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Das Dinggericht erkanute hierauf unterm 10ten Decbr. 1839:

daß Klåger salva reprobatione, salvisque juramentis in Zeit der Ordnung zu erweisen schuls dig, daß die dem Beklagten resp. unterm 17ten März, 31sten März und 11ten Augnst 1837 ge: lieferten 27 Såcke Waizenmehl resp. zu 15 %, 15 und 10 bedungen gewesen, als nach welchem geführten oder nicht geführten Beweise in der Hauptsache und der Koften wegen ergehen werde, was den Rechten gemåß.

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Gegen dieses Erkenntniß hat Beklagter das Rechts: mittel der Appellation ergriffen und seine Beschwerden darin gefeßt, daß so wie geschehen und nicht vielmehr 1) auf die exceptio inversi ordinis procedendi, non nullitatis citationis et processus nach dem petito dieser Einrede erkannt worden; 2) daß nicht dahin erkannt worden, daß Klåger zu erweisen habe, daß die dem Beklagten gesandten und in Rechnung gestellten 27 Säcke Mehl wirks lich reines unverdorbenes Waizenmehl gewesen und Beklagter für dasselbe resp. 15 und 10 v. C. pr. Sack zu bezahlen versprochen habe; wogegen dem Beklagten der Gegenbeweis freizulassen, daß das gelieferte Mehl mit Gerstenmehl gemischt, auch miethig und verdorben gewesen, imgleichen daß Beklagter den Kläger hierauf schon im September 1837 aufmerksam gemacht, und Kläger ihm ver: sprochen, ihn wegen der schlechten Qualität des Mehls schadlos zu halten, so wie daß Lesterer dieses Ver: fprechen acceptirt habe. Er bittet, nach Maaßgabe dieser Beschwerden zu erkennen.

Es ist nun zuvorderst weder in einem Geseze un: tersagt, noch der Natur der Sache nach mit wesent lichen Proceßvorschriften streitend, daß eine Ladung zum Dinggericht abgegeben werde, bevor nicht der übrigens angefeßte und vor der Verhandlung auch wirklich abgehaltene Termin zum Versuch der Güte auf dem Amthause stattgefunden; daher ist das erste gravamen unbegründet.

Auch der zweiten Beschwerde kann nicht stattgege: ben werden. Appellant leitet nämlich seine Behaup tung, daß das gelieferte und von ihm ohne Protestas tion angenommene Mehl fein reines unverdorbenes Waizenmehl gewesen, lediglich aus der Behauptung her, es habe sich bei der Ausladung gezeigt, daß das Mehl nicht das gewesen, wofür Appellat es aus: gegeben, wozu noch komme, daß es sogar schon mie: thig gewesen, auch habe es sich bei der Ausladung mit feinem Gerstenmehl vermischt gefunden. Da aber hieraus keineswegs folgt, daß das Mehl schon bei der Lieferung miethig oder mit Gerstenmehl gemischt ge: wesen, worauf es gleichwohl allein ankommt, so war in dieser Beziehung weder ein Beweis noch ein Gegenbe: weis zu erkennen. Die fernere Behauptung, daß Ap: pellant seinen Gegner schon im September 1837 auf die schlechte Qnalität des gelieferten Mehls aufmerk;

fam gemacht und daß dieser ihm versprochen, ihn deshalb schadlos zu stellen, ist zu allgemein, um eine zum Beweise sich qualificirende Einrede darauf bes gründen zu können, indem es zu viele Arten von Schadloshaltung giebt, Appellant auch über den in inferiori behaupteten unbestimmten Erlaß, seinem eigenen Anführen nach, mit dem Appellaten nicht einig geworden ist.

Aus diesen Gründen hat so, wie geschehen, erkannt werden müssen.

Ueber die zur Uebertragung des Eigenthums von Immobilien in den Aemtern und Landschaf ten des Herzogthums Schleswig erforder: lichen Documente.

(Fortsehung.)

