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ten diese ihnen zustehende Forderung an die von Neers gaardsche Generalmasse cedirt, wie dies aus der beis gebrachten Bescheinigung des Landgerichtsnotariats und der von den Fideicommiß: Executoren unterm 28sten März 1835 ausgestellten Acte hervorgehe. Da nun der Kläger durch den beigebrachten Auftrag der von Neergaardschen Concurscommission potestivirt worden, die libellirte Forderung für die von Neergaardsche Generalmasse gegen die Direction der Staatsschulden und des sinkenden Fonds als Vertreterin der Natio: nalbank bei dem Schleswigschen Obergerichte, welchem mittelst Königlicher Resolution das Holsteinische Ober: gericht substituirt sei, einzuklagen, da die, Nationalbank behauptet habe, die Finanzen hätten die Zahlung die fer Vergütung übernommen, und da ferner die Dis rection der Staatsschuld und des sinkenden Fonds erklärt habe, sich in Ansehung der in Anspruch ge: nommenen Bankvergütung belangen zu lassen, so sei die Beklagte schuldig zu erkennen:

der von Neergaardschen Generalmasse die geseßlich vorgeschriebene Vergütung für das im Gute Alt bulck im Jahre 1812 radicirt gewesene, dem Jean Paul Hartog in Rotterdam zuständige, in O. T. R. 1821 ausgezahlte Capital von 512 Rbthl. S. M. binnen 6 Wochen auszuzahlen, ref. exp. Der Obersachwalter, hat dieser Klage zuvorderst die Einreden der zur allgemeinen Klage und der fehlenden activen und passiven Legitimation opponirt.

Es fehle eine specielle Berechnung, wie die Größe der libellirten Summe erwachsen; das rubrum stimme nicht mit dem petito überein; welche Bewandniß es mit den schadenleidenden Creditoren des Gutes Alts, bulck und der Generalmasse habe, sei aus der Klage nicht ersichtlich und die behauptete Cession der Ans sprüche derselben an die Generalmasse nicht dargethan, als Vertreterin der Nationalbank könne die Beklagte nicht belangt werden, da sie in ihrer selbstständigen Stellung und Qualität die Bankvergütungen für aus wärtige Capitalien aus der Staatscasse zu berichtigen habe, die Beklagte habe auch lediglich erklärt, daß sie sich vor dem Schleswigschen Obergerichte be langen lassen wolle, weil die Competenz der Gerichte des Herzogthums zweifelhaft geworden, auf eine Ver: tretung der Nationalbank sei die Beklagte nicht ein gegangen; auch die Nationalbank habe dem Kläger eröffnet, daß die Verpflichtung zur Zahlung der libel: lirten Vergütung auf der Staatskasse ruhe.

Sodann hat die beklagte Direction die exceptio compensationis vorgeschüßt. Die Bank habe nicht die Verpflichtung der Entschädigung der Grundeigenthü: mer für auswärtige Capitalien; diese habe vielmehr die Staatscasse, wie sich dies aus dem dänischen Terte des §. 53 der Verordnung vom 5ten Januar 1813 ergebe, und noch mehr aus der allerhöchsten Resolution vom 19ten März 1813 für die Direction des Credit: vereins erhelle, indem in dieser Resolution dem Credit: verein die Begünstigung der auswärtigen Creditoren

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in Beziehung auf den Wegfall des indirecten Bank: beitrags mit dem Beifügen zugestanden sei, daß den Schuldnern desselben eben so, wie den Schuldnern aus: wärtiger Gläubiger bei Regulirung der Forderung der Reichsbank die ihnen desfalls im §. 53 der Verordnung vom 5ten Januar zugesicherte Vergütung von den Fis nanzen des Staats ausgezahlt werden solle. Der Cris dar schuldige der Königl. Caffe die Summe von 250,215 Röth. 53 Bß. nebst vieljährigen Zinsen, in welchen die Beklagte die geforderten 512 Nbth. in Compensation bringen wolle.

Beklagte contestirt negative litem, läugnend, daß die Bedingungen, unter welchen Entschädigung gefor: dert werden könne, nach §. 54 der Verordnung vom 5ten Januar 1813, namentlich hinsichtlich der Qualität des Kapitals und der Quantität der geforderten Summe erfüllt seien und trägt darauf an:

daß sie mit der Einrede der Compensation zu hỏ ren, event. Beklagte von der Klage zu entbin den, ref. exp.

