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dicasterien.

durch den krankhaften Zustand seiner Augen gerechts Entscheidungen der Schleswigschen Oberfertigt werde, näher zu bescheinigen, feinenfalls mit einer unheilbaren Richtigkeit behaftet ist, und einer Anfechtung um so weniger unterworfen sein kann, weil Supplicant die Rechtskraft desselben durch An: tretung der ihm auferlegten Bescheinigung aner: kannt hat;

in Erwägung, daß aus dem beigebrachten Atte: state, in soweit dessen Inhalt auf ärztlichen Erwä gungen beruht, nur hervorgeht, daß der Sohn des Supplicanten zur Verrichtung solcher Arbeiten uns fähig ist, bei welchen eine Einwirkung von Feuer oder die Behandlung feiner Gegenstände stattfindet; daß aber bei Ausübung der Goldschmidtsprofession auch noch andere Arbeiten vorkommen, bei welchen eine Einwirkung dieser Schädlichkeiten nicht zu besorgen steht, die generelle Weigerung des Supplicanten, sei: nen Sohn zu anderen Arbeiten, als zum Reinigen der Werkstätte und zum Gewerbegehen anzuhalten, hin: folglich feineswegs gerechtfertigt erscheint, Supplicant vielmehr für die Dauer des Lehrcontracts zur Erfül: fung seiner desfälligen Verbindlichkeiten schuldig zu erfenuen war, und sich daher sowohl die eingewandte Richtigkeitsquerel, als auch die Hauptbeschwerde des Supplicanten als unbegründer darstellt, und

in endlicher Erwägung, daß das nicht ausschließlich auf ärztlichen Gründen beruhende Urtheil des Phyfi cats, nach welchem der Sohn des Supplicanten zur ferneren Betreibung der Goldschmidtsprofession unfähig fein soll, nur geeignet ist, einen etwanigen Antrag auf Aufhebung des Lehrcontracts zu motiviren, wozu ein besonders vom Supplicanten, als Kläger, einzuleiten des Verfahren erforderlich sein würde, daß hinfolglich die in eventum beantragte nähere Bescheinigung dieses Umstandes für den vorliegenden Proceß ohne Interesse ist,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub præs. den 6ten September v. J. hieselbst einge: gangene vorrubricirte Suplication, nach eingezogener Gegenerklärung und unterm 20sten Dec. v. J. einges gangenem obrigkeitlichen Berichte, hiedurch von Ober: gerichtswegen

dem Supplicanten ein abschlägiger Bescheid er:
theilt, jedoch unter Vergleichung der Kosten dieser
Instanz.

Urkundlich 2c. Gegeben . Glückstadt, den Sten
Febr. 1841.

In wie weit ist die Schiffsmannschaft eines ver: unglückten Schiffes zur Forderung der be dungenen Häuergelder berechtigt?

In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advoca: ten Hansen zu Schleswig, in Vollmacht des Kloster: syndicus, auch Obers und Landgerichts:Advocaten Gott: burg zu Schleswig, als constituirten Anwaldes der Wittwe des weiland Schiffers Nicolai de Wolff, jezt zu Hadersleben, cum cur., als Litisreassumentin nach ihrem verstrobenen Ehemann, Klägerin und Appellantin, wider den Justizrath, Ober: und Landgerichts: Advocas ten Jasper, Doctor der Rechte, zu Schleswig, in sub: stituirter Vollmacht des Hufners Claus Struve in Steinberg, Beklagten, jest Appellaten, in puncto debiti von 475 11 Cour. an Auslagen für die Jacht Christina Maria und Schiffergage s. w. d. a. ppliter., nuuc justificandæ appellationis contra sententiam des Nieharder Dinggerichts vom 19ten Juni 1839,

wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei: dungsgründe, hiemittelft für Recht erkannt:

daß sententia a qua u confirmiren und ad exequendum zu remittiren, Klägerin und Ap: pellantin auch schuldig sei, sobald sie des Vermd: gens, die Kosten dieser Instanz, deren gerichtliche Ermäßigung vorbehältlich, dem Appellaten zu er: statten und 16 Rbth. an den Justizfonds zu er: legen.

