreibung ererbter Ländereien auf den Namen eines Miterben nach dem Dafürhalten der Kanzelei hinreiche, wenn nur die geschehene Eigenthums Uebertragung der bei der Erb: theilung den einzelnen Erben zugefallenen Immobilien auf irgend eine Weise genügend dargethan werde. Bleibt man nun erstlich bei dem Ausdruck,,Um: schreibung" stehen, so fragt sich, welcher officielle Act hierunter zu verstehen sei? Ein Grundstück kann um; geschrieben werden im Schuld; und Pfandprotocolle, in den von den Königl. Hebungsbeamten geführten Hebungsregistern, in den Erdbüchern, oder den wegen gewisser Communal: Leistungen von den beikommenden Officialen geführten Registern, endlich, was die zu den Deichbänden gehörigen Marschländereien betrifft, auch in den Deichregistern.

Die Umschreibung im Schuld; und Pfandprotocolle ist für den Uebergang des Eigenthnms an Grund: ftücken durchaus unwesentlich; es trägt allerdings zur Erhaltung der Ordnung des Protocolles bei, wenn der Uebergang des Eigenthums an Grundstücken gleich nach der geschehenen Uebertragung auf dem betreffen den Folio im Schuld: und Pfandprotocolle bemerkt wird; nothwendig ist dies aber nur dann, wenn der neue Besißer etwas protocolliren läßt. Dasselbe gilt von der Umschreibung in den Hebungsregistern, welche Brivatrechte weder geben, noch nehmen kann. Die Umschreibung in den Erdbüchern ist in den Geest: districten durchaus unwesentlich; in den Marschen ist felbige zwar von größerer Erheblichkeit, indem manche Communal Abgaben darnach erhoben werden; als wesentliches Erforderniß zum Uebergange des Eigen: thums ist diese Umschreibung aber wohl nur in der Landschaft Stapelholm, in Betreff der Freibonden ländereien, und etwa im Amte Bredstedt, in Betreff veräußerter Parcelen anzusehen. Die Umschreibung in den Deichregistern endlich, ist für die zu den drei Schleswigschen Deichbanden gehörigen Districte aller: dings ein wesentliches Erforderniß, um den Uebergang des Eigenthums zu vollenden, aber nicht das einzige, denn nach §. 14 des allgemeinen Deichreglements soll die Umschreibung in den Deichregistern der Ausferti: gung der Contracte vorhergehen und macht diese mit hin feinesweges überflüßig.

Durch die Umschreibung der Grundstücke auf den Namen des neuen Besizers ist also für den lleber: gang des Eigenthums in den Geest; und wenigstens in den meisten Marschdistricten noch nichts Wesents liches gewonnen, und eine Verfügung darüber, wann die Umschreibung erfolgen darf, ist demnach für den Uebergang des Eigenthums in den erstgedachten Dis ftricten als durchaus irrelevant anzusehen.

Zwar ist in der Verordnung vom 16ten Mai 1827, wegen Präferenz der in Rückstand gelassenen Gefälle, §. 5, auch von der Zuschreibung der Grund: stücke, als einem für den Uebergang des Eigenthums entscheidenden Acte, die Rede und die Zulässigkeit ders selben davon abhängig gemacht, daß die Abgaben berichtigt sind; daß hier indeß eigentlich die Solem nisirung des über den Uebergang des Eigenthums er: richteten Contracts gemeint und mithin der in der Ver ordnung gebrauchte Ausdruck,,Zuschreibung“ nicht ganz genau ist, geht aus dem Rescript vom 13ten April 1832 hervor, in welchem der §. 5 der Verordnung vom 16ten Mai 1827 dahin näher erläutert ist, daß die Contracte, welche den Uebergang eines Immobile auf einen neuen Besißer zum Gegenstande haben, vor Beibringung der behuf der Umschreibung solcher Grundstücke erforderlichen Bescheinigung weder zu solemnisiren, noch zu protocolliren sind.

