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Entscheidungen der Holsteinischen Oberdicasterien.

Ob die Partheien gezwungen werden können, per: sönlich im Vergleichversuchstermine zu er scheinen.

In Sachen des Tischlermeisters Bock in Preez, Citaten, jest Supplicanten, wider_den_Tischlermeister Ramm daselbst, Citanten, jest Supplicaten, wegen geforderter Entschädigung für eine angeblich gemies thete und nicht bezogene Wohnung, jest Supplication gegen ein Decret der klöfterlichen Obrigkeit vom 5/6 Febr. v. J.,

ist der Citat auf Ansuchen des Citanten zum Ver: such der gütlichen Auseinanderseßung wegen Scha: densersaßes für eine gemiethete und nicht bezogene Wohnung persönlich vor Gericht zu erscheinen vorge: laden worden.

Citat hat darauf eine Vorstellung einreichen lassen, in welcher er erklärt, daß er sich nicht vergleichen wolle, exceptionem non rite formati processus opponirt, weil in Holstein keine Vergleichscommissionen existirten, der Versuch der Güte vielmehr nur in primo termino stattfinden solle, der Citant aber überall keine Klage eingebracht habe und endlich den Citanten ad agendum provocirt.

Unterm 5ten Febr. v. J. hat die klösterliche Obrig; feit decretirt: daß

in Erwägung, daß auf geschehenes Anhalten des Citanten zum Versuch der Güte und nicht zur gericht: lichen Verhandlung ein Termin auf den 6ten d. M. anberahmt worden und daher von einer in vorrubri: cirter Sache gewählten unrichtigen Proceßart zur Zeit keine Rede sein kann, so wie

in fernerer Erwägung, daß jeder richterlichen Be: hörde zur Vorbeugung kostspieliger Processe das Recht zusteht, auf Anrufen einer Parthei, deren künftigen Gegner im Processe zum Versuch der Sühne zum persönlichen Erscheinen vor Gericht zu verabladen,

Citat mit der vorgeschüßten Einrede der unrichtig gewählten Proceßart nicht zu hören, vielmehr ein neuer Termin zum Versuche der Güte auf den zc. anzusehen, zu welchem Tage beide Partheien in Person vor Gericht zu erscheinen hiedurch verab; ladet werden 2c.

Gegen dieses Decret hat Citat die Supplication inter: ponirt und profequirt und die Frage:

ob vor angestellter Klage auf Anhalten des nach; herigen Klägers ein Termin der Güte habe an: gefeßt und Citat gezwungen werden können, pers sönlich in diesem Termine zu erscheinen, um wider feinen Willen einen Vergleichsversuch mit sich anstellen zu lassen? zur Sprache gebracht.

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J. R. A. §. 110

zu den Richterpflichten gehört, sich nicht allein vor der Litiscontestation, sondern auch in jeder Lage des Pro: ceffes zu befleißigen, die Partheien durch alle dienlichen Mittel und Wege in Güte auseinanderzusehen, mit: hin auch dem Richter, wenn er auf diesem Wege die Fünftigen Partheien im Processe am zweckmäßigsten in Güte auseinanderseßen zu können glaubt, unbe: nommen ist, einen Vergleichstermin vor angestellter Klage auf Anhalten einer Parthei anzuberahmen; in Erwägung jedoch, daß es nicht die Pflicht des Richters ist, die Streitigkeiten der Partheien wirklich zu vergleichen, sondern lediglich, wie das Gefeß ver: ordnet, der Richter sich zu befleißigen hat, die gütliche Beilegung der Processe zu vermitteln, mithin eine jede von einer zum Versuche der Güte geladenen Parthei abgegebene schriftliche oder mündliche Erklärung, sich nicht vergleichen zu wollen, der richterlichen Vermit telung, die Streitsache durch Vergleich zu erledigen, ein Ziel seßt, weil eben die Parthei befugt ist, über ihre Vermögensrechte unbeschränkt zu disponiren; fo wie

in Erwägung, daß eine jede Parthei die Befugniß hat, im Civilproceß einen Bevollmächtigten für sich ver: handeln zu lassen, L. 43. §. 1. D. de procur. L.26. C. eod.

cap. 1 de jud. in 6to.