V. R. W. Publicatum im Königl. Schleswigschen Oberges richte auf Gottorf, den 14ten Mai 1840.

Entscheidungsgründe.

Der weil. Ehemann der Appellantin, Nicolai de Wolff zu Flensburg, führte in seiner bei dem Ding: gericht der Nieharde wider den Beklagten eingereichten Klage an: Beklagter sei alleiniger Eigenthümer des Jachtschiffes Christina Maria gewefen und Klåger von ihm angenommen worden, dieses Schiff gegen eine Monatsgage von 20 x v. Cour. zu führen. Am 10ten Juli 1836 sei Kläger mit dem gedachten Schiffe in Flensburg ausgemustert und gleich darauf nach Reikiawig abgegangen, von wo er nach Kopenhagen zurückgekehrt, dort aber eine neue Fracht erhalten habe, und nachdem die Ladung resp. zu Helsingör und Aarhuus eingenommen worden, am 2ten October nach Antwerpen unter Segel gegangen sei, am 29sten Nov. f. J. aber Schiffbruch erlitten habe, bei welchem der Steuermaun das Leben verloren, auch Schiff und

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annoch betrage. 475 $111. Kläger habe zwar die sub No 1, 2 und 3 bemerkten Pöfte von 11444, 38 $ 101ß und 215 % noch nicht berichtigt, hafte aber, da er im eigenen Namen contrahirt, den Creditoren dafür, und stelle es dem Beklagten anheim, diese Pöste selbst zu berichtigen und ihn, den Kläger, wegen derselben zu befreien. Die unter 4 und 5 angeführten Summen von 117 $ und 1912 ß habe Kläger bezahlt und die Rech: nungen dem Beklagten hiefür zugestellt, könne selbige aber, nachdem die Schiffspapiere verloren gegangen, nicht mehr specificiren. Ueber den 6ten Posten sei dem Beklagten eine specificirte Rechnung zugestellt und bedürfe die sub 7 angeführte Monatsgage keiner No ferneren Begründung.

Der Antrag war dahin gerichtet, daß Beklagter schuldig erkannt werde, innerhalb Ordnungsfrist dem Klager die von diesem übernommenen und zum Theil berichtigten Ausgaben für das Jachtschiff Christina Maria mit 367 & 141 ß und 184 P zu erstatten,

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und ihm an Schiffergage 280 † zu zahlen, und zwar unter Abzug der zugestandenen Gegenforderung von 35611ß mit 475 & 11 ß, oder wenigstens den Kläger von der Haftung für die übernommenen Pöfte bei Schields & Comp. in Newcastle, den verz schiedenen Einwohnern der Stadt Flensburg und we: gen rückständiger Hauergelder, durch Befriedigung der Gläubiger zu befreien, dagegen an unberichtigten Aus: gaben 1948 ß und an Schiffergage 280 #, im Ganzen 4648 ß, unter Abzug von 856 % 11 ß mit 10713 ß auszuzahlen, auch die Kosten zu erstatten.

Beklagter contestire litem dahin, daß er einräumte, daß Kläger das Schiff Christina Maria, dessen Eigenthümer Beklagter gewesen, für eine Monatsgage von 20 geführt, daß die leste Reise dieses Schiffs im Sommer 1836 begonnen und am 29sten Novbr. f. J. mit völligem Verluste des Schiffes beendigt sei, so wie daß der Steuermann P. Jürgensen ums Leben gekommen sei, daß ihm aber die Richtigkeit der vom Klager gemachten Forderungen nicht bekannt sei und er solche mithin bestreiten müsse. Endlich habe es seine Richtigkeit, daß Kläger dem Beklagten auf eine An leihe von 900 annoch 261 schuldig sei und daß Kläger das Auctionsgeld für die geborgenen Invens tarienstücke auf 67 Fl. berechnet.