Das mehrerwähnte Kanzeleischreiben vom 7ten März 1829 hat aber die Zulässigkeit der Umschrei: bung davon abhängig gemacht,,,daß die geschehene Eigenthums Uebertragung der bei der Erbthei lung den einzelnen Erben zugefallenen Immobilien auf irgend eine Weise genügend dargethan werden." Hierdurch wird die früher ausgesprochene Ansicht bes stätigt, daß die Kanzelei nicht die Absicht gehabt hat, in Ansehung der Erfordernisse der Eigenthums: Ueber: tragung etwas Neues festzusehen, sondern daß die Eigenthums Uebertragung auf legale Weise. geschehen sein müsse.

Da nun in den Aemtern und Landschaften in Ge mäßheit des Rescripts vom 1ften Juni 1787 das Eigenthum eines Immobile nur mittelst eines schrift: lichen Contracts überlassen werden kann, und da fer: ner die Uebertragung des Eigenthums eines, in einer Erbmasse befindlichen Grundstücks an einen einzelnen Miterben nur mittelst eines Geschäftes unter Lebens den geschehen kann, bei welchem die Bedingungen des Rescripts vom 1sten Juni 1787 zur Anwendung kommen, so möchte hieraus von selbst folgen, daß durch das Kanzeleischreiben in dieser Beziehung nichts hat geändert werden sollen und daß solches mit Un recht so verstanden wird, als ob in dergleichen Fällen schriftliche Contracte oder Erbtheilungsacten überall nicht erforderlich wären, um den Uebergang des Eis genthums zu vollenden.

Frågt man aber, was denn eigentlich durch das Kanzeleischreiben vom 7ten März 1829 als Ansicht der Kanzelei ausgesprochen worden ist, so wird diese Frage nur dahin beantwortet werden können, daß um die Umschreibung eines in das privative Ei genthum eines einzelnen Miterben gelangten und die sem gehörig übertragenen ererbten Grundstückes zu bewirken, nicht gerade die Producirung des Contracts oder der Erbtheilungsacte, durch welche die Eigen: thums-Uebertragung solemnisirt ist, sondern die simple

Bescheinigung, daß eine solche Uebertragung stattge: funden, genügend ist.

Nur auf diese Weise läßt sich der Inhalt des Kanzeleischreibens vom 7ten März 1829 mit den bes stehenden älteren Gefeßen und mit dem nur 14 Jahre später erfolgten Kanzeleischreiben vom 27ften Novbr. 1830 vereinigen. In der leßtgedachten, gleichfalls in die chronologische Sammlung der Verordnungen auf: genommenen Verfügung wird nåmlich für den Fall, daß bei einer Erbtheilung, bei welcher Unmündige concurriren, einem der unmündigen Miterben ein in der Masse befindliches Immobile für die darauf haf: tenden Schulden eigenthümlich übertragen wird, fest: gefeßt, daß der zur Theilungsacte, durch welche diese Uebertragung erfolgt, zu nehmende Stempelbogen nach einer dem von dem Acquirenten übernommenen Schuldenbetrage entsprechenden Summe zu wählen sei, wenn nicht der Totalbetrag der zu distribuirenden Maffe größer sei. Es ist demnach klar, daß die Kanzelei in dem leßten Falle die Uebertragung des Immobile für den Taxationswerth als ein von der Erbtheilung getrenntes Geschäft betrachtet, denn zu der Erbtheilungsacte allein würde der Stempelbogen nach der Summe der reinen Masse zu wählen sein; mit dieser, dem Gefeße völlig entsprechenden Ansicht würde es aber in directem Widerspruch stehen, wenn bei Erbtheilungen, wo bloß mündige Erben concurri ren, der Stempelbogen zur Uebertragung von Immo; bilien nicht nach der Summe des Annahmewerths genommen werden müßte, sondern bloßes Expeditions papier genügen sollte.