Was nun die Uebertragung des Eigenthums_lies gender Gründe durch unter Lebenden errichtete Cons tracte betrifft, so hat sich in den einzelnen Aemtern und Landschaften des Herzogthums Schleswig folgen: des Verfahren gebildet:

1) die Regel, daß sämmtliche Contracte über Eigenthums Uebertragungen von Grundstücken nicht nur schriftlich ausgefertigt, sondern auch von den Justizbeamten folemnifirt sein müssen, fommt zur Anwendung im ganzen Amte Hadersleben, 1) dem dem Amte Apenrade, 2) Amte Lygumklo:

1) Amtmannsverbot, Contracte, Kaufbriefe und dergleichen anderswo, als bei den Haderslebenern Gerichtsbedienten verfertigen zu lassen, vom 5ten Febr. 1676. Verordnung, daß alle_von_dingpflichtigen Unterthanen, ohne mit Zuziehung der Hardes: und Gerichtsbedienten vorgenommenen Erbtheilungen, Concurse und dergleichen gerichtliche Handlungen für null und nichtig zu halten, vom 18ten Aug. 1701. — Die Concept - Contracte werden von den contrabirenden Theilen bei der Hardes: vogtei eingereicht, welche dieselben revidirt und nach geschehener Genehmigung mit dem „,Expediatur“ ver: ficht, worauf die Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber geschieht, die solchergestalt ausgefertigten Contracte aber von den Contrahenten unterschrieben und darauf von dem Hardesvogt, Reitvogt und Gerichtsschreiber durch ihre Unterschriften folemnifirt werden.

2) Ausnahmsweise können die Parcelen der im Jahre 1775 verkauften Rieshöfer Vorwerksländereien, so wie die im Jahre 1789 verkauften Apenrader und Jürgens. gaarder Vorwerksländereien mittelst beliebig ausgefer tigter Contracte eigenthümlich übertragen werden. Die Appunctuationen werden entweder bei dem Amthause, welches dann den Bericht des Hardesvogts und Actuars einzieht, oder bei diesen Officialen eingereicht, welche im lehteren Fall an das Amthaus berichten. Nachdem das Amthaus die Appunctuation genehmigt hat, geschieht die Ausfertigung vom Actuariat und wird der Contract demnächst vom Hardesvoge unterschrieben und vom Amthause approbirt.

fter, 3) den Geestharden des Amtes Tondern, 4) auf Sylt, Föhr, den Aemtern Sonderburg) und Norburg, Flensburg, 9) Gottorf 10) und Hütten,11)

3) Eine Ausnahme ward früher von dem Besißer der aus Königl. Dominial- Ländereien abgelegten Hofes Frie: drichsgaard in Anspruch genommen. Das Verfahren ist wie im Amte Apenrade.

4) Amtmanns-Verfügung für die Tonderschen Geestharden vom 24sten Mai 1708, für die Louder- und Hoverharde vom 20sten April 1729, für die Tonderharde vom 1oten Novbr. 1731, für das Amt Tondern vom 25sten Juni 1768, für die Karrharde vom 19ten Mai 1761, für das Amt Tondern vom 16ten Nov. 1778, Obergerichtliches Rescript für die Karrharde vom 1oten Sct. 1788. Die Ausfertigung der Contracte geschieht durch den Hardes: vogt und Gerichtsschreiber jeder Harde.

5) Bescheid d. d. Gottorf den 25sten Septbr. 1792. Die Ausfertigung geschieht durch die Landvogtei.

6) Die Contracte dürfen zwar auch von anderen` Personen ausgefertigt werden, jedoch ist auch dann der Landvogtei die volle Gebühr zu erlegen. Die Contracte werden zu Ding verlesen und werden die übertragenen Immobilien im Erdbuche umgeschrieben.

7) In der Süderharde werden die Contracte vom Hardesvogt und Gerichtsschreiber ausgefertigt und nach ge= schehener Verlesung auf dem Dinge von den Contrahen: ten unterzeichnet, demnächst aber von dem Hardesvogt, Gerichtsschreiber und den anwesenden Gerichtsbeisizern unterschrieben und besiegelt. Bei Bondenländereien findet überdem, nach dreimaliger Lachbietung, eine förmliche Verschötung auf dem Dinge statt. In der Nübelharde geschieht die Ausfertigung durch den Ge: richtsschreiber, die Solemnisation durch den Hardesvogt, Gerichtsschreiber und zwei Sandleute.

