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Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

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Entscheidungen der Holsteinischen Ober: dar abgeschlossenen Vergleiche ad proclama profitirt

dicasterien.

Verträge, durch welche der Steuerfuß für Grundstücke abgeändert werden soll, sind ohne Kam: merconsens nicht für nachfolgende Besißer bindend.

Sachen des Lohmüllers Jaacks zu Segeberg, Beklagten, Supplicanten, wider den Bauervogt Hin: rich Dill in Niendorf, Kläger, Supplicaten, in pcto. præt, debiti 728 ß, nunc supplicationis, ergeben die Acten folgende, dem gegenwärtigen Pro: ceffe zum Grunde liegende, außer Streit befangene Thatsachen.

Ein gewisser Matthias Rickert zu Niendorf, Amts Traventhal, hat vor circa 40 Jahren seine dortige volle Hufe in eine und Hufenstelle getheilt und lettere an den gegenwärtigen Süpplicaten Dill vers fauft. Diese Theilung der vollen Hufe ist am 22sten Novbr. 1806 unter den gewöhnlichen Bedingungen hinsichtlich einer gleichmäßigen Vertheilung der Abga: ben und Lasten von der Königl. Rentekammer geneh migt worden. Partheien sind jedoch bald über die Bertheilung dieser Abgaben in Differenzen gerathen, haben sich hinsichtlich einzelner Lasten resp. unterm Sten April und 2ten Juni 1807 mit einander ver glichen und endlich unterm 11ten October 1809 ein umfassendes Arrangement getroffen, indem sie sich sub hypotheca bonorum vereinigt haben, die auf den beiden Stellen ruhenden Abgaben und Lasten nach einer von dem Inhalte des Kammerconsenses abweichenden, die Stelle des Matthias Rickert mehr benachtheilis genden Norm aufzubringen.

Diese Vereinbarung soll auch zwischen den Contra henten zur Ausführung gebracht sein, bis der Besiger der Stelle, Rickert, im Jahre 1820 mit Tode ab ging und über seinen Nachlaß Concurs erkannt wurde. Supplicat, als Befißer der Stelle, hat bei dieser Gelegenheit seine Gerechtsame aus dem mit dem Cri:

und ist bei dem vor schließlicher Regulirung des Con: curses vorgenommenen öffentlichen Verkaufe der 4 Hufe den Licitationsbedingungen folgende Clausel hinzugefügt

worden:

zugleich werden dem Profitenten Dill feine Ge rechtsame aus dem ad proclama von ihm pro: fitirten Vergleiche vorbehalten. Auf Grundlage dieser Bedingungen hat nun der ges genwärtige Supplicant die Stelle zugeschlagen erhalten, und ist der Supplicat Dill mittelst des unterm 12ten Febr. 1822 im Rickertschen Concurfe abgesprochenen Prioritätserkenntnisses mit seinen Gerechtsamen aus dem obigen Vergleiche, sofern sie nicht durch die Verkaufsbedingungen der Rickertschen Stelle erledigt worden, inter chirorgrapharios collocirt worden.

Der gegenwärtige Supplicat Dill hat nun gegen den Supplicanten als Käufer der vormals Rickert: schen Stelle, wegen unterlassener Erfüllung des obigen Bergleichs beim Magiftrat der Stadt Segeberg Klage erhoben. Er hat angeführt, daß Beklagter die vors mals Rickertsche Stelle mit allen darauf ruhenden Lasten übernommen, wozu denn auch nach Maaßgabe der Licitationsbedingungen die aus dem obigen Vers gleiche hervorgehenden Verpflichtungen gerechnet wer Den müßten, derselbe habe aber, nachdem er bis zum Jahre 1834 dem abgeschlossenen Vergleiche ohne Wis derspruch nachgelebt, später die Entrichtung des ihn vergleichsmäßig zukommenden Antheils an den Abga ben verweigert. Kläger habe daher den vergleichs: mäßig dem Beklagten zur Last fallenden Antheil von den auf seiner Stelle haftenden öffentlichen Abgaben einstweilen vorschießen müssen und bitte, den Beklag ten zur Erstattung dieser, nach desfalls aufgemachter Berechnung die Summe von 72 82 ß betragenden Vorschüsse, schuldig zu erkennen.