Es würde ferner mit der im Rescript vom 1sten Juni 1787 ausgesprochenen ratio legis nicht zu vers einigen sein, wenn die Uebertragung von Grundstücken an Miterben ohne schriftlichen Contract statthaft wäre. Als Grund jenes Gefeßes ist nämlich ange: geben, daß die Erfahrung gelehrt, wie es bei Ueber: laffung der Bauerhöfe manchen Contrahenten zum größen Schaden gereicht, wenn die mündlichen Ver: abredungen in Beziehung auf das aus der nachheri: gen Uebertragung fließende Eigenthumsrecht für gül: tig und zu Recht beständig geachtet werden sollten. Nun find aber die Bescheinigungen über die Ueber: tragung des Eigenthums ererbter Grundstücke, info fern felbigen nicht schriftliche Contracte vorhergegan: gen, nur auf mündliche Verabredungen geflüßt und infoferne gerade den nämlichen Unzuträglichkeiten unterworfen, welche bei mündlichen Vereinbarungen

gerügt werden und durch die Verfügung_vom_lften Juni 1787 vermieden werden sollten. Die Erfah rung lehrt auch, daß diese Unzuträglichkeiten gerade bei Auseinandersetzungen wegen Erbschaften noch häu figer stattfinden und nachtheiliger wirken, als bei an dern Rechtsgeschäften, indem die Uebernahme der etwa auf den Grundstücken haftenden Schulden und sonstige Nebenumstände nicht gehörig regulirt werden, wodurch denn leicht Ungewißheiten und Differenzen entstehen.

Es wäre denn auch eine auffallende. Inconsequenz der Gefeßgebung, wenn in dem Falle, da mehrere Miteigenthümer eines gekauften Grundstücks sich deshalb dahin auseinanderseßen, daß Einem von ihnen das alleinige Eigenthum übertragen werde, ein auf gehörigem Stempelpapier errichteter schriftlicher Contract erforderlich wäre, dagegen aber bei Vollzies hung des gleichen Geschäfts unter mehreren Miterben eine mündliche Vereinbarung hinreichte. Hiebei tritt noch der sehr erhebliche Uebelstand ein, daß, wenn kein förmlicher Contract errichtet worden, der Gegen stand der Uebertragung in der über die Eigenthums: Uebertragung ausgefertigten Acte gewöhnlich sehr un genügend bezeichnet wird. Meistertheils beschränkt man sich nämlich auf eine Bescheinigung dahin, daß die Miterben auf das Miteigenthum an dem frag lichen Grundstücke zu Gunsten desjenigen Miterben, dem solches übertragen werden soll, Verzicht leisten. Auf die frühern Erwerbs: Urkunden wird keine Bezie hung genommen, die von dem neuen Acquirenten übernommenen Lasten und Leistungen werden nicht näher angegeben und wird eben dadurch zu manchen Ungewißheiten Veranlassung gegeben.

Aber auch über die eigentlichen Erbverhältnisse kann auf diese Weise nicht mit Sicherheit constiren. Den Beamten und Öfficialen, welche die Schuld; und Pfandprotocolle und andere Register führen, in welz chen die Umschreibung vorzunehmen ist, den Amts: verwaltern, Actuaren, Erdbuchsführern, Deichs:Offi cialen 2c. kann es nämlich nicht zustehen, zu beurthei: len, ob gewisse Personen sich als Erben eines nams haften Erblassers legitimirt haben; dieß ist vielmehr Sache derjenigen Behörde, der in jedem Districte die Regulirung der Erbtheilungen obliegt. Ein bloßer Paftorat: Attest, daß der Erblasser mit Hinterlassung gewisser Verwandten verstorben, kann demnach eine genügende Legitimation der Erben nicht gewähren.

(Der Beschluß folgt.)

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glüekstadt.

42. Stück. Den 18. October 1841.

Gefeßgebung.

Bufolge des unterm 13ten v. M. erlassenen allerhöch ften Patents, betreffend die sogenannten Wochen: wagen und deren Führer, für die Herzogthümer Schleswig und Holstein find folgende Veränderungen der Bestimmungen des §. 8 der Verordnung vom 8ten Januar 1836 und des §. 2 des Placats vom 8ten Juni 1838 angeordnet worden. 6. 1.

Die im §. 2 des Placats vom Sten Juni 1838 enthaltene Bestimmung, daß zu den Wochenwagen oder zu andern an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten abgehenden regelmäßigen Privatbeförderungen nur Stuhlwagen mit einem leinenen Verdeck oder ohne ein solches gebraucht werden dürfen, soll aufge: hoben werden und dahingegen von jest an gestattet sein, zu diesem Zwecke sowohl die jest in Gebrauch gekommenen, wie jede andere Art Wagen, fie mögen Ramen haben, welchen sie wollen, zu benußen.