J. R. A. §. 101,

mithin der in einer Civilproceßfache zum Versuch der Güte geladenen Parthei überdies auch freistehen muß, sich durch einen Mandatar in diesem Termine vertreten zu lassen, *)

wird nach eingezogenem Berichte der klösterlichen Obrigkeit, nebst Erklärung des Gegentheils (sub præs. den 24ften April d. J.), hiemittelft, in Erwå: gung vorstehender Gründe, von Obergerichtswegen für Recht erkannt:

daß das decretum a quo der Preezer klöfter: lichen Obrigkeit vom 5ten Febr. v. J. wiederum aufzuheben, Citant auch schuldig sei, die dem Citaten in inferiori veranlaßten Kosten binnen 4 Wochen ab insin. zu erstatten. Unter Com pensation der Kosten der Supplicationsinstanz. Urkundlich x. Gegeben 2c. Glückstadt, den 14ten Juni 1841.

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1

Durch später ertheilte Fristen wird ein einmal angedrohtes Präjudiz nicht wegfällig.

In Sachen des Pensionairs Kay Friedrich Peter: sen auf Sophienhof, als Testamentsexecutors des vers forbenen Andreas Christian Stuhr und Mandatars feiner Erben, Justificaten, Delaten, jest Supplicanten, wider den Gütercommissionair Claus Hinrich Stuhr zu Preez, Justificanten, Deferenten, jegt Supplicaten, in puncto justif. der sub pass. 11 et 12 des Stuhr: schen Professionsprotocolls beschafften Angabe s. w. d. a., modo probat. ad interlocut. vom 10ten Sept. t. J., hinc Einführung des Rechtsmittels der Sup: plication gegen das Erkenntniß des Bordesholmer Amthauses vom 28ften Mai d. J.,

ist nach stattgehabtem Justificationsverfahren von dem Bordesholmer Amthause unterm 10ten Septbr. v. J. dem Supplicaten über 8 Puncte Beweis auf erlegt. Der Supplicat hat diesen Beweis durch Eides: delation angetreten. Per decretum vom 18ten Jan. d. J. ist darauf dem Supplicanten aufgegeben: binnen 14 Tagen ab insin. eine Erklärung der übrigen Stuhrschen Erben darüber zu den Acten zu bringen, ob sie die ihnen vom Supplicaten deferirten Eide annehmen, solche referiren oder ihr Gewissen mit Beweis vertreten wollten. Da diese Erklärung in der präfigirten 14tägigen Frist nicht erfolgt war, ist auf Antrag des Supplicaten dem Supplicanten unterm 11ten Febr. anbefohlen:

die ihm per decretum vom 18ten Januar in rubricirter Sache aufgegebene Erklärung nunmehr sub poena recusati juramenti binnen 8 Tagen zu den Acten zu bringen.

Unterm 22sten Febr. hat der Supplicant unter der Be: merkung, daß, obgleich nur von einem Glaubenseide die Rede sein könne, es doch Gewissenspflicht sei, sich von den Thatsachen, welche den einzelnen Eidesdelas tionen zum Grunde lågen, eine genauere Kenntniß zu verschaffen, um eine Verlängerung der Frist von 6 Wochen gebeten, welche unterm 24sten Febr. d. J bewilligt worden ist.

Unterm 9ten April haben Supplicanten um eine abermalige Befristung von 4 Wochen gebeten, welche gleichfalls ohne weiteren Zusah bewilligt ist.

Unterm 25sten Mai ist vom Supplicaten nachge: wiesen, daß die lehte Frist am Sten Mai abgelaufen, und obgleich Supplicant 17 Wochen Zeit gehabt, die geforderte Erklärung zu beschaffen, selbige doch nicht eingegangen sei und gebeten,

Die poena recusati juramenti, so wie die Fol: gen derselben, die speciell angeführt worden, aus: zusprechen.

