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gation nebst vorerwähnten Folgebriefen, darauf an, daß er mit dem Capital und den seit 2 Jahren rück: ständigen Zinsen inter hypothecarios protocollatos secundum datum protocollationis collocirt werden möge.

Einer der Gläubiger machte dagegen bemerklich, daß, da jene Obligation auf klingende Münze laute, nach der Verordnung vom 29sten Februar 1788 der darin vorgeschriebene Rabatt bei der Auszahlung des Capitals eintreten müsse, worauf Justificant erwiederte, daß die fragliche Verordnung nur dann einen Rabatt verfüge, wenn früher ausgestellte Obligationen auf kleine Münze lauteten, indessen komme die Verordnung hier gar nicht in Betracht, da der Debitor sich in der Agnitionsacte vom 14ten April 1834 ausdrück lich verpflichtet habe, das in Rede stehende Capital nebst Zinsen in Courantgeld oder Reichsbankthalern S. M. zu bezahlen, worin jedenfalls eine gültige No: vation liege.

Ferner bemerkte jener Gläubiger, daß in der Ob ligation nur 4 pCt. verschrieben wären, daher auch diese nur mit dem Capital inter hypothecarios protocollatos collocirt werden könnten, dem später hin: zugekommenen pCt. dagegen ein anderer Plaß an zuweisen sei.

Das hierauf von dem Concursgerichte der Stadt Sonderburg unterm 21sten April d. J. abgesprochene, von dem Wachsbossirer Dramm gegenwärtig anges fochtene Prioritats: Erkenntniß lautet, so weit es hier in Betracht kommt, dahin:

IV. Hypothecarii protocollati secundum datum protocollationis.

Pass. 1 und 10. Der Wachsbosfirer Friedrich Adolph Dramm in. Flensburg mit dem Capital der 1000 flingender Münze, in Folge Obligation des seligen Lorenz Carstens, ausgestellt am 13ten Mai 1774 an die verwittwete Frau Kanzeleiaffessorin Anna Lassen und protocollirt eodem, jegt in Gemäßheit der Folgebriefe, als der Cessionen vom 6ten Mai 1778, der Annotation vom 28sten Oct. 1826 und der Cessions und Agnitionsacte vom 14ten April 1834 dem obge: dachten F. A. Dramm zuständig, mit den rückståndigen und laufenden Zinsen nach 4 pct. pro anno bis zur Zahlung, jedoch unter Abzug der indirecten Bankhaft mit 6 pCt. vom Capital der 1000 und der Banks zinsen, so wie des Rabatts nach Maaßgabe der Ver: ordnungen vom 29ften Febr. 1788 und 5ten März 1790, da die Obligation auf Reichsthaler in klingen der Münze lautet, nach dem Verhältnisse von 132 in klingender Münze gleich 100 Species oder 125 v. S. H. grob Cour., also 55 x 20 ß v. C., so daß das Capital mithin nur für 884 28 ß v. C. oder 1415 Rbth. 32 Bß. S. M. validirt.

V. Hypothecarii simplices. Pass. 1. Der Wachsbossirer Friedrich Adolph Dramm mit dem pCt. Zinsen nach der Cessionss

und Agnitionsacte vom 14ten April 1834, so weit selbiges rückständig und bis zur Zahlung.

Die Beschwerden des Appellanten wider dieses Ers kenntniß lauten dahin:

1) daß seine protocollirte hypothecarische Forde: rung dem Abzug der indirecten Bankhaft mit 6 pCt. vom Capital der 1000 F und den Bankzinsen unter: worfen worden, da der verstorbene Debitor Lorenz Carstens laut Cessions; und Agnitionsacte vom 14ten April 1834 die indirecte Bankhaft bereits der ehemas ligen Inhaberin der Obligation, der verwittweten Agentin Göttig, gekürzt, leßtere ihm daher auch nur diese hypothecarische Capitalforderung nach Abzug der indirecten Bankhaft cedirt habe;

Spe:

2) daß ferner seine gedachte Forderung dem Ras batte nach Maaßgabe der Verordnungen, resp. vom 29sten Febr. 1788 und 5ten März 1790, aus dem vermeintlichen Grunde, weil die Obligation auf Reichs: thaler klingende Münze laute, nach dem Verhältniß von 132 in klingender Münze gleich 100 cies oder 125 x v. S. H. gr. Cour., also von 55 20 Cour., so daß das Capital vermeintlich nur für 884 8 28 B v. Cour. oder 1415 Rbthlr. 32 BF. S. M. validiren sollen, unterzogen worden sei, da doch einestheils nirgends constire, daß das fragliche Capital in kleiner Münze angeliehen, anderntheils aber Debitor jedenfalls durch die Agnitionsacte vom 14ten April 1834 anerkannt habe, ihm an Capital 940 x v. Cour. oder 1504 Röthlr. schuldig zu sein;

3) daß Appellant mit der Zinsenerhöhung von Ceffionsacte vom 14ten April 1834 und nicht vielmehr 4pCt. nur inter hypothecarios simplices nach der pari loco mit dem Capital collocirt worden sei; 4) event. daß die Kürzung nach 1000 nicht vielmehr nach bloß 940 erkannt sei;

und

dem Appellanten nicht vielmehr zu bescheinigen, event. 5) event. daß pure auf jene Kürzung erkannt and zu beweisen vorbehalten worden sei, was freilich schon die Cessions; und Agnitionsactè klar ergebe, daß die indirecte Bankhaft bereits vom Debitor gekürzt wor den, als dem Appellanten die fragliche Forderung cedirt worden;

6) event. ratione des erwähnten Rabatts, daß ihm nicht zu bescheinigen, event. zu beweisen vorbes halten worden, was freilich schon die Cessions; und Agnitionsacte klar ergebe, entweder daß das zur Frage stehende Capital ursprünglich in vormaligem groben Courant angeliehen, oder daß die Absicht auf die Wiederbezahlung in folcher Münze oder Reichsbank geld gegangen sei, oder die Zinsen in vollgültiger Münze bezahlt worden;

7) endlich event. daß das Erkenntniß ratione der angeführten Bankzinsen dunkel und allgemein, wie geschehen, gefaßt worden, indem der Creditor zu Bank: insen überall nicht verpflichtet, auch nicht etwa bes stimmt sei, daß und welchem Abzuge Appellant etwa ratione der Zinsen unterworfen sein solle.

Diese Beschwerden sind sämmtlich durchaus unbe: gründet. Es geht nämlich zuvorderst aus der Cessions: acte vom 14ten April 1834 feineswegs hervor, daß die Cedentin dem Debitor die indirecte Bankhaft wirklich vergütet habe, vielmehr enthält sie nur die an sich überflüsßge Bemerkung, daß die Obligation der 1000 durch den Abzug der Bankhaft (dem Werth nach) auf 940 herabgesetzt worden. Håtte die Cedentin dem Debitor die Bankhaft wirklich be zahlt gehabt, so würde die Obligation' ja noch für 1000 validirt haben, da es doch ausdrücklich heißt, daß sie nur 940 x werth sei. Einmal, entweder gleich, oder bei der Auszahlung des Capitals soll aber die Bankhaft dem Schuldner wirklich vergütet wer den. Sowohl rücksichtlich des Abzuges derselben von den 1000, als rücksichtlich der von diesen 6 pCt. zu erlegenden Zinsen hat mithin das Concursgericht vollkommen in Gemäßheit der gefeßlichen Vorschrift erfannt.