§. 2.

Die Vorschrift im §. 8 der Verordnung vom 8ten Januar 1836, wornach die Lohnfuhrleute sich an einem Orte, woselbst eine Poststation eingerichtet ist, nicht länger als 12 Stunden aufhalten dürfen, um andere Reisende, als die, welche sie dahin gebracht haben, mit zurückzunehmen, soll in Ansehung derjenigen Lohnfuhr: leute, welche sich mit der Beförderung der sogenann: ten Wochenwagen abgeben, so verstanden werden, daß die Nacht, d. h. die Zeit von 10 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens im Sommer oder vom 1sten Mai bis zum 1sten October, und bis 8 Uhr Morgens im Winter oder vom 1sten October bis zum 1sten Mai, nicht in den 12 Stunden einbegriffen sein solle. S. 3.

Anstatt der losen Lohnfuhrscheine und Passirzettel, welche jest den Führern der Wochenwagen gleich wie andern Lohnfuhrleuten von den Poststationen ertheilt

mungsort der Reisenden (auf der einen Seite die, für welche das vorgeschriebene Stationsgeld, und auf der andern gegenüberstehenden Seite die, für welche Passirzettelgebühr zu erlegen ist), ob die Reisenden Pässe, Wanderbücher oder sonstige Legitimationen ha ben, welche dem Buche angelegt sein müssen, und end lich der Betrag des Stationsgeldes. Dieses Buch ist auf jeder Poststation dem Postbeamten zur Nachsicht vorzulegen und demnächst mit dessen Product zu vers sehen und haben die Postbeamten unterwegs diejeni gen Reisenden, welche auf jeder Station hinzugefom: men, in dasselbe auf die vorangeführte Art und Weise einzutragen. Nachdem ein solches Buch vollgeschrieben ist, wird es von derjenigen Station, die es ausges stellt hat, aufzubewahren sein, bis es mit der viertel: jährigen Berechnung über die erhobenen Lohnfuhrschein gelder an die Generalpofidirection eingesandt werden kann. Für die Unterlassung der Vorzeigung des Buches auf jeder Poststation oder der sofortigen Ab: lieferung desselben, sobald es vollgeschrieben, an die: jenige Poststation, welche es ausgestellt hat, ist die: felbe Brüche, wie für die Unterlassung der Ablieferung des Stationsscheins, nämlich 10 v. Cour. zu er legen.

§. 4.

Alle übrigen, die Miethfuhrleute im Allgemeinen, oder speciell Diejenigen von ihnen, welche Wochenwas gen halten, betreffenden Vorschriften, die in der Ver: ordnung vom 8ten Januar 1836 und dem Placate vom Sten Juni 1838 oder in sonstigen Verfügungen und Anordnungen enthalten sind, bleiben unverändert in Kraft.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: dicasterien.

betreffend.

werden, foll denselben künftighin ein zu diesem Behufe Die Beweiskraft der Quitung nach 30 Tagen schematisch gedrucktes Buch ertheilt werden, worin jedesmal von dem Postbeamten am Abgangsorte unter feines Namens Unterschrift angeführt werden soll: der Abgangstag, die Namen, der Stand und Bestim:

In Appellationssachen des Advocaten Ahlers in Uetersen, m. u. H. D. Gehrmann aus kohe, Beklag

*

L

ten, Provocanten und Appellanten, wider den Advoca:
ten Kirchhof in Wetersen, m. n. der Bosselschen Con:
cursmasse, Kläger, Provocaten und Appellaten, in
puncto debiti 226 12 ß und 40 & für empfan:
genes gefärbtes Papier,

seine Exceptionalien eingebracht und ist darauf am 6ten Febr. 1839 sowohl in der Hauptsache von der klösterlichen Obrigkeit ein Erkenntniß abgegeben, als hinsichtlich des Editionsverfahrens erkannt worden, daß Kläger dem Beklagten die desfälligen Kosten er: statten sollte.

Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagter die Pro: vocation an das Uetersener Landgericht eingelegt.