Excipiendo bat Beklagter angeführt, daß, wenn er früher ein Mehreres bezahlt, als ihm nach Inhalt des Kammerconfenfes und der Größe seiner Stelle zukomme, folches lediglich aus Unkunde der in Ber tracht kommenden Verhältnisse geschehen sei. Es fehle aber der erhobenen Klage an jeglichem Rechtsgrunde. Dem Vergleiche vom 11ten Oct. 1809 könne, da er 38

mit dem Inhalte des Hientekammerschreibens in Wi derspruch stehe, überall keine rechtliche Gültigkeit bei: gemessen werden; wollte man dies aber auch anneh: men, so würden doch nur zwischen den Contrahenten und ihren Erben, nicht aber gegen den dritten Besiger der Stelle, Rechte und Pflichten aus demselben her: geleitet werden können, welche aber wegen unterlasse: ner gehörigen Prosequirung im Rickertschen Concurfe ebenfalls verloren gegangen wåren. Endlich stehe aber auch der Inhalt des fraglichen Vergleichs mit den Bestimmungen der beiden früheren Vergleiche, welche ebenfalls hätten in Kraft bleiben sollen, in unvereins barlichem Widerspruch.

Nach stattgehabter Verhandlung ist hierauf unterm 24ften März d. J. vom Magistrate erkannt worden: daß Beklagter Einwendens ungeachtet schuldig, dem Kläger die libellirten 7283 B, so wie die Proceßkosten zu erstatten;

wogegen Beklagter die Supplication ergriffen und sich darüber beschwert hat:

daß Kläger nicht vielmehr mit seiner unbegrün deten Klage abgewiesen worden; daß event. nicht wenigstens zuvor Beweise erkannt, und in omnem eventum nicht wenigstens die Kosten ver: glichen worden seien.

Es steht daher nach Maaßgabe des obigen Haupt: gravaninis zur Entscheidung, ob die gegen den Sups plicanten erhobene Klage für bgründet zu erachten sei? wobei die doppelte Frage in Betracht kommen wird: 1) ob dem mit dem ertheilten Kammercon: sense in Widerspruch stehenden und eine davon ab: weichende Vertheilung der Abgaben feststellenden Ber: gleiche vom 11ten October 1809 überall irgend eine rechtsverbindliche Kraft beigemessen werden könne,

und event.

2) ob der gegenwärtige Beklagte, als dritter Be: fiber der Stelle, in die von seinem Vorbesißer in dies fem Vergleiche übernommenen Verpflichtungen einge: treten sei?

In Erwägung nun, daß, den ersteren Fragepunct anlangend, Verträge, durch welche eine den allgemei: nen gesetzlichen Bestimmungen oder speciellen Erlassen der Regiminalbehörden zuwiderlaufende Veränderung in öffentlichen Steuern und Lasten bezweckt wird, in Beziehung auf die Rechte des Fiscus, unzweifelhaft als nichtig und wirkungslos zu betrachcen sind, L. 2. C. sine censu,

L. 27. §. 4. D. de pactis;

in weiterer Erwägung jedoch, daß wenn gleich auf diesem Wege eine Veränderung des gefeßlichen Concurrenzverhältnisses zu den öffentlichen Steuern nicht erzielt werden kann, die Nichtigkeit solcher Vers träge doch über die dabei betheiligten Rechte des Fis: cus nicht hinausgeht,