Extra protocollum ist mündlich re; und duplicirt worden.

Da nun das Recht des Cridars auf die im §. 53 der Verordnung vom 5ten Jan. 1813 den Grundbesißern versprochene Vergütung von 6 pCt. für die vor die: sem Jahre protocollirten Capitalien auswärtiger Cre: ditoren nicht in Zweifel gezogen werden kann, so steht zur Frage:

1) ob die vorgeschüßten dilatorischen Einreden be: gründet sind,

2) ob die Bank oder die Finanzen des Staats als Schuldnerin der in Anspruch genommenen Vergütung anzusehen und

3) ob und in wie weit die Bedingungen der gefor: derten Bankvergütung vorhanden sind? In Erwägung nun, daß die Größe der geforderten Vergütung sich aus der in den prec. pro citat, und in der Klage enthaltenen Berechnung klar ergiebt, auch aus dem Umstande, daß das rubrum der Klage nicht mit dem petitum übereinstimmt, nichts gegen die Schlüssigkeit oder Bestimmtheit der angestellten Klage hergeleitet werden kann, da das rubrum der Partheischriften und Actenstücke lediglich für den Zweck der leichteren Uebersicht, der Anordnung und Aufbe wahrung der Acten eingeführt worden ist, es ja auch ganz anßer der Absicht der Partheien liegt, ihre Vor träge in dem rubro an und auszuführen;

in fernerer Erwägung, daß was die Einrede der fehlenden Activlegitimation betrifft, es aus dem beis gebrachten Atteste des Schleswigschen Landgerichts: notariats erhellt, daß zufolge der Liquidationsacte über die Altbülcker Specialmasse, von welcher dem Landgerichtsnotariate in seiner ämtlichen Stellung eine officielle Kunde nicht fehlen kann, die Executoren des Ranzau-Opperndorfer Fideicommiffes schadenleidende Creditoren in dieser Masse gewesen, und dieselben laut der der Klage angelegten Acte vom 28sten Mai 1835

wiederum ihre Ansprüche auf die qu. Bankvergütung auf die Generalmasse im-von Neergaardschen Concurse übertragen haben, welche Uebertragungen durch den Auftrag der von Neergaardschen Concurscommission an den m. n. Klåger, für die Generalmasse die Be flagte zu actioniren, als richtig anerkannt und bestå; tigt worden sind, weshalb denn die gegen diese durch das competente Concursgericht als richtig anerkannten und bestätigten Uebertragungen der libellirten Forde: rung von der Beklagten erhobenen Zweifel keine recht: liche Berücksichtigung verdienen, so wie

in Erwägung, die Passivlegitimation betreffend, daß die Administrativ: Collegien, zu welchen die be klagte Direction unstreitig gehört,

cfr. Königl. Bekanntmachung vom 13ten Febr.

1816,

sich nicht vor den Landesgerichten besprechen lassen, bevor sie nach erwogener Sache die ausdrückliche Er: laubniß an den Kläger ertheilt haben, daß Citation wider sie in der jedesmal vorliegenden Sache möge ausgebracht werden, *) die beklagte Direction auch eine folche Erlaubniß an die v. Neergaardsche Concurs; masse ertheilt bat, diese aber weder in dem Sinne aufgefaßt werden kann, daß die Klage nicht bei einem andern Gerichte des Herzogthums Schleswig sollte angestellt werden (wie dieses in dem Exceptionalreceß angedeutet worden), weil Klagen gegen die Landes: administrativ: Collegien in erster Instanz bei den Ober: gerichten angebracht werden müssen, noch so gedeutet werden darf, daß die beklagte Direction nur in ihrer Qualität als Finanzcollegium sich wolle belangen lassen, da eine in diesem Sinne ertheilte Erlaubniß lediglich illusorisch gewesen wäre, vielmehr, wäre dies der Zweck der beklagten Direction gewesen, die Erlaubniß zur Anstellung der Klage in der vorliegenden Sache nicht hätte ertheilt werden müssen, und

in Erwägung, daß zufolge der unzweifelhaften Be: stimmung des §. 53 der Verordnung vom 5ten Ja: nuar 1813 die Bank die Vergütungen für auswär: tige Capitalien zu leisten hat, die zur Einforderung dieser Vergütungen Berechtigten sich also an die das malige Reichsbank und jeßige Nationalbank zu halten haben, indem es für diese nicht bindend sein kann, wenn nachher zwischen der Bank und den Finanzen Auseinanderseßungen stattgefunden haben, wie dies nach dem allegirten Schreiben der Nationalbank vom 1ften Sept. 1838 allerdings angenommen werden muß, weil die Unterhandlungen zwischen den Col: legien das Königliche Geseßwort nicht ver: åndern können, die beklagte Direction mithin, wenn sie erklärt, daß sie zur Zahlung der Vergütung qu. als solche verpflichtet sei und sich auf die Klage