Kläger hat nun seiner bei dem Landgerichte edir: ten Klage dieselben factischen Momente, jedoch mit der Veränderung, daß der Cridar Bossel feiner Ehefrau die quitirte Nota nicht aus Hamburg übersandt, son: dern ihr zurückgelassen habe, als er von Uetersen im März 1837 weggegangen fei, zum Grunde gelegt.

Der Beklagte hat in seinen Exceptionalien hier: gegen zuvorderst die exceptio mutati libelli oppos nirt, welche auf die stattgefundene Aenderung der Klage begründet ist, demnächst die Einrede der Zah lung darauf geftüßt, daß eine Quitung vollständig gegen den Aussteller beweise, sobald 30 Tage nach dem Tage der Ausstellung verflossen seien, ohne daß der Aussteller gegen ihre Richtigkeit protestirt habe und daß gegen diesen Beweis auch kein Gegenbeweis mehr zulässig sei. Endlich ist noch vom Beklagten die Eins rede der Compensation vorgeschüßt, darauf gestüßt, daß er dem Bossel im März 1834 196 † in 7 dops pelten Louisd'or, so wie am 16ten Sept. 1834 28 angeliehen habe. Beklagter hat zum Beweise dieser Einrede ein Contrabuch angelegt, worin aufgeführt steht, daß Bossel dieses Geld von dem Beklagten ems pfangen habe. Demnächst hat Beklagter negative litem conteftirt und die exceptio rei non sic sed aliter gestæ opponirt, indem er bemerkt, daß am 2ten April 1837 die Ehefrau Bossel zu ihm gefoms Ehemann übergeben und ihn inständig gebeten habe, ihr 4 Ries rothes Papier, wenn auch zu jedem Preise, abzunehmen. Ungeachtet der schlechten Be schaffenheit desselben, habe er der Ehefrau Boffel das Papier abgenommen, wofür sie 10 und 2 Zweidrittels stücke in Empfang genommen habe. Schließlich hat Beklagter seine früheren Einreden wiederholt und hin sichtlich der Einrede der Compensation noch angeführt, daß er im Frühjahr 1837 auf Verlangen des Bossel einen Packen Papier von Uetersen nach Husum trans: portirt habe, wofür er unter Anführung der gehabten Auslagen 96 verlange.

ergeben die Acten, daß der Maler Bossel im März 1837 seinen Wohnort Uetersen verlassen hat und dem nächst auf Andringen der Creditoren Concurs über feine Habe und Güter ausgebrochen ist. Die Ehefrau des Bossel hat bei dem Concursproclam angegeben, wie ihr Mann ihr, als er Uetersen verlassen, eine im Voraus quitirte Rechnung an H. D. Gehrmann, an Betrag 250 $, mit der Weisung eingehändigt habe, den Betrag von dem Schuldner einzufordern. Der Beklagte habe auch die Schuld anerkannt, die quitirte Rechnung zurückbehalten und ihr resp. 10 und 2 Zweidrittelstücke darauf gegeben, auch von ihr noch 4 Ries rothgefärbtes Papier, a Ries 10 4, er: halten; späterhin aber habe Beklagter unter Berufung auf die von ihm zurückbehaltene Quitung, sich auf fernere Zahlungen nicht einlassen wollen. Der Advo: cat Kirchhof hat, hierauf geftüßt, im Auftrage der Concursmasse, wider den Beklagten auf Auskehrung der noch schuldigen 226 12 ß und 40 für die erhaltenen 4 Ries rothgefärbtes Papier bei der fld: sterlichen Obrigkeit in Uetersen unterm 30sten April 1838 eine Klage ausgebracht, worin derselbe jedoch, nach Maaßgabe einer ihm von der Ehefrau Boffel ertheilten Instruction, angeführt hat, daß derselben die quitirte Rechnung von ihrem Manne aus Hamburg überfandt sei. Diesen leßten Umstand hat Beklagter, nachdem er außergerichtlich vom Kläger die Ausliefe: rung des angeblich von Hamburg erhaltenen Briefes verlangt, hierauf aber die Antwort erhalten hatte, wie die Ehefrau Boffel erklärt habe, daß das fragmen sei, ihm die Quitung mit einem Gruße von ihrem liche Schreiben nicht mehr existire und den Beklagten daher anheimgestellt bleiben müsse, ob und welche Schritte gegen diefelbe in puncto edit. docum, vorzus nehmen seien, dazu benußt, einen Incidentstreit in puncto edit. docum. bei der klöfterlichen Obrigkeit zu erheben. In dem zur Ableistung des der Ehefrau Bossel abverlangten Editionseides angesezten Termin ist derselbe jedoch nicht abgeleistet worden, weil Be: flagter zuvor Mittheilung der im Termine eingelegten Erklärung der Ehefrau Bossel verlangt hatte. Dems nächst hat Kläger unterm 30sten August 1838 eine Vorstellung eingebracht, worin derselbe, mit Rücksicht auf die ihm jest erst gewordene Erklärung der Ehes frau Bossel, den in der Klage angeführten Umstand, daß Bossel die im Voraus quitirte Rechnung von Hamburg an seine Ehefrau übersandt habe, dahin abgeändert hat, daß derselbe ihr diese bei seinem Weg: gehen aus Uetersen zurückgelassen habe. Diese Ein gabe ist dem Beklagten unterm 31ften Aug. 1838 mir der Aufgabe mitgetheilt, nunmehr seine Exceptionalien innerhalb einer demnächst verlängerteu Frist einzubrins gen. Der Beklagte hat unterm 20sten Octbr. 1838