") cfr. Verfügung vom 31sten Decbr. 1794 und für Arrde vom 14ten Febr. 1804. In der Norburger und Ecener Harde geschieht die Ausfertigung durch den Hardesvogt und Gerichtsschreiber und findet bei Bondenländereien nach dreimaliger Lachbietung die Verschötnng auf dem Dinge statt. Auf Arrde werden die Contracte, nachdem die eingelieferten Appunctuationen oder die vom Actuar entworfenen Concepte vom Landvogt genehmigt find, vom Actuar expedirt und solemnisirt.

?) Für die älteren Harden des Amts Flensburg, als die Wies: Hunsbye: Nie- und Uggelharde ist durch die Amts statuta vom Jahre 1650 festgeseßt, daß alle Contracte von dem Amtschreiber verfertigt, unterschrie: ben und protocollirt werden sollen." Demnach werden die Appunctuationen bei den Hardesvögten eingeliefert und nachdem sie von diesen approbirt worden, von dem Amtsverwalter solemnisirt. In der Munckbrarupharde geschieht die Ausfertigung vor dem Gerichtsschreiber, die Solemnisation aber von dem Dinggericht. 10) In lämmtlichen Harden des Amtes Gottorf, mit Einschluß der denselben spåter incorporirten Districte, wer den die Contracte vom Hardesvogt ausgefertigt und von diesem, zum Theil nebst den beikommenden Unterofficialen, folemnisirt, demnächst aber vom Amthause confirmirt.

1) In der Hüttener und Hohner Harde werden die Contracte von den Hardesvögten ausgefertigt und folemnis firt, in der Hohner Harde auch vom Amthause confirmirt.

im Amte Husum 12) und auf Pellworm 1) und der Landschaft Nordstrand, 14) so wie in der Landschaft Stapelholm rücksichtlich der Staven und Kathenstellen. 2) Die Nothwendigkeit schriftlicher Contracte zur Uebertragung des Eigenthums, jedoch ohne die Noth: wendigkeit einer Solemnisation durch die Justizbeam: ten, wird anerkannt in der Wieding: und Böckings Harde, wo die Lehnsvögte zwar ein ausschließliches Recht auf Ausfertigung sämmtlicher Contracte über Immobilien in Anspruch nehmen, solches aber bisher nicht haben geltend machen können, in der Landschaft Eiderstedt, wo die Landschreiber nur die ausschließliche Befugniß zur Ausfertigung der Contracte über in Concurfen verkaufte Immobilien in Anspruch neh men, 15) in der Landschaft Fehmarn in Betreff solcher

12) cfr. das Verzeichniß der dem Amtsverwalter zn Hufum beikommenden Gebühren vom 26sten Aug. 1783. No 1, 7 wo es in Ansehung der „Kauf: Tausch: Pfand: Schen: kungs- und Pfennigbriefe“ „heißt: „Und soll die Aus: fertigung vorerwähnter Verschreibungen lediglich dem Amtsverwalter zukommen und ein Amtseingesessener, der solche durch Andere besorgen ließe, schuldig seyn, ihm dennoch seine Gebühr zu entrichten, dafern er aber eine geschehene Ausfertigung dem Amtsverwalter ver: schwiege, nicht nur demselben zwiefache Gebühr zu er: legen, sondern auch, den Umständen nach, eine willkühr: liche Brüche zu bezahlen.

1) Verzeichniß der Gerichtssporteln auf Pellworm vom 4ten Juni 1813 No 35.

14) Nordstrander Landrecht, P. II. art. 79. An die Stelle des Landbuches ist jezt das Schuld: und Pfandprotocoll getreten.