L. 42. D. de pactis,, quantum ad fisci

rationem,"

und die rechtliche Unmöglichkeit, Verträge dieser Art

in Beziehung auf die Concurrenzpflicht der Grunds stücke selbst, deren Veränderung beasichtigt wird, zur Ausführung zu bringen, doch die Geltendmachung_ge: genseitiger Entschädigungs: Ansprüche aus dem abge: schlossenen Vertrage zwischen den Contrahenten selbst, keineswegs ausschließt, vielmehr der durch einen solchen Vertrag begünstigte Contrahent allerdings für befugt zu erachten ist, die ihm gegen den Inhalt des abge: schlossenen Vertrages vom Fisco abgenommenen Steuern von seinem Mitcontrahenten erseßt zu verlangen; in weiterer Erwägung aber, daß, den zweiten Fragepunet anlangend, die hieraus resultirenden höchsts persönlichen Ansprüche zwischen den Contrahenten ohne Benachtheiligung der jura fisci nicht in eine den Grundbesih selbst afficirende Reallast umgewandelt werden können, wie denn auch eine Protocollation des abgeschlossenen Vergleiches im vorliegenden Falle nicht geschehen ist;

in Erwägung, daß daher der gegenwärtige Ber Flagte, da er weder ursprünglich an dem abgeschloffe: nen Vergleiche Theil genommen hat, noch auch Erbe des ursprünglichen Mitcontrahenten ist, durch den bloßen Besiß derjenigen Stelle, über welche der frag liche Vergleich errichtet worden, zur Entschädigung des Klägers nicht verpflichtet werden kann, hiezu viel: mehr ein selbstständiger Verpflichtungsgrund erforder lich sein würde;

in Erwägung nun, daß Kläger außer der in den Licitationsbedingungen enthaltenen Clansel, nach welcher a ihm seine Gerechtsame aus dem fraglichen Vergleiche vorbehalten worden sind, keinen weiteren Verpflich tungsgrund angeführt hat;

daß aber eine bloße Reservation von Rechten, weil dadurch die ursprüngliche Beschaffenheit derselben auf keine Weise verändert wird, als ein neuer selbst ständiger Verpflichtungsgrund überall nicht betrachtet werden kann; die fraglichen Entschådigungsansprüche, welche von Anfang an zur Verfolgung gegen dritte nicht geeignet waren, vielmehr, der stattgehabten Res servation ungeachtet, auch jezt noch als persönliche Rechte zu betrachten sind, welche vom Kläger gegen seinen Mitcontrahenten oder dessen Erben zu verfolgen gewesen wären;

in Erwägung, daß, nachdem eine Justification dieser durch eine generelle Hypothek gesicherten Ges rechtsame im Rickertschen Concurse nicht stattgefunden hat, selbige nunmehr als verloren gegangen zu bes trachten sind und eine weitere Verfolgung derselben gegen den Beklagten auf Grundlage einer früheren allgemeinen Reservation, sich daher auch aus diesem Grunde als unzulässig darstellt;

in Erwägung, daß solchemnach der vom Beklagten vorgeschüßten Einrede des mangelnden Klaggrundes allerdings für gerechtfertigt zu erachten ist,

wird, in Erwägung vorstehender Gründe, auf die sub præs. den 21sten Mai d. J. hieselbst eingereichte vorrubricirte Supplicationsschrift, nach eingegangener

Gegenerklärung und erstattetem obergerichtlichen Be:. richte, hiedurch von Obergerichtswegen zum Bescheide ertheilt:

daß, unter Beseitigung des Magistratsbeschei; des vom 24/27 März d. J., Kläger mit seiner erhobenen Klage abzuweisen sei, jedoch unter Vergleichung fämmtlicher durch diesen Proceß beranlaßten Kosten.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c. Glückstadt, den 12ten Detbr. 1840.

ist

Entscheidung s gründe.

Zur Begründung der vom Klåger angestellten Klage im Wesentlichen Nachstehendes angeführt worden: Kläger und der verstorbene Vater des Beklagten, der weil. Halbbohlsman Andreas Laurißen in Soes habe ihr Vater, der Halbbohlsmann Lauris Pallesen bye, seien Brüder gewesen. Unterm 17ten Jan. 1788 in Soebye, seine Stelle an seinen Sohn Anders Lau rigen, den Vater des Beklagen, gegen Leistung einer Abnahme und Auskehrung von Erbgeldern an seine Geschwister überlassen, worüber ein Ueberlassungs: und Abnahme: Contract unterm vorgedachten dato zwischen ihnen errichtet worden. Dem Kläger seien damals die ersten beiden rubricirten Pöfte als våter:

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- liches Erbe zugefallen, nämlich:

dicasterien.