Diefem petito gemäß ist unterm 28sten Mai zum Bescheide gegeben:

daß der Supplicant in die pæna recusati juramenti verfallen und daher schuldig sei, die libellirten 1338 8 Cour. nebst 5 pCt. Ver:

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zugszinsen, vom 8ten Mai angerechnet, unter Er: stattung der Kosten zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid hat der Supplicant das remedium supplicationis interponirt und seine gravamina darin gefeßt:

1) daß gegen ihn, im Widerspruche mit den beste: henden Proceßformen, in diesem Bescheide ein Nachtheil ausgesprochen worden, der ihm nicht angedroht gewesen und nicht vielmehr

2) auf den Antrag des Supplicaten zuvorderst dies fer Nachtheil, unter Erstattung der Kosten seiz ner Eingabe, angedroht worden.

Es ist actenmäßig, daß der Supplicat den ihm durch das Interlocut vom 10ten September 1839 auferleg ten Beweis durch Eidesvelation angetreten und dem Supplicanten per decretum vom Sten Jan. d. J. der Stuhrschen Erben darüber zu den Acten zu brin aufgegeben worden, binnen 14 Tagen die Erklärung gen, und als diese Erklärung innerhalb der präfigirten Frist nicht eingegangen, unterm 11ten Febr. dem Supplicanten anbefohlen worden, die Erklärung nun mehr sub pæna recusati juramenti binnen 8 Tas gen beizubringen, so wie, daß Supplicant erst nach Ablauf dieser leßten Frist, das erste Mal um eine Gwöchige und das zweite Mal um eine 4wöchige Frist zur Einbringung dieser Erklärung eingekommen, auch daß die Fristen bewilligt worden, daß jedoch weder in den Fristgesuchen, noch der Decretur des bereits ange: drohten Präjudizes Erwähnung geschehen und steht solchemnach lediglich zur Frage:

ob die poena recusati juramenti dadurch, daß noch zweimal Fristverlängerungen bewilligt wor den, als aufgehoben zu betrachten sei?

In Erwägung nun, daß, wenn es gleich bestritten werden könnte, ob in den Fällen, wo der Richter ex officio nicht auf Anhalten der Parthei, ein Präjudiz angedroht hat, in der Nichtwiederholung bei ertheilter Frist ein Wegfall des Präjudizes enthalten sei, dennoch in dem vorliegenden Fall um so weniger zweifelhaft sein kann, daß durch die nicht geschehene Wiederho lung des Präjudizes, dasselbe nicht wegfällig geworden, als der Supplicat auf das Präjudiz ausdrücklich an: getragen hat;

in fernerer Erwägung, daß durch ertheilte Dila: tionen nur die geseßlichen oder richterlichen Fristen verlängert werden, so wie

in Erwägung, daß durch die Einreichung eines Fristgefuches keine purgatio moræ benirkt, sondern der Eintritt der rechtlichen Folgen der mora nur auf: geschoben wird;

wird auf die sub præs. den 28sten Juli d. J. eingereichte Vorstellung, nach eingezogener Erklärung des Gegentheils und abgestattetem obrigkeitlichen Bes richte, dem Supplicanten von Obergerichtswegen

ein abschlägiger Bescheid ertheilt, unter Erstat: tung der zu 10 Cour. bestimmten Kosten

der Gegenerklärung und Erlegung von 16 Rbt. an den Justizfond. Urkundlich . Gegeben x. Glückstadt, den 19ten Octbr. 1840.

Stadt Tondern in ordinario flagbar, und hob zur Begründung seiner Klage unter Bezugnahme auf die jener Mobiliencasse zum Grunde gelegten gedruckten Statuten im Wesentlichen hervor, daß jedem Mitgliede dieser Caffe bei Einäscherung seis ner Gebäude der Verlust der Mobilien nach einem festgefeßten Beitrag von 5 » für jeden Jutereffenten mit 500 x v. Cour. zu vergüten fei. Dem Kläger, Interessenten dieser Brandgilde, sei ein zu feinem Hofe

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- gehörendes Gebäude abgebrannt und durch diesen

dicasterien.

Das auf eine gerichtliche Eingabe von dem bei kommenden Beamten gefeßte Præsentatum hat in Beziehung auf die Zeit der geschehenen Einreichung fidem publicam.