*) Wie ein solcher Gerichtsgebrauch gegen die Landgerichtsordnung Th. I. Tit. 3, §. 15 sich hat bilden können, ist unbegreiflich. Die Verordnung vom 9ten Juli 1840 hat diesen Gerichtsgebrauch endlich aufgehoben.

einlassen wolle, dies doch im Verhältniß zu dem Kla ger, bei der klaren Bestimmung des §. 53 der Ver: ordnung vom 5ten Jan. 1813, immer nur als Mans datarin der Bank von ihr geschehen kann;

solchemnach die vorgeschüßten dilatorischen Einreden nicht für begründet zu achten;

in weiterer Erwägung, die Einrede der Compens fation betreffend, daß zufolge

die Bank als Schuldnerin der fraglichen Vergütung §. 53 der Verordnung vom 5ten Jan. 1813 genannt wird und weder aus der dem deutschen Texte beigegebenen dänischen Uebersetzung, noch aus der dem Ereditverein bewilligten Vergünstigung vom 19ten März 1813 die Unrichtigkeit des in dem angezogenen §. 53 gewählten Ausdrucks hergeleitet werden darf, weil sich weder aus dem Einen noch aus dem Andern der von der beklagten Direction angeführten Gründe mit auch nur einiger Sicherheit ergiebt, daß der von dem Gesetzgeber gebrauchte Ausdruck ein dem Wesen des durch das Gefeß begründeten Instituts wider: sprechender sei, da einmal die Vergütung für auswär: tige Capitalien eine Ausnahme von der durch das Gesetz eingeführten Regel bilder und es überdies der dem deutschen Texte beigedruckten dänischen Ueber: sehung an jeder Beglaubigung fehlt, *) dann auch die für den Creditverein gegebene specielle Begünstigung durch besondere Umstände hervorgerufen ist, und der Bortverstand dieser Verfügung auch nur so viel bez sagt, daß eben die Vergütung, welche für auswärtige Capitalien den Grundeigenthümern aus der Bank be: willigt worden sei, auch den Schuldnern des Credit: vereins, jedoch diesen aus den Finanzen, bezahlt wer; den solle;

malige Reichs; und jeßige Nationalbauf der gefeßlichen in fernerer Erwägung, daß solchemnach die vor: Bestimmung gemäß als die Schuldnerin der Vergü mern oder deren rechtmäßigen Nachfolgern haftet und, tung für auswärtige Capitalien den Grundeigenthü: wie bereits bemerkt worden, die beklagte Direction lediglich als Vertreterin der Nationalbank angesehen werden kann, die beklagte Direction mithin nicht für befugt zu erachten, die Forderungen der Staatscaffe an die v. Neergaardsche Concursmasse mit der Schuld der Bank an dieselbe in Compensation zu bringen, da Einrede der Compensation hinfolglich unbegründet ist; es an der Gegenseitigkeit der Forderungen mangelt, die in Erwägung quoad quæst. III., daß die beklagte Direction geläugnet hat, daß die Bedingungen, unter welchen nach dem §. 54 der Verordnung vom 5ten Jan. 1813 die libellirte Vergütung gefordert werden könne, namentlich hinsichtlich der Qualität des Capi tals, vorhanden seien, so wird der Kläger den Beweis

*) Lediglich die aus der Königl. Rentekammer und der Finanzdeputation emanirten Verordnungen erscheinen für Hol stein noch in Deutscher und Dänischer Ausfertigung.

des Vorhandenseins dieser Bedingungen zu übernehmen haben, welche darin bestehen,

1) daß Jean Paul Hartog im Sinne des §. 54 der Verordnung vom 5ten Jan. 1813 ein Ausländer gewesen,