15) Die Vorschrift des Eiderstedter Landrechts, Th. III. art. 28, daß zum Erwerb eines unbeweglichen Eigen: thums ein sogenanntes Eigenthums - Erkenntniß nach vorgängiger mehrmaligen Aufbietung vor offenem Ge richt erfordert werde, ist, wie es scheint, schon seit län: gerer Zeit außer Gebrauch gekommen. Dagegen ward durch die Reformation der Polizeiordnung vom zten Nov. 1595 verfügt, daß die Landschreiher alle Contracte, in denen liegende Gründe, als Land, Haus, Hof, Mühlen und dergleichen verkaufet oder erbeutet werden, ,,protocolliren, ins Gerichtsbuch einzeichnen, zu Papier bringen, selbst schreiben oder wenigstens mit eigner Hand subscribiren sollen;" auch ward durch eine eigene Verfügung d. d. Gottorf den 7ten Aug. 1706 angeord: net, daß alle Contractus und übrige Urkunden, wor: unter bewegliche und unbewegliche Güter und liegende Gründe verhypothecirt, verkauft oder permutirt werden, durch die Landschreiber, welche anjeßo seyn oder künftig kommen möchten, concipirt, ausgefertigt und vollzogen werden sollten." Diese lehte Verfügung ward aber durch einen unterm`3ten April 1708 zwischen der Land: schaft und den damaligen Landschreibern getroffenen Vergleich beseitigt, indem die Landschaft sich zur Zahlung einer jährlichen Aversionalsumme verpflichtete und die Landschreiber sich dagegen „der Faveur und Vortheils“, so sie aus der ebengedachten Resolution zu boffen und zu genießen haben möchten, freiwillig begaben, auch die Refolution in originali herausgaben. Dieser Ver: gleich ist späterhin mit den übrigen Landesprivilegien bei jedem Regierungswechsel allerhöchst confirmiret wor

Contracte, die ganze Bauer und Landstellen betref fen,16) und theilweise im Amte Bredstedt, wo der Actuar nur bei öffentlichen Verkäufen und wenn die Contracte protocollirt werden, ein Recht auf die Aus: fertigung in Anspruch nimmt.17)

3) Ohne alle schriftliche Ausfertigung wird das Eigenthum übertragen an den sogenannten Freibon: denländereien in der Landschaft Stapelholm, so wie dem Vorstehenden nach an einzelnen Landstücken auf Fehmarn, und bei Veräußerungen einzelner Ländereien im Amte Bredstedt.

Endlich ist zu erwähnen, daß bei Grundstücken, die das forum superius in erster Instanz sortiren, zur eigenthümlichen Uebertragung zwar ein schrift: licher Contract erfordert wird, daß aber in Ansehung der Ausfertigung und Solemnisation eine Beschrän fung nicht stattfindet. 18)

Was demnächst den Uebergang des Eigenthums an Grundstücken auf den Todesfall betrifft, so leidet es

1) keinen Zweifel, daß der Universalerbe oder die sämmtlichen Erben eines Verstorbenen das Eigenthum der zum Nachlasse gehörigen Immobilien durch die Antretung der Erbschaft allein erwerben und daß es demnach zum Uebergange des Grundeigenthums auf

den und wird fortwährend beobachtet, auch das Recht der Landschafts- Eingesessenen, die Contracte über Jmmobilien beliebig_verfassen zu lassen, von den Gerichten anerkannt; cfr. Schlesw. Holst. Anzeigen, Neuë Folge, ater Jahrg., S. 82-84.