Der Singularsuccessor kann nicht wegen solcher Schulden seines Auctors, die er nicht aus: drücklich übernommen, belangt werden.

In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocaten Johannsen in Sonderburg, mand. noie des Halb: bohlsmanns Lauris Andersen in Soebye, Beklagten und Appellanten, wider den Ober- und Landgerichts: Advocaten Gottburg, als constituirten Fürsprecher für den Hauerling Palle Laurigen daselbst, Kläger und Appellaten, hauptsächlich wegen angeblicher schuldigen Ausfehrung von 40 Cour. oder 64 Rbth. S. M. als angeblich väterliche Erbgelder des Appellaten und eines verantwortlichen Bettes mit 2 Paar Laken, oder dafür an Geld 32 Rbth. S. M., 16 Rbth. an vorgeblich rückständigen Dienstlohn, 14 Rbth. 893 Bß. aus einem vermeintlichen Erbvergleich und 120 Rbth. S. M. aus einer angeblichen Anleihe s. w. d. a., jest wegen Rechtfertigung der wider das desfallsige Erkenntniß des Arroer Stadt und Landgerichts vom 1ften April 1840 eingewandten Appellation s. w. d. a., wird, nach verhandelter Sache und eingelegten Acten, mit Beziehung auf die beigefügten Entschei: dungsgründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß das angefochtene Erkenntniß des Arroer Stadt und Landgerichts dahin abzuåndern:

daß Beklägter, jest Appellant, mit der Ein: rede der fehlenden Passivlegitimation zur Sache zu hören, Kläger und Appellat daher mit der angestellten Klage abzuweisen, und schuldig fei, dem Beklagten die Kosten der Unterinstanz, deren Verzeichnung und Er: máßigung vorbehältlich, sobald er des Ver: mögens, zu erstatten.

V. R. W. Publicatum Gottorf im Königl. Schleswigschen Obergericht, den 2ten Novbr. 1840.

a) die Summe von 40 P v. Cour. oder 64 Nbth. S. M.,

b) ein verantwortliches Bett mit 2 Paar Laken, oder dafür, wie herkömmlich auch damals obrig keitlich bestimmt worden, an Geld 20 Cour. oder 32 Rbth., von welchen beiden Pösten dem Kläger landübliche Zinsen nach 5 pCt. von der Zeit der Ueberlassung, den 17ten Januar 1788, gebührten.

Als Klägers Vater unterm 17ten Januar 1788 seine Stelle überlassen und die Abnahme bezogen habe, hätte Kläger bei ihm noch

c) seinen Dienstlohn, an Betrag 10 f v. Cour. oder 16 Rbth., stehen gehabt, die nicht berich: tigt worden, und die er daher jeßt mit Zinsen nach 5 pCt. vom 17ten Januar 1788 fordere. Im Jahre 1797 sei Klägers Vater mit Tode abge: gegangen und im Jahre 1800 sei der Vater des Be: flagten, wegen des geringfügigen Nachlasses seines Vaters, einen Vergleich eingegangen, daß die Abnahme: Kuh nebst 2 Schaafen dem Kläger und seiner Schwe ster zufallen solle, er selbst aber das Bett und die übrigen unbedeutenden Effecten behalten sollte. Die Kuh nebst den beiden Schaafen seien auf der Stelle geblieben und wären felbige zu 14 F Cour. geschägt, wovon dem Klåger

d) sein Bruderloos mit 9 F 16 Cour. oder 14 Ribth. 89 Bß. S. M. gebühre, nebst Zin: sen dafür nach 5 pCt. von der Zeit der Theis lung im Jahre 1800.