2) daß der Besißer von Altbülck im Jahre 1813 tempestive die Anzeige, daß Hartog fein auswärtiger Creditor sei, bei seiner Obrigkeit gemacht habe, und 3) daß der Hartogsche Posten innerhalb des Steuers werths des Guts Altbülck radicirt gewesen,

cfr. Verordn. vom 9ten Juli 1813, §. 11; indem die Größe der Hartogschen Obligation und die Zeit der Protocollation und Tilgung derselben durch die amtliche Bescheinigung des Schleswigschen Lands gerichtsnotariats erwiesen ist, die Beweislast hinsicht lich der übrigen Puncte aber dem Kläger zufallen muß, da in der Forderung der Vergütung für ein auswärtiges Capital die stillschweigende Behauptung enthalten ist, daß diese Forderung nur unter den ges feßlichen Bedingungen erhoben werde, es auch einer speciellen Anführung dieser zum Beweise zu verstellen: den Umstände in der Klage um so weniger_bedurft hat, als eine allgemeine Berufung auf das die Klage begründende Gesetz genügen muß,

wird auf eingelegte Receffe und nach stattgehabter mündlichen Verhandlung, in Erwägung vorstehender Gründe, hiemittelst von Obergerichtswegen für Recht erkannt:

Könnte und würde m. n. Klåger binnen Ord; nungsfrist, unter Vorbehalt des Gegenbeweises und der Eide, rechtlicher Art und Ordnung nach darthun und erweisen, daß Jean Paul Hartog vor Publication der Verordnung vom 5ten Jan. 1813 weder Besiß noch Wohnort in den Königreichen Dänemark und Norwegen und den Herzogthümern Schleswig und Holz stein gehabt habe und daß der Besißer von Altbülck acht Tage nach Publication der Ver: ordnung vom 5ten Januar 1813 den Hartog schen Posten als eine auswärtige Schuld bei dem Königl. Schleswigschen Obergerichte an: gezeigt habe, so wie daß dieser Posten in Alt: bulck innerhalb des Steuerwerths radicirt ge; wesen sei; so würde nach solchen geführten oder nicht geführten Bets zisen und Gegenbe: weisen sowohl in der Hauptsache als der Ko ften wegen weiter ergehen was Rechtens. Wie denn solchergestalt hiedurch erkannt wird V. R. W.

Urkundlich 2c. Publicatum etc. Glückstadt, den 17ten Mai 1840.

Gegen dieses Erkenntniß hat der Obersachwalter für das Herzogthum Schleswig, jedoch ohne die im S. 96 der . A. G. Ordnung vorgeschriebene Caus tion zu leisten, die Appellation interponirt. Der Klå: ger wandte dagegen ein, daß der Obersachwalter nicht

von dieser Caution befreit sei, da die Staatsschuldens direction nicht mit Grundstücken in dem Herzogthum Holstein angesessen sei und man fogar erlebt habe, daß ein namhaftes Collegium in Kopenhagen in einem Concurse bei dem vormaligen Königl. Holsteinisch: Lauenburgifchen Obergerichte, in dem es justificirt hätte, nicht einmal eine gegen dasselbe nach geschehener Vers handlung erfolgte rechtskräftige Entscheidung habe respectiren wollen.

Da nun im §. 97 der D. A. G. Ordnung die Bestellung der Appellationscaution eine nothwendige Förmlichkeit der Appellation genannt wird (verbis Weitere Solemnien"), die Collegien aber als streis tende Partheien ebensowohl die Proceßvorschriften bes achten müssen als Privatpersonen, *) entschied nach un serer Ansicht das Königl. Holsteinische Obergericht ge wiß mit Recht:

daß der Appellation nicht zu deferiren. Auf den an das Königl. D. A. Gericht von Seiten des Obersachwalters genommenen Recurs erfolgte jes doch der Bescheid, daß

in Erwägung, daß die querulirende K. Direction der Staatsschuld und des sinkenden Fonds als ein fiscalisches Collegium hinreichende Sicherheit wegen der durch ihre Appellation etwa entste henden Schäden und Kosten darbietet, daher derselben deshalb eine besondere Cautionsleistung nicht anzumuthen ist:

der eingewandten Appellation Statt zu geben. Darauf ist unterm 7ten v. M. in der Hauptsache fol gendes Erkenntniß vom Königlichen Schleswig Hols stein: Lauenburgischen Oberappellationsgerichte abges : geben worden:

Christian der Achte .