16) Diese Freiheit der Fehmarschen Eingesessenen gründet sich auf die Verfügung wegen der Landschreiber Acciden: zien vom 8ten Juli 1637 §. 3 (Corp. Stat. Slesv. I., p. 729), welche jedoch durch eine spätere Verordnung vom 4ten Aug. 1681 dahin modificirt ist, daß künftig alle Obligationen, Contracte 2c. von dem p. t. Land: schreiber unterschrieben und protocollirt werden sollen; aud soll den Eingesessenen der Landschaft auf ein fermeres Gesuch um Bestätigung der zuerst gedachten Verord nung von 1637 eröffnet seyn, „daß es bei dieser Consti: tution, insoweit derselben nicht derogirt worden, gelassen werden solle." Nach einem Berichte der Landschreiberei vom 16ten Mai 1829 findet jedoch diese Unterschreibung der Contracte gegenwärtig nicht allgemein statt, weshalb damals auf eine Einschärfung der betreffenden Verfügung angetragen ward, welche aber zur Zeit nicht erfolgt ist; indeß besorgt der Landschreiber die Ausfertigung aller Contracte, bei denen Abwesende oder Unmündige concurriren, so wie die gerichtlichen Adjudica tions Acten. Einzelne Landstücke werden ohne schriftliche Ausfertigung, bloß durch Umschreibung in den Hebungsregistern eigenthümlich übertragen.

Da die meisten Landbesitzungen im Amte Bredstedt teine gefchloffene Stellen bilden, die Eigenthümer sich vielmehr herkömmlich im Besige einer unbedingten Ver: äußerungsfreiheit befinden, so hat sich die Gewohnheit gebildet, das Eigenthum in solchen Fällen ohne Contract nur durch die Umschreibung in den Erdbüchern zu übertragen.

18) Das Verzeichniß dieser Grundstücke enthält die Be kanntmachung vom 2ten Januar 1785.

die Gesammtheit der Erben eines ferneren Acts und besonderer Urkunden nicht bedarf, ohne daß es in dieser Beziehung einen Unterschied macht, ob die Ver: erbung mittelst eines Testaments oder ab intestato stattgefunden hat. Wenn aber

2) das Eigenthum eines vererbten Grundstückes auf Einen von mehreren Miterben privativ übergeht, so wird a. bei der testamentarischen Erbfolge das Testa: ment dann als Erwerbs: Urkunde genügen, wenn solches die bestimmte Vorschrift enthält, daß ein zur Masse gehöriges Grundstück einem einzelnen der Miterben als ausschließliches Ei: genthum zufallen solle; es sei denn, daß der Teftator ausdrücklich festgeseßt hätte, daß das fragliche Grundstück dem neuen Erwerber von feinen Miterben mittelst eines Contractes über: tragen werden solle. Wenn aber

b. das Testament eine bestimmte Vorschrift dar über, welchem von mehreren Miterben das Ei: genthum des Grundstückes znfallen solle, nicht enthält, oder wenn mehrere Miterben ab intestato concurriren, so wird es, damit ein ein: zelner Miterbe das ausschließliche Eigenthum erlange, neben der Erbschaftsantretung noch eines besondern Actes bedürfen, durch welchen der privative Erwerb des Eigenthums für den Acquirenten geschieht. Durch die Antretung der Erbschaft erwirbt nämlich jeder Miterbe nur ein Miteigenthum an dem Grundstücke, in: dem Jedem nach Verhältniß seines Erbtheils eine pars quota daran zufällt; soll demnach Einer derselben das Gesammt Eigenthum er: werben, so müssen ihm die Antheile seiner Mitz erben durch eine nach Antretung der Erbschaft ausgesprochene Willenserklärung derselben über: tragen werden; dieser Erwerb der Antheile der Miterben erfolgt demnach nicht durch den Todes: fall des Erblassers unmittelbar, sondern durch ein von der Erbschaftsantretung getrenntes Ge schäft unter Lebenden, sei es nun ein Kauf, eine Schenkung oder ein Tausch; und wird sich selbst, wenn die Erbtheilung durch Theilung der Erbschaftsgegenstände in natura vollzogen wird, dieselbe in eins dieser Rechtsgeschäfte auflösen laffen, wie solches in der Natur der Sache liegt und mit den Grundsäßen des Römischen Rechts übereinstimmt.19)

Wenn sich unter den Miterben Unmündige befins den, so wird den bestehenden Gefeßen gemäß die Ver: lassenschaft gerichtlich regulirt und über die ganze Regulirung ein Document, Theilungsacte, Theilungs

19) cfr. L. I Cod. communia utriusque judicii, tam familiae herciscundae, quam communi dividundo (III. 38). Divisionem praediorum vicem emptionis obtinere placuit.