Brand habe er einen Verlust an Mobilien und Effec: ten erlitten, auch bei dem Director der Mobilien: caffe, dem Beklagten, die Auszahlung der ihm mit 500 beikommenden Brandaffecuranz: Prämie bean tragt; in der hierauf zur Erledigung dieser Angele: genheit von dem Director veranlaßten Zusammenkunft sämmtlicher Interessenten sei aber die Auszahlung abgelehnt.

Kosten schuldig zu erkennen. Der Beklagte seßte die: fer Klage zuvorderst die Einrede des fehlenden Klager grundes entgegen, und bemühte sich demnach nachzus weisen, daß der Kläger auf jeden Fall es an den Erweis verschiedener Thatsachen, von deren Vorhan densein sein erhobener Anspruch statutenmäßig abhån; sig sei, habe fehlen lassen.

Des Klägers Schlußantrag ging dahin, den Ber In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocas klagten in qual. qua jur Auszahlung jener 500 ten Gülich in Schleswig, als vorläufig de rato Cav. Cour. mit den Verzugszinsen unter Erstattung der venten für den Obers und Landgerichts: Advocaten Reiche, in substituirter Vollmacht für Christian Posselt Koch auf Marienhof, Kirchspiels Jels, Kläger und Appellanten, wider den Oberfachwalter, Ober: und Landgerichts: Advocaten Hancke, als vorläufig de rato Caventen für die Interessenten der im Jahre 1764 in der Stadt und dem Amte Tondern errichteten Mobiliencasse, Beklagte und Appellaten, statt des im Laufe des Processes verstorbenen Senators Chri: stian Dußen in Londern, als ehemaligen Directors jener Mobiliencaffe, durch seine Gevollmächtigte P. Mommsen auf Nieholm, D. Hess, H. Rasch und Christian Thomsen in Tondern, Beklagten und Ap: pellaten, ppliter. in puncto fchuldiger Auszahlung der statutenmäßig gebührenden 500 2 v. Cour. oder 800 Roth. wegen Brandschadens, nunc appellationis contra sententiam des Magistrats der Stadt Tondern vom 17ten Septbr. 1839,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Ac ten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungs;' gründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß die Appellation als defert zu verwerfen, Kläger auch schuldig sei, die Kosten dieser Jn: stanz zu erstatten und die Summe von 16 Rbth. an den Justizfonds zu entrichten.

V. R. W.

Publicatum im Königl. Schleswigschen Oberge: richt auf Gottorf, den 21ften April 1840.

Entscheidungsgründe.

Der Kläger wurde wegen Auszahlung einer Brand: affecuranzprämie von 800 Rbth. wider den Senator Christian Dußen in Tondern, als Director der im Jahre 1764 in der Stadt und dem Amte Tondern errichteten Mobiliencasse, bei dem Magistrate der

In termino der Verhandlung, den 17ten Septbr. 1839, erkannte der Magistrat nach verhandelter Sache für Recht:

daß Beklagter von der wider ihn erhobene Klage, maaßen sie angebracht, unter Genießung der Ko sten zu entbinden,

es wäre denn, daß Kläger nach Maaßgabe der Funs
dirung seiner Klage, der bezüglichen Fundation, dem
Beschlusse vom 15ten Februar 1833 den Beweis
führen würde:

1) daß er zur Zeit des zwischen dem 30sten und
31ften Januar 1837 stattgehabten Brandes Ei:
genthümer der fraglichen Brennerei nebst Scheune
und Torfraum gewesen und diese Gebäude forts
während, insbesondere damals einen integriren:
den, mit dem vom Kläger bewohnten Haupthofe
Marienhoff ein geschloffenes Ganze bildenden Theil
dieses Hofes ausgemacht habe, so wie ferner
2) daß die der Zeit in diesen Gebäuden befindlichen
und aufgebrannten Mobilien und Sachen ihm
eigenthümlich gehört haben,

als nach welchem geführten oder nicht geführten Be:
weise in der Hauptsache und der Kosten wegen weiter
ergehen wird, was den Rechten gemäß ist.