An baarem Gelde, welches sein Bruder, der Vater des Beklagten, von Zeit zu Zeit bei ihm angelieheni und wovon er das Leste im Jahre 1810 erhalten, habe Klåger

e) im Ganzen 70 Cour. oder 112 Rbth. nebst Zinsen nach 5pCt. vom Jahre 1810 zu fordern, außer den von Klägers Frau an ihn ausgezahl ten 11 dånisch B. B.

Mittelst einer gerichtlichen Acte vom 9ten Januar 1830 habe Anders Laurißen die väterliche Stelle an seinen Sohn, den jeßigen, Beklagten, übertragen, ohne

daß ersterer seiner Verbindlichkeit wegen Auskehrung des seinem Bruder, dem Kläger, zukommenden våter: lichen Erbes und seines sonstigen Guthabens im Ge: ringsten nachgekommen wäre. Durch den Antritt der Masse sei der Beklagte in alle Rechte und Verbind lichkeiten feines Vaters und Erblassers, den er als Sohn und Erbe repråsentire, eingetreten, zugleich aber auch durch die erwähnte Erbtheilung aus allem Nexus zu seinen Miterben herausgetreten und als Annehmer der väterlichen Stelle allein für seine Pers fon, mit Ausschluß der übrigen Miterben, für die sämmtlichen Schulden von Rechtswegen aufzukommen verbunden, wenn ihm die Uebernahme der Schulden auch nicht, wie in der Theilungsacte vom 9ten Jan. 1830 geschehen, ausdrücklich zur Pflicht gemacht wäre. Die Bitte ging dahin:

den Beklagten schuldig zu erkennen, die einges klagten väterlichen Erbgelder des Klågers, an Betrag 64 Rbth., und ein verantwortliches Bett mit 2 Paar Laken oder an Geld 32 Rbth. S. M., imgleichen den rückständigen Dienstlohn von 16 Rbth. S. M. nebst den Zinsen nach 5 pCt. vom 17ten Januar 1788, so wie die aus einem Erbvergleich rückständigen 14 Rbth. 893 Bß. S. M. nebst 5 pCt. Zinsen vom Jahre 1800 und 112 Rbth. S. M. nebst 5 pCt. Zinsen vom Jahre 1810 aus einer Anleihe, binnen Ordnungs; frist an den Kläger auszukehren, und ihm die fämmtlichen verursachten Kosten, deren Ermåßis gung vorbehältlich, binnen gleicher Frist zu er statten.

Dieser Klage opponirte Beklagter, außer der jeßt ers ledigten Einrede der fehlenden Documentenedition, zuvorderst:

a) die Einrede der gänzlich fehlenden Passivlegitis mation zur Sache und eventuell der mehrern Erben;

es klage nämlich der Kläger nicht aus Verpflichtun gen, welche der Beklagte etwa gegen ihn eingegan: gen, sondern aus Verträgen und Rechtsgeschäften, welche zwischen dem Kläger und dem Vater des Bes klagten und resp. dessen Geschwistern stattgefunden haben sollten. Der Kläger habe aber nicht einmal behauptet, geschweige denn nachweisen können, daß der Beklagte wirklich Erbe seines Vaters, viel wenis ger daß er dessen alleiniger Erbe geworden. Der Con tract vom 9ten Januar 1830 enthalte keine Erbtheis lung des Nachlasses des Vaters des Beklagten, sons dern ein Geschäft unter Lebenden. Der Beklagte bes fiße also die väterliche Stelle nicht titulo universali, fondern aus einem Vertrage mit seinem Vater, titulo singulari. Aus dem fraglichen Ueberlassungscontract gehe überdies auch hervor, daß der Vater des Bes klagten 7 Kinder gehabt habe. Von diesen sei spåter nur eine Tochter gestorben, so daß, wenn der Vater etwa Vermögen hinterlassen und überall ein Erbfall eingetreten, welches in der Klage gar nicht behauptet

worden, selbstverständlich jedenfalls nur die sämmtlichen Kinder die rechten Beklagten sein würden.