Dr. Gülich in Schleswig, als Stellvertreters des In Sachen des Ober: und Landgerichts: Advocaten

*) Die, die Collegien vertretenden Obersachwalter können nur da Begünstigungen genießen, wo folche speciell aus den Gefeßen nachgewiesen werden können, denn auch der fiscus darf ohne ausdrückliches Gefeß kein Privilegium für sich in Anspruch nehmen (L. 10 D. de jure fisci. Muhlenbruch, Pandecten I., §. 202.) und im Zweifel gilt auch für den fiscus das regelmäßige Recht. In unfern vaterländischen Gefeßen aber findet sich die Befreiung des fiscus von den Appellations: folennien nicht und der Holsteinische Obersachwalter vråstirt dieselben regelmäßig. Daß aber die Cautions: bestellung eine formale appellationis fei, fagt die provisorische Gerichtsordnung für das Königl. Scolesw. Holst. Lauenburgische Oberappellationsgericht ausdrücklich, man müßte denn annehmen, daß das Wort „Weitere" im §. 97 teinen Sinn båtte und die Bezeichnung der Cautionsbestellung im §. 98 mit dem Ausdrucke „obige Formalien" ganz gedankenlos gebraucht sei, wozu es aber bei der forgfältigen Ausarbeitung dieses Gefeßes an allem Grunde fehlt.

Schleswigschen Oberfachwalteramts, Namens der Königl. Direction der Staatsschulden und des sinken: den Fonds, Beklagten, jest Appellanten, gegen den Kammerjunker und Ober: und Landgerichts: Advocaten Dr. von Neergaard in Kiel, als Mandatar der von Neergaardschen Generalmasse, Kläger, jeßt Appellaten, betreffend die Auszahlung einer Bankvergütung von 512 Rbthlr. für ein fremdes Capital, jest die Appels lation wider das Erkenntniß des Holsteinischen Ober: gerichts vom 18ten Mai 1840,

wird die von dem Appellaten am 15ten Septbr. v. J. eingereichte Exceptionsschrift dem Appellanten in beglaubigter Abschrift mitgetheilt, und nach nun mehr verhandelter Sache,

in Erwägung, daß zuvorderst die von dem Appels laten vorgeschüßte Einrede der Desertion der Appella: tion actenwidrig erscheint, indem mittelst diesseitigen Bescheides vom 4ten Juli v. J. bestimmt worden, daß die sechswöchige Einführungsfrist vom Tage der In finuation dieses Bescheides zu berechnen fei, die In: finuation aber am 11ten Juli geschehen und die Ein: führung bereits am 11ten Aug. v. J. erfolgt ist;

in Erwägung, soviel die Beschwerde des Appellan; ten, mit der Einrede des zu generellen Libells kein Gehör gefunden zu haben, anlangt, daß die Klage ganz deutlich eine Verurtheilung zum Besten der von Neergaardschen Generalmasse bezielt, die Berechnung der flagbar gemachten Forderung auch ganz klar ist, die Behauptung aber, daß das streitige Hartogsche Capital innerhalb des Steuerwerthes des Gutes Bülck protocollirt gewesen, zwar in der Klage vermißt wird, jedoch als sich von selbst verstehend angenommen wer den muß, da lediglich wegen der innerhalb des Steuer: werthes protocollirt gewesenen ausländischen Capitalien eine Bankvergütung geseßlich stattfinden kann, übris gens auch einem Schuldner nicht die Befugniß zus steht, von einer als Gläubigerin auftretenden Con: cursmasse über deren inneren Verhältnisse, namentlich der Concursgläubiger_untereinander älle möglichen Aufklärungen zu begehren, vielmehr es dem beklagten Schuldner in seinem Verhältnisse zum Gläubiger ges nügen muß, wenn derjenige, welcher Namens der Concursmasse oder einer besondern Abtheilung dersels ben klagend auftritt, seine Ermächtigung durch das Concursgericht behauptet und darthut; mithin die Einrede des zu generellen Libells als unbegründet sich darstellt;

in Erwägung, daß die wider die Klage vorges brachte Einrede der fehlenden Activ Legitimation ebens falls für unbegründet zu achten ist, weil der Kläger eine Vollmacht der von Neergaardschen landgericht: lichen Concurscommission, als der Behörde zur Res gulirung des von Neergaardschen Debitwesens, bei gebracht hat;