Demnächst opponirte Beklagter:

1) die Einrede der an sich gänzlich unbegründeten und contra jus in thesi formirten, daher völlig un statthaften Klage. In der vom Kläger berechneten angeblichen Debetsumme zu 832 6 wåre mit begriffen an restirender Monatsgage für die Mann: schaft 215 und für den Kläger selbst 280 †, zu: fammen 495 4. Da aber nach allen Seerechten und insonderheit nach dem dänischen Seerechte (Chris stians V. Gefeßbuch lib. IV. cap. 4 art. 8) die Häuer der Schiffsmannschaft wegfällig werde, wenn Das Schiff untergehe und vom Schiff und Gut nicht so viel geborgen werde, daß es zur Bezahlung der rückständigen Häuer zulänglich wäre, so sei die For: derung der gedachten 495 4 völlig unbegründet. Nach Abzug diefer Snmme bleibe aber von der an: geblichen Forderung des Klägers nach 832 6 nur ein Rest von 3376 übrig und då Kläger selbst eingestanden, dem Beklagten im Gan: zen 356 11 ß schuldig zu sein, so würde jene leßt: gedachte Forderung, falls sie auch an und für sich begründet sein sollte, durch das größere Guthaben des Beklagten mehr als compensirt sein;

2) die Einrede der fehlenden Legitimation zur Sache und zum Prozesse. Die eingeklagten Summen von resp. 114 4, 38 $ 10 und 215 $ würden, wenn Beklagter selbige zu zahlen schuldig sein sollte, nicht vom Kläger, der sie seiner eigenen Anführung nach nicht berichtigt, sondern von den wirk: lichen Creditoren einzuflagen fein, Kläger aber fei hiezu nicht legitimirt;

3) die Einrede der unerwiesenen und zum Theil zu generellen Klage; mehrere der angeführten Forde: rungen waren zu generell und ohne gehörige Specifi cation aufgestellt und sämmtliche Forderungen durch: aus illiquide;

4) die Einrede der Zahlung. Nach Abzug der jedenfalls hinfälligen Häuergelder, an Betrag 495 %, finke die angebliche Forderung des Klägers auf 337 6 herab und da er geständigermaaßen bereits 356 #11 vom Beklagten empfangen, so sei das durch sein etwaniges Guthaben jedenfalls berichtigt. Es ward demnach gebeten um Abweisung der Klage unter Kostenerstattung.

Im Verhandlungstermin erbot Kläger sich even: tuell zum Beweise des von ihm behaupteten Gewohn: heitsrechts, nach welchem bei Verlust eines Schiffes den Schiffsleuten die Gage bis zum Tage des Un tergangs zufomme, welchem von Seiten des Bes von Seiten des Bes flagten contradicirt wurde.

Unterm 19ten Juni 1839 erfolgte darauf das Er: fenntniß:

daß Kläger mit seiner unbegründeten Klage ab zuweisen, unter Erstattung der Kosten, salva earum moderatione.

Gegen dieses Erkenntniß hat Kläger das remedium appellationis interponirt, welches nach seinem Tode von seiner Wittwe, der Litisreaffumentin, fortgesett ift, indem die Beschwerden aufgestellt worden:

daß nicht dem Kläger der Beweis auferlegt wor den, daß er an das Handlungshaus Schields & Comp. in Newcastle für mehrere zum Schiffe angeschaffte Sachen 6 ftrl. 12 Shl. schuldig geworden, bei mehreren Kaufleuten Flensburgs die Waaren, welche in den der Klage beigelegten Rechnungen verzeichnet, zu den beigefeßten Preis fen für das Schiff angeschafft, die in einer Rech nung vom 23ften Oct. 1836 verzeichneten Aus: lagen von 117 Cour. wirklich für das Schiff aufgewandt, an Schiffsabgabe in Friedrichshafen 19 12 bezahlt, in Holland und Antwerpen für Wohnung und Zehrung die berechneten 47 12 ausgegeben, fo wie ferner, daß die Aus: musterung der Schiffsmannschaft am 16ten Juli 1836 in Flensburg stattgefunden, daß der Steuer: mann P. Jürgensen zu einer Gage von 36 Cour., der Matrose Andresen zu 21 P, der Jungmann Ahrend Nyegaard zu 12 & und der Junge Laus trup zu 10 ❀ 8 ß monatlich angenommen gewe; sen, oder wie dieser Beweis sonst den Rechten und dem Inhalte der Acten nach am richtigsten gefaßt und auferlegt werden möchte. In dem Appellationsrecesse suchte Appellantin_nament: lich zu zeigen, daß nach dem dänischen Seerechte Schiffer und Schiffsmannschaft, wenn sie in Monats hauer stehen, für so lange Zeit, als sie gesegelt haben, bezahlt werden sollen.