Nachdem von beiden Partheien mündlich ver: handelt und in der Res und Duplik darüber gestritten worden, welche Facta zum Beweise zu verstellen, har das Uetersener Landgericht unterm 6ten Mai 1839 erkannt:

Erstens, daß Klåger (modo Appellat) schuldig, wegen des angezogenen, aber nicht ausgelieferten Briefes dem Beklagten die dadurch erwachsenen Kosten zu erstatten. - Zweitens, daß Beklags ter (modo Appellant) mit seinen proceßhindernden

Einreden nicht zu hören und schuldig, sich auf die Klage einzulassen. Da solches denn auch be: reits geschehen: so hat Klåger innerhalb 4 Wochen a dato rechtlicher Art und Ordnung nach zu beweisen und darzuthun, daß die Ehefrau des Boffel dem Beklagten die quitirte Rechnung vor gezeigt und dabei bemerkt habe, ihr Mann habe ihr diese Rechnung zu dem Zwecke hinterlassen, um die darnach ihm zukommenden 250 von dem Beklagten einzufordern, Beklagter auch diese Schuld nicht in Abrede gestellt und die Rechnung behalten, auch darauf 234 in Abschlag an die Ehefrau Bossel bezahlt habe. Und würde Beklagter gleichfalls innerhalb 4 Wochen a publ. rechtlicher Art und Ordnung nach darthun und be: weisen, daß er die von der Ehefrau Bossel erhaltenen 4 Ries rothgefärbtes Papier für 23 4ß gekauft und an diefelbe bezahlt habe, nicht minder, daß er dem Maler Bossel 7 Stück doppelte Louisd'or, a 28 4, und 28 baar angeliehen habe, so wie, daß er im Jahre 1837 auf Verlangen des Bossel den Transport eines Packens Papier nach Husum für denselben beschafft und dazu seinen Wagen und Pferde nebst Fuhrknecht vom 11ten bis zum 20sten Mårz hergegeben, auch 6 P für Vor: spann bezahlt habe: so erginge auf solchen ge: führten oder nicht geführten Beweis, mit Vor: behalt der Einrede nnd des Gegenbeweises, ferner, was Rechtens, unter Aussehung der Kosten. Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagter das Rechts: mittel der Appellation hieselbst eingeführt und nach geleisteten Appellationsfolennien unterm 17ten Juni v. J. seine Appellation hieselbst eingeführt, indem er gegen das Erkenntniß des judicii a quo 8 gravamina aufgestellt hat.