Was den Rabatt betrifft, so war derselbe, da die ursprüngliche Obligation vom Jahre 1774 auf 1000 in klingender Münze lautet, in Gemäßheit der Ver: ordnung vom 29ften Februar 1788 und des Patents vom 5ten März 1790 zu erkennen: einen Verzicht auf diesen Rabatt enthält die Agnition des Schuld: ners weder ausdrücklich, noch auf concludente Weise, indem Lorenz Carstens darin nur den Friedrich Adolph Dramm für seinen Gläubiger anerkannt und dem felben pCt. mehr an Zinsen zu zahlen verspricht. Diesem pCt. konnte der nämliche Plaß, wie dem protocollirten Capital nicht eingeräumt werden, indem die Acte, worin selbiges verschrieben, nicht protocollirt war, die Protocollation aber eben der protocollirten Forderung einen Vorzug giebt. Die Kürzung der indirecten Bankhaft mußte von der ursprünglich vers schriebenen Eumme und nicht bloß nach 940 ge: schehen, indem gerade jene erste Summe gefeßlich der Bankhaft unterworfen war. Daß die lehtere bereits bei Gelegenheit der erwähnten Cession von dem De bitor gekürzt worden, ist von dem Appellanten in inferiori gar nicht behauptet worden, eben so wenig, daß das zur Frage stehende Capital ursprünglich in vormaligem grob Courant angeliehen, oder daß die Absicht auf Wiederbezahlung in solcher Münze oder in Reichsbankgeld gegangen sei, oder daß die Zinsen in vollgültiger Münze bezahlt worden, und haben also desfällige Beweise oder Bescheinigungen ihm auch nicht vorbehalten werden können. Ueber zu große Dunkelheit und Allgemeinheit des Erkenntnisses rück sichtlich der sogenannten Bankzinsen sich zu beschwer ren, hat endlich Appellant gar keinen Grund, indem es flar genug ist, welche Zinsen hier gemeint find, das wieviel derselben sich aber nach genommener An sicht des Gefeßes aus einem simpeln Rechnungs: exempel ergiebt.

Unter diesen Umständen hat so, wie geschehen, ers kannt werden müssen.

Verzeichniß

der im Michaelis : Quartal 1841 bei den Königl. Holsteinischen Oberdicasterien zur Verhandlung kommenden Sachen.

I. Landgericht.

Montag den 11ten October.

1. Der Advocat Knoop in Glückstadt, in legiti mirter Vollmacht für das Handlungshaus Brüll et Comp. in Hamburg, Kläger und Appellant, wider den Kaufmann Ferdinand Edleffen zu Jhehoe, Bes flagten, jest Appellaten, in pcto. einer Forderung von 3867 Bco. für erhaltene Waaren, modo appellationis. Eodem.

2. Die Ehefrau Anna Elisabeth Pröhl, geb. Ditt: mer, cum cur. mar. zur Hospitalsmühle bei Neuz stadt, Klägerin, jest Appellantin, wider den Hufner Claus Hinrich Schwien zu Brackrade, als eingeseßten Testamentserben der weil. Wittwe Maria DorotheaWulff, früher verwittweten Dittmer, geb. Dittmer, zu Kesdorf, Beklagten und Appellaten, wegen Unhalt: barkeit des Testaments, daher Auskehrung der Erb schaft, f. w. d. a., jeßt die Appellation gegen das Erkenntniß des Kesdorfer Justitiariats vom 28/30 April 1841 betreffend.

Eodem.

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Schleswig Holsteinische Anzeigen.

Redigirt von den Obergerichtsräthen Nickels und von Moltke.
Gedruckt bei Augustin in Glückstadt.

37. Stück. Den 13. September 1841.

Entscheidungen der Holsteinischen Ober: feinen bunten Waizen und circa 40 Last guten rothen

dicasterien.

Rechtsfall, das kaufmännische Commissionsgeschäft betreffend.

In

Sachen des Ober: und Landgerichts: Advoca; ten Witte in Kiel, in substituirter Vollmacht des Con fuls B. Lorck in Königsberg, nach Gastrecht Klágers, jest Appellanten und Appellaten, wider den Conful E. Birch in Kiel, nach Gastrecht Beklagten, jest Up: pellaten und Appellanten, in puncto einer Forderung von B 14,461 12 f. w. d. a., modo gegen: feitiger Appellation gegen ein Erkenntniß des Kieler Magistrats vom 7ten Jan. d. J.,