in Erwägung, daß die Einrede der fehlenden Passiv: Legitimation nicht minder als verwerflich erscheint, in dem die beklagte Direction der Staatsschulden und des

sinkenden Fonds sich für die rechte Schuldnerin ders jenigen Vergütungen erkennt, welche wegen der den ausländischen Capitalien gefeßlich zugestandenen Be: freiung von der Bankhaft zu leisten sind; der unter den Partheien aber darüber geführte Streit, ob die Beklagte in Betreff der eingeklagten Bankvergütung Vertreterin der Nationalbank sei oder nicht, lediglich auf die Zulässigkeit der von der Beklagten vorgefchüß ten Einrede der Compensation sich bezieht;

in Erwägung aber, daß diese Einrede der Com pensation darauf gegründet wird, daß die Beklagte an den Kammerherrn von Neergaard ein Capital von 250,215 Rbthlr. 53 Bß., außer den Zinsen, zu fordern habe, ohne in dessen Concurse zur Hebung gelangt zu sein, der Kläger jedoch die Compensation deshalb bestreitet, weil er meint, die Bankvergütung wegen ausländischer Capitalien liege vermoge gefeß licher Anwendung der Nationalbauk ob, und die bes langte Direction sei grade als Vertreterin der Natio: nalbank wegen der Bankvergütung verhaftet, eben darum aber nicht befugt, ihre eigenen, der National; bank nicht zuständigen Forderungen, zur Gegenrech: nung auf die eingeklagte Summe zu bringen; woges gen die beklagte Direction sich selbst unmittelbar, auf den Grund der Verordnung vom 5ten Januar 1813 und der Königl. Resolution vom 19ten Mårz. dess. J., wegen der streitigen Bankvergütung für verhaftet und eben deshalb zu der vorgeschüßten Compensation für berechtigt ansieht;

in Erwägung, daß bei diesem Streite unter den Partheien es jedoch darauf, ob nach gefeßlichen Anordnun: gen die Bank es ist, welche die fragliche Bankvergütung leisten foll, nicht ankommen kann, da die jeßige Klage nicht gegen die Nationalbank angestellt worden, mit hin die Prüfung einer derselben vermeintlich obliegens den Verbindlichkeit hier unerheblich ist, vielmehr es auf jeden Fall von entschiedenem Einflusse sein muß, daß die Behauptung des Klágers, die Nationalbank werde durch die beklagte Direction der Staatsschul den vertreten, jeder Begründung ermangelt, da einer Seits die Nationalbank laut ihres an den Appellaten gerichteten Schreibens vom 1ften September 1838, eine ihr selbst obliegende Verbindlichkeit in Abrede stellt und dadurch die Möglichkeit, für ihre Rechnung von irgend jemand vertreten zu werden, ausschließt, anderer Seits die Direction der Staatsschulden sich selbst unmittelbar wegen der Bankvergütung ausländis scher Capitalien für verhaftet ansieht, und eben des: halb und weil Königliche Collegien nicht befugt sind, freiwillig Verbindlichkeiten zu übernehmen, welche ih: nen nach den Gefeßen nicht obliegen, aus der Gestat tung des gerichtlichen Verfahrens eben so wenig ge folgert werden darf, als wäre die beklagte Direction Willens gewesen, gerade als Mandatarin der Natio: nalbank oder aus irgend einem andern Grunde Na: mens derselben, sich belangen zu lassen; im Gegen: theil ihre Absicht lediglich darauf hat gerichtet sein

können, in ihrem eigenen Namen gegen die Ansprüche des Klägers sich vor Gericht zu verantworten;

in Erwägung, daß daher einer Seits die beklagte Direction nicht anders, als in ihrem eigenen Namen, für verbunden zu erachten ist, wegen der eingeklagten Bankvergütung Rede zu stehen, und daß anderer Seits der Kläger, indem er gegen die Beklagte nach vorgängig ihm von derselben ertheilter Erlaubniß seine Ansprüche gerichtlich verfolgt, sich jedenfalls die aus dem rechtlichen Verhältniß eines Beklagten hervor: gehende Befugniß, eigene Forderungen zur Gegen: rechnung zu bringen, gefallen lassen muß; die Bes klagte übrigens auch erklärt hat, in dem Falle, da sie mit der Einrede der Compensation Gehör fånde, von allen weiteren Einwendungen gegen die Recht mäßigkeit der eingeklagten Forderung abzustehen;