Sodann wurden der Klage nachstehende Einreden entgegengesetzt:

h) die Einrede des zu allgemeinen, dunkeln und inep: ten Klaglibells und des daher gänzlich fehlenden Klaggrundes;

c) die Einrede der Verjährung;

d) die Einrede der Pråclusion. Demnächst erklärte Beklagter sich in Betreff sämmtlicher libellirten Pöfte ignorando, läugnete, dem Kläger für die eingeklagten Forderungen irgendwie zu haften, in: dem er überall nicht Erbe seines Vaters geworden, und opponirte endlich

e) exceptio nullo modo fundatæ intentionis, hinc plane deficientis juris agendi, so wie f) exceptionem renunciationis; g) exceptionem compensationis; h) exceptionem solutionis und

i) exceptionem pluris petitionis, indem namentlich zur Begründung der exceptio compensationis angeführt wurde, daß der Vater des Beklagten wegen einer Summe von 160 Rbth. für feinen Bruder, den Kläger, die Caution übernommen und daß, weil Lehterer nicht habe zahlen können, die solchergestalt verbürgte Schuld nebst den bis zu 80 Rbt. angeschwollenen Zinsen, mittelst einer desfalls an die Creditrix Claudiana Haß ausgestellten Obligation als seine, des Vaters des Beklagten, eigene Schuld auf dessen Namen protocollirt fei, so wie, daß diese Schuld noch immer auf des Beklagten Stelle hafte und mit den vieljährigen Zinsen jedenfalls die angeb liche Forderung des Klägers absorbire.

Nach verhandelter Sache erkannte das Arroer Stadt und Landgericht für Recht:

daß, so wie Kläger, salva reprobatione, salvisque juramentis, in Zeit der Ordnung zu er: weisen schuldig sei, daß der Vater des Beklagten, der verstorbene Halbbohlsmann Anders Laurißen in Soebye, ihm die libellirten Geldpdste schuldig geblieben, so auch dem Beklagten der Beweis salvis salvandis nachzulassen. daß sein Vater, der ebengedachte Anders Laurigen, als Cautio: nist für den Kläger eine Schuld von 160 Roth. nebst 80 Rbth. Zinsen übernommen hat, nach welchem geführten oder nicht geführten Beweise, wie in der Hauptsache, so auch in Ansehung des Kostenpuncts näheres Erkenntniß erfolgen werde. Gegen dieses Erkenntniß hat der Beklagte appellirt und mehrere Beschwerden aufgestellt, namentlich zuerst:

daß er nicht mit der Einrede der fehlenden Pas: sivlegitimation zur Sache und eventuell der mehs ren Erben gehört, und Klåger nicht mit seiner Klage, unter Verurtheilung in die Proceßkosten, abgewiesen worden.

Die eingeklagten Forderungen werden hergeleiter aus angeblichen Verpflichtungen des Vaters des Beklag:

ten. Sollte also dieferwegen eine Klage wider den Beklagten begründet sein, so håtten solche Thatsachen behauptet werden müssen, aus denen folgte, daß jene Verpflichtungen auf den Beklagten übergangen seien. Der Kläger beruft sich nun darauf, daß der Be: flagte mittels einer gerichtlichen Acte vom 9ten Jan. 1830, welche er als Erbtheilung bezeichnet, die våter: liche Stelle übernommen habe und deshalb verpflichtet sei, die Schulden seines Vaters zu berichtigen. Allein der Contract vom 9ten Januar 1830 enthält keine Erbtheilung, indem zu der Zeit der Vater des Be: flagten noch am Leben war, damals ein våterlicher Nachlaß, der auf den Beklagten als Erben hätte übergehen können, mithin noch gar nicht verhanden. fein fonnte.

Durch den in Folge des zwischen dem Beklagten und dessen Vater unterm 9ten Januar 1830 abge: schlossenen Ueberlassungscontracts stattgehabten Antritt der Stelle ist der Beklagte demnach keineswegs in alle Rechte und Verbindlichkeiten seines Vaters einge treten; er ist dadurch nicht Erbe des Vaters, sondern nur Singularsuccessor in Beziehung auf die Landstelle geworden; es ist mithin die Thatsache, daß dem Be: flagten die väterliche Stelle mit Zubehör übertragen sei, nicht geeignet, eine Klage wegen der libellirten Ansprüche gegen denselben zu begründen.