Bei rechtlicher Beurtheilung der Sache fragt sich zuvorderst, in wiefern die eingeklagten Forderungen überall als begründet anzusehen_find?

Was nun zuvörderst die eingeklagten Håuergelder für den Schiffer und die Mannschaft betrifft, so bestimmt das dänische Gesetz, über dessen Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall unter den Partheien kein Streit stattfindet, im 4. Bache, 4. Cap., Art. 8 ausdrücklich: daß die Schiffsleute, wenn bei dem Untergange des Schiffs von Schiff und Gut nicht so viel geborgen werden kann, daß es zur Bezahlung der rückständigen Hauergelder zulänglich sei, zur Forderung solcher Hauer nicht berechtigt sind." In dem Klaglibell ist die For: derung der Schiffsmannschaft und des Schiffers an Hauergeldern auf 495 angegeben und angeführt, daß aus den Ueberbleibseln des Schiffes nur 95 11 gelöset worden sind, und hieraus folgt denn, daß jene Forderung, wenigstens insoweit sie die vom Kläger erhobenen 95 11 B übersteigt, also mit 389 % 5 B völlig unbegründet ist. Die von dem Kläger zum Gesammtbelauf von 832 $63 berechs neten Creditposte werden demnach wenigstens bis auf 433 1 herabsinken. Unter den angeblichen Forderungen befinden sich aber ferner 2 Pöste von resp. 114 3 3 und 38 10 ß, welche Klåger nach feiner eigenen Anführung nicht berichtigt hat, sondern solche annoch schuldig zu sein behauptet, und in deren Beziehung es ihm mithin an der Legitima: tion zur Klage fehlte. Da nun nach Abzug dieser Summe von zusammen 152 & 14} ß die nach Abs rechnung der Hauergelder verbleibenden Creditposte nur 280 3 betragen würden, Klåger aber das Guthaben des Beklagten selber auf 356 % 1 bes 1ß rechnet, so ergiebt sich ferner, daß Kläger wenigstens nichts vom Beklagten zu fordern hatte, und daß seine Klage demnach als unbegründet zurückgewiesen wer den mußte.

Die angefochtene Sentenz hat demnach in allen Stücken bestätigt werden müssen.

Ueber die zur Uebertragung des Eigenthums von Immobilien in den Aemtern und Landschaf ten des Herzogthums Schleswig erforder lichen Documente.

So wie die meisten älteren und neueren Gefeß gebungen bei dem Erwerb des Eigenthums an Grunde stücken eine gewisse Publicität und Authenticitåt er: fordern, schreibt auch das Landrecht des Herzogthums Schleswig, das Jütsche Lowbuch im 37sten Capitel des ersten Buches vor:,,daß man das Land auf dem Dinge und nirgends anders verschoten solle, und zwar entweder auf dem Hardesdinge, darin das Land be

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schriftliche Contracte getreten sind, wenigstens dahin äußern müssen, daß die Contracte von denjenigen richterlichen Beamten, welche früher auf dem Dinge und im Gericht an dem Acte der Uebertragung Theil nahmen, folemnisirt werden.

In den Geestdistricten, wo das Jütsche Low gilt, findet demnach als Regel das in manchen Aemtern durch ausdrückliche Verfügungen sanctionirte Herkom men statt, daß die Contracte über Immobilien ge: richtlich ausgefertigt und solemnisirt sein müssen; die Befreiung hiervon und die Befugniß, Contracte über Immobilien ohne gerichtliche Mitwirkung zu errichten, kommt nur als Ausnahme von der Regel vor, und wird von denjenigen Districten oder Eingesessenen, die ein solches Recht behaupten, nachzuweisen sein. Die

ordnung für die adel. Güter vom 19ten Juli 1805 die Ausfertigung aller, die Uebertragung des Eigens thums betreffenden, Contracte den Gerichtshaltern ausschließlich übertragen_ift.(Die Fortsetzung folgt.)