ergeben die Acten, daß der Kaufmann Birch in Kiel den Consul Lorck in Königsberg durch ein mit dem Schiffe 4 Sødskende abgesandtes Schreiben vom 10ten August 1838 beauftragt hat, eine Ladung guten gefunden Waizens, event. zum Theil Roggen, fo wohlfeil wie möglich für ihn auzukaufen und mit dem gedachten Schiffe nach Kiel zu übersenden, auch den Facturabetrag bei Einhändigung des Connoisse: ments auf die Banquiers Lawah & Koch in Altona zu traffiren. Durc; ein vom 11ten ej. datirtes mit dem Schiffe Sarah & Ann abgesandtes Schreiben bat derselbe den Conful Lorck fernerweitig beauftragt, ihm mit diesem lehteren Fahrzeuge eine Ladung Rog: gen, und, falls dies nicht thunlich sein sollte, eine Las dung gefunden Waizens zu übersenden und das Con noissement an die Banquiers Lawäß & Koch einzusen: den, wobei von dem Auftraggeber bemerkt worden, wie es nunmehr sein Wunsch sei, daß die Ladung des, Tags zuvor expedirten Schiffes 4 Sødskende ganz aus Waizen bestehen möge.

Beide Schreiben sind an demselben Tage in die Hände des Consuls Lorck gekommen, welcher darauf uns term 15ten Aug. 1838 erwiedert hat, wie er von den ihm ertheilten Instructionen gehörige Notiz genommen und beschlossen habe, beide überfandten Schiffe mit 40 Last

Waizen zu befrachten.

Es ist hierauf das Schiff Sarah & Ann expedirt, in Kiel eingetroffen und die Ladung desselben dem Consul Corck durch Honorirung seiner desfalls auf die Banquiers Lawah & Koch trasfirten Wechsel bezahlt worden. Da der Kaufmann Birch indessen mit der Beschaffenheit der Ladung, welche nach einem Schrei ben des Consuls Lorck vom 20sten August in 37 Last guten rothen Waizen à 129/30bestehen sollte, un zufrieden gewesen, so hat er dieserhalb nach coram notario vorgenommener Untersuchung, am 3ten Sept. Protest erhoben, sich alle Gerechtsame gegen die Ab: sender vorbehalten und die Banquiers Lawat & Koch avertirt, die Tratten des Confuls Lorck, soweit solches nicht bereits geschehen sein sollte, nicht zu accevtiren.

Unterm 21sten August hat der Consul Lorck dem Conful Birch hiernächst auch die Factur über die auf dessen Ordre gekaufte, mit dem Schiffe 4 Sødskende übersandte Ladung von 40 Last Waizen á 510 Fl. pr. Last mit der Anzeige überfandt, daß er den Belauf der mit Einschluß eines dem Capitain geleisteten Vor: schuffes 7,184 x 4 ß oder B 14,461 12 tragenden Kosten, 9 Wochen dato auf die mehrge: dachten Banquiers gezogen habe.

be:

Das Schiff 4 Sødskende ist in der ersten Hälfte des September 1838 in Kiel eingetroffen. Der Con ful Birch hat die Ladung desselben entgegen genom men; die dieserhalb von dem Conful Lorck gezogenen Wechsel sind dagegen von den Banquiers Lawat & Koch, wegen der obigen Zurücknahme des eröffneten Credits, nicht honorirt worden, weshalb von dem Consul Lorck am 29sten Aug. 1838 Protest levirt ist.

Dieser hat nun, wegen unterbliebener Honorirung seiner Wechsel, beim Magistrate der Stadt Kiel gegen den Conful Birch eine Klage erhoben, in welcher er unter Anlegung der obigen Correspondenz bemerklich gemacht hat, daß Beklagter durch Entgegennahme der mit dem Schiffe 4 Sødskende versandten Ladung die Art und Weise, wie Kläger sich des ihm ertheilten Auftrages entledigt, stillschweigend genehmigt habe, hinfolglich auch verpflichtet sei, in Gemäßheit seines Versprechens vom 10ten August 1838 den ihm aufs

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gegebenen Belauf der Factur dadurch zu berichtigen,
daß er die Banquiers Lawag & Koch zur Honorirung
der gezogenen Tratten veranlasse. Da nun eine Ac
ceptation dieser Tratten nicht erfolgt sei, so bitte er,
den Beklagten schuldig zu erkennen, innerhalb der nach
Gastrecht abgekürzten Ordnungsfrist, die gedachten
Banquiers zu veranlassen, bis zu dem Betrage der
Factur über die auf Ördre des Beklagten mit dem
Schiffe 4 Sødskende abgesandte Ladung Waizen die
vom Kläger gezogenen Tratten von B 14,461 12
9 Wochen a dato der am 29sten August 1838 ge
schehenen Präsentation derselben zu acceptiren, unter
Erstattung der Prozeßkosten.