In dem gedachten Contract hat sich auch der Be: Flagte ferner nur zur Berichtigung der auf der Land: stelle haftenden Schulden verpflichtet, in Ansehung der jegt eingeklagten Ansprüche mithin eine Verpflichtung nicht übernommen.

Der Beklagte hat diesemnach mit der ersten von ihm opponirten Einrede der fehlenden Passivlegitimas tion zur Sache gehört und die desfällge Beschwerde für begründet erhtet werden müssen, so daß die übrigen, vom Appellanten aufgestellten gravamina einer näheren Erwähnung nicht bedürfen.

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einen im Complott und den andern durch Einbruch. Derselbe entzog sich durch die Flucht der Haft und Untersuchung. Er ward jedoch im folgenden Jahre in Dresden wegen Versuchs der Bigamie arretire, entsprang nach fast einjährigem Arrest aus dem Stadthause zu Dresden und gelangte nach Bremen, wo er arretirt und nach Hamburg transportirt wurde. Nach stattgehabter Untersuchung wegen der von Wets jens im Jahre 1725 begangenen Diebstähle erkannte das Niedergericht zu Hamburg die Strafe des Stran: ges gegen den Inquisiten; vermittelst Erkenntnisses des Raths vom 28sten Mai 1728 ward die Strafe dahin verändert: daß der Inquisit an den Pranger zu stellen, mit Ruthen scharf zu streichen, zu brandmar fen und auf 20 Jahre ins Spinnhaus zu feßen fei.

Diese Strafe ward exequirt, Inquisit jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach geleisteter Urphade ent lassen und aus der Stadt und deren Gebiet für im mer verwiesen.

Im Jahre 1745 gerieth der Inquisit wegen eines in Greifswalde im Complott mit einem gewissen Philipp Israel begangenen großen Diebstahls aber: mals in Untersuchung. Philipp Israel entfloh, Wet: jens aber gestand, daß er, während sein Complice den Diebstahl verübt, die Pferde gehalten habe, auf welchen sie nach Greifswalde geritten und nach der That entflohen seien und daß er Theil an dem gestoh lenen Gute genommen habe. Um das Geständniß des Inculpaten in manchen Punkten vollständiger zu erhalten, ward zur Tortur geschritten, in welcher er sich sehr hartnäckig bewies.

Vorzüglich mit Rücksicht auf das Erkenntniß des Hamburgischen Niedergerichts und darauf,,, daß der Inquifit als ein dermaaßen verläumdeter Dieb anzus fehen sei, der mit den vertracktesten Dieben Umgang gepflogen," erkannte die Juristen Facultät zu Rostock unterm 5ten Decbr. 1745 die Strafe des Stranges gegen den Inquifiten.

Auf fernere Defension desselben und Versendung der Acten an die Kieler Juristen Facultät erkannte diese Facultät unterm 14ten Januar 1746, daß der Inquisit zwar mit der ihm in der vorigen Urtel zu erkannten Strafe des Stranges zu verschonen, gleich: wohl aber, derselbe,,derer von ihm eingestandenen diebischen Beziehungen halber mit Ruthen öffentlich scharf auszuhauen und demnächst auf zehn Jahre ad operas publicas u condemniren fei."

Den Grund, daß die Strafe des Stranges nicht in Anwendung zu bringen, suchte die Facultät darin, daß der Inquisit nicht als Thåter, sondern als Ge hülfe anzusehen und sprach zugleich ihren Tadel dar: über aus, daß der Inquifit über irrelevante Ums stände unnöthiger Weise der Tortur unter: worfen fei.,,Weiln aber derzeit, heißt es in den Acten, an Gelegenheit fehlte, den Delinquenten zur publiquen Arbeit zu gebrauchen, so ist derselbe mit Vorwissen und Einwilligung der Landes: Regierung,

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