Beide Partheien interponirten gegen diese Urtel das remedium appellationis, selbiges ist indessen nur von dem Klåger mittelst einer vom 28sten Octbr. v. J. datirten, aber mit dem præsentato vom 30ften selbi: gen Monats versehenen Vorstellung pro citatione

appellatoria geschehen und unterm 31sten desselben und die anwesenden mit deren Genehmigung zu ihrer Monats ist die gewöhnliche Appellations-Citation ab: -- Vertretung conftituirten Gevollmächtigten die cautio gegeben.

Da die gefeßliche Gwöchige Frist zur Afterfolgung der eingewandten Appellation gegen die Urtel vom 17ten Septbr. 1839 bereits mit dem 29sten October abgelaufen war, so fand der Kläger zur Beseitigung der aus dem præsentato vom 30ften Octbr. etwa von den Beklagten zu entnehmenden Einrede der de sert gewordenen Appellation sich veranlaßt, hieselbst unterm 17ten Decbr. 1839 Wiedereinsehung in den vorigen Stand nachzusuchen; auf dieses Gesuch wurde ihm aber den 13ten Febr. d. J. ein abschlägiger Be: scheid ertheilt. Dessen ungeachtet hat Kläger diese Sache hieselbst in der Appellations: Instanz zur Ver: handlung gebracht und in dem Recesse zur Rechtferti gung der Appellation die zu gewärtigende Einrede der desert gewordenen Appellation dadurch zu beseitigen gesucht, daß er die Behauptung aufstellt, die preces pro citatione wåren von seinem Anwalde, dem Ober: und Landgerichts. Advocaten Reiche, durch des sen Schreiber den 28sten October, Abends um 8 Uhr, in der Wohnung des Directors des Schleswigschen Obergerichts an einen der Leute desselben abgegeben, welches der Schreiber feines Anwaldes auch in einer von demselben unterm 16ten Mårz d. J. ausgestellten schriftlichen Erklärung bewahrheitet habe. Das auf der Vorstellung befindliche præsentatum sei mithin nur einem Schreibfehler beizumessen, wie auch daraus hervorgehe, daß dessen ungeachtet den 31sten s. M. die erbetene Citation abgegeben worden sei. Der auf die nachgesuchte Restitution erfolgte abschlägige Be scheid stehe bei der unterlassenen Angabe von Entschei; dungsgründen diesem nicht entgegen, die verweigerte Restitution lasse sich nur dadurch erklären, daß es der selben nicht bedurft habe. Demnach geht Kläger zur Rechtfertigung der von ihm formirten Appellations: Beschwerde über.

Der damalige Beklagte opponirte in seinem Gegen: receß unter Bezugnahme auf jenes præsentatum dem Kläger zuvorderst die Einrede der Pråclusion und rich; tete seinen desfälligen Antrag dahin:

die Appellation als desert zu verwerfen und den Kläger in die verursachten Kosten zu condemniren. Eventualiter bemühte er sich, die Grundlosigkeit der erhobenen Appellationsbeschwerden zu zeigen. In dem am 23ften März d. J. zur Verhandlung der Sache abgehaltenen Termin bemerkte der Kläger mündlich coram protocollo:

er trage mit Beziehung darauf, daß der Senator Oußen in Tondern vor einigen Tagen verstorben und die Mobiliengilde nicht gehörig repråsentire fei, darauf an, daß vor der Verhandlung der Legitimationspunct beseitigt werde. In Veranlassung dieser Erklärung übernahm der Obersachwalter Hancke für die beklagte Mobiliengilde

de rato, und erbot sich, die zu seiner desfallsigen Le: gitimation_erforderlichen Documente binnen gefeßlich vorgeschriebener Frist nachzuliefern.

Hiernach schritten die Partheien zum mündlichen Vortrage der Sache unter Bezugnahme auf die von ihnen eingelieferten Recesse. Unterm 10ten d. M. ist eine von den einzelnen Interessenten der Mobiliencasse unterm 6ten selbigen Monats in forma probante ausgestellte Acte hieselbst eingeliefert, durch welche · dem Legitimationspuncte vollständig abgeholfen, deren abschriftliche Mittheilung den gegenwärtigen Manda: taren der Beklagten per decretum vom 14ten d. M. aufgegeben worden ist.