In seiner Vernehmlaffung hat der Consul Birch

dieser Klage die exceptio non fundatæ actionis fundatæ actionis entgegengestellt, weil es sich hier um die Ausführung eines ertheilten Auftrages handele, der nach den eige nen Anführungen des Klägers dahin gegangen sei, völlig gefunden und guten Waizen, so billig wie möglich für den Beklagten anzukaufen. Da nun der Kläger gar nicht mit Bestimmtheit behauptet habe, diesem Auftrage in seinen einzelnen Bestandtheilen Genüge geleistet zu haben, so stelle sich die von ihm erhobene actio mandati contraria als unfundirt dar, und bitte Beklagter, dieselbe angebrachtermaaßen abzuweisen.

worden und behalte er sich daher alle und jede Scha: densansprüche an den Kläger vor.

Um jedoch das Gericht zu überzeugen, von welcher Bedeutung die Sache gewesen, wolle er sofort bemer: ken, daß der Minderwerth des mit dem Schiffe Sarah & Ann versandten Waizens auf mindestens 2000 Bco. taxirt worden sei, so wie, daß er, wenn er den verlangten guten und gefunden Waizen wirklich erhalten hätte, derselbe sofort für 52 S. Sterl. pr. Quarter und im Laufe des folgenden Winters sogar für 60-64 S. Sterl. pr. Q. håtte wieder verkauft werden können, wornach sich denn die Größe seines erlittenen Schadens berechnen lasse.

und Erstattung der Kosten gebeten.

Beklagter hat diesemnach um Abweisung der Klage

Replicando hat Kläger das ihm rücksichtlich des Schiffes Sarah & Ann aufgetragenen Commissions geschäfts als durch Entgegennahme der Ladung und geleistete Zahlung gänzlich erledigt darzustellen gesucht und daher gegen alle aus diesem Geschäfte zu ents nehmenden Einwendungen protestirt.

Ueberdies habe Beklagter durch Entgegennahme beider Ladungen auf alle Ausstellungen nicht nur ges gen die Qualität der Waare, sondern, da sich damals die Factura bereits in seinen Hånden befunden, auch gegen die Preisanfeßung stillschweigend Verzicht ges leistet, wie er denn insbesondere die gute Beschaffen. heit der hier allein in Frage stehenden Ladung des Schiffes 4 Sødskende sogar ausdrücklich anerkannt habe.

Da nun der Umstand, ob der Waizen von dritten Personen gekauft, oder aus eigenem Vorrathe geliefert worden, gänzlich irrelevant sei, die Verpflichtung zum möglichst billigen Ankaufe aber bereits in der Natur die Ertheilung des Auftrages, als auch die Entgegen des Geschäfts liege, und Beklagter, welcher sowohl nahme der Waare zugestehe, aus der angeblichen zu hohen Preisfeßung und schlechten Beschaffenheit der habe; so sei die erhobene Klage nicht nur gehörig fun: felben jedenfalls keine bestimmte Einreden hergeleitet dirt, sondern das Fundament derselben auch hinreichend ten beantragen zu können. erwiesen, um die fofortige Verurtheilung des Beklags