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receß errichtet. Wenn nun in diesem gerichtlich so bile übersteigen, keine Aenderung bewirken können, lemnisirten Documente die in der Masse befindlichen vielmehr in diesem Falle der von den Acquirenten Immobilien einem Einzelnen der Miterben eigenthüm: übernommene Schuldenbetrag, als der Annehmungs; lich übertragen werden, so wird die Theilungsacte werth des Immobile zu betrachten und danach der regelmäßig zur Uebertragung der Immobilien an den zu der Erbtheilungsacte zu adhibirende Stempel: neuen Eigenthümer als Erwerbs: Urkunde genügen bogen zu berechnen sein.“ Imgleichen hat die Rente: und es dazu keines besondern Kaufbriefes bedürfen. kammer unterm 27ften Sept. 1839 refcribirt:,,daß Nur dann, wenn sich in der Erbmasse Immobilien in allen Fällen, wo ein Grundstück an Jemanden befinden, die außerhalb der Jurisdiction der Theis übertragen wird, der nicht als alleiniger Erbe, lungsbehörde belegen sind, kann es sich, wenn der fei es in Folge der gefeßlichen oder einer derselben judex rei sitæ ein ausschließliches Recht auf die gleichen Erbfolge, das Grundstück antritt, mithin ein Ausfertigung von Contracten über Immobilien hat, doppelter Uebergang desselben stattfindet, nämlich fragen, ob nicht dieserhalb besondere Uebertragungs: 1) an såmmtliche Erben von dem Erblaffer, und acten von der Localbehörde auszufertigen oder wenig: 2) an den Einzelnen von Seiten der sämmtlichen stens die desfälligen Gebühren nachzulegen seien; und Erben, außer der Erbschaftssteuer von dem ganzen diese Frage wird bejahend zu beantworten sein, da Nachlasse mit Inbegriff des Werthes des betreffenden in dem Umstande, daß die Uebertragung bei Gelegen: Grundstücks, auch insbesondere die Uebertragungs; heit einer Erbtheilung geschieht, an und für sich kein steuer von dem Werthe des Grundstücks für sich zu Grund liegt, das Recht der beikommenden Behörde berechnen sei." auf die Ausfertigung zu schmålern. Imgleichen er: fordert, wenn verschiedene Immobilien an mehrere Miterben übertragen werden, die Ordnung, daß für jeden eine besondere Uebertragungsacte ausgefertigt werde, da Eine Acte zur Legitimation mehrerer Acs quirenten nicht hinreicht und die Legitimation durch Extracte aus der Theilungsacte nur ungenügend be: schafft werden kann. Daß aber den Uebertragungen der Immobilien an einzelne Miterben ein von der Erwerbung und Regulirung der Erbschaft völlig ge: trenntes Geschäft, mithin ein negotium inter vivos zum Grunde liege, ist in mehreren neuern Verfügun gen anerkannt. So ist . B. im Kanzleischreiben vom 27ften Nov. 1830 ausgesprochen,,,daß zu einer, wegen Vorhandenseins unmündiger Erben, gerichtlich zu errichtenden Erbtheilungsacte, welche die eigen thümliche Uebertragung eines zur Erbmaffe gehörigen Immobile an einen der unmündigen Erben befaßt, ein Stempelbogen der ersten Klasse nach der Summen. größe zu nehmen sei, der dem Ueberlassungswerthe dieses Immobile entspreche, wenn nicht schon der Totalbetrag der massa distribuenda größer und darnach ein Stempelbogen der ersten Klasse zu der fraglichen Acte genommen sei. Hierin werde der Umstand, daß die auf dem einem unmündigen Erben folchergestalt auf gerichtlichem Wege eigenthümlich zu: fallenden Immobile haftenden und von ihm zu über: nehmenden Schulden den taxirten Werth des Immo

Es ist jedoch, da die Theilungacte in der Regel manche auf der eigenthümlichen Uebertragung der Immobilien nicht bezügliche Bestimmungen enthält und mehrere Miterben dabei interessirt sein können, daß ihnen die Einsicht der Theilungsacte stets zu gänglich sei, ohne Zweifel zweckmäßiger, wenn neben separate Uebertragungsacten errichtet werden und es der Theilungsacte über die einzelnen Immobilien stets Ermäßigung der Stempeltare in solchen Fällen von wäre daher wünschenswerth, wenn dies durch eine der Gefeßgebung erleichtert würde.