Was die dem Kläger opponirte exceptio præclusi betrifft, so waltet darüber unter den Partheien kein Streit ob, daß die preces pro citatione appellatoria mit dem præsentato vom 30sten Octbr. 1839 versehen worden und mit diesem Tage die legale Gwöchige Frist zur Prosequirung der eingewandten Appellation bereits verstrichen gewesen ist, und steht demnach zur Frage, welchen Werth das von dem bei: kommenden Justizbeamten auf einer Vorstellung be: merkte datum der bei ihm geschehenen Einreichung derselben habe.

Gefeßlich ist jede bei einem Gerichtshofe einge hende Vorstellung mit dem præsentato des Tages der gefchehenen Einreichung zu versehen, und selbiges hat als gerichtliches Attestat fidem publicam.

Aus diesen Gründen ist so, wie geschehen, erkannt.

Ueber die zur Uebertragung des Eigenthums von Immobilien in den Aemtern und Landschaf ten des Herzogthums Schleswig erforder lichen Documente.

(Fortsehung.)

Wenn aber einem oder dem andern von den meh reren Miterben das Eigenthum eines in der Masse befindlichen Grundstückes ausschließlich übertragen wird, so tritt wieder ein negotium inter vivos ein, und es finden demnach alle Voraussetzungen und Be: dingungen einer Uebertragung durch Geschäfte unter Lebenden, sei es nun Kauf, Tausch, Schenkung 2c. statt. Wo die Uebertragung des Grundstückes unter Lebenden nur durch schriftlichen Contract stattfinden kann, da wird ein solcher demnach auch in diesem Falle erfordert und dies ist in den Aemtern und Land; schaften, für welche die Verfügung vom 1sten Juni 1787 erlassen worden, dem oben Angeführten nach, die Regel." Derjenige Miterbe, welcher das Eigen:

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thum des Grundstücks erwerben will, muß sich das: felbe demnach, insoferne er es nicht ererbt hat und insofern es seinen Miterben erblich zugefallen ist, in tantum durch einen schriftlichen Contract übertragen lassen; und zwar wird es von den im District gelten: den Gefeßen und Gewohnheiten abhängen, ob der Contract gerichtlich auszufertigen sei, oder ob eine außergerichtliche Ausfertigung genüge. Dieß gilt auch von solchen Bondenstellen, an deren Befit einem der Miterben ein Näherecht zusteht, indem der Uebers gang des Eigenthums an den Bonden Erben nicht ipso jure, sondern in Gemäßheit einer mit den Mit: erben getroffenen Auseinandersehung erfolgt.

Daß in solchen Fällen ein schriftlicher Contract zur Uebertragung des Eigenthums erforderlich sei, ist früher in contradictorio anerkannt worden; im Jahre 1803 beschwerte sich nämlich ein gewisser Con: rad von Bergen zu Colsirup, daß der Amtsverwalter zu Apenrade die Umschreibung des Folii eines zu Colstrup, belegenen und nach dem Ableben des Hege: reiters von Berger dessen beiden Söhnen erblich zuges fallenen Geweses auf den Namen des Supplicanten verweigert habe und die Ausfertigung eines schrift: lichen Contracts verlange, obgleich der Supplicant ihm einen Revers seines Bruders, daß er auf das Eigenthum verzichte, vorgelegt habe; es ward aber dem Supplicanten unterm 22sten Juli 1803 der Be scheid ertheilt, daß er loco resolutionis auf die we gen Ueberlassung der Bauerhöfe sub dato Gottorf Sten Juni 1787 erlassene Verfügung verwiesen werde und sich derselben gemäß verhalten müsse.