Da nun, was die beiden zuerst aufgestellten Be: schwerden betrifft, die von dem Beklagten vorge: schüßte Einrede des veränderten Klaglibells unbegründet erscheint, indem, abgesehen davon, daß die Abänderung des in dem Klaglibelle angeführten Umstandes noch zeitig vor Einbringung der Exceptionalien und vor be schaffter Litiscontestation stattgefunden, dieselbe auch kein zur Begründung des klågerischen Anspruchs we: fentlich gehöriges Moment befaßt, weil es für die Fundation der Klage irrelevant ist, ob die Ehefrau des Bossel die quitirte Nota bei seinem Weggehen aus Uetersen, oder später von Hamburg aus mit einem Briefe erhalten hat, die stattgefundene Abänderung mithin nicht als eine unstatthafte mutatio libelli, fondern als eine erlaubte Emendation der Klage an: zusehen ist;

da ferner die vom Beklagten unter Berufung auf die in seinen Hånden befindliche über 30 Tage alte Quitung, vorgeschüßte Einrede der Zahlung, der Statt: haftigkeit der angestellten Klage nicht entgegensteht, indem, abgesehen davon, daß nach der eigenen Ein: raumung des Beklagten er die quitirte Nota nicht

von dem damals bereits abwesenden Maler Bossel, also nicht von dem Creditor, sondern von dessen Ches frau erhalten hat und bei der Abwesenheit des Be: rechtigten die Zurückforderung der Duitung, oder eine Protestation gegen dieselbe, nicht hat geschehen können, nach einer constanten hieselbst angenommenen und auf Cap. ult. X. de præsumtionibus basirten Praxis für statthaft zu erachten ist, die Be: weiskraft der Quitung, ungeachtet des ihr nach L. 14. §. 2. C. de non numer. pecun. beigelegten privilegii, auch nach Ablauf der gefeßlich bestimmten 30 Tage durch den Beweis des doli so: wohl agendo als auch excipiendo zu beseitigen und daher eine hierauf bafirte Klage, ungeachtet der vor 30 Tagen ausgestellten Quitung, vollkommen zulåssig erscheint;

da endlich der Beklagte mit der gleichfalls als proceßhindernd vorgeschüßten Einrede der Compensa: tion in dieser Eigenschaft, nicht zu hören war, indem der Beweis der Richtigkeit der compensando gels tend gemachten Ansprüche des Beklagten gegen den Cridar nicht liquide beigebracht worden;

fo kommt, bei der Unstatthaftigkeit der beiden er: sten Beschwerden, nach der Zurücknahme der fünften Beschwerde und der gänzlichen Frrelevanz der achten Beschwerde, nach Maaßgabe der aufgestellten gravamina 3, 4, 6 und 7 hauptsächlich die Frage als strei: tig zwischen den Partheien in Betracht, welcher Be weis dem Kläger aufzuerlegen und welcher Beweis. den Beklagten treffen muß?

In Erwägung nun, daß die vom judicio a quo dem Kläger zum Beweise auferlegten Umstände, daß die Ehefrau des Cridars Bossel dem Beklagten die fragliche quitirte Rechnung mit dem Bemerken vor: gezeigt habe, ihr Mann habe ihr diese, zum Voraus. von ihm quitirte Rechnung zu dem Zwecke zurückges lassen, um die darnach ihm zukommenden 250 % von dem Beklagten einzufordern, Beklagter auch diese Schuld nicht in Abrede gestellt und die zum Voraus quis tirte Rechnung behalten, darauf wirklich zuerst 10 Drits tel und dann noch zwei Drittel, zusammen 23 abschläglich an die Ehefrau Boffel bezahlt habe, grade in denjenigen factischen Momenten bestehen, welche von Seiten des Klägers zur Begründung der ange: stellten Klage angeführt sind, so wie, daß, falls diese factischen Momente von dem Kläger bewiesen worden, der Beweis für beigebracht zu erachten ist, daß Be: flagter sich ohne geleistete Zahlung unrechtmäßiger Weise im Besiße der Quitung befindet; so wie

4 ß,

in Erwägung, daß der Beklagte den Empfang der 4 Ries rothgefärbtes Papier eingeräumt, dagegen aber die Behauptung aufgestellt hat, daß er diese von der Ehefrau des Cridars ihm überlieferten 4 Ries Papier für die Summe von 234 von derselben gekauft und derselben diesen Kaufpreis bezahlt habe, Beklagter auch den Beweis dieses von ihm vorgebrachten selbst: ständigen Exceptionalfactums führen muß, und daß

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