Miscellen.

VIII.

Beiträge

Berufung auf die für die natürliche Freiheit streitende zur Geschichte des Criminalrechts und Criminal

Präsumtion ist demnach in dieser Beziehung völlig unpassend, da die allgemeine Vorschrift des Jütschen Lowbuchs der außergerichtlichen Uebertragung des Eigenthums geradezu widerstreitet.

Dagegen ist es den Eingesessenen der Marsch: districte, in denen das Nordstrander und Eiderstedter Landrecht gilt, zum Theil gelungen, sich der gericht: lichen Ausfertigung der Contracte zu entziehen; es ist indessen durch die allgemeine Deichordnung vom 6ten April 1803, §. 14, vorgeschrieben, daß vor der Ausfertigung des Contracts über ein Landstück die Umschreibung desselben in den Deichregistern erfolgen folle.

Daß übrigens die officielle Ausfertigung der Con tracte im Allgemeinen zweckmäßig sei, wird einer näheren Nachweisung kaum bedürfen. Die Contra: henten sind im höchsten Grade dabei interessirt, daß bei der Abfassung der Contracte mit Sorgfalt und Umsicht verfahren werde und daß die gefeßlichen For: men gehörig beobachtet werden, weil Hintanseßung der nöthigen Formen und Cautelen Unbestimmtheit in Hinsicht der gegenseitigen Leistungen, Verabsäus mung der erforderlichen Sicherheitsbestellung und ähnliche Mängel immer nachtheilig auf die Contra benten zurückwirken. Ferner ist es für den Staat schon mit Rücksicht auf die den Grundeigenthümern obliegenden Staatslasten von Wichtigkeit, daß nicht durch die Mangelhaftigkeit der Contracte in Ansehung der Personen der Eigenthümer Ungewißheiten obwal: ten, und endlich erfordern die mehrfachen, bei dem Wechsel des Eigenthums eintretenden fiscalischen In teressen, als die Erlegung der Halbprocentsteuer, der Gebrauch des Stempelpapiers, die Erhaltung der Integrität der Hufen und ähnliche Verhältnisse, daß bei Errichtung der Contracte eine officielle Controle stattfinde.

Daß die Mitwirkung der Justizbeamten bei Aus: fertigung der Contracte, mittelst deren das Eigenthum von Grundstücken übertragen wird, der Ansicht der Staatsregierung überhaupt entspreche, geht denn auch schon daraus hervor, daß auch durch die Gerichts:

processes im Herzogthum Holstein.

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In Sachen wider den Knecht Peter Jürgen N. N. in R. N. wegen zum Theil lebensgefährlicher Vers N. wundungen mehrerer Personen.

Es werden auf dem Lande zur Fastenzeit die alle Moralität verletzenden, höchst verderblichen Tanzlust: barkeiten unverantwortlicher Weise erlaubt, die ges wöhnlich mit Raufen und Prügeleien enden.

Bei einem solchen Tanz: und Saufgelage hatte sich auch der Knecht Peter Jürgen N. N. eingefunden.

Diefer, in der ganzen Umgegend als ein Zånker und, wenn er etwas getrunken, als ein wüthender Mensch bekannt, dessen Conduite durch einen bei den Acten befindlichen Attest des Kirchspiels : Predigers sehr unvortheilhaft geschildert wird, auch früher schon bei einem ähnlichen Tanzgelage Jemanden mit seinem Messer an der Hand verwundet hat, und bei Ges legenheit seiner Anwesenheit in einem vor hiesiger Stadt belegenen Wirthshause Streit angefangen und sein Messer gezogen, hat bei jenem Tanzgelage sich im Hause mit einem Andern erzürnt, ist darauf auf die Hofstelle gelaufen, hat in der Dunkelheit blind? lings mehrere unschuldige Menschen, mit denen er feinen Streit gehabt, mit einem scharfen, spißigen Messer, welches er wahrscheinlich eigends dazu ange schafft, indem andere Bauerknechte ein solches spißiges Messer nicht bei sich zu führen pflegen, verwundet, nämlich den einen, einen lebensgefährlichen Stich in die Brust, einen andern durch die Hand, einen dritten

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