in Erwägung endlich, daß die von dem Appellans ten beigebrachten, von dem Appellaten nicht bestritte: nen Urkunden nachweisen, daß die beklagte Direction mit einer, die eingeklagte Summe weit übersteigenden Forderung in dem Concurse des Kammerherrn von Neergaard nicht zur Perception gekommen ist,

hiemit für Recht erkannt:

daß, unter Aufhebung des angefochtenen Er: kenntnisses des Holsteinischen Obergerichts vom 18ten Mai 1840, die beklagte Direction der Staatsschulden und des sinkenden Fonds mit der vorgeschüßten Einrede der Compensation zu hören, daher von der erhobenen Klage zu entbinden ist; unter Vergleichung der Kosten der vorigen und gegenwärtigen Instanz, soweit darüber nicht rechtskräftig erkannt worden. Wie denn solchergestalt erkannt und die Sache zum weiteren Verfahren an das Gericht voriger Instanz verwiesen wird

V. R. W.

Urkundlich . Gegeben im Königl. Oberappella: tionsgerichte zu Kiel, den 7ten August 1841.

gers und Wachsbossirers Friedrich Adolph Dramm in Flensburg, als protocollirten hypothecarischen Gläu bigers in Concurssachen des weil. Bürgers und Kauf: manns Lorenz Carstens in Sonderburg, Appellanten, wider den Ober; und Landgerichts: Advocaten Gülich, Doctor der Rechte, in Schleswig, in Vollmacht des Kaufmanns Asmus Bune in Sonderburg, als 'ersten Schaden leidenden Gläubigers im gedachten Concurse, Appellaten, hauptsächlich in Betreff einer auf das Concursproclam über den Nachlaß des eben erwähnten Cridars profitirten_protocollirten hypothecarischen For: derung von 940 x v. Cour. oder 1504 Rbt. S. M. nebst rückständigen und laufenden Zinsen, jeßt die Rechtfertigung der wider das desfällige Prioritäts erkenntniß des Sonderburger Magistrats vom 21sten April 1840 eingelegten Appellation,

wird nach verhandelter Sache und eingelegten Ac: ten, mit Beziehung auf die beigefügten Entscheidungs; gründe, hiemittelst für Recht erkannt:

daß das angefochtene Erkenntniß zu bestätigen und von dem Untergerichte zu vollstrecken, Ap: pellant auch schuldig sei, dem Appellaten binnen Ordnungsfrist die Kosten dieser Instanz design. et moderat. salva zu erstatten und 32 Rbthlr. S. M. an den Justizfonds zu erlegen. V. R. W. richte, den 6ten Octbr. 1840. Publicatum Gottorf im Schleswigschen Oberge:

Entscheidun g s g rù n d e.

Der weiland Bürger und Kaufmann Lorenz Cars ftens in Sonderburg war zufolge einer am 13ten Mai 1774 von ihm ausgestellten hypothecarischen, an demselben Tage in das Schuld: und Pfandprotocoll eingetragenen Obligation der weil. Kanzelei: Assessorin Anna Lassen in Sonderburg 1000 in klingender Münze nebst Zinsen nach 4 pCt. schuldig geworden. Diese Obligation war von den Erben der gedachten Gläubigerin an deren Miterben Jonas Göttig in Flensburg unterm 6ten Mai 1778 cedirt, und nach

Entscheidungen der Schleswigschen Ober- dessen Lode bei der Erbtheilung dem Agenten Lorenz

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Göttig in Flensburg zugefallen, von dessen Wittwe sie demnächst laut Ceffions und Agnitions: Acte vom 14ten April 1834 an den Wachsbossirer Friedrich Adolph Dramm in Flensburg, nachdem solche, nach Abzug der indirecten Bankhaft, mit 9408 v. Cour. oder 1504 Rbthlr. S. M. von ihm eingelöset wor: den, übertragen war, wie denn der Debitor in ders felben Acte den Dramm als seinen Gläubiger rück: sichtlich der leßterwähnten Forderung nebst Zinsen zur 4pCt. anerkannt hatte.

mit Lobe abgegangen und über seinen Nachlaß der Nachdem im Jahre 1839 der Debitor Carstens

Concurs erkannt war, profitirte Dramm seine ers wähnte Forderung und trug im Justificationstermine, unter Bezugnahme auf die von ihm producirte Obli

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