Nur in eventum wolle er sich daher auf die Nur in eventum wolle er sich daher auf die Klage dahin einlassen, daß er einräume, dem Kläger den aus den beigebrachten Briefen hervorgehenden Auftrag und die Zusicherung ertheilt zu haben, den Facturabetrag durch die Banquiers Lawah & Koch be: richtigen lassen zu wollen, wobei er jedoch leugne, daß Klager diesem Auftrage gemäß gehandelt, namentlich daß er so billig wie möglich gekauft, indem zu jener Zeit gesunder bunter Waizen 60-110 Gulden á Last und guter rother Waizen 50 bis 80 Gulden billiger habe gekauft werden können. Beklagter leugne ferner, daß Kläger überhaupt Waizen gekauft und daß er ihm mit den Schiffen Sarah & Ann und 4 Sod: kende völlig gefunden und guten Waizen gesandt, so wie, daß derselbe ein Gewicht von 129/30 gehabt, indem im Gegentheile der im Schiffe Sarah & Ann versandte Waizen, nach beigebrachtem Nota riatsinstrumente, ungesund, mit Schimmel befeßt, Vernehmlaffung weiter ausgeführt, und ist hierauf am Duplicando hat Beklagter die Momente seiner stark vom Wurm angefressen gewesen sei und Geruchten Januar d. J. vom Kieler Magistrate erkannt gehabt habe. Wenn Beklagter daher auch die Ladung des Schiffes 4 Sodskende rücksichtlich der Qualität dem Auftrage gemäß befunden, so gehe doch aus dem Obigen hervor, daß Kläger in mehreren wesentlichen Puncten seinen Auftrag nicht erfüllt und daher kein Recht habe, die Acceptation der Wechsel zu verlangen.

Da nun Kläger seinen Antrag nicht auf Zahlung, sondern auf Acceptirung der von ihm gezogenen Trat ten gestellt, so komme es für jeßt nicht darauf an, wie groß das Interesse sei, welches Beklagter dabei habe, daß sein Auftrag vom Kläger nicht ausgeführt

worden:

Könnte und würde Beklagter salvis salvandis
binnen Gastrechtsfrist darthun und erweisen:
1) daß und um wie viel Kläger eine Quantität
von circa 40 Last gesunden bunten 130pfüns
digen Waizens und eine gleiche Quantität
gesunden rothen 129/3 opfündigen Waizens
zur Zeit des Einkaufs im August 1838 in
Königsberg nach den damals dort marktgåns
gigen Preisen, wohlfeiler als zu dem Preise von
resp. 510 und 480 Fl. habe kaufen können;

2) daß der von dem Kläger im August 1838 in dem Schiffe Sarah & Ann für den Beklagten verladene Waizen bei der Ver: ladung ungesund und nicht von 129/3 opfün: digem Gewichte gewesen, auch daß und welcher Schade Beklagten daraus erwachsen, daß ges dachter Waizen nicht von der versprochenen Qualität gewesen,

so würde nach solchen geführten oder nicht ge: führten Beweisen weiter ergehen, was den Rech: ten gemäß.

Gegen dieses Interlocut haben beide Partheien die Appellation ergriffen. Beklagter, weil er mit der Einrede der unfundirten Klage enthört und nicht we: nigstens dem Kläger zu erweisen auferlegt worden sei, daß er die beiden Ladungen Waizen für Beklagten gekauft, daß er diesen Waizen so billig wie mdg: lich oder zu marktgängigen Preisen gekauft und daß der in dem Schiffe Sarah & Ann versandte Waizen ein Gewicht von 129/30 gehabt habe und in völlig gesundem Zustande verladen worden sei.

Kläger hat dagegen darüber gravaminirt, daß Beklagter nicht sofort nach seinem Klagantrage vers urtheilt worden sei.

Solchemnach steht denn zur Frage, ob die erho: bene Klage überall für fundirt zu erachten, ob event. die derselben zum Grund liegenden Thatsachen bereits erwiesen, und endlich ob derselben Einreden ent; gegengestellt sind, welche vor Abgebung der verlangten definitiva annoch ein Beweisverfahren erforderlich machen könnten?