In dem leßten Decennio hat man zum Theil eine abweichende Ansicht geltend zu machen versucht, wozu der folgende Fall die Veranlassung gab. Bei der außergerichtlichen Erbtheilung nach einem C. J. Har ring war dem H. N. Feddersen eine im Kirchspiel Coldenbüttel belegene Fenne uxorio noie zugefallen, weshalb derselbe von dem beikommenden Lehnsmann die Umschreibung auf seinen Namen verlangte, indem er eine Bescheinigung des Ehemannes der einzigen Miterbin producirte, welche dahin lautete, daß die Fenne dem Feddersen bei der Auseinandersehung der Erben uxorio noie zugefallen fei, auch einen Pastos rats Attest einlieferte,,,daß der Erblasser mehrere Er: ben nicht nachgelassen habe." Der Lehnsmann ver: weigerte indeß die Umschreibung, bis ihm ein Ueber: lassungs Contract oder eine förmliche Erbtheilungsacte producirt sein werde, worauf die Sache zur Entscheis dung der Königl. Schlesw. Holst. Lauenb. Kanzelet gebracht ward. Hierauf erfolgte, nachdem das Ober: gericht über die Sache berichtet hatte, das in die chronologische Sammlung der Verordnungen aufge: nommene Kanzeleischreiben vom 7ten März 1829, des Inhalts, daß es auch nach dem Dafürhalten der Kanzelei bei einer von mündigen Erben vorge: nommenen außergerichtlichen Erbtheilung für den Erbtheilung für den

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angegebenen Zweck (die Bewirkung der Umschreibung ererbter Ländereien auf den Namen eines der Miterben) hinreiche, wenn nur die geschehene Eigenthums: Uebertragung der bei der Erbtheilung den einzelnen Erben zugefallenen Immobilien auf irgend eine Weise genügend dargethan werde, und daß die Rentekammer mit der Kanzelei darin einverstanden sei, daß eine in solcher Beziehung von den Miterben ausgestellte Bescheinigung, um einen gültigen Beweis zu begrün den, gleich einem Attestat oder gerichtlichen Zeugnisse nur auf einen Stempelbogen zu 13 Bß. geschrieben zu werden brauche."

Auf dieses Kanzeleischreiben gestüßt, haben in mehreren Fällen diejenigen von mehreren Miterben, die in der Erbmasse befindliche Immobilien, als ihr privatives Eigenthum, übernommen, sich eine Beschei nigung ihrer Miterben dahin ausstellen lassen, daß diese auf das ihnen erblich zugefallene Miteigenthum an dem fraglichen Grundstücke zu Gunsten ihres Mit: erben Verzicht leisteten und die Umschreibung auf seinen Namen allein bewilligten, und dann auf dieses Attestat, unter Producirung eines Extracts aus dem Kirchenbuche, wodurch die Verwandtschafts: und Erb: schaftsverhältnisse dargethan werden sollten, die Um: schreibung der Grundstücke auf ihren Namen verlangt; auch hat das Obergericht in einigen Fällen den Füh rern der Schuld: und Pfandprotocolle, welche die solchergestalt verlangte Umschreibung der Folien im Schuld: und Pfandprotocolle verweigert, solche zur Pflicht gemacht.

Wenn man aber die Verhältnisse nåher prüft, so scheint dem angeführten Kanzeleischreiben eine solche Wirksamkeit nicht beigelegt werden zu können.

Zuvorderst wird sich nicht behaupten lassen, daß es die Absicht des Kanzeleischreibens gewesen sei oder nur habe sein können, das bestehende Recht abzuản: dern. Allgemeine Gefeße können von der Kanzelei ohne specielle Königl. Autorisation nicht erlassen wer den, daher auch in allen, eine Gefeßesvorschrift ent: haltenden Kanzelei: Patenten auf die der Verfügung zum Grunde liegende Königl. Resolution ausdrücklich Bezug genommen wird. Daß die Kanzelei durch das mehrgedachte Schreiben nur einen einzelnen, damais zu ihrer Entscheidung gelangten Fall hat erledigen wollen, geht denn auch daraus hervor, daß die alige: meine Bekanntmachung der in dem Schreiben aus: gesprochenen Ansicht der Kanzelei nicht verfügt, son: dern nur dem Obergerichte aufgetragen ist, der Ober: stallerschaft der Landschaft Eiderstedt auf ihre Vors frage das nöthige zu eröffnen. Daß das Schreiben gleichwohl in die chronologische Sammlung der Ver: ordnungen aufgenommen ist, kann aber die formelle Bedeutung desselben um so weniger erhöhen, da die Redaction jener Sammlung eine Privatarbeit ist und die in derselben abgedruckten Verfügungen durch den Abdruck nur zur allgemeinen Kunde kommen und für

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