Wenn bei der Erbtheilung bloß mündige Mit: erben concurriren, so findet freilich eine officielle Mit: wirkung der Behörde bei der Erbtheilung nicht statt; auch bedarf es nicht der Errichtung einer förmlichen Erbtheilungsacte, sondern es steht den Miterben frei, sich mündlich über die Theilung auseinander zu sehen. Wenn daher die mehreren mündigen Miterben ein in der Masse befindliches Immobile fernerhin in Gemeinschaft zu besißen fortfahren, so bedarf es, um ihr Eigenthum an dem Grundstücke nachzuweisen, keiner schriftlichen Uebertragungsacte; sondern bei der testamentarischen Erbfolge wird das Testament, bei der Erbfolge ab intestato die Bescheinigung der Erb: theilungsbehörde, daß sie den früheren Besißer beerbt haben, in dieser Beziehung genügen.

(Die Fortseßung folgt.)

Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

41. Stück. Den 11. October 1841.

Gesetzgebung..

Sn Uebereinstimmung mit dem allerhöchsten Patent vom 7ten Januar 1840, wodurch der Maaßstab fests gefeßt worden, welcher bei der Bertheilung der durch die Bersammlungen der Stände des Herzog, thums Holstein und durch die Wahlen zu den felben veranlaßten Kosten zum Grunde zu legen ist, ist durch ein Patent der Königlichen Rentekammer vom ten v. M. allerhöchstem Befehle zufolge hins sichtlich des Betrags und der Erhebung der Beiträge, welche zur Wiedererstattung der durch die dritte Vers sammlung der Stände des Herzogthums und durch eine außerordentliche Wahl zu denselben veranlaßten Ausgaben zu leisten find, Folgendes zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.

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S. 2.

Zur Wiedererstattung dieser Summe find 14 Bß. für jede 100 bth. von dem Taxationswerthe der zur Grund: und Benußungssteuer und Bankhaft angefeßs ten Ländereien, nach den in Gemäßheit der Verord: nung vom 9ten Juli 1813 verfaßten und approbirten Steuerregistern, unter Berücksichtigung der von der Rentekammer verfügten Ab: und Zugänge, und gleich falls 1 BB. für jede 100 Rbth. von dem gegenwär: tigen Brandversicherungs: Werthe oder, in gefeßlicher Ermangelung eines solchen, von dem bei der Ansehung zur Haussteuer ermittelten Taxationswerthe der Ge bäude in den Städten, so wie in den zu den städti: schen__Wahldistricten gelegten Ortschaften, und der zur Hausfeuer angefeßten Gebäude in den sonstigen Landdistricten zu entrichten.

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Zur Erhebung der nach dem Taxationswerthe der Ländereien zu entrichtenden Beiträge, welche den

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bungsregister nicht erforderlich, und ist nur mit der Theil der ermäßigten Grund und Benußungs; steuer ausmachen, ist die Abfassung besonderer He Ablieferung an die Hauptkasse eine Angabe des erho benen Belaufs zu verbinden. Ueber die nach dem Werthe der Gebäude zu entrichtenden Beiträge dage: gen find von denjenigen Beamten und Behörden, welche dieselben erheben, specielle Register anzufertigen; zu welchem Ende die Branddirectoren den Hebungs beamten auf Verlangen die erforderlichen Nachrichten unentgeltlich zu ertheilen haben. Diese Register find zugleich mit den gedachten Beiträgen und einer An gabe des erhobenen Belaufs an die Schleswig & Hol: steinische Hauptkasse einzusenden.

S. 6.

Das gegenwärtig zu wenig Repartirte wird bei der nächsten Repartition hinzugerechnet werden.

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