In Erwägung nun, daß Kläger aus einer ihm aufgetragenen Einkaufscommission auf Leistung der ihm für die Besorgung derselben versprochenen Vergů: tung flagbar geworden ist, und die Begründung die fer Contractsklage nur die Anführung eines ertheilten und angenommenen Auftrages einer auf Herkom: men oder bestimmten Verabredung beruhenden Ver: gütung, und die Behauptung der geschehenen Voll ziehung dieses Auftrages erforderlich macht;

in fernerer Erwägung, daß im vorliegenden Falle nicht nur die Beschaffenheit der dem Kläger ertheilten Aufträge und der ihm dafür versprochenen Entschädi gung aus den der Klage angelegten Briefen deutlich hervorgeht, sondern Kläger auch die wirkliche Vollzie: hung dieser Aufträge durch Uebersendung der verlang: ten Waare ausdrücklich behauptet hat;

in Erwägung, daß die Lieferung guter unverdorbener Baare, so wie möglichst billige, event. marktgångige Preisanfeßung derselben, bereits nach der rechtlichen Na: tur des Commissionsgeschäfts zu den dem Commissionair von selbst obliegenden Verpflichtungen gehört, in der Einschårfung dieser Verpflichtungen hinfolglich eine beson: dere Qualification des ihm ertheilten Auftrages nicht ge: funden werden kann; daß ferner die Behauptung des Klagers, Das Commissionsgeschäft durch Lieferung voll: zogen zu haben, auch die Behauptung in sich schließt,

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alle in der rechtlichen Natur dieses Geschäftes liegen: den Verpflichtungen erfüllt zu haben, ohne daß zur Begründung der Klage eine specielle Aufzählung der selben erforderlich erachtet werden könnte, welche viels mehr nur rücksichtlich felcher Puncte von Relevanz fein würde, in welchen der ertheilte Auftrag etwa von der der allgemein rechtlichen Natur des Commis: sionsgeschäftes abgewichen wäre;

in Erwägung, daß der zwischen den Partheien ab: geschlossene Contract solche Abweichungen von der all gemeinen rechtlichen Natur des Commissionsgeschäfts nicht enthält, daß auch eine Verpflichtung des Com: missionairs, die gelieferte Waare von dritten Personen zu kaufen, *) weder in den natürlichen Obliegenheiten desselben, noch in dem vorliegenden Vertragsverhält: nisse begründet erscheint, da nach der Natur des Com missionshandels die Absicht des Committenten nut dar: auf gerichtet ist, die verlangte Waare zu möglichst billigen, event. marktgångigen Preisen geliefert zu ers halten, die Art und Weise, wie sich der Commissionair in den Besitz derselben seßt, wenn er im Uebrigen seinen Verpflichtungen Genüge leistet, hinfolglich das Interesse des Committenten überall nicht berühren kann und da weder das Vorhandensein eines auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gefeßes, welches dem Commissionair diese Verpflichtung auferlegte, in inferiori behauptet worden, noch aus den beiden Schrei ben des Beklagten vom 10ten und 11ten Aug. 1838 eine auf diesem Umftande gerichtete besondere In struction zu entnehmen steht, indem darin des Ans kaufes nur ganz beiläufig, als der gewöhnlichsten Erwerbsart, Erwähnung geschieht, im Uebrigen aber dem Kläger, hinsichtlich der Art und Weise der Aus: führung der ihm ertheilten Aufträge, der freieste Spiel: raum offen zu lassen ist;

in Erwägung, daß daher die erhobene Klage voll: kommen fundirt und die desfalls vorgebrachte Einrede unbegründet erscheint;

in weiterer Erwägung, daß Beklagter aber durch die wesentlich zur Begründung dieser Klage erforder: lichen Thatsachen, nämlich die Ertheilung der behaup: teten Aufträge, die geschehene Lieferung und Entge gennahme der Waare, so wie die Zusicherung der ge genwärtig in Anspruch gnommenen Vergütung unum; wunden eingeräumt hat;

in weiterer Erwägung, daß bei einem vollzogenen Geschäfte Fehler und Mångel nicht zu vermuthen sind, die aus der fehlerhaften Beschaffenheit einer bereits entgegengenommenen Leistung herzuleitenden Einwendungen daher nur als wirkliche Einreden gel; tend gemacht werden können, und sodann von dem jenigen darzuthun sind, welcher die Leistung entgegen: genommen hat; und daß ferner die Einkleidung der f. 9. Einrede des nicht gehörig erfüllten Contracts,

*) Pdhls Handelsrecht. I. S. 249 und 255. · Mitter: maier, Deutsches Privatrecht. §. 497.

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